Beschluss
12 A 2115/13
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Zulassung der Berufung nach § 124 VwGO ist abzulehnen, wenn die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen.
• Kommunalisierung des Elternbeitragsrechts (durch § 17 GTK-Neufassung und § 23 KiBiz) erlaubt unterschiedliche Beitragspflichten für Einwohner und Auswärtige und rechtfertigt damit eine ausschließende Regelung zur Geschwisterermäßigung.
• Die Entscheidung über die Ausgestaltung einer Geschwisterermäßigung obliegt dem pflichtgemäßen Ermessen des örtlichen Jugendhilfeträgers und kann verfassungsrechtlich mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar sein.
Entscheidungsgründe
Kommunalisierung des Elternbeitragsrechts rechtfertigt Beschränkung von Geschwisterermäßigung • Die Zulassung der Berufung nach § 124 VwGO ist abzulehnen, wenn die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen. • Kommunalisierung des Elternbeitragsrechts (durch § 17 GTK-Neufassung und § 23 KiBiz) erlaubt unterschiedliche Beitragspflichten für Einwohner und Auswärtige und rechtfertigt damit eine ausschließende Regelung zur Geschwisterermäßigung. • Die Entscheidung über die Ausgestaltung einer Geschwisterermäßigung obliegt dem pflichtgemäßen Ermessen des örtlichen Jugendhilfeträgers und kann verfassungsrechtlich mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar sein. Eltern (Kläger) beantragten die Zulassung der Berufung gegen ein erstinstanzliches Urteil, das eine kommunale Elternbeitragssatzung (EBS) für verfassungskonform hielt. Streitgegenstand war insbesondere § 6 Abs.1 Satz 3 EBS, der die Geschwisterermäßigung nur für öffentlich geförderte Angebote und für Zahlungspflichtige mit Wohnsitz in der betreffenden Gemeinde vorsieht. Die Kläger rügten Gleichheitswidrigkeit und einen Eingriff in bestehende Betreuungsverträge, weil Auswärtige von der Ermäßigung ausgeschlossen bleiben. Das Verwaltungsgericht hatte die Satzung gebilligt; die Kläger beantragten Zulassung der Berufung mit Verweis auf grundsätzliche Bedeutung und Zweifel an der erstinstanzlichen Bewertung. Das Oberverwaltungsgericht prüfte, ob die Zulassungsgründe des § 124 Abs.2 VwGO vorliegen, und lehnte die Zulassung ab. Entscheidungsrelevant war die Einordnung der Regelung in das durch § 17 GTK und § 23 KiBiz geänderte kommunale Beitragssystem sowie die damit verbundene Rechtsposition des örtlichen Jugendhilfeträgers. • Zulässigkeit und Begründetheit: Der Zulassungsantrag war zwar zulässig, aber nicht begründet; die vorgebrachten Gründe begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs.2 Nr.1 VwGO). • Kommunalisierung des Beitragsrechts: Durch die Neufassung von § 17 GTK und § 23 KiBiz erfolgte eine Delegation der Beitragserhebung an die Jugendämter; dadurch sind Recht auf Beitragserhebung und Pflichten aus § 24 SGB VIII zusammengeführt, was die örtliche Zuständigkeit für den Anspruch stärkt. • Rechtfertigung unterschiedlicher Behandlung: Das Kriterium der Beteiligung an den Gemeinlasten einer Kommune rechtfertigt nach Art. 3 Abs.1 GG eine unterschiedliche Behandlung von Einwohnern und Auswärtigen; der Jugendhilfeträger würde sonst Kosten zugunsten nicht zur Kommunalfinanzierung beitragender Auswärtiger übernehmen. • Ermessen des Satzungsgebers: Es steht dem örtlichen Träger im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens zu entscheiden, ob und in welchem Umfang er Auswärtige fördert; die Regelung zur Geschwisterermäßigung ist damit nicht willkürlich und greift nicht in den Betreuungsvertrag ein, weil die Beitragspflicht durch kommunales Satzungsrecht entsteht. • Keine grundsätzliche Bedeutung: Die Frage, ob Gemeinden Regelungen treffen können, die Auswärtige von Geschwisterermäßigungen ausschließen, ist angesichts der Kommunalisierung und vorhandener Rechtsprechung als ausreichend geklärt und rechtfertigt keine Zulassung nach § 124 Abs.2 Nr.3 VwGO. • Folgenverweisung: Bei einer angenommenen Gleichheitswidrigkeit käme das für den Satzungsgeber verbleibende Wahlrecht in Betracht, die Ermäßigungsregelung zu ändern oder aufzugeben; das Verwaltungsgericht hat diese Erwägung zutreffend berücksichtigt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt; die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens und der Streitwert wurde auf 2.376 Euro festgesetzt. Begründet ist dies damit, dass die kommunale Ausgestaltung des Elternbeitragsrechts durch § 23 KiBiz in Verbindung mit der früheren Neuregelung von § 17 GTK eine unterschiedliche Behandlung von Einwohnern und Auswärtigen rechtfertigt und der Satzungsgeber insoweit sein pflichtgemäßes Ermessen ausgeübt hat. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung, und die von den Klägern geltend gemachte grundsätzliche Rechtsfrage ist wegen bestehender Rechtsprechung als geklärt zu betrachten. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist damit rechtskräftig und die Beschwerde erfolglos.