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Beschluss

23 L 1544/14

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2014:0909.23L1544.14.00
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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe Der zulässige Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage (23 K 3586/14) gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 03. Juni 2014 wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung im angefochtenen Bescheid vom 03. Juni 2014 in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Insbesondere ist sie gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO mit einer hinreichend tragfähigen schriftlichen Begründung versehen, weil zum Ausdruck gebracht wird, dass die weitere Teilnahme des Antragstellers am Straßenverkehr eine erhebliche Gefahr darstellt und jederzeit in einen entsprechenden Schaden umschlagen kann. Angesichts des Umstandes, dass es hier um den Schutz hochwertiger Rechtsgüter (Leib und Leben) der übrigen Verkehrsteilnehmer geht, reicht diese Begründung zur Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehung der Fahrerlaubnis regelmäßig aus. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 12. Mai 2014 – 16 B 330/14 –. In der Sache kann das Gericht auf Antrag die aufgrund der Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO entfallende aufschiebende Wirkung einer Klage wiederherstellen, wenn das private Interesse des Antragstellers an dem vorläufigen Nichtvollzug der Ordnungsverfügung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der angeordneten sofortigen Vollziehung überwiegt. Die danach gebotene Interessenabwägung fällt namentlich dann zugunsten des Antragstellers aus, wenn sich der angefochtene Verwaltungsakt bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren alleine gebotenen und möglichen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig erweist. Diese Voraussetzung ist jedoch nicht erfüllt, vielmehr stellt sich die streitige Entziehung der Fahrerlaubnis als rechtmäßig dar. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG in Verbindung mit § 46 Abs. 1 und Abs. 5 FeV. Nach dieser Vorschrift hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Davon ist auszugehen, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 (zu den §§ 11, 13 und 14 FeV) vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung ist ein Kraftfahrer, der gelegentlich Cannabis einnimmt und die Einnahme dieses Betäubungsmittels nicht vom Führen eines Kraftfahrzeugs zu trennen vermag, im Regelfall zum Führen eines Kraftfahrzeuges ungeeignet. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Der Antragsteller hat gegen das Trennungsgebot im Sinne der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV verstoßen. Ausweislich der im Verwaltungsvorgang des Antragsgegners enthaltenen Anzeige für Verkehrsordnungswidrigkeiten ist der Antragsteller am Abend des 24. Februar 2014 im Rahmen einer Verkehrskontrolle von der Polizei angehalten und kontrolliert worden. Nachdem ein Drogenschnelltest positiv auf THC verlief, wurde dem Antragsteller am 25. Februar 2014 um 0.21 Uhr eine Blutprobe entnommen. Hierbei ergaben sich nach dem Gutachten der Uniklinik Köln vom 09. April 2014 ein THC-Wert von 4,9 ng/ml Serum und ein THC-COOH Wert von 93 ng/ml Serum. Damit steht fest, dass der Antragsteller unter dem Einfluss von Cannabis ein Kraftfahrzeug geführt hat. Zudem hat der Antragsteller mindestens in zwei selbstständigen Konsumakten und damit gelegentlich im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV Cannabis konsumiert. Dies durfte der Antragsgegner gemäß § 11 Abs. 7 FeV auch ohne Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens als erwiesen ansehen. Der hinreichende Nachweis des zweimaligen Konsums ergibt sich bereits aus den eigenen Erklärungen des Antragstellers. Dieser hat im Rahmen der polizeilichen Befragung und auch auf die Anhörung zur Entziehung der Fahrerlaubnis erklärt, er habe ca. 1 ½ Stunden vor der Kontrolle und am Wochenende zuvor – mithin zweimal – Cannabis konsumiert. Damit steht die Ungeeignetheit des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugenim Sinne des § 46 Abs. 1 FeV fest. Diese Ungeeignetheit hat sich auch im Nachhinein nicht „erledigt“. Der Betroffene erwirbt nicht durch bloßen Zeitablauf nach den Vorfällen, aus dem sich seine Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen ergibt, die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zurück. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. März 2014 – 16 B 264/14 –. Vielmehr ist im Wiedererteilungsverfahren unter Beachtung des § 14 Abs. 2 FeV zu klären, unter welchen Voraussetzungen der Antragsteller die Wiedererlangung der Fahreignung belegen kann und muss. Die Ungeeignetheit des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen stand damit auch im für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt – nämlich bei Erlass der streitigen Ordnungsverfügung – fest. Ein Ermessen steht dem Antragsgegner bei feststehender Ungeeignetheit nicht zu, vielmehr ist die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen. Daher stellt sich nicht die Frage, ob auch die Anordnung eines Drogenscreenings ausreichend gewesen wäre. Auch unabhängig von der zuvor erörterten Rechtmäßigkeit der angegriffenen Ordnungsverfügung fällt eine allgemeine, d.h. vom Ausgang des Hauptsacheverfahrens losgelöste Interessenabwägung hier zum Nachteil des Antragstellers aus. Zum Schutz von Leib und Leben der übrigen Verkehrsteilnehmer besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse daran, den Antragsteller durch eine sofort wirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen. Das gilt selbst dann, wenn ihm aufgrund dessen konkrete private oder berufliche Nachteile bis hin zum Verlust seiner wirtschaftlichen Existenzgrundlage drohen sollten. Vgl. zu dieser Interessenlage BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. Juli 2007 – 1 BvR 305/07 –, juris, Rz. 6; OVG NRW, Beschlüsse vom 22. Mai 2012 – 16 B 536/12 –, juris, Rz. 33 und vom 26. März 2012 – 16 B 277/12 –, juris, Rz. 23. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und entspricht der Hälfte des in einem Hauptsacheverfahren festzusetzenden Streitwerts.