Urteil
20 K 3837/13
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2014:0717.20K3837.13.00
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Tenor
Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Der PKW der Klägerin mit dem amtlichen Kennzeichen D – 00 000 war am 13.03.2013 um 9.55 Uhr in Leverkusen auf der Hauptstraße Höhe Haus Nr. 78 jedenfalls teilweise auf einem – durch Zeichen 314 und Zusatzzeichen mit Rollstuhlfahrersymbol ausgewiesenen – Sonderparkplatz für Behinderte abgestellt. Um 10.00 Uhr wurde von Mitarbeitern der Beklagten ein Abschleppauftrag erteilt. Bevor das Abschleppfahrzeug eintraf, wurde das Fahrzeug durch die Klägerin entfernt. Die Abschleppfirma stellte der Beklagten für An- und Abfahrt einen Betrag in Höhe von 130,90 € in Rechnung. Mit Leistungs- und Gebührenbescheid vom 23.05.2013 zog die Beklagte die Klägerin nach vorheriger Anhörung zu den Kosten des Abschleppunternehmens sowie Verwaltungsgebühren in Höhe von 70,00 € und Postzustellgebühren in Höhe von 2,32 €, insgesamt 218,22 €, heran. Der Bescheid wurde der Klägerin am 28.05.2013 zugestellt. Am 28.06.2013 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, ihr Fahrzeug habe lediglich ca. 50 cm in den Parkbereich des Sonderparkplatzes für Schwerbehinderte hineingeragt und im Wesentlichen vor der Zufahrt zu ihrem Geschäft gestanden. Zudem habe der vor Ort tätige Mitarbeiter der Beklagten gewusst, dass es sich um den PKW der Inhaberin der E. L. , also der Klägerin, gehandelt habe und er habe ohne weiteres in den nur ca. 2 m entfernten Geschäftsräumen nachfragen und seinen Rechtsstandpunkt darlegen können. Die Klägerin hätte den PKW dann so versetzt, dass eine Beeinträchtigung des Sonderparkplatzes vollständig ausgeschlossen gewesen wäre. Tatsächlich habe die veranlasste Abschleppmaßnahme nicht der Beseitigung einer akuten Gefahr gedient, sondern lediglich als eine Zwangsmaßnahme wegen vorausgegangenen Fehlverhaltens. Bei den vorhergehenden sechs Verwarnungen habe der PKW genau so gestanden wie an dem streitgegenständlichen Tag, so dass schon deshalb von einer Gefährdungssituation nicht ausgegangen werden könne. Es sei auch nicht richtig, dass zu dem Zeitpunkt eine Nutzung des Sonderparkplatzes durch eine zur Nutzung berechtigte Person nicht möglich gewesen sei. Abgesehen davon, dass eine der dort hintereinander befindlichen Parktaschen für Behinderte zum fraglichen Zeitpunkt nicht benutzt gewesen seien, habe die von der Klägerin nur teilweise besetzte Parktasche für weit mehr als 70 % der im Verkehr durch Schwerbehinderte benutzten PKW ausgereicht. Die Parktasche sei 5,40 m lang, ein durchschnittlicher PKW ca. 4,00 bis 4,30 m. Einen gleichzeitig mit der Klage gestellten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung hat die Klägerin am 23.07.2013 zurückgenommen (20 L 931/13). In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte den Bescheid in Höhe des Teilbetrages von 2,32 € für Postzustellgebühren aufgehoben. Insoweit haben die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Klägerin beantragt weiterhin, den so abgeänderten Leistungs- und Gebührenbescheid vom 23.05.2013 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat zur Begründung in dem Eilverfahren 20 L 931/13 im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klägerin im Zeitraum vom 06.09.2012 bis 08.05.2013 bereits sechs Verwarnungen wegen des ordnungswidrigen Parkens auf dem Sonderparkplatz erhalten habe. Sie sei auch wiederholt von Außendienstmitarbeitern auf das ordnungswidrige Parken mündlich hingewiesen worden. Dabei habe sich ergeben, dass die Klägerin ihre eigene Hofeinfahrt in den hinteren Bereich freilasse und das ordnungswidrige Zuparken des Sonderparkplatzes in Kauf nehme. Für die Rechtmäßigkeit der Abschleppmaßnahme sei es auch unerheblich, ob der PKW „nur“ ca. 50 cm in den Sonderparkplatz hineingeragt habe, denn dieser sei zur uneingeschränkten Nutzung vollumfänglich freizuhalten. Eine Pflicht zur Halterbenachrichtigung vor Veranlassung der Abschleppmaßnahme habe zudem nicht bestanden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte in diesem Verfahren und im Verfahren 20 L 931/13 sowie den Inhalt des Verwaltungsvorganges der Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Im Übrigen ist die Klage zulässig, aber nicht begründet. Der Leistungs- und Gebührenbescheid vom 23.05.2013 ist in dem noch streitigen Umfang rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Kostenpflicht der Klägerin beruht auf § 77 VwVG NRW i.V.m. § 20 Abs. 2 Nr. 7 bzw. 8 (Abschleppkosten) und § 15 Abs. 1 Nr. 7 (Verwaltungsgebühren) VOVwVG NRW i.V.m. § 24 OBG NRW, § 43 Nr. 1, § 46 Abs. 3 PolG NRW bzw. § 14 OBG NRW, § 55 Abs. 2, § 57 Abs. 1 Nr. 1, § 59 VwVG NRW. Hiernach hat der Ordnungspflichtige die durch eine rechtmäßige Abschleppmaßnahme entstandenen Kosten zu erstatten und hierfür Verwaltungsgebühren zu entrichten. Gegen die Rechtmäßigkeit der Abschleppmaßnahme bestehen keine Bedenken. Voraussetzung für ein Eingreifen nach den genannten Vorschriften ist eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit, der mit den Mitteln des Ordnungsrechtes begegnet werden kann. Dies war vorliegend der Fall, denn im Zeitpunkt des Einschreitens der Beklagten lag ein Verstoß gegen § 42 Abs. 2 StVO vor, da das Fahrzeug in einem Bereich abgestellt war, in dem die Parkerlaubnis (Zeichen 314) durch Zusatzzeichen mit Rollstuhlfahrersymbol auf schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen sowie auf blinde Menschen beschränkt war. Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig ebenso wie die Tatsache, dass die Klägerin nicht über eine entsprechende Parkberechtigung verfügte. Der Umstand, dass der PKW der Klägerin nach ihren Angaben im fraglichen Zeitpunkt höchstens zwischen 30 bis 50 cm in den Parkbereich des Sonderparkplatzes hereinragte, ist für die Feststellung des Parkverstoßes unerheblich. Die Anordnung der Entfernung des Fahrzeuges war auch zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig und entsprach den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit. Nach ständiger Rechtsprechung ist es zwar unverhältnismäßig, einen bloßen Verstoß etwa gegen das Verbot des Gehweg-Parkens oder allein die Vorbildwirkung des fehlerhaften Verhaltens, also ausschließlich generalpräventive Erwägungen, zum Anlass für Abschleppmaßnahmen zu nehmen; andererseits ist es nicht zweifelhaft, dass verbotswidrig abgestellte Fahrzeuge regelmäßig abgeschleppt werden dürfen, wenn sie andere Verkehrsteilnehmer behindern. Insbesondere rechtfertigt ein widerrechtlich geparktes Fahrzeug auf einem Schwerbehindertenparkplatz regelmäßig das sofortige Abschleppen des Falschparkers. Denn nur durch ständiges Freihalten der Schwerbehindertenparkplätze kann sichergestellt werden, dass der betroffene Nutzerkreis stets einen angemessenen Parkplatz findet. Ziel der Einrichtung von Schwerbehindertenparkplätzen ist es, für die nutzungsberechtigte Personengruppe eine ausreichende Anzahl an Parkplätzen vorzuhalten, auf deren Nutzbarkeit diese vertrauen kann. Daher kann nur durch sofortige Einleitung von Abschleppmaßnahmen der Vorbildwirkung entgegen gewirkt werden, das unberechtigte Parken auf regelmäßig strategisch günstig gelegenen Schwerbehindertenparkplätzen werde zumindest vorübergehend geduldet, vgl. BVerwG, Urteil vom 09.04.2014 – 3 C 5.13 -; VG Düsseldorf, Urteil vom 11.03.2014 – 14 K 7129/13 -; OVG NRW, Beschluss vom 27.08.2009, – 5 A 1430/09 –; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.01.1995, - 1 S 3083/94 -; alle abrufbar bei Juris. Eine Abschleppmaßnahme wegen Verstoßes gegen das Gebot, schwerbehinderten Verkehrsteilnehmern vorbehaltene Parkplätze freizuhalten, verstößt im Allgemeinen auch dann nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, wenn zum Zeitpunkt der Maßnahme weitere Schwerbehinderten-Plätze frei waren. Andernfalls würde entweder nicht-schwerbehinderten Verkehrsteilnehmern eine Einschätzungsbefugnis darüber zuzugestehen, ob voraussichtlich in überschaubarer Zeit sämtliche Schwerbehinderten-Plätze belegt sein werden oder nicht, oder den Bediensteten der Verkehrsordnungsbehörden würde eine Pflicht auferlegt, den Bedarf an freizuhaltenden Plätzen fortlaufend zu überprüfen und hiervon ein Einschreiten abhängig zu machen. Es versteht sich von selbst und bedarf keiner vertieften Begründung, dass solche Einschätzungsbefugnisse bzw. Überprüfungspflichten nicht anerkannt werden können. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.08.2003 – 3 B 74/03 – Juris. Auf den Einwand der Klägerin, dass die zwei vor Ort vorhandenen Behindertenparkplätze frei gewesen seien, kommt es daher nicht an. Abgesehen davon ist die Behauptung der Klägerin nach Aktenlage auch nicht zutreffend, da ausweislich des auf Blatt 5 des Verwaltungsvorganges befindlichen Lichtbildes einer der Sonderparkplätze bereits belegt war. Es liegt ebenso auf der Hand, dass nicht behinderten Verkehrsteilnehmern auch keine Einschätzungsbefugnis darüber zusteht, ob bzw. wie viel Prozent schwerbehinderte Verkehrsteilnehmer möglicherweise einen Sonderparkplatz noch benutzen können, wenn dieser nur teilweise zugeparkt ist. Die Einleitung der Abschleppmaßnahme erweist sich hier auch nicht deshalb als unverhältnismäßig, weil dem Mitarbeiter der Beklagten – entsprechend dem Vortrag der Klägerin - ein milderes, aber ebenso wirksames Mittel offen gestanden hat, indem er die Klägerin in dem nahe gelegenen Geschäftslokal aufsuchte und zur Beendigung des Verkehrsverstoßes aufforderte. Zwar ist eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ausnahmsweise dann in Betracht zu ziehen, wenn der Führer eines Fahrzeugs ohne Schwierigkeiten und ohne Verzögerung festgestellt und zur Beseitigung des verbotswidrigen Parkens veranlasst werden kann. Dennoch bestand vorliegend unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls keine Verpflichtung der Beklagten, die Klägerin in ihrem Geschäftslokal aufzusuchen und zur Beendigung des Verkehrsverstoßes aufzufordern. Die Klägerin hatte vor der hier streitigen Abschleppmaßnahme bereits mehrfach ordnungswidrig auf dem Behindertenparkplatz geparkt und sich davon offenkundig weder durch Verwarn- bzw. Bußgelder noch durch mündliche Ansprachen seitens Mitarbeitern der Beklagten abhalten lassen. Nach dem Vorbringen im Klageverfahren fühlte sich die Klägerin hierzu auch offenbar berechtigt, um ihrerseits Verkehrsverstöße durch Dritte in Form des Zustellens ihrer Einfahrt abzuwehren. Es bestand daher die Gefahr einer beständigen und gravierenden Funktionsbeeinträchtigung des fraglichen Sonderparkplatzes, der hier nur noch durch ein sofortiges Abschleppen auch ohne Benachrichtigung der Klägerin begegnet werden durfte, um die wichtige Funktion der Einrichtung von Behindertenparkplätzen nicht nachhaltig zu relativieren. Die Höhe der geltend gemachten Kosten entspricht der Höhe des Rechnungsbetrages der Abschleppfirma, die ausweislich der Rechnung vom 13.03.2013 wegen der vorzeitigen Beendigung der Abschleppmaßnahme nur 50% des sonst üblichen Tarifs in Rechnung gestellt hat. Die Höhe der Verwaltungsgebühr ist nach ständiger Rechtsprechung der Kammer ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.