Urteil
14 K 7129/13
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Zusatzzeichen, das namentlich bestimmte Wochentage benennt, gilt auch, wenn einer dieser Wochentage auf einen gesetzlichen Feiertag fällt.
• Das Parken auf einem mit Rollstuhlsymbol gekennzeichneten Behindertenparkplatz ist ohne gut sichtbar ausgelegten Sonderparkausweis verboten; ein Verstoß rechtfertigt die Einleitung einer Abschleppmaßnahme.
• Die Kosten einer rechtmäßigen Abschleppmaßnahme sowie eine Verwaltungsgebühr können dem Verursacher nach den einschlägigen Vorschriften des VwVG NRW und des OBG NRW auferlegt werden.
Entscheidungsgründe
Kostenbescheid für Abschleppmaßnahme wegen Falschparkens auf Schwerbehindertenparkplatz • Ein Zusatzzeichen, das namentlich bestimmte Wochentage benennt, gilt auch, wenn einer dieser Wochentage auf einen gesetzlichen Feiertag fällt. • Das Parken auf einem mit Rollstuhlsymbol gekennzeichneten Behindertenparkplatz ist ohne gut sichtbar ausgelegten Sonderparkausweis verboten; ein Verstoß rechtfertigt die Einleitung einer Abschleppmaßnahme. • Die Kosten einer rechtmäßigen Abschleppmaßnahme sowie eine Verwaltungsgebühr können dem Verursacher nach den einschlägigen Vorschriften des VwVG NRW und des OBG NRW auferlegt werden. Der K. parkte sein Audi-Fahrzeug am 01.05.2013 zwischen 16:36 und 17:04 Uhr auf einem Parkplatz, der durch Zeichen 314 mit Rollstuhlsymbol und einem Zusatzzeichen "Mo–Do 7–19 h, Fr 7–13 h" für Schwerbehinderte reserviert ist. Im Fahrzeug lag kein gut sichtbarer Sonderparkausweis für Schwerbehinderte. Auf Veranlassung eines Mitarbeiters der B. wurde um 16:49 Uhr eine Abschleppmaßnahme eingeleitet; der K. fuhr das Fahrzeug um 17:04 Uhr noch vor Eintreffen des Abschleppwagens weg. Die B. erließ einen Kostenbescheid über 106,00 Euro (39,00 Euro Abschleppkosten und 67,00 Euro Verwaltungsgebühr). Der K. rügte, am 01.05. handele es sich um einen gesetzlichen Feiertag, sodass das Zusatzzeichen das Parken an Feiertagen nicht beschränke, und berief sich auf örtliche Umstände (Praxisöffnungszeiten). Die B. hielt die Beschilderung auch an auf Feiertage fallenden namentlich benannten Wochentagen für verbindlich. Das Gericht entschied ohne mündliche Verhandlung. • Zulässigkeit: Die Klage ist zulässig, nach §101 Abs.2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheidbar. • Rechtmäßigkeit der Maßnahme: Die Einleitung der Abschleppmaßnahme war rechtmäßig, da der K. gegen das Parkverbot für Schwerbehindertenparkplätze verstoßen hatte (§42 Abs.2 StVO i.V.m. Anlage 3 Nr.7). Ein parkberechtigender Sonderparkausweis lag nicht gut lesbar im Fahrzeug. • Geltung des Zusatzzeichens: Ein Zusatzzeichen, das einzelne Wochentage namentlich nennt, gilt unabhängig davon, ob ein benannter Wochentag im Einzelfall auf einen gesetzlichen Feiertag fällt; daraus folgt, dass das Parkverbot am 01.05.2013 einzuhalten war. • Grundsatz der Bestimmtheit: Verkehrsregeln müssen klar und für den durchschnittlichen Verkehrsteilnehmer verständlich sein; eine ausnahmsweise Auslegung unter Heranziehung örtlicher Besonderheiten (z. B. Praxisöffnungszeiten) ist unzulässig. • Gefahrbegriff und Ermächtigungsgrundlagen: Die Voraussetzungen für die Kostenerhebung waren erfüllt; die gesetzlichen Ermächtigungsgrundlagen liegen u.a. in §77 VwVG NRW, §24 Nr.13 OBG NRW und einschlägigen Vorschriften des PolG NRW. • Verhältnismäßigkeit: Die Behörde hat ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt; Abschleppen war geeignet, erforderlich und angemessen, um den Parkraum für Berechtigte freizuhalten. • Gebührenfestsetzung: Die Verwaltungsgebühr von 67,00 Euro liegt im zulässigen Gebührenrahmen (§15 VO VwVG NRW) und ist sachgerecht bemessen. Die Klage wird abgewiesen; der Kostenbescheid vom 30.07.2013 über insgesamt 106,00 Euro ist rechtmäßig. Das Gericht bestätigt, dass das Zusatzzeichen mit namentlich benannten Wochentagen auch auf einen auf diese Wochentage fallenden gesetzlichen Feiertag Anwendung findet, sodass der K. unberechtigt auf einem Schwerbehindertenparkplatz ohne gut sichtbaren Parkausweis geparkt hat. Die Einleitung der Abschleppmaßnahme war rechtmäßig und verhältnismäßig; deshalb sind die entstandenen Abschleppkosten und die Verwaltungsgebühr dem K. aufzuerlegen. Der K. trägt die Kosten des Verfahrens; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.