Urteil
19 K 4225/13
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2014:0606.19K4225.13.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der am 28.04.1952 geborene Kläger ist beihilfeberechtigter Ruhestandsbeamter des Beklagten; sein Beihilfebemessungssatz beträgt 70%. Unter dem 11.05.2012 beantragte der Kläger unter anderem die beihilferechtliche Anerkennung der Aufwendungen zu einer Behandlung in der L. in Köln in Höhe von 2.758,06 €. Der Kläger ließ sich dort im Zeitraum vom 05.12.2011 bis 09.12.2011 behandeln. Für das in Anspruch genommene Einzelzimmer stellte die Klinik dem Kläger einen Betrag in Höhe von 620,60 € in Rechnung. Mit Beihilfebescheid vom 08.06.2012 wurden Aufwendungen für den Klinikaufenthalt in Höhe von 2.018,36 € als beihilfefähig anerkannt. Zur Begründung wurde auf die Vergleichsberechnung mit der Universitätsklinik Köln verwiesen. In der Vergleichsberechnung ist ein Zweibettzimmerzuschlag in Höhe von 0,00 € aufgeführt. Der Kläger hat unter dem 03.07.2012 Widerspruch gegen den Bescheid vom 08.06.2012 erhoben. Zur Begründung trug er unter anderem vor, dass seine freie Arztwahl durch eine finanzielle Beschränkung der erstattungsfähigen Kosten nicht eingeschränkt werden dürfe. Den Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12.06.2013 zurück. Zur Begründung erläuterte er ergänzend, dass allein die in der Vergleichsklinik vergleichbar entstehenden Aufwendungen für die Beihilfefähigkeit maßgeblich seien. Diese pauschalierende Betrachtung sei in der Rechtsprechung anerkannt und mit dem Fürsorgeprinzip vereinbar. Der Kläger hat am 11.07.2013 Klage erhoben. Er ist der Ansicht, dass die fiktiven Kosten für die Inanspruchnahme eines Zweibettzimmers als beihilfefähig angesehen werden müssten. Für den 4-tägigen Aufenthalt seien 326,06 € (4x 68,50 € zzgl. MwSt) abzüglich des Selbstbehalts von täglich 25 € auszuzahlen. Der Kläger beantragt sinngemäß, den Beklagten unter Änderung des Beihilfefestsetzungsbescheides vom 08.06.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.06.2013 zu verpflichten, dem Kläger zu den Aufwendungen für den Zwei-Bett-Zuschlag eine weitere Beihilfe in Höhe von 226,06 € zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er beruft sich auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden. Ergänzend führt der Beklagte aus, dass die Vergleichsberechnung auch hinsichtlich des Zweibettzimmerzuschlags der gängigen Rechtsprechung entspreche. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht konnte im Einverständnis der Beteiligten gem. § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Die Klage, über die die Berichterstatterin als Einzelrichterin (§ 6 Abs. 1 VwGO) entscheiden kann, hat keinen Erfolg. Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der angegriffene Beihilfebescheid vom 08.06.2012 sowie der Widerspruchsbescheid vom 12.06.2013 sind im angefochtenen Umfang rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte weitere Beihilfe zu den Rechnungen der L. . Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfenverordnung BVO, hier in der ab dem 1. April 2009 geltenden Fassung, GV NW S. 602) NRW sind in den dort genannten Fällen die notwendigen Aufwendungen im angemessenen Umfang beihilfefähig. Gemäß § 77 Abs. 5 LBG NRW und § 4 Abs. 1 Ziffer 2 letzter Absatz BVO sind Aufwendungen für Behandlungen in Krankenhäusern, die nicht nach § 108 SGB V zugelassen sind (Privatkliniken), nur insoweit als angemessen i. S. d. § 3 Abs. 1 BVO anzuerkennen, als sie den Kosten entsprechen, die die dem Behandlungsort nächstgelegene Klinik der Maximalversorgung (Universitätsklinik nach § 108 SGB V) berechnen würde. Der Beklagte hat sich in nicht zu beanstandender Weise an dieser Regelung orientiert, da die L. unstreitig kein nach § 108 SGB V zugelassenes Krankenhaus ist. Die Vergleichsberechnung lässt Fehler nicht erkennen. Im Universitätsklinikum Köln betrug im streitgegenständlichen Zeitraum die maßgebliche Fallpauschale 1.814,58 €. Hinzuzurechnen waren die gesetzlichen Zu- und Abschläge in Höhe von 278,78 €. Zu Recht hat der Beklagte die Zweibettzimmernutzung in die Vergleichsberechnung aufgenommen. Ein solcher Zuschlag ist bei der Ermittlung der fiktiven Gesamtkosten in einem zugelassenen Krankenhaus ebenfalls zu berücksichtigen. Der Kläger war zwar in der L. (sogar) in einem Einbettzimmer untergebracht. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 lit. b) BVO sind jedoch die Aufwendungen nur für die gesondert berechnete Unterkunft ohne Einbettzimmer beihilfefähig. Die Vorschrift ist so zu verstehen, dass in den Fällen, in denen der Beamte ein Einbettzimmer wählt, er zwar keinen Anspruch auf die Kosten dieses Einbettzimmers hat, ihm stattdessen jedoch die Kosten bis zur Höhe eines Zweibettzimmers erstattet werden. Konsequenterweise sind deshalb im Fall des Klägers die fiktiven Kosten für die Unterbringung in einem Zweibettzimmer in die Vergleichsberechnung einzubeziehen, vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 04.05.2010 - 26 K 6029/09 -, juris Rn. 26; Mohr/Sabolewski, Beihilfenrecht NRW, Stand: Nov. 2012, § 4 Anm. 4d m.w.N. Bei einer fiktiven Unterbringung des Klägers im Universitätsklinikum Köln wären jedoch keine weiteren Kosten für die Inanspruchnahme eines Zweibettzimmers angefallen. Die Höhe des Zweibettzimmerzuschlags wurde in der Vergleichsberechnung mit 0,00 € täglich angesetzt. Anhaltspunkte dafür, dass die Angaben des Beklagten zur Höhe des Zweibettzimmerzuschlags der Universitätsklinik Köln unrichtig seien, liegen nicht vor. Der Kläger hat hierzu auch keine substantiierten Einwendungen erhoben. Gegen die Begrenzung der Beihilfefähigkeit von allgemeinen Krankenhausleistungen auf die im nächstgelegenen Krankenhaus der Maximalversorgung anfallenden Kosten bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Begrenzung stellt eine unter Berücksichtigung der Eigenvorsorge und zumutbarer Selbstbehalte zulässige Konkretisierung des Begriffs der angemessenen Aufwendungen dar. Das sich aus Art. 2 Abs. 1 GG ergebende Recht auf freie Arztwahl wird durch die Beihilfevorschriften nicht eingeschränkt. Aus der aus Art. 33 Abs. 5 GG folgenden Fürsorgepflicht des Dienstherrn ergibt sich nicht, dass dieser die freie Arztwahl dadurch gewährleisten muss, dass für dabei entstehende höhere Aufwendungen Beihilfe gewährt wird. Der Dienstherr ist nicht verpflichtet, die Beihilfevorschriften so auszugestalten, dass die Wahl des Krankenhauses durch den Beamten immer für den Beamten wirtschaftlich neutral ausfällt. Er erfüllt seine Fürsorgepflicht, wenn er zu einer als vollwertig anzusehenden stationären Behandlung angemessene Beihilfe leistet. Dabei darf er sich auf das Maß des medizinisch Gebotenen beschränken. Eine derartige medizinische Vollversorgung ist aufgrund der allgemeinen Krankenhausleistungen in Kliniken der Maximalversorgung grundsätzlich gewährleistet. Die Fürsorgepflicht gebietet es daher nicht, die stationäre Behandlung in einer Privatklinik zu ermöglichen, BVerfG, Beschluss vom 07.11.2002 - 2 BvR 1053/98 -; BVerwG, Urteil vom 17.10.2011 - 2 C 14/10 -; BVerwG, Beschluss vom 19.08.2009 - 2 B 19/09 -; BVerwG, Urteil vom 22.01.2009 - 2 C 129/07 -; Bay. VGH, Urteil vom 19.11.2008 - 14 B 06.1909 -, sämtlich juris. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.