Gerichtsbescheid
14 K 7017/13
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2014:0522.14K7017.13.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Klägerin begehrt die Stundung der Abschlagszahlungen auf die Grundbesitzabgaben für das 3. Quartal 2013. Mit Bescheid vom 17. Januar 2013 setzte die Beklagte die Grundbesitzabgaben für das Jahr 2013 auf insgesamt 948,80 Euro fest. Die Abgaben sind in Raten, und zwar quartalsweise in Höhe von 237,20 Euro zu zahlen. Der Teilbetrag für das 3. Quartal war am 18. August 2013 fällig. Unter dem 23. August 2013 mahnte die Beklagte die Klägerin und forderte sie auf, die rückständigen Gebühren (Grundsteuer, Abwassergebühren und Straßenreinigungsgebühren) zu begleichen. Zudem wies sie Mahngebühren von 7,- Euro aus. Mit handschriftlichem Vermerk auf der Mahnung bat die Klägerin die Beklagte um eine Stundung der Zahlung bis zum 31. Oktober 2013 mit dem Hinweis auf die „schwierige Geschäftslage“. Mit Schreiben vom 9. September 2013 bat die Beklagte die Klägerin, bis zum 4. Oktober die wirtschaftlichen Verhältnisse der Abgabepflichtigen durch im näheren bezeichnete Angaben und Unterlagen darzustellen. Nachdem die Klägerin die geforderten Unterlagen nicht vorgelegt hatte, lehnte die Beklagte den Stundungsantrag mit Bescheid vom 14. Oktober 2013 ab. Zur Begründung gab sie an, dass die Einräumung von Billigkeitsmaßnahmen voraussetze, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse dargelegt würden. Diese Voraussetzungen seien im Fall der Klägerin nicht erfüllt worden. Die Klägerin hat am 14. November 2013 Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus, die Beklagte habe dem Stundungsantrag zu entsprechen, weil eine Verrechnung mit Forderungen seitens der Klägerin gegen die Beklagte vorgenommen werden könne. Der Klägerin stünde ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte in Höhe von 810.000 Euro zu. Die Beklagte habe eine Baustelle, auf der die Klägerin vier Reihenhäuser errichtet, gesperrt. Ein Bauprüfer habe trotze Vorliegens einer Baugenehmigung gegenüber einem Kunden der Klägerin erklärt, dass eine Baumaßnahme an vorhandener Stelle dauerhaft nicht in Betracht käme. Der Kunde sei daraufhin vom Kaufvertrag zurückgetreten. Daraus resultiere der geltend gemachte Schaden. Man werde in Kürze einen Rechtsanwalt beauftragen, der den Schaden geltend machen werde. Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 14. Oktober 2013 zu verpflichten, den auf die Forderung von Grundbesitzabgaben entfallenden Teilbetrag für das 3. Quartal 2013 zu stunden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt sie vor, der Klägerin stehe bereits deshalb kein Anspruch auf Stundung der Grundbesitzabgaben zu, weil keine Gründe vorgetragen worden seien, die das Ermessen der Beklagten auf Null reduzieren. Die Aufforderung an die Klägerin, entsprechende Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen zu machen, habe die Klägerin ignoriert. Selbst wenn die Klägerin mit einem eigenen Anspruch gegen die Beklagte aufrechnen könnte, könnten sich daraus keine Gründe ergeben, die eine Stundung rechtfertigen könnten. Eine Aufrechnung setze im Übrigen gem. § 226 AO voraus, dass die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Diese Voraussetzungen seien erkennbar nicht erfüllt. Im Übrigen sei auch derzeit nicht davon auszugehen, dass überhaupt Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte bestünden. Mit gerichtlichem Schreiben vom 7. April 2014 wurden die Beteiligten mit Äußerungsfrist binnen drei Wochen zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das Gericht kann nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 VwGO). Die Klage hat keinen Erfolg. Offen bleiben kann dabei, ob die Klage überhaupt zulässig ist. Das Verpflichtungsbegehren (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) der Klägerin bezog sich laut Antrag bei der Beklagten auf eine Stundung der Abschlagszahlung für das 3. Quartal 2013 bis zum 31. Oktober 2013. Nachdem das Datum verstrichen ist, ist nicht ersichtlich, ob die Klägerin auch weiterhin eine Stundung für die Abschlagszahlungen auf Grund einer angeblich schwierigen Geschäftslage begehrt oder ob sich das Begehren nicht vielmehr durch Zeitablauf erledigt hat. Eine entsprechende Anfrage des Gerichts blieb von Seiten der Klägerin unbeantwortet. Jedenfalls ist die Klage nicht begründet. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Stundung gem. § 12 Abs. 1 Nr. 5 a) KAG i.V.m. § 222 S. 1 AO zu. Die Ablehnung der beantragten Stundung ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin bereits deshalb nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Dabei kann ebenfalls offen bleiben, ob die Beklagte für die Entscheidung über ein Stundungsgesuch bezogen auf die Abschlagszahlungen auf Abwassergebühren überhaupt zuständig ist. Dagegen spricht, dass der Beklagten als Verwaltungshelferin der Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR, zwar die Ausfertigung und Versendung der Bescheide über die Festsetzung der Abwassergebühren übertragen wurde, die Entscheidung über eine Stundung aber nicht mehr als Hilfstätigkeit angesehen werden kann, die der Beklagten als Verwaltungshelferin übertragen werden kann. Vgl. dazu u.a. VG Köln, Beschluss v. 05. Juli 2004 – 14 L 612/04 -, juris; bestätigt durch OVG NRW, Beschluss v. 07. September 2004 – 1551/04 -, juris. Jedenfalls liegen aber bereits die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Stundung nicht vor. Nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 a) KAG i.V.m. § 222 S. 1 AO können die Gemeinden Ansprüche aus dem Abgabenverhältnis stunden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Eine erhebliche Härte ist gegeben, wenn der Abgabeschuldner nach einer Abwägung zwischen dem Interesse der Gemeinde an einer vollständigen und gleichmäßigen Abgabenerhebung und dem Interesse des Abgabepflichtigen an einem Aufschub der Fälligkeit zumutbar nicht in der Lage ist, die Abgabeschuld ohne ein Entgegenkommen in zeitlicher Hinsicht zu begleichen. Die Entscheidung über die Stundung ist eine Ermessensentscheidung. Der Begriff der erheblichen Härte in § 222 AO ist ebenso wie der Begriff der Unbilligkeit in § 227 AO ein unbestimmter Rechtsbegriff, der Inhalt und Grenzen der pflichtgemäßen Ermessensausübung bestimmt. Die Anwendung des § 222 AO führt dabei nicht zum Erlöschen des Abgabeanspruchs, sondern nur zur Hinausschiebung seiner Fälligkeit. Vorliegend hat die Klägerin bereits nicht substantiiert vorgetragen, dass die Zahlung der 3. Quartalsrate auf die Grundbesitzabgaben unzumutbar ist. Nähere Angaben oder Unterlagen hat sie trotz Aufforderung durch die Beklagte nicht vorgelegt. Allein der Hinweis auf eine „schwierige Geschäftslage“ ist zur Darlegung einer erheblichen Härte jedenfalls nicht ausreichend. Die Ausführungen der Klägerin zu möglichen Gegenansprüchen gegen die Beklagte sind für die Begründung des Stundungsgesuchs überdies nicht zielführend. Eine wirksame Aufrechnung würde gemäß § 389 BGB i.V.m. § 226 Abs. 1 AO, § 12 Abs. 1 Nr. 5 a) KAG NRW dazu führen, dass die Gebührenschuld erlischt. Die Klägerin begehrte aber mit dem Stundungsgesuch gegenüber der Beklagten offensichtlich einen zeitlichen Zahlungsaufschub. Ungeachtet dessen kann ein Abgabeschuldner nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 a) KAG NRW i.V.m. § 226 Abs. 3 AO gegen Ansprüche aus dem Gebührenschuldverhältnis ohnehin nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen. Danach ist, ungeachtet der Frage, ob der Klägerin nach ihrem bisherigen Sachvortrag Schadensersatzansprüche zustehen können, eine Aufrechnung ausgeschlossen, weil die Beklagte die Gegenforderung bestritten hat und eine rechtskräftige Entscheidung darüber nicht vorliegt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.