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Beschluss

14 L 612/04

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2004:0705.14L612.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 5. März 2003 und seiner Klage vom 2. März 2004 14 K 1706/04 - gegen den Grundbesitzabgabenbescheid des Antragsgegners vom 17. Januar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Februar 2004 wird angeordnet, soweit der Antragsteller darin zu Abwassergebühren für abgeleitetes Schmutzwasser in Höhe von 87,33 Euro veranlagt worden ist. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. 2. Der Streitwert wird auf 21,83 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e 2 Der von dem Antragsteller sinngemäß gestellte Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 5. März 2003 und seiner Klage vom 2. März 2004 - 14 K 1706/04 - gegen den Grundbesitzabgabenbescheid des Antragsgegners vom 17. Januar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Februar 2004 anzuordnen, soweit der Antragsteller darin zu Abwassergebühren für abgeleitetes Schmutzwasser in Höhe von 87,33 Euro veranlagt worden ist, 4 ist zulässig. 5 Dabei geht die Kammer gemäß §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO zunächst davon aus, das Antragsgegenstand nur die in dem Grundbesitzabgabenbescheid des Antragsgegners vom 17. Januar 2003 festgesetzten Abwassergebühren für abgeleitetes Schmutzwasser in Höhe von 87,33 Euro sind, weil Gegenstand des Widerspruchsverfahrens auch nur diese Gebühren gewesen sind und der Antragsteller auf den Widerspruchsbescheid in seiner Antragsbegründung Bezug nimmt. 6 Ferner ist die Voraussetzung des § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO, wonach in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nur zulässig ist, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat, gegeben. Denn der Antragsgegner hat den Antrag des Antragstellers auf Aussetzung der Vollziehung der Schmutzwassergebühren vom 5. März bzw. 3. Dezember 2003 mit Schreiben vom 3. Februar 2004 abgelehnt. Im Übrigen wäre die Voraussetzung des § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO aber auch gemäß § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO wegen drohender Vollstreckung entbehrlich, weil der Antragsgegner dem Antragsteller mit Schreiben vom 16. Februar 2004 die Vollstreckung der Gebührenforderung für den 24. März 2004 angekündigt hat. 7 Der vorliegende Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist auch begründet. 8 Die von dem Gericht gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Heranziehung des Antragstellers zu Schmutzwassergebühren in Höhe von 87,33 Euro in dem Grundbesitzabgabenbescheid des Antragsgegners vom 17. Januar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Februar 2004 und dem Interesse des Antragstellers an der - gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO entfallenen - aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 5. März 2003 und seiner Klage vom 2. März 2004 14 K 1706/04 - fällt zu Lasten des Antragsgegners aus. Denn nach der gegenwärti- gen Sach- und Rechtslage bestehen bei der im vorliegenden Eilverfahren allein ge- botenen summarischen Prüfung ernstliche Zweifel i.S.d. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO an der Rechtmäßigkeit der Heranziehung des Antragstellers zu den Schmutzwas- sergebühren, weil ein Erfolg des Antragstellers in dem entsprechenden Hauptsa- cheverfahren 14 K 1706/04 wahrscheinlicher erscheint als ein Misserfolg. 9 Vgl. zur Auslegung des Begriffs "ernstliche Zweifel" in § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO: OVG NRW, Beschl. v. 17.3.1994 - 15 B 3022/93 -, NVwZ-RR 1994, S. 617f. m.w.N.. 10 Für die Erhebung der Schmutzwassergebühren beim Antragsteller für das Kalenderjahr 2003 durch den Antragsgegner, der ausweislich des angefochtenen Grundbesitzabgabenbescheides gegenüber dem Antragsteller als Gebührengläubiger aufgetreten ist, existiert nämlich keine gesetzliche bzw. satzungsrechtliche Grundlage i.S.d. §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 Satz 1 KAG NRW. 11 Eine solche Rechtsgrundlage ist aber erforderlich, nachdem die Stadt L. gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 der Satzung für das Kommunalunternehmen "Stadtentwässerungsbetriebe L. - Anstalt des öffentlichen Rechts" - StEB - der Stadt L. vom 24. April 2001 (SStEB) der StEB unter anderem das der Stadt L. gemäß §§ 1 Abs. 1, 2, 4, 6 KAG NRW zustehende Recht, Abwassergebühren zu erheben und zu vollstrecken, übertragen hat. Das Ergebnis dieser Übertragung findet sich auch in § 1 Abs. 1 lit. a) der Abwassergebührensatzung der StEB vom 10. Dezember 2002 (AbwGebSStEB), worin es heißt, dass die StEB unter anderem Gebühren i.S.d. § 6 KAG NRW für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage erhebt. 12 Die demnach erforderliche Rechtsgrundlage für die Erhebung der Schmutzwassergebühren 2003 durch den Antragsgegner ist zunächst - schon wegen fehlender Rechtsnormqualität - nicht in § 2 Abs. 1 lit. a) i.V.m. Abs. 2 des Vertrages zwischen der Stadt L. und der StEB über die Durchführung der Veranlagung von Abwassergebühren und aller damit verbundenen Kassengeschäfte einschließlich der Vollstreckung vom 21. Juni 2001 zu sehen. Nach dieser Regelung tritt die StEB unter anderem zur Veranlagung von Schmutzwassergebühren durch die Stadt L. im Auftrag der StEB alle sich aus der Einleitung in die öffentliche Abwasseranlage ergebenden Gebührenforderungen im Zeitpunkt ihrer Entstehung an die Stadt L. ab. Außerdem kann dieser Vertrag nicht in eine Satzung der StEB umgedeutet werden, weil gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 1 SStEB der Verwaltungsrat der StEB über den Erlass von Abwassergebührensatzungen entscheidet, der Vertrag aber vom Vorstand der StEB abgeschlossen worden ist. Im Übrigen fehlt es hinsichtlich des Vertrages auch an einer - für Satzungen der StEB vorgeschriebenen - Bekanntma- chung im Amtsblatt der Stadt L. gemäß § 13 SStEB. Schließlich entspricht es auch der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes, 13 BFH, Urt. v. 5.9.1989 - VII R 33/87 -, BFHE 158, S. 120 (124f.); BFH, Urt. v. 15.6.1999 - VII R 3/97 -, BFHE 189, S. 14 (31ff.), 14 dass mit der Abtretung von Abgabenansprüchen die Verwaltungshoheit über die Abgaben nicht verändert werden kann, da es hierfür einer besonderen gesetzlichen Ermächtigung bedarf und die §§ 398ff. BGB eine solche Ermächtigung nicht enthalten. Genau dies ist jedoch in §§ 2 u. 3 des Vertrages geschehen, wonach die Stadt L. im eigenen Namen im Auftrag und für die StEB die Veranlagung und Berichtigung von Gebühren für Schmutzwasser und Niederschlagswasser einschließlich Stundung, Niederschlagung, Erlass und Aussetzung der Vollziehung, die Bearbeitung entsprechender Widersprüche sowie die vollstreckungsmäßige Abwicklung aller vorstehend genannten Maßnahmen für alle an das öffentliche Kanalnetz angeschlossenen Grundstücke im Stadtgebiet L. erbringt. Entgegen der Ansicht des Antragsgegners ist die Argumentation des Bundesfinanzhofes auch auf das Verhältnis zwischen der Stadt L. und der StEB übertragbar, weil sie nicht entscheidend auf der Wahrung der Grundsätze der Finanzverfassung aus Art. 104aff. GG beruht, sondern auf der Überlegung, dass im Interesse des Steuerpflichtigen lediglich bei bereits wirksam festgesetzten Steuerforderungen eine Abtretung dieser Forderungen nicht dem besonderen Gesetzesvorbehalt unterliegt. Soweit im Übrigen vom Bundesfinanzhof darauf abgestellt wird, dass bei der Abtretung festgesetzter Steuerforderungen auch keine unzulässige Übertragung von Hoheitsrechten erfolgt, betrifft diese Aussage zwar die aus der Finanzverfassung folgende Notwendigkeit einer besonderen gesetzlichen Ermächtigung für eine derartige Übertragung; auf der Ebene der Gebührenerhebung ergibt sich die Notwendigkeit einer besonderen ge- setzlichen bzw. satzungsrechtlichen Grundlage jedoch schon aus §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 Satz 1 KAG NRW. Der hoheitliche Charakter der Gebührenerhebung verbietet allerdings nicht die Einschaltung von - privaten oder öffentlich-rechtlichen - (unselbständigen) Verwaltungshelfern, denen im Rahmen der Gebührenverwaltung aber nur Tätigkeiten übertragen werden können, wenn diese Tätigkeiten bloßen Hilfszwecken dienen und die abschließende Entscheidungskompetenz der zur Gebührenerhebung befugten Körperschaft vorbehalten bleibt. Zu derartigen Hilfstätigkeiten gehören unter anderem die Gebührenberechnung, die Ausfertigung und Versendung von Gebührenbescheiden sowie das Einbehalten von Gebühren und das Abführen an den Gebührengläubiger, nicht jedoch - wie hier - die Erhebung und Änderung von Gebühren im eigenen Namen, die Stundung, die Niederschlagung, der Erlass und die Aussetzung der Vollziehung von Gebühren, die Entscheidung über Widersprüche im Zusammenhang mit den zuvor genannten Maßnahmen sowie die vollstreckungsmäßige Abwicklung aller vorstehend genannten Maßnahmen. 15 Vgl. hierzu: OVG NRW, Urt. v. 26.2.1982 - 2 A 1667/79 -, S. 5ff. AU; OVG NRW, Urt. v. 27.3.1991 - 9 A 2487/89 -, S. 11f. AU; Driehaus (Hrsg.), Kommunalabgabenrecht - Kommentar, Loseblatt Stand: Januar 2004, § 6 Rdnr. 768. 16 Ferner kommt als Rechtsgrundlage für die Erhebung der Schmutzwassergebühren 2003 durch den Antragsgegner auch nicht § 4 Abs. 3 Satz 2 AbwGebSStEB in Betracht, wonach der Schmutz- und Niederschlagswassergebührenbescheid von der Stadt L. "erlassen" und mit dem Bescheid über andere Gemeindeabgaben verbunden "sein kann". Denn zum einen ist der Begriff des "Erlasses eines Verwaltungsaktes" ein feststehender Terminus des Verwaltungsverfahrensrechts, der lediglich den gesamten Vorgang der Willensäußerung der Behörde in dem dafür vorgesehenen Verfahren und der dafür vorgesehenen Form mit Einschluss der Bekanntgabe meint, 17 Stelkens / Bonk / Sachs (Hrsg.), Verwaltungsverfahrensgesetz - Kommentar, 6. Aufl. 2001, § 9 Rdnr. 184 m.w.N., 18 nicht aber das Hoheitsrecht, selbst Gebühren zu erheben. Daher bezeichnet der Begriff "erlassen" in § 4 Abs. 3 Satz 2 AbwGebSStEB bloß den technischen Vorgang der Ausfertigung und Versendung des jeweiligen Bescheides, der aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung (Ersparnis von Personal und Material) mit dem Bescheid über andere Gemeindeabgaben verbunden werden kann. Zum anderen wäre § 4 Abs. 3 Satz 2 AbwGebSStEB als Ermächtigungsnorm für eine Schmutzwassergebührenerhebung im Jahr 2003 durch den Antragsgegner auch zu unbestimmt, weil der Wortlaut der Norm ("kann") nur von der Möglichkeit des Bescheiderlasses durch die Stadt L. ausgeht, während es in dem oben bereits zitierten § 3 Abs. 1 Satz 2 SStEB hinreichend bestimmt heißt, dass die Stadt L. ihr Gebührenerhebungsrecht auf die StEB "überträgt". Eine solche, durch § 4 Abs. 3 Satz 2 AbwGebSStEB geschaffene Unklarheit über die Person des Gebüh- rengläubigers wäre jedoch mit dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG nicht zu vereinbaren. 19 Außerdem ist auch § 23 Abs. 2 GkG NRW nicht als Rechtsgrundlage für die Erhebung der Schmutzwassergebühren 2003 durch den Antragsgegner anzusehen. Denn zunächst findet diese Vorschrift nach ihrem Wortlaut (unmittelbar) lediglich auf Gemeinden und Gemeindeverbände Anwendung, während es sich bei der StEB aber um eine Anstalt des öffentlichen Rechts handelt. Überdies ist eine planwidrige Regelungslücke als Voraussetzung einer anlogen Anwendung des § 23 Abs. 2 GkG NRW auf die StEB nicht erkennbar, da der Gesetzgeber bei der kommunalen Arbeitsgemeinschaft in § 2 Abs. 1 Satz 2 GkG NRW und beim Zweckverband in § 4 Abs. 2 Satz 1 GkG NRW - im Gegensatz zur öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nach §§ 23 ff. GkG NRW - ausdrücklich die Möglichkeit der Aufnahme von Anstalten des öffentlichen Rechts vorgesehen und zudem für die Errichtung einer öffentlichen Einrichtung durch die Gemeinde in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts mit § 114a GO NRW eine spezielle Bestimmung geschaffen hat. Darüber hinaus behandelt § 23 Abs. 2 GkG NRW bloß die Übernahme von Aufgaben in die eigene Zuständigkeit bzw. die Durchführung einer Aufgabe für die übrigen Beteiligten, ersetzt allerdings nicht die zur Aufgabenerfüllung notwendigen Befugnisnormen. Dies ergibt sich auch aus der Existenz des § 25 Abs. 1 GkG NRW, der bei anderer Auslegung des § 23 Abs. 2 GkG überflüssig gewesen wäre. Nach dieser Vorschrift kann nämlich die zur Erfüllung gemeinsamer Aufgaben verpflichtete Körperschaft durch die öffentlich-rechtliche Vereinbarung ermächtigt werden, die Benutzung einer Einrichtung durch eine für das gesamte Gebiet geltende Satzung zu regeln. 20 Vgl. hierzu: Held / Becker / Decker / Kirchhof / Krämer / Wansleben (Hrsg.), Kommunalverfassungsrecht NRW, Band II, Kommentar zum GkG, Loseblatt Stand: Mai 2004, §§ 23 u. 25, wonach der Begriff "Benutzung" in § 25 Abs. 1 GkG NRW sowohl die Gebührenerhebung als auch die Einführung des Anschluss- und Benutzungszwanges umfasst. 21 Eine derartige Ermächtigung zum Erlass einer Satzung durch die Stadt L. ist jedoch in dem bereits oben angesprochenen Vertrag zwischen der Stadt L. und der StEB nicht enthalten. Dessen ungeachtet fehlte dem Vertrag - selbst wenn man ihn als öffentlich-rechtliche Vereinbarung i.S.d. §§ 23 GkG NRW analog ansehen würde - zu seiner Wirksamkeit die gemäß § 24 Abs. 2 i.V.m. § 29 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 lit. b) GkG NRW analog erforderliche Genehmigung der Bezirksregierung L. als Aufsichtsbehörde sowie die Bekanntmachung der Genehmigung und der Vereinbarung im amtlichen Veröffentlichungsblatt der Aufsichtsbehörde (§ 24 Abs. 3 u. 4 GkG NRW analog). 22 Schließlich stellt auch das vom Antragsgegner angeführte "Subordinationsverhältnis" zwischen dem Schmutzwassergebührenschuldner und der Stadt L. , deren Einrichtung "öffentliche Abwasseranlage" der Gebührenschuldner in Anspruch nehme, keine gesetzliche bzw. satzungsrechtliche Grundlage i.S.d. §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 Satz 1 KAG NRW dar. 23 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 24 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Dabei hat die Kammer wegen der Vorläufigkeit des vorliegenden Verfahrens ein Viertel der streitigen Gebühr zugrunde gelegt.