Beschluss
4 L 902/14
VG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Für die Berufung von Wahlvorständen ist die zuständige Gemeindebehörde (Bürgermeister) nach Maßgabe des EuropawahlG und der einschlägigen Verordnung zuständig; individuelle Berufungsansprüche eines Wahlberechtigten bestehen nicht.
• Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt die Glaubhaftmachung von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch voraus; bei Vorwegnahme der Hauptsache ist ein Obsiegen in der Hauptsache bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit erforderlich.
• Die Behörde darf bei der Auswahl von Wahlvorständen ihr Ermessen ausüben; ein Anspruch des Einzelnen auf konkrete Berufung ist nur gegeben, wenn das Ermessen rechtsfehlerfrei auf null reduziert wäre.
• Bei substantierten Angaben über erhebliche Beschwerden gegen einen Bewerber kann die Behörde die Berufung unterlassen; dies erfüllt die Anforderungen an eine ermessensfehlerfreie Entscheidung und schließt vorläufigen Rechtsschutz aus.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf Berufung in Wahlvorstand; einstweilige Anordnung abgelehnt • Für die Berufung von Wahlvorständen ist die zuständige Gemeindebehörde (Bürgermeister) nach Maßgabe des EuropawahlG und der einschlägigen Verordnung zuständig; individuelle Berufungsansprüche eines Wahlberechtigten bestehen nicht. • Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt die Glaubhaftmachung von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch voraus; bei Vorwegnahme der Hauptsache ist ein Obsiegen in der Hauptsache bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit erforderlich. • Die Behörde darf bei der Auswahl von Wahlvorständen ihr Ermessen ausüben; ein Anspruch des Einzelnen auf konkrete Berufung ist nur gegeben, wenn das Ermessen rechtsfehlerfrei auf null reduziert wäre. • Bei substantierten Angaben über erhebliche Beschwerden gegen einen Bewerber kann die Behörde die Berufung unterlassen; dies erfüllt die Anforderungen an eine ermessensfehlerfreie Entscheidung und schließt vorläufigen Rechtsschutz aus. Der Antragsteller begehrte im Wege der einstweiligen Anordnung seine Berufung als Mitglied eines Wahlvorstands für die Europawahl am 25. Mai 2014 durch die Antragsgegnerin (zuständige Gemeindebehörde). Nach nordrhein-westfälischem Recht werden Wahlvorstände vom Bürgermeister berufen; die Berufung der Beisitzer hat die Vertretung der in einem Bezirk vertretenen Parteien zu berücksichtigen. Die Tätigkeit der Wahlvorstände ist ehrenamtlich, und Wahlberechtigte sind grundsätzlich verpflichtet, dieses Ehrenamt zu übernehmen; daraus folgt jedoch kein subjektives Recht auf Berufung. Die Antragsgegnerin verweigerte die Berufung mit Verweis auf Beschwerden fast der Hälfte der übrigen Wahlvorstandsmitglieder über den Antragsteller aus Anlass seiner Tätigkeit bei der Bundestagswahl 2013. Der Antragsteller trug diese Beschwerden nicht substantiiert vor. • Rechtsgrundlagen sind § 5 EuropawahlG i.V.m. der Verordnung über die Wahlorgane sowie § 4 EuropawahlG i.V.m. § 11 BWahlG; die Berufung obliegt der zuständigen Gemeindebehörde. • Für einstweilige Anordnungen gelten § 123 VwGO und § 920 ZPO; bei Vorwegnahme der Hauptsache ist ein hoher Beweisstandard für das voraussichtliche Obsiegen in der Hauptsache erforderlich. • Die Pflicht zur Übernahme des Ehrenamts begründet kein subjektives Recht auf konkrete Berufung; die Behörde hat Ermessensspielraum und muss diesen ermessensfehlerfrei ausüben. • Ein konkreter Anspruch des Antragstellers würde erfordern, dass das Ermessen der Behörde auf null reduziert wäre; hierfür liegen keine Anhaltspunkte vor. • Angesichts der glaubhaft gemachten, nicht substantiiert bestrittenen Beschwerden gegen den Antragsteller spricht vieles dafür, dass die Entscheidung der Antragsgegnerin, ihn nicht zu berufen, ermessensfehlerfrei war und ein Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Der Antrag wurde abgelehnt; der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Das Gericht hat festgestellt, dass kein durchsetzbarer Anspruch auf Berufung in einen Wahlvorstand besteht, weil die Berufung der zuständigen Gemeindebehörde obliegt und kein subjektives Recht des Einzelnen auf konkrete Berufung besteht. Zudem war die Entscheidung der Behörde, den Antragsteller wegen mehrfacher Beschwerden nicht zu berufen, nach den vorgelegten Umständen nicht ermessensfehlerhaft. Damit ist ein Erfolg des Antragstellers in der Hauptsache bei summarischer Prüfung nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, sodass eine einstweilige Anordnung nicht gerechtfertigt ist.