Beschluss
2 L 147.17
VG Berlin 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2017:0908.2L147.17.00
3Zitate
6Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Wahlberechtigte haben keinen Anspruch auf eine Berufung in den Wahlvorstand.(Rn.5)
2. Die Berufung von Mitgliedern eines Wahlvorstandes ist eine Ermessensentscheidung.(Rn.5)
(Rn.7)
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wahlberechtigte haben keinen Anspruch auf eine Berufung in den Wahlvorstand.(Rn.5) 2. Die Berufung von Mitgliedern eines Wahlvorstandes ist eine Ermessensentscheidung.(Rn.5) (Rn.7) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Der Antrag der Antragsteller, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller zu 1. am 24. September 2017 als Wahlhelfer in dem Wahllokal 107 Rathaus Treptow einzusetzen, hat keinen Erfolg. I. Die Voraussetzungen der vom Antragsteller zu 1. begehrten einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO liegen nicht vor. Der Antragsteller zu 1. hat entgegen § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Gemäß § 11 Abs. 1 Bundeswahlgesetz - BWahlG - üben die Mitglieder der Wahlvorstände ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus (Satz 1). Zur Übernahme dieses Ehrenamtes ist jeder Wahlberechtigte verpflichtet (Satz 2). Ein Anspruch darauf, als Mitglied eines Wahlvorstandes berufen zu werden, besteht indes nicht (Hahlen, in: Schreiber, Bundeswahlgesetz, 10. Auflage 2017, § 9 Rn. 8). Die Entscheidung darüber, wer Mitglied eines Wahlvorstandes wird, ist eine Ermessensentscheidung (vgl. VG Köln, Beschluss vom 15. Mai 2014 - 4 L 902/14 - zit. nach juris, Rn. 6; VG Chemnitz, Beschluss vom 29. Mai 2008 - 1 L 164/08 - zit. nach juris, Rn. 4; s.a. OVG Lüneburg, Urteil vom 28. Oktober 1997 - 5 L 3198/96 - zit. nach juris). Zuständig für die Ernennung des Wahlvorstandes sind in Berlin die Bezirksämter (§§ 6 Abs. 1 und 2, 91 Bundeswahlordnung - BWO - i.V.m. Anordnung über die Zuständigkeiten für die Wahlen zum Deutschen Bundestag und zum Europäischen Parlament vom 18. März 1994 [ABl. 1994, S. 858]). Sie haben nach sachlichen Gesichtspunkten zu bestimmen, welche Wahlberechtigten als Mitglieder eines Wahlvorstandes herangezogen werden. Zuständig für die Bestimmung der Wahlvorstände im Wahlkreis 84 (Berlin-Treptow-Köpenick), zu dem das Wahllokal 107 zählt, ist das Bezirkswahlamt im Bezirksamt Treptow-Köpenick. Der Antragsteller zu 1. hat nicht glaubhaft gemacht, einen Anspruch auf Heranziehung als Wahlvorstandsmitglied im Wahllokal 107 zu haben. Ein solcher Anspruch bestünde nur dann, wenn das dem Antragsgegner zustehende Ermessen auf Null reduziert wäre und dieser daher rechtsfehlerfrei nur die Entscheidung treffen könnte, (gerade) den Antragsteller zu 1. in den Wahlvorstand für das Wahllokal 107 zu berufen. Eine Reduzierung des Ermessens auf Null ist weder glaubhaft gemacht noch sonst ersichtlich. Die Entscheidung des Antragsgegners, den Antragsteller zu 1. nicht als Mitglied des Wahlvorstandes für das Wahllokal 107 zu berufen, lässt schon keine Ermessensfehler erkennen. Die Praxis des Antragsgegners, bereits zu Beginn des Wahljahres ehemalige ehrenamtliche Wahlhelfer um erneute Wahlhilfe zu bitten und bei der Besetzung der Wahllokale zunächst die Wahlberechtigten heranzuziehen, die ihre Bereitschaft auf einem Vordruck erklärt haben, der alle persönlichen Daten enthält, die das Bezirkswahlamt für den Einsatz eines Wahlvorstandsmitgliedes benötigt, ist nicht zu beanstanden. Die Kammer hat keine Anhaltspunkte für Zweifel an der Angabe des Antragsgegners, bis zum 16. Mai 2017 hätten bereits acht Wahlberechtigte ihre Bereitschaftserklärungen (auf dem Vordruck des Bezirkswahlamts) abgegeben und mit diesen Personen sei der achtköpfige Wahlvorstand des Wahllokals 107 besetzt worden. Eine Bereitschaftserklärung (auf dem Vordruck) des Antragstellers zu 1. habe bis zu diesem Zeitpunkt nicht vorgelegen. II. Der Antrag des Antragstellers zu 2. ist bereits unzulässig. Es bestehen schon Zweifel an der wirksamen Antragstellung durch den Antragsteller zu 2. (vgl. § 62 Abs. 3 VwGO, § 26 BGB), denn nach § 8 seiner Satzung wird er gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands, darunter den Vorsitzenden oder den Schatzmeister vertreten. Im vorliegenden Verfahren wird der Antragsteller zu 2. allein durch den Antragsteller zu 1., nicht aber durch ein weiteres Vorstandsmitglied vertreten. Der Antragsteller zu 2. ist jedenfalls nicht antragsbefugt. Die zum Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderliche Antragsbefugnis setzt analog § 42 Abs. 2 VwGO voraus, dass der Antragsteller zu 2. die zumindest mögliche Verletzung eigener Rechte geltend macht. Derartige Rechte sind solche, die entweder ausschließlich oder zumindest auch dem Schutz seiner Interessen zu dienen bestimmt sind. Es ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller zu 2. durch die Ablehnung des Antragsgegners, den Antragsteller zu 1. am 24. September 2017 als Wahlhelfer in dem Wahllokal 107 einzusetzen, möglicherweise in eigenen Rechten verletzt sein kann. Zudem ist der Antrag aus den unter I. genannten Gründen unbegründet. III. Die Kostentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 S. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG, wobei die Kammer wegen der mit dem Erlass der einstweiligen Anordnung verbundenen Vorwegnahme der Hauptsache den vollen Auffangstreitwert angesetzt hat.