Urteil
10 K 4383/12
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2014:0423.10K4383.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Der am 0. April 0000 geborene Kläger stammt aus der ehemaligen Sowjetunion. 3 Er stellte beim Bundesverwaltungsamt im Frühjahr 1993 einen Antrag auf Aufnahme als Spätaussiedler. Im Rahmen der Antragstellung machte er u. a. folgende Angaben: Er sei russischer Volkszugehöriger. Seine Muttersprache sei Deutsch. Aktuell werde in der Familie Russisch und Deutsch gesprochen. Er könne Deutsch verstehen und schreiben. Er habe die deutsche Sprache von seiner Mutter erlernt. Außerdem habe er in der Schule Deutsch als Fremdsprache gehabt. Er pflege die deutschen Sitten und Gebräuche und sehe sich deutsche Sendungen an. Später gab der Kläger an: Die jetzige Umgangssprache in der Familie sei Deutsch. Er könne Deutsch verstehen, sprechen und schreiben. Er begehe Feiertage nach deutscher Tradition, nehme an kirchlichen Veranstaltungen teil, lese deutsche Zeitungen und Bücher, pflege gesellschaftliche Zusammenkünfte mit deutschen Freunden und sei Mitglied in einer deutschen Kirchengemeinde. Der Kläger reichte einen Pass ein, in dem er mit russischer Nationalität eingetragen war. 4 Das Bundesverwaltungsamt lehnte den Antrag mit Bescheid vom 20. Juli 1993 ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen an: Nach den Angaben des Klägers in seinem Aufnahmeantrag könne nicht davon ausgegangen werden, dass er Deutsch als Umgangssprache verwende. Bei ihm seien bestenfalls passive Deutschkenntnisse vorhanden. Er habe außerdem die russische Nationalität seines Vaters in seinen Inlandspass eintragen lassen. Damit habe er für sich entschieden, russischer Volkszugehöriger zu sein. Wegen der Einzelheiten des Bescheides wird auf Blatt 102 ff. des Verwaltungsvorgangs verwiesen. Der Bescheid wurde bestandskräftig. 5 Mit Einbeziehungsbescheid vom 20. Juli 1993 bezog das Bundesverwaltungsamt den Kläger in den Aufnahmebescheid seiner am 22. September 1925 geborenen Mutter ein. 6 Der Kläger reiste Ende Dezember 1993 in die Bundesrepublik ein, erhielt Anfang 1994 eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG als Abkömmling einer Spätaussiedlerin und wurde am 20. September 1994 in den deutschen Staatsverband eingebürgert. 7 Mit Schreiben vom 6. November 2000 erhob der Kläger bei der seinerzeit für ihn vertriebenenrechtlich zuständigen Stadt Nordhorn „Widerspruch“ gegen seine Einstufung als Abkömmling einer Spätaussiedlerin, beantragte „das Wiederaufgreifen des Verfahrens“ und die Anerkennung als Spätaussiedler. Zur Begründung trug er vor: Die Eintragung der russischen Nationalität in seinen Inlandspass sei dadurch zustande gekommen, dass seine Mutter im Jahre 1964 seinen leiblichen Vater, einen russischen Volkszugehörigen, geheiratet habe. Aufgrund der Eheschließung sei, ohne dass er hierauf habe Einfluss nehmen können, die russische Nationalität in seinen Pass eingetragen worden. Von einer Wahlmöglichkeit habe er seinerzeit nichts gewusst. Erst nach einem Beschluss des Ministerrates der Republik Kasachstan vom 12. Januar 1993 sei es ihm möglich gewesen, wieder seine deutsche Nationalität eintragen zu lassen. Die entsprechende Änderung der Nationalitäteneintragung sei am 8. November 1993 erfolgt. Wegen der Einzelheiten der von dem Kläger vorgelegten Übersetzung des Beschlusses des Ministerrates der Republik Kasachstan vom 12. Januar 1993 wird auf Blatt 179 des Verwaltungsvorgangs verwiesen. 8 Die Stadt Nordhorn teilte dem Kläger daraufhin mit einem mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen Schreiben vom 11. Dezember 2000 mit, der Widerspruch sei wegen Ablaufs der Rechtsmittelfrist nicht zulässig. Es sei auch kein Wiederaufgreifensgrund ersichtlich. 9 Der Kläger erhob dagegen am 11. Januar 2001 „Widerspruch“. Er begründete diesen, nachdem er zwischenzeitlich erfolglos ein Petitionsverfahren beim niedersächsischen Landtag betrieben hatte, Mitte 2004 im Wesentlichen damit, dass er entgegen den Feststellungen des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 20. Juli 1993 zum Zeitpunkt der Entscheidung über seinen Aufnahmeantrag Deutsch habe sprechen können. 10 Die Stadt Nordhorn wies mit Schreiben vom 15. Juli 2004 und vom 22. Oktober 2004 „den Antrag des Klägers, das bestandskräftig abgeschlossene Verfahren wiederaufzugreifen, zurück“ und verwies auf „die Bestandskraft“ ihrer Entscheidung vom 11. Dezember 2000. 11 Mit Schreiben vom 9. Dezember 2010, beim Bundesverwaltungsamt eingegangen am 10. Dezember 2010, beantragte der Kläger über seine jetzige Prozessbevollmächtigte, ihm im Wege des Wideraufgreifens des Verfahrens gemäß § 51 VwVfG „einen Aufnahmebescheid gemäß § 15 Abs. 1 BVFG zu erteilen und in seiner Person die Voraussetzungen für eine Aufnahme als Spätaussiedler im Sinne des § 4 BVFG anzuerkennen.“ Zur Begründung reichte er – in deutscher Übersetzung – ein an ihn gerichtetes Schreiben der stellvertretenden Leiterin der Justizverwaltung der Stadt U2. / Kasachstan vom 16. August 2010 ein, in dem es u. a. heißt: Bei der Auswahl der Nationalität im Antrag des Formblatts Nr. 1 habe man die offizielle Einwilligung des Antragstellers nicht gebraucht. Die Nationalität sei nach dem Vater gemäß den Angaben der Geburtsurkunde eingetragen worden. Eine Änderung des Nationalitäteneintrags sei vor der Anordnung des Ministerrates der Republik Kasachstan vom 12. Januar 1993 nicht möglich gewesen. Wegen der Einzelheiten des Schreibens wird auf Blatt 237 f. des Verwaltungsvorgangs verwiesen. Der Kläger trug zur Begründung des Antrags außerdem vor, er sei zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag in der Lage gewesen, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen. Wegen der Einzelheiten des von dem Kläger unter Beweis gestellten Vorbringens zu diesem Punkt wird auf Blatt 227 f. des Verwaltungsvorgangs verwiesen. Der Kläger merkte an, in dem Schreiben der Justizverwaltung U1. vom 16. August 2010 liege ein neues Beweismittel im Sinne des § 51 VwVfG, das die zugrunde liegende Sachlage nachträglich zu seinen Gunsten ändere. 12 Das Bundesverwaltungsamt lehnte den Antrag mit Bescheid vom 22. August 2011 ab. Zur Begründung führte es an: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung aus § 15 Abs. 1 BVFG. Der Anspruch scheitere gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG daran, dass sein Antrag auf Erteilung eines Aufnahmebescheides bestandskräftig abgelehnt worden sei. Der Kläger habe insoweit keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 VwVfG. Der Anspruch scheide jedenfalls deshalb aus, weil er die Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG versäumt habe. Die von ihm vorgelegten neuen Beweismittel seien ihm zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits länger als drei Monate bekannt gewesen. Dies gelte insbesondere für das Schreiben der Justizverwaltung U. vom 16. August 2010. Dieses habe ihm bereits vor dem 31. August 2010 vorgelegen und hätte demnach bis Ende November 2010 bei ihm, dem Bundesverwaltungsamt, eingehen müssen. Es sei aber erst am 10. Dezember 2010 eingegangen. Auch ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach Maßgabe der §§ 48, 51 Abs. 5 VwVfG komme nicht in Betracht. Der Bescheid vom 20. Juli 1993, mit dem der Antrag des Klägers auf Erteilung eines Aufnahmebescheides abgelehnt worden sei, sei nicht offensichtlich rechtswidrig. Es spreche umgekehrt viel dafür, dass er auf der Grundlage der damaligen Rechtslage rechtmäßig ergangen sei. Die von dem Kläger vorgelegte Bescheinigung der Justizverwaltung U. entspreche nicht den in der ehemaligen Sowjetunion angewandten Passvorschriften, wonach Abkömmlinge volkstumsverschiedener Ehen hinsichtlich der Nationalitäteneintragung im Inlandspass immer ein Wahlrecht gehabt hätten. Unabhängig davon wäre die Aufrechterhaltung des Bescheides selbst im Falle von dessen Rechtswidrigkeit nicht schlechthin unerträglich. Gegen eine solche Unerträglichkeit spreche, dass der Kläger Aufnahme als Abkömmling einer Spätaussiedlerin gefunden und einen ständigen Wohnsitz in der Bundesrepublik begründet habe. Die Aufrechterhaltung des Bescheides verstoße auch nicht gegen die guten Sitten oder den Grundsatz von Treu und Glauben. Das Bundesverwaltungsamt habe das Verfahren in vergleichbaren Fällen nicht wiederaufgegriffen. Insgesamt überwiege das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Bestandskraft des Bescheides vom 20. Juli 1993 das Interesse des Klägers an einer erneuten Sachentscheidung. Für ein solches Überwiegen spreche auch, dass der Kläger weder Widerspruch gegen die Versagung des Aufnahmebescheides erhoben noch nach seiner Einreise in die Bundesrepublik einen Antrag auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung gestellt habe. Er habe damit seine rechtlichen Möglichkeiten nicht ausgeschöpft und die in den jeweiligen Verwaltungsverfahren getroffenen Entscheidungen akzeptiert. 13 Der Kläger erhob dagegen am 19. September 2011 Widerspruch und begründete diesen wie folgt: Die Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG sei nicht verstrichen. Das Schreiben der Justizverwaltung U. sei zu einem ungewissen Zeitpunkt an seiner Adresse angekommen. Seine Mutter, mit der er zusammenlebe, habe das Schreiben an sich genommen, ohne ihn über den Inhalt zu unterrichten. Er habe zunächst gar nicht gewusst, dass das Schreiben angekommen sei. Seine Mutter habe das Schreiben übersetzen lassen und ihm erst am 13. September 2010 übergeben. Mit Blick auf das Schreiben der Justizverwaltung U. liege auch der Wiederaufnahmegrund des § 51 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG, § 580 Nr. 7 b ZPO vor. Er habe entgegen der Auffassung des Bundesverwaltungsamts überdies einen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach §§ 48, 51 Abs. 5 VwVfG. Der Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 20. Juli 1993 sei offensichtlich rechtswidrig gewesen. Eine Wahlmöglichkeit hinsichtlich der Nationalitäteneintragung habe häufig faktisch nicht bestanden. Vielmehr sei immer wieder in Einzelfällen eine die Wahlmöglichkeit ausschließende Rechtslage als zwingend vermittelt worden. Die Rechtsvorschrift, die die Wahlmöglichkeit eröffnet habe, sei geheim gehalten worden. Seine zum Zeitpunkt der Übersiedlung nicht ausreichenden Deutschkenntnisse seien darauf zurückzuführen, dass die Verwendung der deutschen Sprache in der Öffentlichkeit verboten gewesen sei. Ein Festhalten an dem Bescheid sei für ihn unerträglich und mit dem Gleichheitssatz nicht zu vereinbaren. Er habe sein ganzes Leben lang in der Sowjetunion gearbeitet und verliere durch die Versagung des Spätaussiedlerstatus seinen gesamten Rentenanspruch. Hierin liege eine Ungleichbehandlung gegenüber solchen Personen, die eine Spätaussiedlerbescheinigung erhalten hätten. Soweit das Bundesverwaltungsamt ihm vorhalte, er habe keinen Widerspruch gegen die Versagung des Aufnahmebescheides erhoben und nach der Einreise keinen Antrag auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung gestellt, sei dem entgegenzusetzen, dass er bei seiner Einreise die Rechtslage nach dem BVFG nicht gekannt habe und nicht habe kennen können. 14 Das Bundesverwaltungsamt wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 20. Juni 2012 zurück. Zur Begründung führte es ergänzend an: Es bleibe dabei, dass der Kläger die Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG versäumt habe. Sein Vortrag zum Zeitpunkt des Erhalts des Schreibens der Justizverwaltung U. vom 16. August 2010 sei lebensfremd, unsubstantiiert und nicht durch Dokumente belegt. Soweit der Kläger ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach §§ 48, 51 Abs. 5 VwVfG begehre, gehe sein Vorbringen nicht über die Behauptung der einfachen Rechtswidrigkeit des Bescheides hinaus. Soweit er geltend mache, ihm stünden aufgrund der Versagung der Spätaussiedlerbescheinigung keine Ansprüche nach dem Fremdrentengesetz zu, werde er genauso behandelt wie andere Bundesbürger, die ebenfalls lediglich eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG erhalten hätten. 15 Der Kläger hat dagegen am 20. Juli 2012 Klage erhoben. 16 Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und trägt ergänzend vor: Die durch die Versagung der Spätaussiedlerbescheinigung begründete Ungleichbehandlung liege darin, dass er keine Ansprüche nach dem Fremdrentengesetz habe, während Personen, die eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG erhalten hätten, in den Genuss solcher Ansprüche kämen. 17 Er habe nach der aktuellen Rechtslage einen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides aus § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG. Die Versagung des Aufnahmebescheides würde für ihn eine besondere Härte bedeuten, weil er die gesamten Rentenansprüche, die er in der ehemaligen Sowjetunion erworben habe, verlieren würde. Seine Rentenansprüche in Deutschland lägen aller Voraussicht nach unter dem Existenzminimum, und er wäre ergänzend auf Sozialleistungen angewiesen. Er habe keinen Anspruch auf eine russische Rente, weil er kurz nach der Aussiedlung die deutsche Staatsangehörigkeit angenommen und auf die russische Staatsangehörigkeit verzichtet habe. Ihm sei es aufgrund des Einreisezeitpunkts faktisch nicht möglich gewesen, 40 Jahre in Deutschland zu arbeiten und sich einen ausreichenden Rentenanspruch zu verdienen. Er habe den Aufnahmeantrag in zeitlichem Zusammenhang mit der Aussiedlung gestellt. 18 Der Kläger beantragt, 19 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 22. August 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Juni 2012 zu verpflichten, ihm eine Spätaussiedlerbescheinigung auszustellen. 20 Die Beklagte beantragt, 21 die Klage abzuweisen. 22 Sie verteidigt die angegriffenen Bescheide und trägt ergänzend vor: Der Kläger habe auch nach dem Inkrafttreten des Zehnten Gesetzes zur Änderung des BVFG keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens. § 4 Abs. 1 BVFG bestimme sowohl die Voraussetzungen für den Erwerb des Spätaussiedlerstatus als auch den Zeitpunkt, zu dem die Erwerbsvoraussetzungen vorliegen müssten, nämlich zu der Zeit, in der der Einreisende in Deutschland seinen ständigen Aufenthalt nehme. 23 Selbst wenn man von einer Verpflichtung zum Wiederaufgreifen des Verfahrens ausgehe, habe der Kläger nach der aktuellen Sach- und Rechtslage keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides. Die Erteilung eines hier allein in Betracht kommenden Härtefallaufnahmebescheides nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG zum Zwecke der Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG scheitere bereits daran, dass der Kläger den Antrag nicht in dem von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geforderten zeitlichen Zusammenhang zur Aussiedlung gestellt habe. Die Versagung des Aufnahmebescheides würde auch nicht im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG eine besondere Härte bedeuten. Gegen das Vorliegen einer solchen Härte spreche umgekehrt, dass der Kläger seit über 20 Jahren im Bundesgebiet lebe und als deutscher Staatsangehöriger einen gesicherten Aufenthalt habe. 24 Entscheidungsgründe: 25 Die Klage ist unbegründet. 26 Die Ablehnung des Antrags auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 27 Der Kläger hat keinen Anspruch auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung aus § 15 Abs. 1 Satz 1 BVFG. Danach stellt das Bundesverwaltungsamt Spätaussiedlern zum Nachweis ihrer Spätaussiedlereigenschaft eine Bescheinigung aus. Nach § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG kann eine Spätaussiedlerbescheinigung nur ausgestellt werden, wenn die Erteilung eines Aufnahmebescheides beantragt und nicht bestands- oder rechtskräftig abgelehnt worden ist. 28 Im vorliegenden Fall ist der von dem Kläger gestellte Antrag auf Erteilung eines Aufnahmebescheides mit Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 20. Juli 1993 bestandskräftig abgelehnt worden. 29 Der Kläger hat keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens. Ein Anspruch ergibt sich weder aus § 51 VwVfG noch aus §§ 48, 51 Abs. 5 VwVfG. 30 Dem Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 VwVfG steht schon entgegen, dass hinsichtlich der von dem Kläger geltend gemachten Wiederaufnahmegründe, auf deren Prüfung das Bundesverwaltungsamt und das Gericht beschränkt sind, 31 vgl. dazu Kopp/ Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 14. Auflage, 2013, § 51 Rdnr. 24, 32 die Antragsfrist des § 51 Abs. 3 VwVfG versäumt ist. 33 Vgl. in diesem Zusammenhang OVG NRW, Urt. vom 10. März 2014 – 11 A 1966/13 – juris Rdnr. 70, wonach die in § 27 Abs. 3 Satz 1 BVFG geregelte Befreiung von der Fristenbindung nur die im Aussiedlungsgebiet verbliebenen Aufnahmebewerber betrifft. 34 Danach muss der Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens binnen drei Monaten gestellt werden (Satz 1). Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat (Satz 2). 35 Hier war dem Kläger das von ihm als neues Beweismittel vorgelegte Schreiben der Justizverwaltung U. vom 16. August 2010 bereits seit Ende August 2010 bekannt. Dies ergibt sich daraus, dass die Übersetzerin B. T. aus N. das Schreiben bereits am 31. August 2010 übersetzt hatte. Gemessen daran hätte der Kläger den Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens spätestens bis Ende November 2010 stellen müssen. Der Antrag ist aber erst am 10. Dezember 2010 beim Bundesverwaltungsamt eingegangen. Soweit der Kläger behauptet, seine bei ihm lebende Mutter habe das Schreiben der Justizverwaltung U. vom 16. August 2010 zunächst zurückgehalten und ihm erst nach Anfertigung der Übersetzung am 13. September 2010 übergeben (mit der Folge, dass die Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG erst am 13. Dezember 2010 abgelaufen wäre), hält das Gericht dies für unglaubhaft. Es erscheint fernliegend, dass die seinerzeit bereits knapp 85 Jahre alte Mutter des Klägers das an ihren Sohn – nicht an sie – gerichtete Schreiben in einer für ihren Sohn erkennbar bedeutsamen Angelegenheit einfach an sich genommen und ihn noch nicht einmal über den Inhalt unterrichtet haben soll. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass der Kläger seine vertriebenenrechtlichen Verfahren in der Vergangenheit immer selbst betrieben und nicht etwa auf seine Mutter als Vertreterin zurückgegriffen hatte. Der Inhalt der von dem Kläger vorgelegten Zeugenaussagen zu seiner deutschen Volkszugehörigkeit war ihm ebenfalls bereits Ende August 2010 bekannt, so dass die Wiederaufgreifensfrist auch insoweit nicht eingehalten ist. 36 Hinsichtlich des von dem Kläger geltend gemachten Anspruchs auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach §§ 48, 51 Abs. 5 VwVfG hat das Bundesverwaltungsamt in seinem Bescheid vom 22. August 2011 und seinem Widerspruchsbescheid vom 20. Juli 2012 rechtsfehlerfrei ausgeführt, dass ein solcher Anspruch deshalb nicht gegeben ist, weil das Festhalten an dem Bescheid vom 20. Juli 1993 nicht schlechthin unerträglich ist. Es hat dies im Einzelnen zutreffend damit begründet, dass der Bescheid vom 20. Juli 1993 nicht offensichtlich rechtswidrig ist und die Aufrechterhaltung des Bescheides nicht gegen die guten Sitten, den Grundsatz von Treu und Glauben oder den Gleichheitssatz verstößt. Das Gericht folgt dieser Begründung und sieht insoweit gemäß § 117 Abs. 5 VwGO von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Gegen eine offensichtliche Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 20. Juli 1993 mag zusätzlich angeführt werden, dass der Kläger im Widerspruchsverfahren selbst angegeben hat, seine Deutschkenntnisse zum Zeitpunkt der Übersiedlung seien nicht ausreichend gewesen. Soweit der Kläger geltend macht, ihm stünden ohne Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG keine Ansprüche nach dem Fremdrentengesetz zu, während Personen, die eine Spätaussiedlerbescheinigung erhalten hätten, in den Genuss solcher Ansprüche kämen, kann dies unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten einen Anspruch auf Wideraufgreifen des Verfahrens nach §§ 48, 51 Abs. 5 VwVfG schon deshalb nicht begründen, weil mit diesem Vorbringen letztlich nur die fremdrentenrechtliche Gesetzgebung kritisiert, nicht aber eine unterschiedliche Ausübung der Rücknahmebefugnis des Bundesverwaltungsamtes in gleichen oder ähnlich gelagerten Fällen gerügt wird. 37 Selbst wenn man entgegen dem zuvor Gesagten von einer Verpflichtung des Bundesverwaltungsamtes zu einem Wiederaufgreifen des Verfahrens ausgehen würde, hätte der Kläger auch nach der aktuellen Sach- und Rechtslage keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides. 38 Vgl. dazu, dass die neue Entscheidung sich an der aktuellen Sach- und Rechtslage auszurichten hat, Kopp/ Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 14. Auflage, 2013, § 51 Rdnr. 18, 20. 39 Der Anspruch ergäbe sich nicht aus § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG. Danach wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Der Kläger hat seinen Wohnsitz nicht im Aussiedlungsgebiet. Er ist seit über 20 Jahren in Deutschland wohnhaft. 40 Der Anspruch ergäbe sich auch nicht aus § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG. Danach kann abweichend von Satz 1 Personen, die sich ohne Aufnahmebescheid im Geltungsbereich des Gesetzes aufhalten, ein Aufnahmebescheid erteilt werden, wenn die Versagung eine besondere Härte bedeuten würde und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. 41 Der Anspruch scheiterte jedenfalls daran, dass der Kläger den Antrag auf Aufnahme als Spätaussiedler nicht in dem nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 42 vgl. BVerwG, Urt. vom 13. Dezember 2012 – 5 C 23/11 – juris, 43 erforderlichen zeitlichen Zusammenhang mit der Aussiedlung gestellt hat. 44 Die zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts bezog sich zwar auf einen von dem vorliegenden Verfahren abweichenden Sachverhalt, in dem die spätere Aufnahmebewerberin zunächst einen Daueraufenthalt als ausländische Ehegattin eines Deutschen nach aufenthaltsrechtlichen Vorschriften begründet hatte. Sie ist jedoch auch auf den vorliegenden Fall anwendbar, in dem der Kläger mit einem Einbeziehungsbescheid als Abkömmling einer Spätaussiedlerin ausgereist ist, ohne sich gegen die vorherige Ablehnung seines Aufnahmeantrags zur Wehr gesetzt zu haben. 45 Vgl. VG Köln, Urt. vom 5. Februar 2014 – 10 K 3249/12 – juris Rdnr. 45. 46 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Auslegung des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG im Sinne einer zeitnahen Antragstellung nicht auf bestimmte Fallgruppen beschränkt. Die Überlegungen des Gerichts sind ganz überwiegend auch auf den vorliegenden Sachverhalt übertragbar. 47 Eingehend dazu in ähnlichen Fällen OVG NRW, Urt. vom 10. März 2014 – 11 A 1966/13 – juris Rdnr. 25 ff.; Beschl. vom 7. Oktober 2013 – 11 A 2067/12 – juris Rdnr. 14 ff.; VG Köln, Urt. vom 19. März 2013 – 7 K 1812/10 – juris Rdnr. 42 ff. 48 Soweit das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt hat, die Erteilung eines Aufnahmebescheides setze einen nach außen hin betätigten Spätaussiedlerwillen beim Verlassen der Aussiedlungsgebiete voraus, ist ergänzend anzumerken, dass ein solcher Wille beim Kläger zu diesem Zeitpunkt nicht feststellbar ist. Er hatte gegen den Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 20. Juli 1993, mit dem sein Aufnahmeantrag abgelehnt worden war, keinen Widerspruch erhoben. 49 Vgl. VG Köln, Urt. vom 5. Februar 2014 – 10 K 3249/12 – juris Rdnr. 47. 50 Der zeitliche Zusammenhang zwischen Aussiedlung und Antragstellung ist im vorliegenden Fall unabhängig davon nicht gegeben, ob man bereits den von dem Kläger mit Schreiben vom 6. November 2000 bei der Stadt Nordhorn erhobenen – inhaltlich nicht beschiedenen – „Widerspruch“ oder erst sein an das Bundesverwaltungsamt gerichtete Schreiben vom 9. Dezember 2010 als Antrag auf Erteilung eines Aufnahmebescheides ansieht. Denn selbst wenn man auf den bei der Stadt Nordhorn erhobenen „Widerspruch“ abstellt, liegt zwischen Aussiedlung und Antragstellung ein Zeitraum von knapp sieben Jahren. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht aber jedenfalls ein Antrag, der mehr als vier Jahre nach der endgültigen Wohnsitznahme im Bundesgebiet gestellt wird, nicht mehr im erforderlichen zeitlichen Zusammenhang zur Aussiedlung. 51 Vgl. BVerwG, Urt. vom 13. Dezember 2012 – 5 C 23/11 – juris Rdnr. 25. 52 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.