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Urteil

7 K 1812/10

VG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Härtefall-Aufnahmeantrag nach § 27 Abs. 2 BVFG setzt neben den sonstigen Voraussetzungen einen engen zeitlichen Zusammenhang zwischen der Übersiedlung und der Antragstellung voraus. • Ein Härtefallantrag, der erst mehr als vier Jahre nach Begründung des ständigen Aufenthalts in der Bundesrepublik gestellt wird, erfüllt diesen zeitlichen Zusammenhang regelmäßig nicht. • Fehlt der erforderliche zeitliche Zusammenhang, ist die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 2 BVFG trotz sonstiger möglicher Voraussetzungen ausgeschlossen.
Entscheidungsgründe
Zeitnaher Härtefallantrag erforderlich; Frist von mehr als vier Jahren schließt Erteilung aus • Ein Härtefall-Aufnahmeantrag nach § 27 Abs. 2 BVFG setzt neben den sonstigen Voraussetzungen einen engen zeitlichen Zusammenhang zwischen der Übersiedlung und der Antragstellung voraus. • Ein Härtefallantrag, der erst mehr als vier Jahre nach Begründung des ständigen Aufenthalts in der Bundesrepublik gestellt wird, erfüllt diesen zeitlichen Zusammenhang regelmäßig nicht. • Fehlt der erforderliche zeitliche Zusammenhang, ist die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 2 BVFG trotz sonstiger möglicher Voraussetzungen ausgeschlossen. Der Kläger, 1984 geboren in der damaligen UdSSR, reiste 2001 mit seiner Familie als Einbezogener einer Spätaussiedlerin in die Bundesrepublik ein. Die Mutter erhielt 2002 die Spätaussiedlerbescheinigung; der Kläger wurde als Abkömmling registriert und erhielt 2002 eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG. 2006 beantragte der Kläger die Erteilung eines Aufnahmebescheides im Härtefall nach § 27 Abs. 2 BVFG; das Bundesverwaltungsamt lehnte 2008 ab, der Widerspruch wurde 2010 zurückgewiesen. Der Kläger rügte mangelnde Berücksichtigung seiner bei Einreise vorhandenen Deutschkenntnisse und das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses, insbesondere wegen Leistungen nach dem BVFG. Das Verwaltungsgericht prüfte ausschließlich den Antrag auf Erteilung eines Härtefallaufnahmebescheids nach § 27 Abs. 2 BVFG. • § 27 Abs. 2 BVFG ist eine Ausnahmevorschrift, die den Antragsteller zwar vom Erfordernis eines Wohnsitzes in den Aussiedlungsgebieten befreien kann, nicht jedoch von den übrigen Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 BVFG. • Durch Auslegung ergibt sich aus § 27 Abs. 2 BVFG, dass der Aufnahmeantrag in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Aussiedlung zu stehen hat; das Bundesverwaltungsgericht hat ausgeführt, dass ein solcher Zusammenhang jedenfalls bei mehr als vier Jahren Abstand nicht gegeben ist. • Der Kläger begründete seinen ständigen Aufenthalt spätestens mit dem Antrag nach § 15 Abs. 2 BVFG vom 01.10.2001; der Härtefallantrag wurde am 12.09.2006 gestellt, damit fast fünf Jahre nach der Aussiedlung. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung schließt dieser Zeitabstand die Erteilung eines Härtefallaufnahmebescheids aus. • Die Erwägungen, die eine zeitnahe Antragstellung fordern, gelten auch für Einbezogene: Die Aufnahme ist als einheitlicher, zeitnah zu regelnder Vorgang zu verstehen; ohne zeitnahe Antragstellung ist der notwendige Wille zur Anerkennung als Spätaussiedler nicht hinreichend zum Ausdruck gebracht. • Praktische Gründe sprechen ebenfalls gegen eine unbeschränkte nachträgliche Antragstellung: Mit zunehmendem zeitlichen Abstand wird die Feststellung der bei Einreise vorhandenen Sprachkenntnisse sowie des Bekenntnisses zum deutschen Volkstum erheblich erschwert, was angesichts der mit dem Spätaussiedlerstatus verbundenen Vergünstigungen zu vermeiden ist. • Da der erforderliche zeitliche Zusammenhang fehlt, blieb offen, ob der Kläger bei Einreise die weiteren materiellen Voraussetzungen des Spätaussiedlerstatus nach § 4 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 2 BVFG erfüllt hat; darauf kommt es nicht mehr an. • Die Klage war daher unbegründet und der Bescheid des Bundesverwaltungsamts ist rechtmäßig; nach § 113 Abs. 5 VwGO besteht kein Anspruch des Klägers auf Erteilung des Aufnahmebescheids. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 2 BVFG, weil der Antrag nicht in dem erforderlichen engen zeitlichen Zusammenhang mit der Aussiedlung gestellt wurde; zwischen der Begründung des ständigen Aufenthalts (01.10.2001) und dem Härtefallantrag (12.09.2006) lagen nahezu fünf Jahre, womit nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein Anspruch ausgeschlossen ist. Auf die weiteren Voraussetzungen des Spätaussiedlerstatus kommt es daher nicht mehr an. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.