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Beschluss

4 L 526/14

VG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wird abgelehnt; die Antragsgegnerin trägt die Kosten. • Der für das Hauptsacheverfahren festgesetzte Auffangstreitwert bleibt für das Eilverfahren unvermindert bestehen, wenn das Begehren eine Vorwegnahme der Hauptsache darstellt. • Die Festsetzung des Streitwerts richtet sich nach §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG.
Entscheidungsgründe
Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt; Streitwert festgesetzt • Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wird abgelehnt; die Antragsgegnerin trägt die Kosten. • Der für das Hauptsacheverfahren festgesetzte Auffangstreitwert bleibt für das Eilverfahren unvermindert bestehen, wenn das Begehren eine Vorwegnahme der Hauptsache darstellt. • Die Festsetzung des Streitwerts richtet sich nach §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Die Antragsteller begehrten einstweiligen rechtlichen Schutz und wandten sich mit einem Eilantrag gegen Maßnahmen der Verwaltungsbehörde. Der Antrag zielte darauf ab, eine Entscheidung der Hauptsache vorwegzunehmen. Die Kammer prüfte das Eilverfahren am gleichen Tag wie das Hauptsacheverfahren, zu dem bereits ein Urteil erging. Die Parteien sind Antragsteller und die Behörde als Antragsgegnerin. Streitgegenstand ist die vorweggenommene Regelung der in der Hauptsache streitigen Rechtsverhältnisse. Es wurden keine weiteren prozessualen Besonderheiten angegeben. Die Kammer entschied, den Antrag zurückzuweisen und die Kosten dem Antrag zuzuerlegen. Der Streitwert für das Eilverfahren wurde auf 5.000,00 Euro festgesetzt. • Der Antrag ist unbegründet, weil das Begehren eine Vorwegnahme der Hauptsache darstellt und damit im Eilverfahren nicht durchsetzbar war. • Die Kammer verweist in den Entscheidungsgründen auf die Erwägungen des am selben Tage ergangenen Hauptsacheurteils im Verfahren 4 K 1161/14, da die dortigen Feststellungen maßgeblich sind. • Die Festsetzung des Streitwerts erfolgt nach den gesetzlichen Regelungen des Gerichts- und Kostenrechts, insbesondere §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. • Eine Reduzierung des im Hauptsacheverfahren angesetzten Auffangstreitwertes wurde abgelehnt, weil das Eilverlangen der Vorwegnahme der Hauptsache diente. • Die Kostenentscheidung folgt dem Grundsatz, dass die unterlegene Partei die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wurde abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert des Verfahrens wurde auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Die Kammer hat eine Reduzierung des Auffangstreitwertes abgelehnt, weil das Begehren eine Vorwegnahme der Hauptsache darstellte und daher im Eilverfahren nicht zu gewähren war. Das Urteil des Hauptsacheverfahrens vom selben Tag ist für die Entscheidungsgründe maßgeblich.