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Urteil

4 K 1161/14

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2014:0403.4K1161.14.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Die Beteiligten streiten um die Zulässigkeit des von den Klägern vertretenen Bürgerbegehrens „Grundstücksverkäufe Roisdorf“. Die Beklagte plant, die in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke Gemarkung Roisdorf, Flur 0, Flurstücke 000 und 000, sowie Flur 0, Flurstücke 000, 00, 000, 000, 000 (teilweise), 00, 0 (teilweise), 000, 000 und 000 mit einer Gesamtfläche von 4.925 m² an einen Investor zu veräußern. Es handelt sich hierbei u.a. um eine öffentliche Verkehrsfläche (Teilfläche der Schumacherstraße), einen öffentlichen Parkplatz an der Ecke Bonner Straße/Widdiger Weg sowie um streifenförmige Parzellen parallel zur Bonner Straße und parallel zum Bahngelände. Wegen der Örtlichkeit wird auf den Lageplan zur Flächenübersicht Bezug genommen, den die Beklagte dem Kläger zu 1. mit E-Mail vom 10. Juli 2013 übersandt hat (BA Heft 1, Bl. 44/45; vgl. auch Gerichtsakte 4 L 526/14, Bl. 194). Der Bilanzwert der Grundstücke beläuft sich auf 193.928 Euro. Die Grundstücke liegen verteilt um das bestehende Gebäude des ehemaligen Toom-Verbrauchermarktes und heutigen Rewe-Marktes mit einer Verkaufsfläche von ca. 6.000 m². Der rechtskräftige Bebauungsplan Ro 15 setzt für dieses Gelände hinsichtlich des nordöstlich der Schumacher Straße gelegenen Teils die Nutzung als Mischgebiet (MI) und hinsichtlich des südwestlich der Schumacherstraße gelegenen Teils die Nutzung als Kerngebiet (MK) fest. Am 6. Mai 2010 beschloss der Rat der Beklagten für das von der Meckenheimer Straße im Nordwesten, einer Teilfläche der Schumacherstraße sowie der Siegburger Straße im Norden, der Bahnstrecke Köln-Bonn im Nordosten, dem Widdiger Weg im Südosten und der Bonner Straße im Südwesten umschlossene Gebiet die Aufstellung des Bebauungsplans Ro 17 mit dem Ziel, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung eines Einkaufszentrums mit einer Gesamtverkaufsfläche von 13.500 m² zu schaffen. Für das Plangebiet sieht der Entwurf des Bebauungsplans die Festsetzung als Sondergebiet für großflächigen Einzelhandel (SO) mit der Zweckbestimmung „Einkaufszentrum“ vor. Der Rat der Beklagten beschloss den Bebauungsplan Ro 17 in seiner Sitzung vom 27. März 2014 als Satzung. Die in Rede stehenden städtischen Grundstücke sind Bestandteil des Plangebiets. Die Beklagte plant, sie zum Zwecke der Errichtung eines Einkaufszentrums an einen Investor zu veräußern. Ein erstes Angebot des Investors H. T. vom 27. Februar 2013 über einen Gesamtkaufpreis von 700.000 Euro einschließlich der Kostenbeteiligung an dem Bau eines Kreisverkehrs im Bereich Siegesstraße/Bonner Straße sowie zuzüglich der Übernahme der Kosten für den Ausbau des Kreisverkehrs an der Bonner Straße im Bereich des geplanten Einkaufszentrums nahm der Ausschuss für Verkehr, Planung und Liegenschaften der Beklagten in nicht öffentlicher Sitzung vom 24. April 2013 allerdings nicht an, sondern beschloss gegen die Stimmen der FDP-Fraktion, die Verhandlungen mit dem Investor mit dem Ziel einer deutlichen Anhebung des Angebotes auf annähernd 1 Million Euro fortzuführen. Über den Antrag der FDP-Fraktion, die Verhandlungen mit dem Investor über die Summe von 1,6 Millionen Euro fortzuführen, wurde nach der Beschlussfassung des Ausschusses in der Sitzung vom 24. April 2013 nicht mehr abgestimmt. Unter dem 25. April 2013 stellte die FDP-Ratsfraktion beim Bürgermeister der Beklagten einen Antrag auf Einberufung einer Sondersitzung des Rates zur Beratung über einen „Ratsbürgerentscheid zum geplanten Einkaufszentrum Roisdorf“. Zu den Unterzeichnern des Antrags zählte auch der Kläger zu 1. als T1. der FDP. Die zur Abstimmung zu stellende Frage sollte lauten: „Soll die Stadt Bornheim im Bereich der Schumacherstraße in Roisdorf Grundstücke verkaufen, damit dort ein Einkaufszentrum mit rund 13.500 Quadratmetern Verkaufsfläche entstehen kann?“ Der Rat der Beklagten beschloss in seiner Sitzung vom 28. Mai 2013, den Bürgermeister nicht mit der Durchführung eines Ratsbürgerentscheides zu beauftragen, da ein solcher nicht durchgeführt werden solle. Unter dem Briefkopf des FDP-Stadtverbandes meldeten die Kläger mit Schreiben vom 7. Mai 2013 beim Bürgermeister der Beklagten das Bürgerbegehren „Grundstücksverkäufe Roisdorf“ an. Der Entwurf der Unterschriftenliste sah folgende Fragestellung vor: „Sollen die Grundstücke im Bereich Schumacherstr., Bonner Str. und Meckenheimer Str. (Stadtteil Roisdorf) in Eigentum und Besitz der Stadt Bornheim bleiben?“ Die vorgesehene Begründung lautete: „Wenn die oben genannten Grundstücke in Eigentum und Besitz der Stadt Bornheim bleiben, können sie nicht an einen Investor verkauft oder verpachtet werden. Da die Grundstücke nach bisheriger Planung zu einem sehr geringen Preis verkauft werden sollen, wäre ein solches Geschäft einseitig zum Vorteil des Investors und zum Nachteil der Bürgerinnen und Bürger der Stadt Bornheim.“ Nach Prüfung des eingereichten Entwurfs der Unterschriftenliste wies die Beklagte die Kläger mit Schreiben vom 17. Juni 2013 auf Bedenken an der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens hin. Sie führte insbesondere aus, dass die Fragestellung ohne genaue Bezeichnung der Grundstücke nicht hinreichend bestimmt sei, dass die Begründung der Konkretisierung bedürfe, um die Bürgerinnen und Bürger über den Sachverhalt und die Motive des Bürgerbegehrens zutreffend zu informieren, und dass dem Bürgerbegehren möglicherweise der Ausschlussgrund des § 26 Abs. 5 Nr. 5 GO NRW entgegenstehe. Ferner wies die Beklagte darauf hin, dass eine Kostenschätzung schwer vorzunehmen sei, da die Verkaufsverhandlungen noch nicht abgeschlossen seien. Auf der Basis des vom Ausschuss für Verkehr, Planung und Liegenschaften in seiner Sitzung am 24. April 2013 angedachten Kaufpreises könne lediglich angegeben werden, dass die Beklagte nach einem positiven Bürgerentscheid ca. 700.000 Euro Einnahmen weniger habe; hinzu kämen noch Leistungen des Käufers für die Beteiligung an der Verkehrsinfrastruktur. Nähere Angaben seien angesichts der laufenden Vertragsverhandlungen nicht möglich. In einem Gespräch mit den Klägern am 5. Juli 2013 überreichte die Beklagte eine schriftliche Kostenschätzung. Zudem erteilte sie u.a. den Hinweis, dass die Grundstücke in der Unterschriftenliste konkret benannt oder aber zeichnerisch dargestellt werden müssten. Am 27. November 2013 überreichten die Kläger dem Bürgermeister der Beklagten das Bürgerbegehren mit insgesamt 2.977 Unterschriften, von denen die Beklagte nach Prüfung durch die Meldebehörde 2.577 Unterschriften als gültig ansah. Auf den Unterschriftenlisten war vorderseitig die bereits im Entwurf des Bürgerbegehrens formulierte Fragestellung abgedruckt. Die Begründung war gegenüber dem Entwurf verändert worden und lautete nunmehr wie folgt: „Wenn die oben genannten Grundstücke (insgesamt: 4.925 qm) in Eigentum und Besitz der Stadt Bornheim bleiben, können sie nicht an einen Investor verkauft oder verpachtet werden. Ein solches Geschäft wäre einseitig zum Vorteil des Investors und zum Nachteil der Bürgerinnen und Bürger der Stadt Bornheim, da die dauerhaften Privat-Profite den einmaligen Erlös für die Stadtkasse bei weitem übersteigen werden. Große öffentliche Flächen innerhalb einer geschlossenen Ortschaft sollten dem Allgemeinwohl dienen und nicht an Private verkauft werden.“ Ferner waren auf den Unterschriftenlisten die – von den Klägern teilweise umformulierte – Kostenschätzung der Beklagten sowie die Namen und Anschriften der Kläger als Vertretungsberechtigte des Bürgerbegehrens angegeben. Die Beklagte teilte den Klägern mit Schreiben vom 9. Januar 2014 das Ergebnis der Überprüfung der Unterschriftenlisten durch die Meldebehörde mit. Danach müsse das Bürgerbegehren von 2.699 Bürgern unterzeichnet sein. Bislang lägen 2.577 gültige Unterschriften vor. Maßgeblich sei allerdings die Zahl der Unterschriften, die am Tag der Entscheidung des Rates über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens vorlägen. Am 27. Januar 2014 legten die Kläger weitere Unterschriftenlisten mit insgesamt 359 Unterschriften vor, von denen die Beklagte 251 Unterschriften als gültig ansah. Bei der Mehrzahl der insgesamt überreichten 620 Unterschriftenlisten war auf der Rückseite der den Klägern von der Beklagten überlassene Lageplan zur Flächenübersicht abgedruckt, wobei der Druck teilweise in Farbe und teilweise in schwarz-weiß ausgeführt war. Rund 160 Unterschriftenlisten mit mehr als 700 von der Beklagten nach melderechtlicher Überprüfung als gültig angesehenen Unterschriften waren hingegen auf der Rückseite unbedruckt. Der Rat der Beklagten erklärte in seiner Sitzung vom 30. Januar 2014 das Bürgerbegehren für unzulässig. Der Bürgermeister der Beklagten teilte dieses Ergebnis den Klägern mit gleichlautenden Bescheiden vom 31. Januar 2014 – zugestellt an den Kläger zu 1. am 6. Februar 2014 und an die Kläger zu 2. und 3. am 1. Februar 2014 – mit. Die Kläger haben am 25. Februar 2014 Klage erhoben und am 18. März 2014 einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt (4 L 526/14). Sie tragen vor: Das Bürgerbegehren sei zulässig, Es enthalte eine hinreichend bestimmte Frage, die mit Ja oder Nein beantwortet werden könne. Eine katastermäßige Bezeichnung der in Rede stehenden Grundstücke sei nicht erforderlich. Der von der Beklagten zur Verfügung gestellte Lageplan zur Flächenübersicht habe, soweit er nicht ohnehin auf der Rückseite der Unterschriftenlisten abgedruckt gewesen sei, neben den Unterschriftenlisten ausgelegen. Jeder Bürger habe bei Unterschrift genau gewusst, um welche Flächen es gehe. Die Begründung erläutere den Sachverhalt und nenne die wesentlichen Argumente für das Anliegen des Bürgerbegehrens. Da es dem Bürgerbegehren allein darum gehe, dass die städtischen Grundstücke nicht in Privateigentum übergingen, seien die Kläger nicht gehalten gewesen, die genauen Absichten der Beklagten anzugeben. Insbesondere hätten sie nicht auf die geplante Nutzung als Einkaufszentrum eingehen müssen, zumal noch nicht abschließend geklärt gewesen sei, an wen veräußert werden solle. Durch den letzten Satz der Begründung werde auch nicht fälschlicherweise suggeriert, dass es sich um eine zusammenhängende Grundstücksfläche handele. Es handele sich im Wesentlichen um vier große zusammenhängende Flächen, die ihrer Größe nach durchaus nutzbar seien. Für die Allgemeinheit sei dabei insbesondere das Eckgrundstück Widdiger Weg/Bonner Straße von Bedeutung, auf dem der Parkplatz für den benachbarten Friedhof untergebracht sei. Eine besondere Nutzung der Grundstücke solle der Beklagten durch das Bürgerbegehren aber nicht auferlegt werden. Das Bürgerbegehren gehe jedoch davon aus, dass eine städtische Nutzung dem Wohl der Allgemeinheit mehr diene als die Veräußerung an einen Privaten. Im Übrigen stünden bei Fragen der Veräußerung städtischer Grundstücke Nutzungsaspekte fast zwingend mit im Raum, weil hinter einer Grundstücksveräußerung in aller Regel eine beabsichtigte Nutzungsänderung durch einen Privaten stehe. Dies habe den Gesetzgeber bei der Änderung des § 26 GO NRW in den Jahren 2011 und 2012 indessen nicht dazu bewogen, städtische Grundstücksverkäufe einem Bürgerbegehren zu entziehen. Vor diesem Hintergrund greife auch der Ausschlussgrund des § 26 Abs. 5 Nr. 5 GO NRW nicht ein. Ausgehend von der zur Entscheidung gestellten Frage und ihrer Begründung richte sich das Bürgerbegehren nicht gegen eine bauleitplanerische Entscheidung, sondern lediglich gegen die Veräußerung bestimmter städtischer Flächen. Dass sich das Bürgerbegehren auf die Verwirklichung eines Bauleitplanes auswirken könne, sei insoweit ohne Bedeutung. Das Bürgerbegehren kleide sich auch nicht nur vordergründig in eine nicht auf eine Bauleitplanung gerichtete Frage. Sein Anliegen sei allein die Verhinderung des „Ausverkaufs“ der (inner-)städtischen Flächen. Die Kläger beantragen, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bürgermeisters der Beklagten vom 31. Januar 2014 zu verpflichten, die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens „Grundstücksverkäufe Roisdorf“ durch den Rat feststellen zu lassen. In dem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (4 L 526/14), das die Kammer in der Sitzung vom 3. April 2014 ebenfalls mündlich verhandelt hat, beantragen die Kläger/Antragsteller, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens „Grundstücksverkäufe Roisdorf“ durch den Rat unverzüglich feststellen zu lassen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. In dem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (4 L 526/14) beantragt die Beklagte/Antragsgegnerin, den Antrag abzulehnen. Sie führt aus: Das Bürgerbegehren sei unzulässig. Die Begründung stelle nicht sicher, dass die Bürger über den zugrundeliegenden Sachverhalt, insbesondere über den konkreten Anlass des Bürgerbegehrens, hinreichend aufgeklärt und informiert würden. Mit Ausnahme der Größe der betroffenen Grundstücke enthalte die Begründung überhaupt keine Sachverhaltsangaben, sondern beschränke sich ausschließlich auf die Wiedergabe der Argumente der Initiatoren. Insbesondere informiere das Bürgerbegehren nicht über die konkreten Veräußerungsabsichten der Beklagten. So habe der Ausschuss für Verkehr, Planung und Liegenschaften bereits in seiner Sitzung vom 24. April 2013 über ein konkretes Angebot eines potentiellen Investors, der die Bauleitplanung des Bebauungsplans Ro 17 realisieren wolle, zum Erwerb der Grundstücke beraten. Der Beschluss des Ausschusses, die Verkaufsverhandlungen mit dem Investor mit dem Ziel fortzuführen, einen höheren Kaufpreis zu erzielen, wäre zur Bewertung des in der Begründung behaupteten Missverhältnisses von wesentlicher Bedeutung gewesen. Die Begründung sei ferner insoweit unvollständig, als sie die Tatsache, dass der Stadtkasse im Falle einer Verpachtung an einen Investor laufend Pachtzinsen zuflössen, völlig ausblende. Unzutreffend sei schließlich der durch den letzten Satz der Begründung erweckte Eindruck, es handele sich bei den betroffenen Grundstücken um eine große öffentliche Fläche, an deren Erhaltung zum Nutzen der Allgemeinheit ein öffentliches Interesse bestehe. Tatsächlich sei der ganz überwiegende Teil der betroffenen Flächen ausschließlich im Zusammenhang mit dem geplanten Einkaufszentrum nutzbar. Das Bürgerbegehren sei darüber hinaus unzulässig, weil es gegen den Grundsatz der Kongruenz von Frage und Begründung verstoße. Während sich die Fragestellung ihrem Wortlaut nach allein auf den Fortbestand des Eigentums und Besitzes der Beklagten an den in Rede stehenden Grundstücken beschränke, lasse die Begründung jedenfalls durch die Verwendung der Begriffe „Investor“ und „Privat-Profite“ den Schluss zu, dass Gegenstand des Bürgerbegehrens auch die Frage der künftigen Nutzung der Grundstücke sein solle. Wenn es den Klägern ohne Bezug auf das geplante Einkaufszentrum darum ginge, die Fläche in der Verfügbarkeit der Beklagten zu erhalten, hätte es nur einer hierauf bezogenen Begründung bedurft. Das Bürgerbegehren sei schließlich unzulässig, weil ihm in materieller Hinsicht der Ausschlusstatbestand des § 26 Abs. 5 Nr. 5 GO NRW entgegenstehe. Zwar sei die Frage neutral gehalten. Die vordergründig neutrale Formulierung diene jedoch nur dazu, den genannten Ausschlussgrund zu umgehen. Das eigentliche Ziel des Bürgerbegehrens sei es, die Veräußerung der Grundstücke an den Investor und damit das geplante Vorhaben zu verhindern. Dies lasse sich insbesondere der Presseberichterstattung über das Bürgerbegehren entnehmen, die durch entsprechende Pressekonferenzen maßgeblich auch von den Klägern beeinflusst worden sei. Hier werde stets ein Zusammenhang zwischen dem Bürgerbegehren und dem geplanten Einkaufszentrum hergestellt. Damit sei das Bürgerbegehren aber auf eine bauleitplanerische Entscheidung, nämlich die Verhinderung der mit der Bauleitplanung der Beklagten bezweckten Nutzung, gerichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens sowie des Verfahrens 4 L 526/14 und die in diesen Verfahren jeweils beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Verpflichtungsklage hat keinen Erfolg. Die Bescheide des Bürgermeisters der Beklagten vom 30. Januar 2014 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten. Die Kläger haben keinen Anspruch auf die begehrte Verpflichtung des Rates der Beklagten zur Feststellung, dass das Bürgerbegehren „Grundstücksverkäufe Roisdorf" zulässig ist (§ 113 Abs. 5 VwGO). Das Bürgerbegehren „Grundstücksverkäufe Roisdorf“ ist unzulässig, weil es nicht die nach § 26 Abs. 4 GO NRW erforderliche Anzahl an gültigen Unterschriften aufweist. Ein Bürgerbegehren ist gemäß § 26 Abs. 2 Satz 1 GO NRW schriftlich einzureichen. Es muss im Fall einer Gemeinde mit – wie hier – bis zu 50.000 Einwohnern von 7% der Bürger unterzeichnet sein (§ 26 Abs. 4 Satz 1 GO NRW). Eine Liste mit Unterzeichnungen muss den vollen Wortlaut des Bürgerbegehrens, also die zur Entscheidung zu bringende Frage nebst Begründung, die Benennung der Vertretungsberechtigten sowie die Angabe der Kostenschätzung der Verwaltung enthalten (§ 26 Abs. 4 Satz 3 i.V.m. § 25 Abs. 4 Satz 1 GO NRW). So soll sichergestellt werden, dass sich jeder über die Tragweite seiner Unterschrift klar werden und die notwendigen Angaben zur Kenntnis nehmen kann. Brunner, in: Kleerbaum/Palmen, Gemeindeordnung NRW, § 26, Erl. III.5. Die Angaben müssen daher mit den Unterschriften in einer Urkunde vereint sein. Rehn/Cronauge/von Lennep/Knirsch, Gemeindeordnung NRW, § 25, Erl. III.1. Ob es ausreicht, wenn sich der Wortlaut des Bürgerbegehrens nur auf einem (ersten) Blatt befindet, das seinerseits mit weiteren Blättern mit Unterschriften von vornherein erkennbar fest zu einem Dokument verbunden ist, so Rehn/Cronauge/von Lennep/Knirsch, Gemeindeordnung NRW, § 25, Erl. III.1; wohl auch Held/Winkel/Wansleben, Kommunalverfassungsrecht NRW, § 25 GO, Erl. 3.1, oder ob auf jedem einzelnen Blatt mit Unterschriften der volle Wortlaut des Bürgerbegehrens enthalten sein muss, so wohl Brunner, in: Kleerbaum/Palmen, Gemeindeordnung NRW, § 26, Erl. III.5, ist umstritten. Nicht abschließend geklärt ist auch, ob die Verwendung von Vor- und Rückseite eines Blattes zulässig ist. Dafür (sofern die Rückseite klar als Fortsetzung der Vorderseite erkennbar ist): Held/Winkel/Wansleben, Kommunalverfassungsrecht NRW, § 25 GO, Erl. 3.1 m.w.N.; dagegen: Brunner, in: Kleerbaum/Palmen, Gemeindeordnung NRW, § 26, Erl. III.5. Diese Streitfragen bedürfen vorliegend jedoch keiner Entscheidung. Denn gemessen an den dargestellten Anforderungen ist das Bürgerbegehren „Grundstücksverkäufe Roisdorf“ auch unter Zugrundelegung der für das Bürgerbegehren günstigsten Gesetzesauslegung unzulässig. Die rund 160 Unterschriftenlisten, auf deren Rückseite der den Klägern von der Beklagten zur Verfügung gestellte Lageplan zur Flächenübersicht nicht abgedruckt war und die ersichtlich auch nicht mit einem auf einem anderen Blatt abgedruckten Lageplan fest zu einem Dokument verbunden waren, enthalten nicht den vollen Wortlaut des Bürgerbegehrens. Ohne den Lageplan ist die zur Entscheidung zu bringende Frage unvollständig. Dies ergibt sich bereits daraus, dass der Lageplan nach dem erkennbaren Willen der Kläger zum Inhalt der Fragestellung gehört. Er ist ihnen von der Beklagten zum Zweck der Aufnahme in die Unterschriftenliste zur Verfügung gestellt worden, nachdem die Beklagte zuvor zutreffend Bedenken geäußert hatte, ob die Fragestellung ohne genaue Bezeichnung der Grundstücke hinreichend bestimmt sei. Das im Verwaltungsvorgang enthaltene „Muster“ einer Unterschriftenliste ist demgemäß mit einem Lageplan auf der Rückseite versehen. Darüber hinaus ist die Frage ohne den Lageplan auch nicht hinreichend bestimmt und damit unzulässig. Die hinreichende Bestimmtheit der Fragestellung eines Bürgerbegehrens ist von überragender Bedeutung. Denn die Fragestellung ist Grundlage der Entscheidung des einzelnen Bürgers für oder gegen das Bürgerbegehren sowie für oder gegen einen etwaigen späteren Bürgerentscheid, der seinerseits die Wirkung eines Ratsbeschlusses hat. Die Bürger müssen daher schon aus der Fragestellung erkennen können, für oder gegen was sie ihre Stimme abgeben. OVG NRW, Beschluss vom 21.6.2013 – 15 B 697/13 –, juris, Rn. 6; Brunner, in: Kleerbaum/Palmen, Gemeindeordnung NRW, § 26, Erl. III.1. Gemessen hieran ist die Frage „Sollen die Grundstücke im Bereich Schumacherstr., Bonner Str. und Meckenheimer Str. (Stadtteil Roisdorf) in Eigentum und Besitz der Stadt Bornheim bleiben?“ allein aus ihrem Text heraus nicht hinreichend bestimmt. Denn für den objektiven, mit dem Inhalt des Bürgerbegehrens nicht weiter vertrauten billig und gerecht denkenden Empfänger, vgl. zu diesem Maßstab OVG NRW, Beschluss vom 21.6.2013 – 15 B 697/13 –, juris, Rn. 6, ist danach nicht erkennbar, um welche Grundstücke es sich handelt. Die Umschreibung der Grundstücke mit dem bloßen Zusatz „im Bereich Schumacherstr., Bonner Str. und Meckenheimer Str. (Stadtteil Roisdorf)“ ist nicht nur unpräzise, sondern auch missverständlich, da zum einen ein Teil der Schumacherstraße selbst in Rede steht und zum anderen die parallel zum Bahngelände gelegenen Grundstücke nicht mehr „im Bereich“, sondern außerhalb des durch die genannten Straßen umgrenzten Gebietes liegen. Ob der auf einem Teil der Unterschriftenlisten rückseitig abgedruckte Lageplan die Fragestellung hinreichend bestimmt macht, kann die Kammer im Ergebnis offen lassen. Grundsätzlich erscheint das Beifügen eines Lageplans bei einer textlichen Fragestellung wie der vorliegenden als geeignetes Mittel, um die notwendige Präzisierung herbeizuführen. Allerdings lässt sich dem streitgegenständlichen Lageplan aus der maßgeblichen Empfängersicht nicht mit letzter Bestimmtheit entnehmen, die Veräußerung welcher städtischen Grundstücke im Einzelnen das Bürgerbegehren verhindern möchte. In der Legende zum Lageplan sind die einfarbig grünen Flächen mit dem Zusatz „städtische Flurstücke an Fa. T. “ und die grün-weiß schraffierten Flächen mit dem Zusatz „event. Erwerb städtischer Flächen an Fa. T. “ versehen. Im (sonstigen) Text des Bürgerbegehrens wird der Name der Firma T. nicht erwähnt. Für den objektiven Empfänger ist danach zwar naheliegend, aber letztlich nicht sicher erkennbar, ob es sich bei der Firma T. um den in der Begründung des Bürgerbegehrens genannten Investor handelt. Ebenfalls nicht erkennbar ist, ob sich das Bürgerbegehren auch gegen den laut Legende nur „eventuellen“ Verkauf von Grundstücken richtet. Welche Grundstücke nur „eventuell“ veräußert werden sollen, lässt sich der farblich diffusen Gestaltung des Lageplans im Übrigen auch nicht mit hinreichender Bestimmtheit entnehmen. Darauf kommt es indessen im Ergebnis nicht an, da jedenfalls diejenigen Unterschriftenlisten, auf deren Rückseite der Lageplan zur Flächenübersicht nicht abgedruckt war, weder den vollen Wortlaut des Bürgerbegehrens noch eine hinreichend bestimmte Frage enthalten. Die in ihnen enthaltenen mehr als 700 Unterschriften können daher nicht berücksichtigt werden. Dadurch verfehlt das Bürgerbegehren das erforderliche Quorum von 2.699 gültigen Unterschriften nach § 26 Abs. 4 Satz 1 GO NRW deutlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gründe für die Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO liegen nicht vor.