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Urteil

9 K 5862/12

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2014:0130.9K5862.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 1 Tatbestand 2 Der am 00.00.1971 geborene Kläger begehrt die Erteilung einer Ausnahmebewilligung für das Kraftfahrzeugtechnikerhandwerk. 3 Nachdem der Kläger zunächst eine Ausbildung als Radio- und Fernsehtechniker absolviert hatte, nahm er 1989 die Ausbildung zum Kraftfahrzeugelektriker auf, die er 1993 mit der Gesellenprüfung abschloss. Im selben Jahr bestand er zudem die Prüfung zum Kraftfahrzeugservicetechniker. Anschließend war er bis 1995 als Kraftfahrzeugservicetechniker tätig. Seit 2005 betreibt der Kläger nach eigenen Angaben einen An- und Verkauf von Kraftfahrzeugen sowie einen Kraftfahrzeugservice in Köln und führt Kfz-Reparaturen durch. 4 Am 06.08.2012 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Erteilung einer Ausnahmebewilligung für das Kraftfahrzeugtechnikerhandwerk. Zur Begründung führte er aus, es liege ein Ausnahmefall im Sinne der Regelung des § 8 Handwerksordnung (HwO) vor. Es handele sich hinsichtlich der von ihm bestandenen Kraftfahrzeug-Servicetechnikerprüfung um eine Prüfung nach § 42 HwO, die einen Ausnahmefall begründe. Seine fachlichen Kenntnisse seien durch seine bestandenen Prüfungen sowie seine berufliche Tätigkeit belegt. Eine Sachkundeprüfung sei ihm aufgrund seiner selbständigen Tätigkeit nicht zumutbar. 5 Mit Bescheid vom 07.09.2012, zugestellt am 10.09.2012, lehnte die Beklagte nach Anhörung des Klägers den Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung ab. Zwar sei in der Prüfung als Kraftfahrzeugservicetechniker eine Prüfung nach § 42 HwO und damit ein Ausnahmefall i. S. d. § 8 HwO zu sehen, doch sei der Nachweis der notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten zur selbständigen Ausübung des beantragten Handwerks nicht erbracht. Meistergleiche Kenntnisse seien nicht durch die vorgetragene lange selbständige Tätigkeit nachgewiesen. 6 Der Kläger hat am 10.10.2012 Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, seine Befähigung im Kraftfahrzeugtechnikerhandwerk sei nachgewiesen. Die von der Beklagten geforderte Begutachtung durch Sachverständige dürfe nur verlangt werden, wenn der erforderliche Nachweis nur durch diese Prüfung und nicht auf einfachere Weise erbracht werden könne. Zum Nachweis seien zunächst die bisherigen beruflichen Erfahrungen und Tätigkeiten zu berücksichtigen. Als Befähigungsnachweis könne es ausreichen, wenn nachweislich über einen längeren Zeitraum ein Handwerksbetrieb derselben Fachrichtung verantwortlich und selbständig geleitet worden sei. Es bestehe eine Vermutung für das Vorliegen der notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten, wenn der Antragsteller eine acht- bis zehnjährige selbständige Tätigkeit in dem betreibenden Handwerk geltend machen könne. Durch seine nunmehr achtjährige selbständige Tätigkeit mit dem Kraftfahrzeughandel und -servicebetrieb sowie die in diesem Rahmen vorgenommenen Reparaturen bestehe daher die Vermutung der notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten. Er habe diese wesentlichen Tätigkeiten des Kraftfahrzeughandwerks auch im Rahmen eines unerheblichen handwerklichen Nebenbetriebs ausüben dürfen. Zudem habe er zwei Gesellenprüfungen bestanden. 7 Der Kläger beantragt, 8 die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 07.09.2012 zu verpflichten, ihm eine unbefristete Ausnahmebewilligung für das Kraftfahrzeugtechnikerhandwerk zu erteilen. 9 Die Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Die Beklagte verteidigt den angegriffenen Bescheid und führt ergänzend aus, der Kläger habe keinen Nachweis über hinreichende theoretische Kenntnisse im Kraftfahrzeugtechnikerhandwerk erbracht. Der Sachkundenachweis vor einem Sachverständigen sei erforderlich, da der Kläger vergleichbare Kenntnisse nicht auf andere Weise belegen könne. Die nach § 8 HwO vorausgesetzten Kenntnisse und Fertigkeiten verlangten etwa die gleiche Befähigung wie sie in der Meisterprüfung nachgewiesen werden müsse. Hinsichtlich der von dem Kläger angeführten selbständigen Tätigkeit sei darauf hinzuweisen, dass Zeiten einer illegalen selbständigen Handwerksausübung nicht zu berücksichtigen seien. Der Berücksichtigung einer unberechtigten Handwerksausübung stünden der Gedanke des Rechtsmissbrauchs und der Grundsatz von Treu und Glauben entgegen. Soweit der Kläger nunmehr eine handwerkliche Tätigkeit in einem Neben- oder Hilfsbetrieb anführe, stehe dies in Widerspruch zu seinem bisherigen Vorbringen der Ausübung des Kraftfahrzeugtechnikerhandwerks in einem eigenen Kfz-Betrieb. In einem Kleinst- bzw. Einmannbetrieb bestehe regelmäßig gar nicht die Möglichkeit, dass ein Neben- oder Hilfsbetrieb existieren könne. 12 Die Kammer hat einen Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 18.07.2013 abgelehnt; die hiergegen erhobene Beschwerde des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) mit Beschluss vom 28.11.2013 – 4 E 880/13 – zurückgewiesen. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Akte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. 14 Entscheidungsgründe 15 Die Klage ist zulässig. Das Erfordernis nach § 82 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), eine ladungsfähige Anschrift anzugeben, gilt vorliegend nicht, da dies dem Kläger, der ohne festen Wohnsitz ist, nicht möglich ist. 16 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28.11.2013 – 4 E 880/13 – mit weiteren Nachweisen. 17 Die Klage ist aber unbegründet. Der angegriffene ablehnende Bescheid der Beklagten vom 07.09.2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 8 Abs. 1 Handwerksordnung (HwO). 18 Der Kläger ist, entgegen seiner Ansicht, vorliegend nicht durch einen rechts- und verfassungswidrigen „Meisterzwang“ in seinen Rechten verletzt. § 1 Abs.1 und 2 in Verbindung mit §§ 7 ff. HwO in der hier maßgeblichen, durch die Reform des Handwerksrecht zum 01.01.2004 geprägten Ausgestaltung verletzen, soweit sie die Ausübung des Kraftfahrzeugtechnikerhandwerks betreffen, entgegen der Ansicht des Klägers nicht die Verfassung, insbesondere nicht die Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG. Sie wurden kompetenzgemäß erlassen, genügen den rechtsstaatlichen Bestimmtheitsanforderungen nach Art. 20 Abs. 3 GG und sind verhältnismäßig. Der Gesetzgeber bezweckte durch die Neuregelung der Zulassungspflicht für das Handwerk neben dem Ziel der Sicherung der besonderen Ausbildungsleistung des Handwerks für die gewerbliche Wirtschaft die Abwehr von Gefahren für Gesundheit und Leben Dritter durch unsachgemäße Handwerksausübung. Für „gefahrgeneigte“ Tätigkeiten sollte sichergestellt sein, dass sie nur von Personen mit entsprechenden Qualifikationsnachweisen selbständig im stehenden Gewerbe ausgeübt werden. Die Berufsbeschränkung die Ausübung des Kraftfahrzeugtechnikerhandwerks betreffend ist jedenfalls verhältnismäßig in Bezug auf den wichtigen Gemeinwohlzweck, Gesundheitsgefahren für Dritte abzuwenden. Die an die Zulassungspflicht anknüpfende Regelung der persönlichen Eintragungsvoraussetzungen ist zur Abwehr von Gefahren für Dritte geeignet. Dazu genügt, dass die Qualifikationsanforderungen zur Verwirklichung dieses Ziels beitragen können. Die berufsbeschränkende Regelung ist auch zur Gefahrenabwehr erforderlich. Dabei ist zu berücksichtigen, dass mit der Handwerksreform zum 1. Januar 2004 der "Meisterzwang" mit dem Großen Befähigungsnachweis (§ 7 HwO) einerseits und der Ausübungsberechtigung für Altgesellen (§ 7b HwO) andererseits durch zwei alternative, gleichrangige persönliche Eintragungsvoraussetzungen abgelöst worden ist, von denen der Gewerbetreibende die ihn am wenigsten belastende wählen kann. Mit der Annahme, niedrigere Qualifikationsanforderungen wie das bloße Bestehen der Gesellenprüfung oder eine Berufserfahrung ohne Bewährung in einer Leitungsposition seien zur Gefahrenabwehr nicht ebenso geeignet, hat der Gesetzgeber seinen verfassungsrechtlichen Einschätzungsspielraum nicht überschritten. Wegen der genannten Relativierung des „Meisterzwangs“ ist die Beschränkungsregelung mit Blick auf den Gesetzeszweck auch verhältnismäßig. 19 Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 31.08.2011 – 8 C 9/10 -; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH Ba-Wü), Beschluss vom 22.01.2013 – 6 S 1365/12-, beide juris. 20 Entgegen der Ansicht des Klägers verstoßen diese Regelungen auch nicht gegen das Zitiergebot nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG. Dies knüpft an die in Satz 1 umschriebene Voraussetzung an, dass ein Grundrecht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann. Für diesen Fall wird bestimmt, dass das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen muss. Berufsregelnde Gesetze werden aber nicht als Einschränkungen im Sinne des Art. 19 Abs. 1 GG angesehen und erfordern daher keinen Hinweis auf das betroffene Grundrecht des Art. 12 Abs. 1 GG. Das Grundrecht der Berufsfreiheit erfordert notwendigerweise eine nähere gesetzgeberische Konkretisierung; den Gesetzgeber bei der Ausführung dieses Regelungsauftrages zu einem ausdrücklichen Hinweis auf dieses Grundrecht zu zwingen, wäre eine bloße Förmelei, die durch die Warn- und Besinnungsfunktion des Zitiergebots nicht gefordert wird. 21 Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 04.05.1983 – 1 BvL 46/80, 1 BvL 47/80 -, juris. 22 Die Voraussetzungen für die Erteilung der Ausnahmebewilligung nach § 8 Abs. 1 HwO sind nicht erfüllt. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 HwO ist in Ausnahmefällen eine Bewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle (Ausnahmebewilligung) zu erteilen, wenn die zur selbständigen Ausübung des von dem Antragsteller zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerks notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen sind; dabei sind auch seine bisherigen beruflichen Erfahrungen und Tätigkeiten zu berücksichtigen (Abs. 1 Satz 1). Ein Ausnahmefall liegt nach § 8 Abs. 1 Satz 3 HwO vor, wenn der Antragsteller eine Prüfung aufgrund einer nach § 42 HwO erlassenen Rechtsverordnung bestanden hat. 23 Es ist zwar danach ein Ausnahmefall gegeben. Der Kläger hat die Prüfung nach der auf Grund von § 42 HwO erlassenen „Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss ‚Geprüfter Kraftfahrzeug-Servicetechniker/ Geprüfte Kraftfahrzeug-Servicetechnikerin‘“ bestanden. 24 Die weitere Voraussetzung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 HwO ist jedoch nicht erfüllt. Die zur selbständigen Ausübung des Kraftfahrzeugtechnikerhandwerks notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten sind nicht nachgewiesen. Sie müssen in etwa der Befähigung entsprechen, wie sie in einer Meisterprüfung nachgewiesen werden muss. Damit ist auch das zur ordnungsgemäßen Betriebsführung in eigener Verantwortung erforderlichen fachtheoretischen, betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Grundlagenwissens nachzuweisen. Dieses Erfordernis begegnet entgegen der Ansicht des Klägers auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf die Bestimmtheit der Regelung. Die Auslegungsbedürftigkeit einer Norm steht ihrer Bestimmtheit nicht entgegen; allerdings müssen sich dann aus Wortlaut, Zweck und Zusammenhang der Regelung objektive Kriterien gewinnen lassen, die einen verlässlichen, an begrenzende Handlungsmaßstäbe gebundenen Vollzug der Norm gewährleisten. Die Erkennbarkeit der Rechtslage durch den Betroffenen darf hierdurch nicht wesentlich eingeschränkt sein und die Gerichte müssen in der Lage bleiben, den Regelungsinhalt mit den anerkannten Auslegungsregeln zu konkretisieren. Die Auslegung des Tatbestandsmerkmals „notwendige Kenntnisse und Fertigkeiten“ ist in der Rechtsprechung bereits geklärt und hinsichtlich seiner Anforderungen auch im oben genannten Sinn hinreichend bestimmt, da sich die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten in Bezug auf das einzelne Handwerk dadurch ermitteln lassen, dass das Berufsbild berücksichtigt und die Ausbildungsanforderungen herangezogen werden, was auch dem Bewerber um eine Ausnahmebewilligung zugemutet werden kann. 25 Vgl. VGH Ba-Wü, am angegebenen Ort, mit weiteren Nachweisen. 26 Es ist nicht nachgewiesen, dass der Kläger über diese Kenntnisse in einem für eine Meisterprüfung erforderlichen Maß verfügt. Aus den von ihm absolvierten Gesellenprüfungen folgt dies nicht. Mit diesen Prüfungen hat der Kläger die für eine Tätigkeit als Geselle – und nicht als Meister – erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen. Ein Nachweis der meistergleichen fachtheoretischen, betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Kenntnisse ist ebenfalls nicht dem Abschluss als geprüfter Kraftfahrzeugservicetechniker erbracht. Eine Anrechnung dieses Abschlusses erfolgt nur als Teil I der Meisterprüfung; die Gleichwertigkeit betrifft nur Kenntnisse und Fertigkeiten bezüglich der meisterhaften Verrichtung der gebräuchlichen Arbeiten, nicht der genannten weiteren erforderlichen meistergleichen Kenntnisse. Auf die entsprechenden Ausführungen des OVG NRW im Beschluss vom 28.11.2013 – 4 E 880/13 – im Prozesskostenhilfeverfahren wird ergänzend Bezug genommen. 27 Die genannten meistergleichen Kenntnisse und Fertigkeiten sind auch unter Berücksichtigung der bisherigen beruflichen Erfahrungen und Tätigkeiten des Klägers, wie von § 8 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz HwO gefordert, nicht nachgewiesen. Weder die Tätigkeit als angestellter Kfz-Elektriker in den Jahren 1993 bis 1995 noch die selbständige Tätigkeit des Klägers ab dem Jahr 2005 sprechen dafür, dass der Kläger die notwendigen genannten meistergleichen Kenntnisse und Fertigkeiten besitzt. Aufgrund der Angaben des Klägers in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 19.05.2011 wie auch im Prozesskostenhilfeverfahren, dass er gelegentlich als Kfz-Elektriker in variablen Mietwerkstätten arbeite, ist schon davon auszugehen, dass seine selbständige Tätigkeit nach Art und Umfang nicht ausreichend für den Erwerb der genannten meistergleichen Kenntnisse gewesen ist – ungeachtet der Frage, ob die nach der Handwerksordnung nicht erlaubte selbständige handwerkliche Tätigkeit hier berücksichtigungsfähig ist. – Auf die Ausführungen des OVG NRW im Beschluss vom 28.11.2013 – 4 E 880 – wird ergänzend Bezug genommen. 28 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.