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Urteil

3 K 2993/13

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2014:0122.3K2993.13.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens. Die Berufung wird zugelassen. T a t b e s t a n d Der Kläger steht seit dem 02.11.2011 als Rechtsreferendar in einem öffentlich rechtlichen Ausbildungsverhältnis zum beklagten Land, das ihm seit diesem Zeitpunkt Unterhaltsbeihilfe gewährt. Mit Schreiben vom 27.12.2012 wandte sich der Kläger an das Landesamt für Besoldung und Versorgung (LBV) und machte geltend, dass seine Unterhaltsbeihilfe nicht entsprechend der Verordnung über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfen von Rechtsreferendaren (RRefBeihV NRW) vom 20.04.1999 berechnet werde. Diese sehe in § 1 Abs. 1 Satz 3 RRefBeihV NRW vor, dass der Grundbetrag 85 von Hundert des höchsten nach dem Bundesbesoldungsgesetz gewährten Anwärtergrundbetrages entspreche. Nach §§ 59 Abs. 1, 61 BBesG berechne sich die Höhe des Anwärtergrundbetrages nach Anlage VIII BBesG. Ferner werde Familienzuschlag gemäß § 4 RRefBeihV NRW in entsprechender Anwendung des Bundesbesoldungsgesetzes gewährt. Da das Land ihm zu Unrecht eine Unterhaltsbeihilfe nur nach den Bestimmungen des Landesbesoldungsgesetzes gewähre, stehe ihm für den Zeitraum 11/2011 bis einschließlich 12/2012 ein Differenzbetrag in Höhe von 635,53 Euro (brutto) zu. Mit Bescheid vom 20.02.2013 wies das LBV den Antrag des Klägers auf Gewährung einer höheren Unterhaltsbeihilfe zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt: Der Wortlaut „Bundesbesoldungsgesetz“ in § 1 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfen an Rechtsreferendare sei nach der Historie, aber auch nach der Systematik und dem Sinn und Zweck der Verordnung dahingehend auszulegen, dass das „Bundesbesoldungsgesetz in der am 31.08.2006“ geltenden Fassung gemeint sei. Hintergrund sei die Föderalismusreform, was im Einzelnen weiter ausgeführt wurde. Die nordrhein-westfälische Landesregierung habe aktuell ein Gesetzgebungsverfahren auf den Weg gebracht, das – in einem ersten Schritt – das am 31.08.2006 geltende Bundesrecht in Landesrecht überleite. Die entsprechenden Regelungen seien noch nicht in Kraft getreten. Dies bedeute, dass in Nordrhein-Westfalen vorerst weiterhin Bundesbesoldungsrecht neben dem Landesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.02.2005 gelte. Die jeweilige Höhe der Bezüge (u. a. Anwärtergrundbeträge) ergebe sich jeweils aus den im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen veröffentlichten Bekanntgabeerlassen des Finanzministeriums NRW. Soweit der Bundesgesetzgeber nach dem 31.08.2006 Änderungen seines Bundesbesoldungsgesetzes und an der Höhe der Bezüge vorgenommen habe, beträfen diese ausschließlich die Beamtinnen und Beamten (bzw. Anwärterinnen und Anwärter) des Bundes; für Nordrhein-Westfalen hätten sie keine Gültigkeit. Entsprechend seien für die Bemessung der Unterhaltsbeihilfen der nordrhein-westfälischen Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare die in Nordrhein-Westfalen zum maßgebenden Zeitpunkt geltenden Anwärtergrundbeträge sowie der jeweils geltende Familienzuschlag maßgeblich. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 28.02.2013 Widerspruch ein, zu dessen Begründung er sich auf seine bisherigen Ausführungen berief. Mit Widerspruchsbescheid vom 09.04.2013 wies das LBV den Widerspruch des Klägers zurück, wobei es sich im Wesentlichen auf die Gründe des Ausgangsbescheides stützte. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 10.05.2013 die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung sein Prozessbevollmächtigter u. a. geltend macht: Der Wortlaut der Verordnung über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfen an Rechtsreferendare sei eindeutig und nicht analogiefähig. Die Verweisung auf das Bundesbesoldungsgesetz in § 1 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung sei auch nicht statisch, sondern nach allgemeinem Verständnis dynamisch, was bedeute, dass auf die jeweils aktuelle Fassung des Bundesbesoldungsgesetzes Bezug genommen werde. Hätte der Verordnungsgeber eine statische Verweisung gewollt, hätte er dies ausdrücklich kenntlich gemacht, wie es im Land Schleswig Holstein in einer vergleichbaren Regelung geschehen sei. Auch die vom LBV vorgenommene historische Auslegung überzeuge nicht. Die erste Föderalismusreform, bei der die Gesetzgebungskompetenz hinsichtlich des Besoldungsrechts vom Bund auf die Länder übergegangen sei, könne nicht zu dem vom LBV zugezogenen Fazit führen. Es sei unstreitig, dass nunmehr ausschließlich die Länder für die Regelung der Besoldung ihrer Beamten und Beamtenanwärter zuständig seien. Jedoch handele es sich bei den Rechtsreferendaren gerade nicht um Beamtenanwärter, sondern um Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis zum Land NRW stünden. Darüber hinaus stelle der freiwillige und bewußte Verweis der RRefBeihV NRW auf das Bundesbesoldungsgesetz eine landesrechtliche Regelung unter vollständiger Wahrung der Ländergesetzgebungskompetenz dar. So wäre es dem Landesgesetzgeber jederzeit möglich, § 1 Abs. 1 Satz 3 und 4 RRefBeihV NRW entsprechend dem Vortrag des beklagten Landes zu ändern und die Höhe der Unterhaltsbeihilfe der Rechtsreferendare an den landesrechtlichen Besoldungsbestimmungen auszurichten. Dass von dieser Möglichkeit bislang kein Gebrauch gemacht worden sei, sei möglicherweise ein Versäumnis des Landesgesetz- bzw. Verordnungsgebers, ändere jedoch nichts daran, dass es sich weiterhin um landesrechtliche Vorschriften handele. Im Übrigen spreche auch die Systematik der RRefBeihV NRW für eine dynamische Verweisung, was im Einzelnen weiter ausgeführt wurde. Eine Entscheidung des VG Saarland, die im Sinne des LBV ergangen sei, sei wegen der dort geltenden anderweitigen landesrechtlichen Regelung mit der Sach- und Rechtslage in NRW nicht vergleichbar. Außerdem sei die vom VG Saarland vertretene Auffassung und Begründung nicht überzeugend. Vielmehr ergebe die Auslegung des Wortlauts des § 1 Abs. 1 Satz 3 und 4 RRefBeihV NRW eindeutig, dass durch das Wort Bundesbesoldungsgesetz auf die bundesrechtlichen Besoldungsvorschriften hinsichtlich der Bemessung der Vergütung der Rechtsreferendare verwiesen werden solle. Eine andere Auslegung erübrige sich angesichts des unzweideutigen Wortlauts und käme auch unter Anwendung weiterer Auslegungsmethoden, insbesondere der systematischen und entwicklungshistorischen Auslegung, nicht zu einem anderen Ergebnis. Der Wortlaut der Norm bilde den Anfang und die Grenze der Auslegung. Eine richterliche Rechtsfortbildung sei schon mangels der eindeutigen Wortauslegung nicht zulässig. Zudem käme vorliegend nur eine Auslegung contra legem in Betracht, die nach dem Bundesverfassungsgericht nur in Extremsituationen zur Anwendung kommen könne. Eine gegen den Wortlaut der Norm vorgenommene richterliche Rechtsfortbildung verstieße deshalb gegen das Prinzip der Gewaltenteilung, da sie nicht mehr in den Kompetenzbereich der Judikative fiele. Das von dem beklagten Land gewünschte Ergebnis könne nur durch die Legislative herbeigeführt werden, indem die Unterhaltsbeihilfeverordnung entsprechend geändert werde. Ohne eine solche gesetz- bzw. verordnungsgeberische Änderung bleibe es beim Wortlaut und damit bei der Bezugnahme auf das Bundesbesoldungsgesetz. Der Kläger beantragt, 1. den Bescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen vom 20.02.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.04.2013 aufzuheben und das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 654,25 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen, 2. das beklagte Land zu verurteilen, weitere 77,17 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit gerichtlicher Geltendmachung mit dem klägerischen Schriftsatz vom 22.09.2013 zu zahlen, 3. das beklagte Land zu verurteilen, weitere 146,95 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit gerichtlicher Geltendmachung mit Schriftsatz vom 31.12.2013 zu zahlen. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung beruft es sich im Wesentlichen auf die Gründe der angefochtenen Bescheide. Ergänzend macht es geltend: Die Regelung in § 1 Abs. 1 RRefBeihV NRW stelle nur einen partiellen Verweis auf das Bundesbesoldungsgesetz dar. Die Regelung betreffe lediglich die Höhe der zu gewährenden Unterhaltsbeihilfe und den Familienzuschlag. Ein genereller Verweis auf das Bundesbesoldungsgesetz sei darin nicht zu sehen. Dies werde gerade durch die lediglich entsprechende Anwendung bezüglich des Familienzuschlags deutlich. Bereits der Wortlaut der Vorschrift weise darauf hin, dass nur die in Bezug genommenen Regelungen gelten sollten. Die Regelung über den juristischen Vorbereitungsdienst in § 30 JAG verweise auf § 6 LBG NRW, der für Laufbahnbewerber in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis die für Beamte im Vorbereitungsdienst geltenden Vorschriften mit einigen Ausnahmen für entsprechend anwendbar erkläre. Zu diesen Ausnahmen, die sich allesamt auf das Beamtenstatusgesetz und das LBG NRW selbst bezögen, zähle auch § 80 LBG NRW über Leistungen des Dienstherrn, u. a. Besoldung. Für eine Anwendung des Landesbeamten- und -besoldungsrechts auf Rechtsreferendare spreche daher, dass sich die vorgenannten Ausnahmen gerade nicht auf das Bundesbesoldungsgesetz bezögen, sondern auf die landesrechtlichen Regelungen. Eine Besoldung, die der eines Beamten gleichstehe, sei zudem offensichtlich nicht gewollt, da auch § 80 LBG NRW von der Anwendung bei einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis ausgenommen sei. Es sei daher insgesamt davon auszugehen, dass sich die Erhöhungen der Unterhaltsbeihilfen nach den Gesetzen über die Anpassung der Besoldungs- und Versorgungsbezüge in Nordrhein-Westfalen richteten. Hintergrund sei die Föderalismusreform, deren Ziel es u. a. sei, die gesetzgeberischen Zuständigkeiten von Bund und Ländern zu entflechten. Mit der Auflösung des Art. 74 a GG falle die bisher konkurrierende Gesetzgebungskompetenz zur Regelung der Besoldung, Versorgung und des Dienstrechts der Landesbeamten in die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz der Länder. Für die Unterhaltsbeihilfe der Rechtsreferendare in Nordrhein-Westfalen sei aber auch noch aus einem weiteren Grund der nordrhein-westfälische Anwärtergrundbetrag zu Grunde zu legen. Der Wortlaut „Bundesbesoldungsgesetz“ in § 1 Abs. 1 Satz 3 RRefBeihV NRW sei nach der Historie, aber auch nach der Systematik und dem Sinn und Zweck der Verordnung dahingehend auszulegen, dass das „Bundesbesoldungsgesetz in der am 31. August 2006 geltenden Fassung“ gemeint sei. Hintergrund sei, dass die Verordnung aus der Zeit stamme, als die Besoldung der Beamten und Anwärter für den Bund und alle Länder noch weitgehend einheitlich durch den Bundesgesetzgeber geregelt worden sei. Infolge der Föderalismusreform I sei die Gesetzgebungskompetenz für das Besoldungsrecht ab dem 1. September 2006 auf die Länder übergegangen. Bis die Regelungen des Bundesbesoldungsrechts jeweils durch eigene landesrechtliche Regelungen ersetzt seien, gelte gemäß Art. 125 a Abs. 1 Satz 1 GG das Bundesbesoldungsgesetz in der am 31. August 2006 geltenden Fassung neben dem bisherigen Landesrecht in den Ländern fort. Die Fortgeltung des Bundesrechts in der „versteinerten“ Fassung diene der Vermeidung von Regelungslücken bis zum Inkrafttreten der jeweiligen landesrechtlichen Regelungen. Dies bedeute, dass in NRW für die streitgegenständlichen Zeiträume das Bundesbesoldungsgesetz in der am 31. August 2006 geltenden Fassung weiterhin neben dem Landesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Februar 2005 Anwendung finde. Die jeweilige Höhe der Bezüge, u. a. der Anwärtergrundbeträge, ergebe sich jeweils aus den im Ministerialblatt für das Land NRW veröffentlichten Bekanntgabeerlassen des Finanzministeriums. Soweit der Bundesgesetzgeber nach dem 31. August 2006 Änderungen seines Bundesbesoldungsgesetzes und an der Höhe der Bezüge vorgenommen habe, betreffe dies ausschließlich Beamte und Anwärter des Bundes. Entsprechend seien für die Bemessung der Unterhaltsbeihilfe der Rechtsreferendare in NRW die zum jeweils maßgebenden Zeitpunkt in NRW geltenden Anwärtergrundbeträge und der Familienzuschlag maßgeblich. Im Übrigen werde auf das Urteil des VG Saarland vom 12. August 2011 - 2 K 181/10 - verwiesen, das in einer vergleichbaren Situation der hier vertretenen Rechtsauffassung gefolgt sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden, § 101 Abs. 2 VwGO. Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Neuberechnung seiner Unterhaltsbeihilfe für den streitgegenständlichen Zeitraum sowie die Nachzahlung der ermittelten Differenzbeträge. Der ablehnende Bescheid vom 20.02.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.04.2013 erweist sich im Ergebnis als rechtmäßig. Rechtsgrundlage für den Anspruch des Klägers auf Gewährung von Unterhaltsbeihilfe für den streitgegenständlichen Zeitraum ist § 1 der Verordnung über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfen an Rechtsreferendare vom 20. April 1999 (GV. NRW. S. 148) i. d. F. der Änderungsverordnung vom 28. Oktober 2005 (GV. NRW. S. 838) - RRefBeihV -. Diese Verordnung ist auf der Grundlage der Verordnungsermächtigung in § 20 Abs. 6 S. 4 JAG i. d. F. der Bekanntmachung vom 8. November 1993 (GV. NRW. S. 924) ergangen, deren Wortlaut im Wesentlichen mit der jetzt geltenden Regelung des § 32 Abs. 3 S. 6 JAG vom 11. März 2003 übereinstimmt. Nach § 1 Abs. 1 RRefBeihV erhalten Rechtsreferendarinnen oder Rechtsreferendare, die in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehen, eine Unterhaltsbeihilfe (Satz 1), zu der ein monatlicher Grundbetrag und ein Familienzuschlag gehören (Satz 2). Gemäß § 1 Abs. 1 S. 3 RRefBeihV entspricht der Grundbetrag 85 v.H. des höchsten nach dem Bundesbesoldungsgesetz gewährten Anwärtergrundbetrages. Der reine Wortlaut dieser Vorschrift ist nach allgemeinem Verständnis und in Ermangelung abweichender Regelungen grundsätzlich so zu verstehen, dass Bezugsgröße der jeweils geltende höchste Anwärtergrundbetrag nach dem Bundesbesoldungsgesetz ist. Dies folgt aus der Konzeption der Vorschrift zum Zeitpunkt ihres Entstehens. Denn im Jahr 1999 wie auch noch im Zeitpunkt des Erlasses der bisher letzten Änderungsverordnung 2005 richteten sich die Anwärterbezüge für Beamte auf Widerruf im Dienst des beklagten Landes nach Grund und Höhe ausschließlich nach den Regelungen des Bundesbesoldungsgesetzes. Da § 1 Abs. 1 S. 3 RRefBeihV nach Inkrafttreten der Föderalismusreform I (Wegfall der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes im Besoldungs- und Versorgungsrecht der Länder) am 1. September 2006 bis heute nicht geändert wurde, spricht der reine Wortlaut der Regelung zwar für die vom Kläger vertretene Annahme, dass Bezugsgröße für die Berechnung des Grundbetrages der Unterhaltsbeihilfe auch weiterhin der höchste Anwärtergrundbetrag des Bundes besoldungsgesetzes sein soll mit der Folge, dass die jeweiligen Erhöhungen der Bezüge für Anwärter im Bundesdienst für die Berechnung des Grundbetrages der Unterhaltsbeihilfe maßgebend wären. Ein derartiges allein am Wortlaut orientiertes Verständnis der Vorschrift des § 1 Abs. 1 Satz 3 RRefBeihV wird jedoch in Anbetracht der durch die Föderalismusreform geänderten Rahmenbedingungen dem durch den Verordnungsgeber verfolgten Sinn und Zweck der Regelung nicht mehr gerecht. Vielmehr ist die Vorschrift über ihren Wortlaut hinaus dahingehend auszulegen, dass maßgebliche Berechnungsgrundlage für die Unterhaltsbeihilfe die Höhe der im Land Nordrhein-Westfalen jeweils maßgeblichen höchsten Anwärterbezüge ist. Ebenso im Ergebnis für die vergleichbare Regelung im Saarland: VG Saarland, Urteil vom 12. August 2011 - 2 K 181/10 -, juris. Eine Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 3 RRefBeihV in dem vorgenannten Sinne ist hier geboten, weil insoweit eine planwidrige Regelungslücke besteht. Eine planwidrige Regelungslücke, die von den Gerichten im Wege der Analogie geschlossen werden darf, liegt dann vor, wenn der Anwendungsbereich einer Norm wegen eines versehentlichen, mit dem Normzweck unvereinbaren Regelungsversäumnisses des Normgebers unvollständig ist und sich aufgrund der gesamten Umstände feststellen lässt, dass der Normgeber die von ihm angeordnete Rechtsfolge auch auf den nicht erfassten Sachverhalt erstreckt hätte, wenn er diesen bedacht hätte. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Juni 2013 - 1 A 334/11 -, juris, unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts. Dies ist u. a. dann der Fall, wenn sich die Rahmenbedingungen einer Norm seit ihrem Erlasszeitpunkt geändert haben mit der Folge, dass der unverändert gebliebene Wortlaut der Norm dem Willen des Normgebers nicht mehr entspricht. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. März 1993 - 1 BvR 1381/90 u. a. -, BVerfGE 88, 145 ff. Gemessen an diesen Vorgaben ist vorliegend eine über den Wortlaut des § 1 Abs. 1 Satz 3 RRefBeihV hinausgehende Auslegung dieser Vorschrift in dem oben genannten Sinne geboten. Insoweit ist nämlich zu berücksichtigen, dass bei Erlass der Verordnung über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfe an Rechtsreferendare im Jahre 1999 mit der Anknüpfung an die Anwärterbezüge nach Maßgabe des Bundesbesoldungsgesetzes stillschweigend vorausgesetzt wurde, dass die durch den Bundesgesetzgeber vorgenommenen Besoldungserhöhungen stets auch für die im Dienst des beklagten Landes stehenden Beamten und Beamtenanwärter galten. Diese Voraussetzung ist mit dem Inkrafttreten der Föderalismusreform entfallen, da nunmehr die Gesetzgebungskompetenz für die Besoldung ausschließlich bei den Ländern liegt und damit das beklagte Land eigenständig über Erhöhungen der Besoldung und deren Zeitpunkt entscheidet. Zwar sind auf das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis, in dem sich Rechtsreferendare und Rechtsreferendarinnen in Nordrhein-Westfalen gemäß §§ 30 ff. JAG i. V. m. § 6 LBG befinden, u. a. die besoldungsrechtlichen Vorschriften (vgl. § 6 Abs. 1 LBG i. V. m. § 80 LBG) nicht anwendbar. Jedoch ist dieses Ausbildungsverhältnis in seiner rechtlichen Ausgestaltung - historisch bedingt - sehr weitgehend an das Beamtenverhältnis auf Widerruf für Beamtenanwärter angelehnt. Dies zeigt sich darin, dass nach § 6 Abs. 1 LBG auf Laufbahnbewerber, die ihren Vorbereitungsdienst in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis ableisten, grundsätzlich die für Beamte im Vorbereitungsdienst geltenden Vorschriften Anwendung finden, soweit sie durch diese Vorschrift nicht ausdrücklich ausgenommen sind (nämlich: §§ 7 Abs. 1, 38 BeamtStG - Ernennung, Diensteid -, §§ 44, 77 und 80 LBG - Aufenthalt in der Nähe des Dienstortes, Beihilfeberechtigung, Leistungen des Dienstherrn, insbes. Besoldung und Versorgung) oder durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt ist (z. B. § 32 Abs. 3 Satz 5 JAG betreffend Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Mutterschutz, Erziehungsgeld). Aber auch soweit im JAG eigenständige Regelungen getroffen sind, die nach Maßgabe von § 6 Abs. 1 LBG den beamtenrechtlichen Regelungen vorgehen, werden in weitem Umfang die beamtenrechtlichen Vorschriften in Bezug genommen, etwa bei Reise- und Umzugskosten, Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung, Erholungs- und Sonderurlaub. Diese weitgehende Annäherung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses für Rechtsreferendare im Dienst des beklagten Landes an das Beamtenverhältnis für Beamtenanwärter schließt letztlich auch die Ausgestaltung der Unterhaltsbeihilfe mit ein, was sich insbesondere daran zeigt, dass deren Höhe ursprünglich dem höchsten Anwärtergrundbetrag entsprach (die Absenkung auf 85 v. H. dieses Betrages erfolgte erst im Jahr 2005). Aus alledem ist zu folgern, dass es die Intention des Landesgesetzgebers war, Rechtsreferendare im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis so weit als möglich den Beamtenanwärtern des Landes gleichzustellen und in diesem Zusammenhang die Unterhaltsbeihilfe an den Anwärterbezügen, die für Beamte auf Widerruf im Landesdienst gezahlt wurden - und die sich zu diesem Zeitpunkt nach dem Bundesbesoldungsgesetz richteten - zu orientieren. Hinsichtlich dieser aufgezeigten Rahmenbedingungen für die Bemessung der Unterhaltsbeihilfe hat sich durch die Föderalismusreform insoweit eine Änderung ergeben, als die mit der Anknüpfung an den Anwärtergrundbetrag nach dem Bundesbesoldungsgesetz (stillschweigend) vorausgesetzte Übernahme der durch den Bundesgesetzgeber jeweils initiierten Erhöhung der Beamtenbesoldung und damit auch der Anwärterbezüge für die Landesbeamten seit dem 1. September 2006 nicht mehr besteht. Seit diesem Zeitpunkt liegt die ausschließliche Gesetzeskompetenz für Besoldung und damit für Umfang und Zeitpunkt von Besoldungserhöhungen beim Land. Änderungen im Besoldungsrecht mit Wirkung für das Land können seit diesem Zeitpunkt vom Bund nicht mehr vorgenommen werden. Das schließt es zwar nicht aus, dass der Landesgesetzgeber sich weiterhin bundesrechtliche Regelungen zu eigen macht oder auf sie Bezug nimmt. Angesichts des Übergangs der Gesetzgebungskompetenz für die Besoldung auf das Land muss dies aber ausdrücklich geregelt werden oder sich ein entsprechender Wille aus nach der Föderalismusreform erlassenen Bestimmungen ergeben. Eine ausdrückliche Änderung der Regelung des § 1 Abs. 1 Satz 3 RRefBeihV ist bislang nicht erfolgt. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Verordnungsgeber ungeachtet der Änderung der Gesetzgebungskompetenz hinsichtlich der Beamtenbesoldung an einer Berechnung des Unterhaltsbeitrags für Rechtsreferendare nach Maßgabe der jeweiligen durch den Bundesgesetzgeber festgelegten Anwärterbezüge fest-halten wollte. Gegen eine derartige Annahme spricht bereits der Umstand, dass seit dem Inkrafttreten der Föderalismusreform die Unterhaltsbeihilfe für Rechtsreferendare stets unter Zugrundelegung der Anwärterbezüge nach landesbesoldungsrechtlichen Vorgaben ermittelt worden ist. Auch sind in dem Gesetz über Einmalzahlungen an Beamte, Richter und Versorgungsempfänger in den Jahren 2006 und 2007 im Land Nordrhein-Westfalen vom 19. Juni 2007 die Empfänger von Unterhaltsbeihilfen (unter Hinweis auf § 16 Abs. 1 LBG a. F. und §§ 30 Abs. 1, 32 Abs. 3 JAG) ausdrücklich erfasst (§§ 1, 4). Gleiches gilt für das Besoldungsanpassungsgesetz 2011/2012 (§§ 2, 4 und 6). Zwar sind die Empfänger von Unterhaltsbeihilfen in den Besoldungsanpassungsgesetzen 2008 und 2009/2010 nicht erwähnt. Hieraus kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass für Empfänger von Unterhaltsbeihilfen die landesbesoldungsrechtlichen Erhöhungen nicht maßgebend sein sollten. Vielmehr zeigt gerade die Nichterwähnung der Unterhaltsbeihilfen in diesen Gesetzen, dass der Landesgesetzgeber davon ausging, dass für die Berechnung der Höhe der Unterhaltsbeihilfe allein die Landesanwärterbezüge maßgebend sein sollten. Denn in den Jahren 2008 und 2009/2010 wurde die Besoldung jeweils prozentual erhöht, während im Jahr 2007 ausschließlich und im Jahr 2011 zum Teil eine Einmalzahlung erfolgte, die für Anwärter und Bezieher von Unterhaltsbeihilfen in jeweils gleicher Höhe vorgenommen wurde und deshalb eine ausdrückliche Regelung erforderte. Ein bewusstes Festhalten des Verordnungsgebers an den bundesrechtlichen Vorgaben für die Berechnung der Unterhaltsbeihilfe für Rechtsreferendare kann ferner nicht daraus hergeleitet werden, dass die im wesentlichen gleich lautende Unterhaltsbeihilfenregelung für Forstreferendare im Jahr 2008 dahingehend geändert wurde, dass die Angabe „Bundesbesoldungsgesetz“ jeweils durch die Formulierung „landesbesoldungsrechtliche Regelung“ ersetzt wurde. Vielmehr spricht gerade diese Änderung dafür, dass die Anpassung des Wortlauts der Verordnung für die Gewährung von Unterhaltsbeihilfen an Rechtsreferendare versehentlich unterblieben ist. Denn die Verordnung über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfen an Inspektorenanwärter und Referendare im Forstdienst vom 25. Oktober 1999 war gemäß Art. 50 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 bis zum 30. September 2008 befristet. Im Zuge der damit notwendig gewordenen Entscheidung über eine Verlängerung der Geltungsdauer dieser Verordnung ist dann auch die Anpassung des Wortlauts an die geänderten besoldungsrechtlichen Rahmenbedingen erfolgt. Hinsichtlich der Verordnung für die Gewährung von Unterhaltsbeihilfen an Rechtsreferendare drängte sich zu diesem Zeitpunkt ein Änderungsbedarf noch nicht auf, da diese Verordnung gemäߠ Art. 49 des Vierten Befristungsgesetzes erst zum 31. Dezember 2010 in Bezug auf ihre Weitergeltung bzw. Änderung zu überprüfen war. Hinzu kommt, dass für die vorgenannten Verordnungen jeweils unterschiedliche ministerielle Zuständigkeiten bestehen, was ebenfalls für ein bloßes Versehen und gegen ein bewusstes Absehen von einer Änderung hinsichtlich der Unterhaltsbeihilfenregelung für Rechtsreferendare spricht. Der Kläger kann damit nicht beanspruchen, dass die Höhe der ihm seit November 2011 gewährten Unterhaltsbeihilfe unter Berücksichtigung der nach dem 31. August 2006 erfolgten Besoldungsanpassungen des Bundes nach dem Bundesbesoldungsgesetz berechnet und ihm der Differenzbetrag zu der tatsächlich gezahlten Unterhaltsbeihilfe erstattet wird. Die Kosten des Verfahrens sind gemäß § 155 Abs. 4 VwGO dem beklagten Land auferlegt worden, weil sie durch sein Verschulden entstanden sind. Denn das beklagte Land hat bislang eine klarstellende Neufassung der hier streitigen Regelung versäumt und dadurch den Anlass für die Klage gesetzt. Die Berufung ist gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen worden.