Urteil
2 K 181/10
Verwaltungsgericht des Saarlandes 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2011:0812.2K181.10.0A
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Leitsätze
1) Der saarländische Gesetz- und Versorgungsgeber wollte die saarländischen Rechtsreferendare weitgehend den saarländischen Landesbeamten und nicht den Bundesbeamten gleichstellen.(Rn.39)
2) Der Verweis in der saarländischen Verordnung über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfe an Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendaren (RUnterBeihV (juris: RefUnterhV SL)) in der bis zum 03.09.2009 geltenden Fassung auf die regelmäßigen Anpassungen nach dem Bundesbesoldungsgesetz ist daher so zu verstehen, dass damit auf die für die saarländischen Landesbeamten jeweils geltenden Besoldungsanpassungen verwiesen wird. (Rn.39)
3) Es besteht -mangels Rechtsgrundlage- kein Anspruch auf Verzugszinsen, wenn die den saarländischen Rechtsreferendaren zustehende Unterhaltsbeihilfe monatlich zu spät ausgezahlt wird.(Rn.58)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1) Der saarländische Gesetz- und Versorgungsgeber wollte die saarländischen Rechtsreferendare weitgehend den saarländischen Landesbeamten und nicht den Bundesbeamten gleichstellen.(Rn.39) 2) Der Verweis in der saarländischen Verordnung über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfe an Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendaren (RUnterBeihV (juris: RefUnterhV SL)) in der bis zum 03.09.2009 geltenden Fassung auf die regelmäßigen Anpassungen nach dem Bundesbesoldungsgesetz ist daher so zu verstehen, dass damit auf die für die saarländischen Landesbeamten jeweils geltenden Besoldungsanpassungen verwiesen wird. (Rn.39) 3) Es besteht -mangels Rechtsgrundlage- kein Anspruch auf Verzugszinsen, wenn die den saarländischen Rechtsreferendaren zustehende Unterhaltsbeihilfe monatlich zu spät ausgezahlt wird.(Rn.58) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO zulässig, aber unbegründet. Dass das gemäß § 22 Abs. 5 JAG i.V.m. § 54 Abs. 2 BeamtStG in Rechtsstreitigkeiten der saarländischen Rechtsreferendare regelmäßig erforderliche Widerspruchsverfahren nicht durchgeführt worden ist, steht der Zulässigkeit der Klage im konkreten Fall nicht entgegen. Entscheidend ist, dass der Kläger mit Schreiben vom 27.01.2009 bzw. vom 06.04.2009 der Übung des Beklagten widersprochen hat, die monatliche Unterhaltsbeihilfe nicht nach dem Bundesbesoldungsgesetz anzupassen und erst zum Ende des Kalendermonats auszuzahlen, und gleichzeitig darum gebeten hat, die Beihilfe künftig in korrekter Höhe und pünktlich zum 15. eines Monats zu zahlen, ohne dass der Beklagte hierüber in angemessener Frist sachlich entschieden hat. Soweit sich der Beklagte darauf beruft, er habe den „Antrag“ des Klägers mit Schreiben vom 14.04.2009 abgelehnt, ohne dass der Kläger hiergegen Widerspruch eingelegt habe, kann dem nicht gefolgt werden. Das - in den Gerichtsakten befindliche - Schreiben des Beklagten vom 14.04.2009 kann von seinem Inhalt her nicht als abschließende Entscheidung über das Begehren des Klägers betrachtet werden. Es enthält in erster Linie den Hinweis an den Kläger, dass dessen Schreiben vom 27.01.2009 und vom 06.04.2009 an das Ministerium für Justiz, Arbeit, Gesundheit und Soziales weitergeleitet worden seien, sowie den weiteren Hinweis, dass das Ministerium darum gebeten worden sei, die RUnterhBeihV aus Gründen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit hinsichtlich des Auszahlungszeitpunkt zu ändern. Ergänzend wird unter Ziffer 3 des Schreibens dargelegt, wie sich die Anpassung der Höhe der Unterhaltsbeihilfe zuletzt vollzogen hat. Dass der Beklagte das Begehren des Klägers mit diesem Schreiben nicht für erledigt betrachtet hat, ergibt sich auch daraus, dass er dem Kläger auf dessen Nachfrage vom 11.07.2009, wann er damit rechnen könne, dass seine Unterhaltsbeihilfe pünktlich zum 15. eines Kalendermonats gezahlt werde, unter dem 16.07.2009 erwidert hat, nach Auskunft des Ministeriums für Justiz, Arbeit, Gesundheit und Soziales werde die Angelegenheit momentan im Ministerium für Inneres und Sport bearbeitet, und der Kläger erhalte zu gegebener Zeit weitere Nachricht. Hieraus wird deutlich, dass der Kläger aus der Sicht des Beklagten zunächst alles Erforderliche getan hatte, um eine Klärung der aufgeworfenen Fragen zu erreichen. Nachdem in der Folgezeit nichts mehr passiert ist, ohne dass ein zureichender Grund für die Verzögerung erkennbar wäre - über die Tatsache, dass die RUnterhBeihV mit Wirkung zum 04.09.2009 in den vom Kläger angeführten Punkten geändert wurde, wurde dieser seitens des Beklagten nicht einmal in Kenntnis gesetzt -, ist die am 01.03.2010 erhobene Klage in entsprechender Anwendung des § 75 VwGO auch ohne das an sich erforderliche Vorverfahren zulässig. Der Zulässigkeit der erhobenen Leistungsklage steht ferner nicht entgegen, dass der Kläger seine Klageanträge nicht im Einzelnen beziffert hat. Da sich die Höhe der geltend gemachten Forderungen ohne weiteres Zutun des Klägers anhand der einschlägigen Tabellen und Rechtsvorschriften errechnen lässt, fehlt es nicht an der erforderlichen hinreichenden Bestimmtheit des Klagebegehrens. Die zulässige Klage ist jedoch nicht begründet. Dem Kläger steht für den Zeitraum November 2008 bis August 2009 weder ein Anspruch auf einen auszuzahlenden Mehrbetrag, der sich aus einer Saldierung der jeweils geschuldeten und der tatsächlich ausgezahlten Unterhaltsbeihilfe ergibt, noch ein Anspruch auf Verzugszinsen zu. Rechtsgrundlage für die vom Kläger im geltend gemachten Zeitraum zu beanspruchende Unterhaltsbeihilfe ist die Verordnung über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfe an Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare vom 15.06.2001 (RUnterhBeihV) in der der bis zum 03.09.2009 geltenden Fassung. Gemäß § 1 Abs. 1 RUnterhBeihV in der maßgeblichen Fassung erhalten Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare, die in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehen, eine Unterhaltsbeihilfe. Die Unterhaltsbeihilfe besteht aus 1. einem Grundbetrag von monatlich 848,75 Euro und 2. einem Familienzuschlag in entsprechender Anwendung der Regelungen des Bundesbesoldungsgesetzes zum Familienzuschlag eines Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst für ein Amt der Besoldungsgruppe A 13. Die Zahlung erfolgt jeweils am 15. eines jeden Kalendermonats für den laufenden Kalendermonat. Gemäß § 1 Abs. 3 RUnterhBeihV in der maßgeblichen Fassung wird der Grundbetrag nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 jeweils um den gleichen Vomhundertsatz und zu dem gleichen Zeitpunkt angepasst, wie der nach dem Bundesbesoldungsgesetz gewährte höchste Anwärtergrundbetrag regelmäßig angepasst wird. Ausgehend vom Wortlaut dieser Regelungen vertritt der Kläger die Auffassung, dass der Beklagte ihm im Zeitraum November 2008 bis Februar 2009 eine zu geringe monatliche Unterhaltsbeihilfe ausgezahlt habe (November 2008: 870,20 Euro statt 891,14 Euro; Dezember 2008: 932,36 Euro statt 954,79 Euro; Januar und Februar 2009: 932,36 Euro statt 981,52 Euro), woraus sich nach entsprechender Saldierung mit der im Zeitraum März 2009 bis August 2009 erfolgten geringfügigen Zuvielzahlung (jeweils 992,36 Euro monatlich statt 981,52 Euro) ein Rückstand von insgesamt 76,65 Euro ergebe, der unter Hinzurechnung von Verzugszinsen an ihn auszuzahlen sei. Zur Begründung seiner Rechtsauffassung verweist der Kläger darauf, dass der Beklagte den Grundbetrag der Unterhaltsbeihilfe im maßgeblichen Zeitraum - entgegen dem ausdrücklichen Wortlaut der Verordnung - nicht entsprechend den Regelungen des Bundesbesoldungsgesetzes, sondern entsprechend den für saarländische Beamte geltenden landesrechtlichen Regelungen angepasst habe. Hiergegen ist nach Auffassung der Kammer indes nichts einzuwenden. Zwar spricht der Wortlaut des § 1 Abs. 3 RUnterhBeihV in der bis zum 03.09.2009 geltenden Fassung zunächst dafür, dass sich die Höhe der an saarländische Rechtsreferendare monatlich auszuzahlenden Unterhaltsbeihilfe an den für Bundesbeamte geltenden Anpassungen orientieren soll. Eine solche am Wortlaut festhaltende Interpretation wird dem Willen des Verordnungsgebers und dem Sinn und Zweck der Regelung jedoch nicht gerecht und ist daher abzulehnen. Wie der Beklagte zutreffend ausgeführt hat, wollte der saarländische Gesetz- und Verordnungsgeber die saarländischen Rechtsreferendare, die gemäß § 21 Abs. 1 JAG in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis zum Saarland stehen, den saarländischen Landesbeamten weitestgehend gleichstellen. Dies geht aus § 22 JAG, der sowohl die Ermächtigungsgrundlage für die RUnterhBeihV bildet als auch die rechtliche Stellung der Rechtsreferendare regelt und in diesem Zusammenhang zahlreiche Regelungen des Saarländischen Beamtengesetzes (SBG) und sonstiger für saarländische Beamte geltender Regelungen - u.a. die Vorschriften über die Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung (§ 22 Abs. 1 Satz 6 JAG), die Vorschriften über die Unfallfürsorge nach den Bestimmungen des in Landesrecht übergeleiteten Beamtenversorgungsgesetzes (§ 22 Abs. Satz 7 JAG), die Urlaubsverordnung für die saarländischen Beamten und Richter (§ 22 Abs. 1 Satz 8 JAG), die Vorschriften des Landesreisekostengesetzes hinsichtlich Reisekostenvergütung und Trennungsgeld (§ 22 Abs. 3 JAG) bzw. die für Beamtinnen/Beamte auf Widerruf geltenden Bestimmungen des saarländischen Disziplinarrechts (§ 22 Abs. 4 Satz 3 JAG) - für entsprechend anwendbar erklärt, eindeutig hervor. Auch hinsichtlich der „Besoldung“ der saarländischen Rechtsreferendare, die sich wegen des besonderen Rechtscharakters des Ausbildungsverhältnisses nicht nach dem für Beamte geltenden Besoldungsrecht, sondern nach der eigens geschaffenen RUnterhBeihV richtet, sollte insoweit nichts anderes gelten. Dass die RUnterhBeihV in der bis zum 03.09.2009 geltenden Fassung hinsichtlich der Anpassung der Höhe der Unterhaltsbeihilfe auf die Regelungen des Bundesbesoldungsgesetzes - und nicht auf irgendwelche landesrechtlichen Regelungen - verweist, liegt allein darin begründet, dass die Gesetzgebungskompetenz für die Besoldungsangelegenheiten aller Angehörigen des öffentlichen Dienstes zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der RUnterhBeihV vom 15.06.2001 noch beim Bund und nicht bei den Ländern lag. Eine Anpassung der Höhe der Unterhaltsbeihilfe konnte demzufolge - ebenso wie eine Anpassung der Besoldung der saarländischen Beamten - nur nach den vom Bund aufgestellten Grundsätzen erfolgen. Erst mit der Föderalismusreform, die am 01.09.2006 in Kraft getreten ist, ist die Regelung der Besoldung der Landesbeamten Ländersache geworden. Nach der neu geschaffenen Vorschrift des Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG erstreckt sich die konkurrierende Gesetzgebung des Bundes nunmehr auf die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung. Für die vorgenannten drei Rechtsbereiche ist nunmehr die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz der Länder gegeben. Die Neuregelung des Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG hat zur Folge, dass der Bundesgesetzgeber seit dem 01.09.2006 mit Wirkung für Landesbeamte keine besoldungsrechtlichen Regelungen mehr erlassen kann, dass aber auch die Länder dies seit diesem Zeitpunkt nur durch den Erlass eigener Landesbesoldungsgesetze tun können. Zwar gilt das Bundesbesoldungsgesetz gemäß Art. 125 a Abs. 1 Satz 1 GG als Bundesrecht in den Ländern fort; es kann aber gemäß Art. 125 a Abs. 1 Satz 2 GG durch Landesrecht ersetzt werden. Die Fortgeltungsklausel verlängert nicht die Zuständigkeit des Bundesgesetzgebers, sondern soll lediglich eine Regelungslücke bis zum Inkrafttreten des Landesrechts vermeiden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.03.2008 -2 C 49.07-, IÖD 2008, 207 Dies ergibt sich auch aus der mit Wirkung vom 01.01.2008 in das Bundesbesoldungsgesetz eingefügten Vorschrift des § 86 BBesG, die hinsichtlich des Anwendungsbereichs in den Ländern bestimmt, dass das Bundesbesoldungsgesetz für die Beamten und Richter der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts in der bis zum 31.08.2006 geltenden Fassung gilt, soweit nichts Anderes bestimmt ist. Der saarländische Landesgesetzgeber hat von seiner ihm durch Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG eingeräumten Gesetzgebungskompetenz bislang insoweit Gebrauch gemacht, als er mit Gesetz Nr. 1656 zur Änderung des Saarländischen Besoldungsgesetzes und der Verordnung über die Gewährung von Zulagen für Lehrkräfte mit besonderen Funktionen vom 01.10.2008 (ABl. S. 1755) mit Wirkung vom 01.04.2008 u.a. § 1 SBesG geändert und die Absätze 1 und 2 wie folgt gefasst hat: (1) Dieses Gesetz regelt die Besoldung der Beamten des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie der Richter des Landes; es gilt nicht für Ehrenbeamte, Beamte auf Widerruf, die nebenbei verwendet werden, und ehrenamtliche Richter. (2) Für die Besoldung der in Absatz 1 genannten Personen gelten die am 31. August 2006 geltenden besoldungsrechtlichen Vorschriften des Bundes als Landesrecht fort, soweit sich aus diesem Gesetz oder aufgrund sonstiger landesrechtlicher Bestimmungen nichts anderes ergibt. Darüber hinaus hat der saarländische Landesgesetzgeber mit Gesetz Nr. 1633 zur Anpassung von Besoldungs- und Versorgungsbezügen und zur Änderung sonstiger dienstrechtlicher Vorschriften vom 21.11.2007 (ABl. S. 2503) die Besoldungs- und Versorgungsbezüge der Beamten und Versorgungsempfänger des Saarlandes - u.a. die Anwärtergrundbeträge - ausgehend von den Beträgen, die in der entsprechenden Anlage des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31.08.2006 geltenden Fassung ausgewiesen sind, ab dem 01.04.2008 um 2,9 % erhöht. Eine weitere Erhöhung erfolgte ab dem 01.03.2009 mit Gesetz Nr. 1693 zur Anpassung von Besoldungs- und Versorgungsbezügen in den Jahren 2009 und 2010 vom 06.05.2009 (ABl. S. 834), wobei die Anwärtergrundbeträge um jeweils 60 Euro erhöht wurden. Die nachfolgende Erhöhung ab dem 01.03.2010 durch dasselbe Anpassungsgesetz liegt außerhalb des vom Kläger geltend gemachten Anspruchszeitraums und spielt daher im vorliegenden Verfahren keine Rolle. Dass der Beklagte die - landesrechtlichen - Erhöhungen der Anwärtergrundbeträge zum Anlass genommen hat, den Grundbetrag der Unterhaltsbeihilfe für die saarländischen Rechtsreferendare zum jeweils gleichen Zeitpunkt entsprechend anzupassen, woraus sich ab dem 01.04.2008 eine Erhöhung von ursprünglich 906,08 Euro auf 932,36 Euro und ab dem 01.03.2009 eine weitere Erhöhung auf 992,36 Euro ergab, ist nach den zuvor gemachten Ausführungen nicht zu beanstanden. Zwar wurde der Wortlaut der RUnterhBeihV im Zuge der Föderalismusreform zunächst nicht geändert und verwies in der hier maßgeblichen, bis zum 03.09.2009 geltenden Fassung weiterhin auf die Anpassungen nach dem Bundesbesoldungsgesetz. Auch kann sich der Beklagte in diesem Zusammenhang nicht darauf berufen, dass das Bundesbesoldungsgesetz mit Gesetz vom 01.10.2008 (ABl. S. 1755) in der „versteinerten“ Fassung vom 31.08.2006 in Landesrecht übergeleitet worden sei, weshalb die nach dem 31.08.2006 erfolgten Besoldungsanpassungen des Bundes von vornherein keine Berücksichtigung mehr finden könnten. Da die saarländischen Rechtsreferendare keine Beamten sind, sondern in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis eigener Art zum Saarland stehen, welches dem Beamtenverhältnis lediglich angenähert ist, werden sie von den Überleitungsregelungen nicht unmittelbar erfasst. Gleichwohl darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass der saarländische Gesetz- und Verordnungsgeber die saarländischen Rechtsreferendare von Anfang an - weitestgehend - den saarländischen Landesbeamten gleichstellen und nicht den - ggf. abweichenden - Regelungen des Bundes unterwerfen wollte. Sie sollten von den Erhöhungen der Besoldungssätze wie die übrigen Landesbeamten nach den für diese geltenden Anpassungsvorgaben profitieren. Da zum Zeitpunkt des Erlasses der RUnterhBeihV vom 15.06.2001 auch für die saarländischen Landesbeamten nur eine Besoldungsanpassung nach bundesrechtlichen Vorgaben in Betracht kam, ist der Verweis in § 1 Abs. 3 RUnterhBeihV in der bis zum 03.09.2009 geltenden Fassung auf die Anpassungen nach dem „Bundesbesoldungsgesetz“ nicht wörtlich zu verstehen, sondern in dem Sinne, dass damit die für die saarländischen Landesbeamten jeweils geltenden „besoldungsrechtlichen Vorschriften“ gemeint sind. In diesem Sinne ist der Wortlaut der RUnterhBeihV zwischenzeitlich auch geändert worden. Soweit der Kläger meint, einer solchen Interpretation stehe der mögliche Wortsinn von „Bundesbesoldungsgesetz“ entgegen, der denknotwendig niemals irgendein Landesgesetz sei, kann ihm nicht gefolgt werden. Insoweit hat der Beklagte zu Recht darauf hingewiesen, dass die Verfassung eine bestimmte Auslegungsmethode (oder gar eine reine Wortinterpretation) nicht vorschreibt. Insbesondere in den Fällen, in denen sich die Rahmenbedingungen einer Norm seit ihrem Erlasszeitpunkt geändert haben mit der Folge, dass der unverändert gebliebene Wortlaut der Norm dem Willen des Normgebers nicht mehr entspricht, kann es erforderlich werden, der Norm im Wege einer Rechtsfortbildung „praeter legem“ einen neuen Bedeutungsgehalt zu geben. Vgl. hierzu auch den vom Beklagten zitierten Beschluss des BVerfG vom 30.03.1993 -1 BvR 1045/89, 1 BvR 1381/90, 1 BvL 11/90-, BVerfGE 88, 145, zur Rangfolgeregelung des § 60 Abs. 1 Nr. 1 und 2 KO Entgegen der Auffassung des Klägers gilt dies auch nicht nur dann, wenn im Einzelfall eine verfassungskonforme Auslegung geboten ist. Vgl. zu den Möglichkeiten und Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 4. Aufl. 1979, S. 350 ff. Nach alledem kann der Kläger nicht beanspruchen, dass die Höhe der ihm im Zeitraum November 2008 bis August 2009 gewährten Unterhaltsbeihilfe unter Berücksichtigung der nach dem 31.08.2006 erfolgten Besoldungsanpassungen des Bundes nach dem Bundesbesoldungsgesetz berechnet wird. Er hat daher auch keinen Anspruch auf Auszahlung eines sich aus einer Saldierung mit der tatsächlich ausgezahlten - unter Berücksichtigung der landesrechtlichen Besoldungsanpassungen berechneten - Unterhaltsbeihilfe ergebenden Mehrbetrags. Da bereits die Hauptforderung nicht besteht, ist auch der Anspruch auf Zahlung entsprechender Verzugszinsen nicht begründet. Soweit der Kläger darüber hinaus Verzugszinsen wegen der im Anspruchszeitraum November 2008 bis August 2009 monatlich zu spät ausgezahlten Unterhaltsbeihilfe begehrt, ist seine Klage ebenfalls nicht begründet. Dabei kann offen bleiben, ob die Erklärung des Beklagten, dass die Unterhaltsbeihilfe an die Rechtsreferendare - abweichend von § 1 Abs. 1 Satz 3 RUnterhBeihV in der bis zum 03.09.2009 geltenden Fassung, wonach die Zahlung jeweils am 15. eines jeden Kalendermonats für den laufenden Kalendermonat erfolgt - deshalb am letzten Werktag jedes Monats ausgezahlt werden müsse, weil für die tariflich beschäftigten Arbeitnehmer des Landes im Tarifvertrag (§ 24 TV-L) der letzte Tag des Monats als Zahltag bestimmt worden sei und die ZBS aus programmtechnischen Gründen gezwungen sei, für alle sozialversicherungspflichtigen Bezügeempfänger - zu denen auch die Rechtsreferendare gehörten - einen einheitlichen Auszahlungstermin vorzusehen, geeignet ist, die von der Verordnung abweichende Auszahlungspraxis zu rechtfertigen. Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Beklagte durch die verspätete Zahlung allmonatlich in Verzug geraten ist, kann der Kläger hieraus keinen Anspruch auf Verzugszinsen herleiten. Zu berücksichtigen ist nämlich, dass die privatrechtlichen Regelungen der §§ 286, 288 BGB über die Geltendmachung von Verzugszinsen im öffentlichen Recht keine ungeschränkte Anwendung finden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vgl. u.a. Urteile vom 13.07.1979 -IV C 66.76-, DÖV 1979, 761, vom 24.01.2007 -3 A 2.05-, BVerwGE 128, 99 und vom 19.11.2009 -3 C 7.09-, BVerwGE 135, 238, jeweils m.w.N. gibt es keinen allgemeinen Grundsatz des Verwaltungsrechts, der zur Zahlung von Verzugszinsen verpflichtet. Vielmehr richten sich die Folgen der Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen nach dem im Einzelfall einschlägigen Spezialrecht. Deshalb können auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts Verzugszinsen nur verlangt werden, wenn dies im Gesetz oder sonst rechtlich besonders vorgesehen ist; das gilt gleichermaßen für Forderungen des Bürgers gegen einen öffentlich-rechtlichen Rechtsträger wie auch für Ansprüche dieser Rechtsträger gegen den Bürger. Insbesondere können die §§ 286, 288 BGB im öffentlichen Recht nicht generell entsprechend angewendet werden. Da das einschlägige besondere Verwaltungsrecht - die auf der Grundlage des § 22 Abs. 1 JAG erlassene RUnterhBeihV - keine Zinspflicht vorsieht, bleibt es hier bei dem allgemeinen Grundsatz, dass keine Verzugszinsen geschuldet werden. Dem kann der Kläger auch nicht entgegenhalten, dass das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis strukturell mit dem Verhältnis von Arbeitgeber und Arbeitnehmer vergleichbar sei und daher eine Anwendung der Regeln zu den Verzugszinsen erfordere. Ungeachtet dessen, dass eine Vergleichbarkeit der genannten Rechtsverhältnisse allenfalls hinsichtlich der Sozialversicherungspflicht besteht, befinden sich die Beteiligten hier nicht in einem Gleichordnungsverhältnis, sondern in einem Subordinationsverhältnis, welches hoheitlich ausgestaltet ist. Zwischen den Beteiligten besteht auch kein gesetzliches Schuldverhältnis nach Art eines gegenseitigen Vertrages. Schließlich kann der Kläger auch aus der beamtenrechtlichen Regelung des § 3 Abs. 5 BBesG, wonach kein Anspruch auf Verzugszinsen besteht, wenn Bezüge nach dem Tag der Fälligkeit gezahlt werden, zu seinen Gunsten nichts herleiten. Seiner Auffassung, wenn der Gesetzgeber für Beamte ausdrücklich anordne, dass keine Verzugszinsen geschuldet seien, folge daraus im Umkehrschluss, dass ohne diese Regel eine solche Schuld bestehe, steht bereits die oben zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entgegen, die für die Zuerkennung von Verzugszinsen eine ausdrückliche gesetzliche Regelung verlangt. Soweit der Kläger es für rechtsstaatlich bedenklich hält, wenn das Land einerseits verbindliche Auszahlungstermine festlege, andererseits aber willkürlich und folgenlos eine abweichende Praxis etablieren könnte, bleibt ihm nur die Möglichkeit, eine Schadensersatzklage gegen den Beklagten wegen schuldhaft verzögerter Erfüllung der Zahlungspflicht zu erheben. Allerdings setzt der Erfolg einer solchen Schadensersatzklage unter anderem voraus, dass der Kläger nachweisen kann, dass ihm durch die verspätete Auszahlung tatsächlich ein Schaden entstanden ist. Der Nachweis eines solchen Verzugsschadens ist in einem gesonderten Verwaltungsverfahren zu führen, welches durch einen entsprechenden Antrag beim Beklagten einzuleiten ist. Daher war der in der mündlichen Verhandlung gestellte Antrag des Klägers, ihm Schriftsatznachlass zu gewähren, um zum tatsächlichen Verzugsschaden vortragen zu können, zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung der nach alledem erfolglosen Klage beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Das Gericht sieht keine Veranlassung, auf der Grundlage von § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO die Berufung zuzulassen. Beschluss Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG auf 400,- Euro festgesetzt. Davon entfallen 76,65 Euro auf die vom Kläger errechnete Hauptforderung (ohne Verzugszinsen) gemäß seinem Klageantrag zu 1. und der Restbetrag auf die insoweit als Hauptforderung geltend gemachten Verzugszinsen gemäß dem Klageantrag zu 2. Von einer exakten Berechnung der als Hauptforderung geltend gemachten Verzugszinsen sieht die Kammer aus Gründen der Prozessökonomie ab, da der Gesamtstreitwert auf jeden Fall über 300,- Euro, jedoch unter 600,- Euro liegt und damit kein Gebührensprung in Rede steht. Der Kläger war, nachdem er am 00.00.0000 seine erste juristische Staatsprüfung abgelegt hatte, seit dem 03.11.2008 als Rechtsreferendar in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis zum Saarland tätig. Er erhielt eine monatliche Unterhaltsbeihilfe, deren Höhe und Auszahlungsmodalitäten sich aus der Verordnung über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfe an Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare (RUnterhBeihV) ergeben. Am 05.01.2009 wandte sich der Kläger telefonisch an den Beklagten und rügte, dass die Unterhaltsbeihilfe nach seiner Auffassung sowohl falsch berechnet als auch zu spät ausgezahlt werde. Insbesondere verlangte er die Zahlung nicht zum letzten Werktag des Monats, sondern - wie in der Verordnung über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfe vom 15.06.2001 vorgesehen - zum 15. eines jeden Kalendermonats. Die Vertreterin des Beklagten erklärte ihm daraufhin, dass die Gehaltszahlungen seit Dezember 2003 auf den letzten Werktag des Monats verschoben worden seien, und bat ihn im Übrigen, sein Anliegen schriftlich zu fixieren und dem damaligen Ministerium für Justiz, Arbeit, Gesundheit und Soziales vorzulegen. Mit Schreiben vom 06.01.2009 wandte sich der Kläger an das genannte Ministerium und machte sein Anliegen erneut geltend. Er wollte wissen, aufgrund welcher Rechtsgrundlage die Unterhaltsbeihilfe abweichend von § 1 Abs. 1 Satz 3 RUnterhBeihV erst am letzten Tag eines Monats und nicht zum 15. eines jeden Kalendermonats ausgezahlt werde. Außerdem rügte er, dass er die Ermittlung des Monatsbetrages nicht nachvollziehen könne. Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 RUnterhBeihV betrage der Grundbetrag monatlich 848,75 Euro. Gemäß § 1 Abs. 3 RUnterhBeihV werde der Grundbetrag jeweils so erhöht, wie der höchste Anwärtergrundbetrag nach dem Bundesbesoldungsgesetz angepasst werde. Es werde also auf § 14 BBesG verwiesen, woraus sich aus seiner Sicht folgende Berechnung ergebe: Grundbetrag Erhöhung um zum Ergebnis 848,75 2,4 % 01.04.2003 869,12 869,12 1,0 % 01.04.2004 877,8112 877,81 1,0 % 01.08.2004 886,5881 886,59 1,0 % rückwirkend 01.08.04 895,4559 895,46 + 20, hierauf 3,1 % 01.01.2008 943,83926 Demnach betrage der Grundbetrag monatlich 943,84 Euro und nicht 932,36 Euro. Selbst wenn es zum 01.08.2004 keine rückwirkende Erhöhung gegeben haben sollte, ergäbe sich eine Erhöhung von 886,59 Euro um 20 Euro und hierauf 3,1 %, was einem Grundbetrag von 934,69 Euro entspräche. Hiervon ausgehend beliefe sich der Grundbetrag nach der Erhöhung von 2,8 % zum 01.01.2009 aktuell auf 960,86 Euro. Es sei daher nicht zu verstehen, wie der monatliche Grundbetrag von 932,36 Euro für die Monate November und Dezember 2008 zustande gekommen sei. Unter dem 12.01.2009 wies das Ministerium für Justiz, Arbeit, Gesundheit und Soziales den Kläger darauf hin, dass für die Festsetzung, Anordnung, Berechnung und Zahlbarmachung von Bezügen die Zentrale Besoldungs- und Versorgungsstelle - ZBS - zuständig sei und der Kläger sich daher an diese wenden müsse. Gleichwohl führte es zur Erläuterung aus, die Bezüge der Beamten seien durch den Bundesbesoldungsgesetzgeber letztmalig mit Wirkung vom 01.08.2004 linear um 1 % angehoben worden. Die Unterhaltsbeihilfe habe danach 906,08 Euro betragen (in der vom Kläger erstellten Besoldungsentwicklung fehle die Erhöhung der Bezüge zum 01.01.2002 um 2,2 %). Mit dem die Föderalismusreform I umsetzenden Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28.08.2006 (BGBl. I S. 2034), in Kraft getreten am 01.09.2006, sei die Gesetzgebungskompetenz für das Laufbahnrecht sowie für das Besoldungs- und Versorgungsrecht den Ländern (zurück)übertragen worden. Durch das Gesetz zur Anpassung von Besoldungs- und Versorgungsbezügen und zur Änderung sonstiger dienstrechtlicher Vorschriften vom 21.11.2007 (ABl. S. 2503) seien die Besoldungs- und Versorgungsbezüge für Beamte und Versorgungsempfänger im Saarland zum 01.04.2008 um 2,9 % erhöht worden. Seitdem belaufe sich die Unterhaltsbeihilfe auf 932,36 Euro. Mit der Umgestaltung des Rechtsreferendariats als grundsätzlich sozialversicherungspflichtiges öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis sei die Auszahlung der danach zustehenden Unterhaltsbeihilfe in gleicher Weise geregelt worden wie die der übrigen tariflich beschäftigten Arbeitnehmer (15. des Monats). Die Rechtsverhältnisse dieser Arbeitnehmergruppe des öffentlichen Dienstes hätten durch den TV-L vom 12.10.2006 eine grundlegende Änderung erfahren. So sei u.a. als Zahltag der letzte Tag des Monats bestimmt worden (§ 24 TV-L). Die ZBS sei aus programmtechnischen Gründen gezwungen gewesen, für alle sozialversicherungspflichtigen Bezügeempfänger einen einheitlichen Auszahlungstermin vorzusehen. Mit Schreiben vom 27.01.2009 wandte sich der Kläger daraufhin wieder an den Beklagten und führte zur Höhe der Unterhaltsbeihilfe aus, nachdem ihm seitens des Ministeriums mitgeteilt worden sei, dass er in seiner Berechnung eine Erhöhung zum 01.01.2002 um 2,2 % nicht berücksichtigt habe, komme er nunmehr zu folgender Entwicklung: Grundbetrag Erhöhung um zum Ergebnis 848,75 2,2 % 01.01.2002 867,4225 867,42 2,4 % 01.04.2003 888,23808 888,24 1,0 % 01.04.2004 897,1224 897,12 1,0 % 01.08.2004 906,0912 906,09 + 20, hierauf 3,1 % 01.01.2008 954,79879 954,80 2,8 % 01.01.2009 981,5344 981,53 Da seine Berechnung im Ergebnis nach der Erhöhung zum 01.08.2004 mit der vom Ministerium mitgeteilten Höhe der Unterhaltsbeihilfe zu diesem Zeitpunkt übereinstimme, nehme er an, dass seine Auslegung von § 1 Abs. 3 RUnterhBeihV als Verweis auf § 14 BBesG richtig sei. Die RUnterhBeihV sei aber nicht geändert worden, weshalb sich die Unterhaltsbeihilfe immer noch nach den entsprechenden Änderungen des Bundesbesoldungsgesetzes berechne. An diesem Umstand ändere auch die Tatsache nichts, dass durch die Föderalismusreform das Land für die Bereiche des Laufbahn- sowie des Besoldungs- und Versorgungsrechts (wieder) zuständig geworden sei. Rechtsreferendare seien keine Beamte und Versorgungsempfänger, sondern in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis beschäftigt. Würde etwas anderes gelten, hätte es einer RUnterhBeihV nicht bedurft. In dieser Verordnung habe sich der Verordnungsgeber aber nun einmal dafür entschlossen, den Grundbetrag der Unterhaltsbeihilfe an die Erhöhung der Anwärterbezüge nach dem Bundesbesoldungsgesetz zu koppeln und nicht an die Besoldung der Landesbeamten. Hinsichtlich des Auszahlungstermins der Unterhaltsbeihilfe bestimme § 1 Abs. 1 Satz 3 RUnterhBeihV, dass diese zum 15. eines jeden Kalendermonats ausgezahlt werde. Rein programmtechnische Gründe könnten eine Abweichung hiervon nicht rechtfertigen. Nachdem der Beklagte zunächst nicht reagierte, hakte der Kläger mit Schreiben vom 06.04.2009 nach. Er widersprach der Übung, die Unterhaltsbeihilfe nicht nach dem Bundesbesoldungsgesetz anzupassen und erst zum Ende des Kalendermonats auszuzahlen. Gleichzeitig bat er dafür Sorge zu tragen, dass die Beihilfe zukünftig in korrekter Höhe und pünktlich zum 15. eines Monats gezahlt werde, und mahnte die sich ergebenden Rückstände vorsorglich an. Unter dem 09.04.2009 wandte sich der Beklagte daraufhin an das Ministerium für Justiz, Arbeit, Gesundheit und Soziales und bat darum, die RUnterhBeihV vom 15.06.2001 aus Gründen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit in § 1 Abs. 1 letzter Satz dahingehend zu ändern, dass die Zahlung der Unterhaltsbeihilfe analog zu § 24 Abs. 1 Satz 2 TV-L wie bei allen anderen Arbeitnehmern am letzten Tag des Monats (Zahltag) für den laufenden Kalendermonat fällig sei. Aus seiner Sicht wäre es unwirtschaftlich, für einen Personenkreis von ca. 90 Arbeitnehmern ein von den übrigen 6.300 Arbeitnehmern abweichendes Rechen-, Festsetzungs-, Auszahlungs- und Meldeverfahren zu programmieren. Der Kläger wurde hierüber mit Schreiben des Beklagten vom 14.04.2009 unterrichtet. In diesem Schreiben wies der Beklagte zugleich darauf hin, dass der Grundbetrag der Unterhaltsbeihilfe gemäß § 1 Abs. 3 RUnterhBeihV jeweils um den gleichen Vomhundertsatz und zu dem gleichen Zeitpunkt angepasst werde wie der nach den Besoldungsgesetzen gewährte höchste Anwärtergrundbetrag. Die letzte Erhöhung sei zum 01.04.2008 von 906,09 Euro um 2,9 % = 26,28 Euro auf 932,36 Euro erfolgt. Die nächste Erhöhung erfolge zum 01.03.2009 und werde nach entsprechender Programmierung voraussichtlich Ende April 2009 ausgezahlt. Das Ministerium für Justiz, Arbeit, Gesundheit und Soziales leitete die Anregung des Beklagten mit Schreiben vom 06.05.2009 an das hierfür zuständige Ministerium für Inneres und Sport weiter und schlug eine entsprechende Anpassung der Verordnung vor. Mit Schreiben vom 10.07.2009 bzw. vom 11.07.2009 fragte der Kläger sowohl beim Ministerium für Justiz, Arbeit, Gesundheit und Soziales als auch beim Beklagten nach, wann er damit rechnen könne, entweder seine Unterhaltsbeihilfe pünktlich zum 15. eines Kalendermonats ausgezahlt zu bekommen oder wenigstens eine Zahlung mit den aufgelaufenen Verzugszinsen zu erhalten. Die Argumente hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit seien kein Grund, die bestehende Rechtslage bewusst zu ignorieren. Hierauf erwiderte der Beklagte unter dem 16.07.2009, das Ministerium für Justiz, Arbeit, Gesundheit und Soziales habe mitgeteilt, dass die Angelegenheit momentan im Ministerium für Inneres und Sport bearbeitet werde. Der Kläger erhalte zu gegebener Zeit weitere Nachricht. Das Ministerium wies unter dem 20.07.2009 lediglich darauf hin, dass für die Entscheidung über die gestellten Anträge der Beklagte zuständig sei. Daraufhin wandte sich der Kläger mit Schreiben vom 13.08.2009 erneut an das Ministerium für Justiz, Arbeit, Gesundheit und Soziales und erklärte, er habe mit Schreiben vom 06.04.2009 Widerspruch gegen die unzutreffende Berechnung und Auszahlungsweise seiner Unterhaltsbeihilfe eingelegt. Nach den Angaben des Beklagten liege sein Widerspruch dem Ministerium als zuständiger Widerspruchsbehörde seit mehr als drei Monaten vor. Auf § 75 Satz 2 VwGO werde hingewiesen. Höchst vorsorglich lege er hiermit nochmals Widerspruch gegen die Berechnungs- und Auszahlungspraxis für Rechtsreferendare ein und beantrage eine Auszahlung nebst aufgelaufenen Verzugszinsen, die im Hinblick auf Höhe und Zeitpunkt dem geltenden Recht entspreche. Das Ministerium erwiderte mit Schreiben vom 20.08.2009, auf den Beklagten sei nicht nur die Zuständigkeit für die Festsetzung, Anordnung, Berechnung und Zahlbarmachung von Bezügen, sondern auch die Befugnis zum Erlass von Widerspruchsbescheiden delegiert worden, sofern der Verwaltungsakt von diesem erlassen worden sei. Davon abgesehen übe nach § 3 Abs. 2 des Gesetzes zur Errichtung des Landesamtes für Zentrale Dienste vom 19.09.2006 (ABl. S. 1694) das Ministerium für Inneres und Sport die Fachaufsicht in Besoldungsangelegenheiten aus. Unter dem 21.08.2009 übersandte das Ministerium für Inneres und Sport dem Beklagten die (neue) Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfe an Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare vom 17.08.2009 und erklärte, mit dieser Verordnung, die in den nächsten Wochen im Amtsblatt des Saarlandes veröffentlicht werde, werde dem vom Beklagten mit Schreiben vom 09.04.2009 vorgetragenen Anliegen entsprochen. Am 01.03.2010 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, mit der er die Verurteilung des Beklagten begehrt, an ihn für den Zeitraum November 2008 bis August 2009 sowohl den Mehrbetrag nebst Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen, der sich bei Anpassung der Unterhaltsbeihilfe für Rechtsreferendare nach dem Bundesbesoldungsgesetz im Unterschied zum tatsächlich ausgezahlten Betrag ergibt, als auch Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus der geschuldeten Unterhaltsbeihilfe vom 16. eines jeden Monats bis zum tatsächlichen Auszahlungstermin. Zur Begründung macht der Kläger geltend, die RUnterhBeihV habe bis zu ihrer Änderung am 17.08.2009 mit Wirkung zum 04.09.2009 in ihrem § 1 Abs. 1 Satz 3 bestimmt, dass die Unterhaltsbeihilfe jeweils am 15. eines jeden Kalendermonats zu zahlen sei. Dennoch habe das Land für die Monate November 2008 bis August 2009 die Unterhaltsbeihilfe erst zum letzten Werktag eines Monats ausgezahlt. Hieraus ergebe sich der Anspruch auf Zahlung der Verzugszinsen. Ferner habe die Verordnung in ihrem § 1 Abs. 3 bestimmt, dass der Grundbetrag nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 so angepasst werde, wie der nach dem Bundesbesoldungsgesetz gewährte höchste Anwärtergrundbetrag regelmäßig angepasst werde. Diese Regelung habe das beklagte Land ignoriert und für die Monate November 2008 bis August 2009 nur eine nach Landesrecht erhöhte Unterhaltsbeihilfe gezahlt, ausgehend von einem Betrag von 906,08 Euro nach der letzten Erhöhung von 1 % zum 01.08.2004. Für die Monate Dezember 2008 bis Februar 2009 sei daher ein Betrag von 932,36 Euro brutto pro Monat und für März bis August 2009 ein Betrag von 992,36 Euro brutto pro Monat gezahlt worden, wobei die Erhöhung zum 01.03.2009 grundlos erst ab April mit entsprechender Nachzahlung vollzogen worden sei. Für November 2008 sei entsprechend § 1 Abs. 2 RUnterhBeihV nur ein Betrag von 870,20 Euro brutto gezahlt worden, allerdings auch zu spät, da Ende November nur ein Abschlag von 700,- Euro ausgezahlt worden sei. Nach seinen - des Klägers - Berechnungen hätte das Land für November 2008 891,14 Euro brutto und für Dezember 2008 954,79 Euro brutto jeweils zum 15. zahlen müssen. Für Januar bis August 2009 ergebe sich ein Betrag von 981,52 Euro brutto, der auch jeweils zum 15. hätte gezahlt werden müssen. Ohne Berücksichtigung der Verzugszinsen ergebe sich daher ein noch verbleibender Rückstand von 76,65 Euro brutto. Der tatsächliche Rückstand sei aber höher, denn für die Monate November 2008 bis März 2009 seien Verzugszinsen jeweils vom 16. eines Monats bis zum tatsächlichen Zahlungszeitpunkt aus der gesamten Unterhaltsbeihilfe entstanden, aus dem sich ergebenden Mehrbetrag habe weiter Verzug bestanden. Nach dem Rechtsgedanken des § 367 Abs. 1 BGB sei daher ab April 2009 der ausgezahlte geringe Mehrbetrag pro Monat zuerst auf diese Zinsen bzw. auf die Verzugszinsen, die sich aus der zu späten Zahlung auch für die Monate April bis August 2009 ergäben, anzurechnen. Nachdem er - der Kläger - am 06.04.2009 Widerspruch gegen die bestehende Berechnungs- und Zahlungspraxis eingelegt habe und seither keine relevanten Informationen mehr erhalten habe - insbesondere sei er bis heute weder in seiner Eigenschaft als Widerspruchsführer noch als Rechtsreferendar darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass die RUnterhBeihV mit Wirkung zum 04.09.2009 in den von ihm angeführten Punkten geändert worden sei -, sei die Leistungsklage nunmehr nach § 75 VwGO zulässig. Wenn der Beklagte behaupte, es liege keine Untätigkeit vor, sei dies falsch. Insbesondere enthalte das Schreiben des Beklagten vom 14.04.2009 keine Antragsablehnung, die einer gesonderten Widerspruchseinlegung bedurft hätte. Vielmehr werde in dem Schreiben lediglich eine Rechtsansicht des Beklagten mitgeteilt. Zumindest wären die klägerischen Antwortschreiben hierauf als Widerspruch auszulegen, der bislang nicht beschieden worden sei. Soweit der Beklagte die Ansicht vertrete, dass die Verweisung auf das Bundesbesoldungsgesetz in der Verordnung nach dem Wechsel der Gesetzgebungszuständigkeit als Verweis auf in Landesrecht übergeleitete Vorschriften zu verstehen sei, könne dem nicht gefolgt werden. Grenze jeder Auslegung sei nach dem BVerfG der mögliche Wortsinn. Der mögliche Wortsinn von „Bundesbesoldungsgesetz“ sei denknotwendig niemals irgendein Landesgesetz. Die Änderung der Verordnung habe daher keineswegs nur deklaratorischen Charakter. Auch der Telos verlange eine solche Auslegung nicht. Wenn der Verordnungsgeber wirklich gewollt hätte, dass für Rechtsreferendare weitestgehend dieselben Vorschriften gelten wie für saarländische Beamte, hätte es detaillierter Bestimmungen zu Auszahlungszeitpunkt und Anpassung des Grundbetrages nicht bedurft. Vielmehr wäre dann ein pauschaler Verweis auf für Landesbeamte geltende Vorschriften zu erwarten gewesen. Da Rechtsreferendare aber in einem eigenständigen Status ausgebildet würden, könne der Verordnungsgeber auch eigenständige Regeln zur Bezahlung schaffen, indem er Auszahlungszeitpunkt und Anpassung des Grundbetrages abweichend von den sonstigen Landesvorschriften regle. Die gewollte Abweichung von den landesrechtlichen Regeln zeige sich auch deutlich an den Bestimmungen zum Auszahlungszeitpunkt. Rechtsreferendare hätten bis zur letzten Änderung der Verordnung Anspruch auf Zahlung der Beihilfe zum 15. eines jeden Kalendermonats gehabt, während die sonstigen vom Land beschäftigten Beamten und Angestellten schon lange vor dieser Änderung nur Anspruch auf Zahlung zum Monatsende gehabt hätten. Hätte der Verordnungsgeber wirklich gleiche Regeln gewollt, wäre die Verordnung schon viel früher angepasst worden. Was die Verzugszinsen anbetreffe, möge es zwar sein, dass diese im öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis grundsätzlich nicht geschuldet würden. Allerdings gehe es hier um Ansprüche eines Rechtsreferendars - also eines Bürgers - gegen das Land aus einem dauernden Verhältnis. Diese Konstellation sei strukturell mit dem Verhältnis von Arbeitgeber und Arbeitnehmer vergleichbar und erfordere eine Anwendung der Regeln zu Verzugszinsen. Wenn der Gesetzgeber für Beamte ausdrücklich anordne, dass keine Verzugszinsen geschuldet seien, folge daraus im Umkehrschluss, dass ohne diese Regel eine solche Schuld bestehe. Da Rechtsreferendare keine Beamten seien, gelte dieser Ausschluss für sie nicht. Darüber hinaus wäre es widersinnig und rechtsstaatlich bedenklich, wenn das Land einerseits verbindliche Auszahlungstermine festlege, andererseits aber willkürlich und folgenlos eine abweichende Praxis etablieren könnte. Ferner dürfe es dem Land nicht zum Vorteil gereichen, dass sein Widerspruch so lange unbearbeitet geblieben sei und er - der Kläger - nicht schon viel früher Untätigkeitsklage erhoben habe. In diesem Fall wären unstreitig Prozesszinsen in gleicher Höhe geschuldet gewesen. Schließlich könne es auch prozessökonomisch nicht richtig sein, dass in einem Amtshaftungsprozess Verzugszinsen verlangt werden könnten, bei einer direkten Zahlungsklage aber nicht. Der Kläger beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn für den Zeitraum November 2008 bis August 2009 den Mehrbetrag nebst jeweiliger Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen, der sich bei Anpassung der Unterhaltsbeihilfe für Rechtsreferendare nach dem Bundesbesoldungsgesetz im Unterschied zum tatsächlich ausgezahlten Betrag ergibt ; 2. den Beklagten zu verurteilen, an ihn für den Zeitraum November 2008 bis August 2009 Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus der geschuldeten Unterhaltsbeihilfe vom 16. eines jeden Monats bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Auffassung, eine Untätigkeitsklage liege nicht vor. Der Kläger habe mit Schreiben vom 27.01.2009 sowohl um Auszahlung der höheren Unterhaltsbeihilfe als auch um Auszahlung zum 15. eines jeden Kalendermonats gebeten. Dieser „Antrag“ sei mit Schreiben vom 14.04.2009 abgelehnt worden, ohne dass der Kläger hiergegen Widerspruch eingelegt habe. Stattdessen habe er mit Schriftsatz vom 25.02.2010 die vorliegende Klage erhoben. Darüber hinaus seien die Klageanträge nicht hinreichend bestimmt. Der Kläger sei in der Lage, diese Anträge genau zu beziffern. Dies habe er bislang versäumt. Unabhängig davon habe der Kläger keinen Anspruch auf den Unterschiedsbetrag, der sich bei Anpassung der Unterhaltsbeihilfe für Referendare nach dem Bundesbesoldungsgesetz zum ausgezahlten Betrag ergebe. Zwar verweise die Verordnung über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfe an Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare vom 15.06.2001, geändert durch die Verordnung vom 24.01.2006 (RUnterhBeihV), für die Anpassung des Grundbetrags der Unterhaltsbeihilfe auf das „Bundesbesoldungsgesetz“. Diese Verweisung sei jedoch nach Änderung der Gesetzgebungszuständigkeit dahingehend zu verstehen, dass ab diesem Zeitpunkt das in Landesrecht übergeleitete Bundesbesoldungsgesetz maßgebend sei. Dies ergebe sich aus der Historie, der Systematik sowie dem Sinn und Zweck, dass landesrechtliche Regelungen maßgeblich für die Anpassung seien. Vorangestellt sei, dass der Verordnungsgeber deshalb auf die Regelungen des Bundesbesoldungsgesetzes verwiesen habe, weil er die Referendare nach beamtenrechtlichen Regelungen habe besolden wollen. Zu dieser Zeit habe aber die Gesetzgebungskompetenz über die Besoldungsangelegenheiten der Beamten beim Bund und nicht bei den Ländern gelegen. Erst mit der Föderalismusreform, die am 01.09.2006 in Kraft getreten sei, sei die Regelung der Besoldung der Landesbeamten Ländersache geworden. Die systematische Stellung sowie der Sinn und Zweck der RUnterhBeihV ließen hingegen eindeutig auf die Maßgeblichkeit der landesrechtlichen Vorschriften schließen. Das Gesetz über die juristische Ausbildung (JAG) sowie die auf § 22 Abs. 1 Satz 4 JAG basierende RUnterhBeihV zielten auf eine Regelung für die saarländischen Referendare ab. Die Referendare stünden nämlich in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis zum Saarland (§ 21 Abs. 1 JAG) und nicht zum Bund. Diese sollten nach dem eindeutigen Gesetzgeberwillen mit saarländischen Beamten weitestgehend gleichgestellt werden. Soweit saarländische Gesetze existierten, verweise der Gesetzgeber auch auf diese (vgl. etwa § 22 Abs. 1 Satz 8 JAG, in dem eindeutig auf die Urlaubsverordnung saarländischer Beamten und Richter verwiesen werde, sowie § 22 Abs. 4 Satz 2 und 3, Abs. 5 JAG). Da aber zum Erlasszeitpunkt der RUnterhBeihV allein das Bundesbesoldungsgesetz habe maßgeblich gewesen sein können, sei bis zum 01.09.2006 nur eine Anpassung nach den vom Bund aufgestellten Grundsätzen in Betracht gekommen. Seit der Föderalismusreform regle das Saarland die Besoldungsgrundsätze selbst und habe daher mit Gesetz vom 01.10.2008 (ABl. S. 1755) das Bundesbesoldungsgesetz in der damaligen Fassung in Landesrecht übergeleitet. Mit dieser Überleitung sei auch die Verweisung in der RUnterhBeihV erfasst worden. Diese könne daher spätere bundesbesoldungsrechtliche Änderungen nicht mehr erfassen, sondern richte sich ab dem Überleitungszeitpunkt ausschließlich nach saarländischem Recht. Das Saarland habe seine Referendare gerade auch in diesem Bereich mit den saarländischen Beamten gleichstellen und nicht den abweichenden Regelungen des Bundes unterwerfen wollen. Die Rechtsreferendare sollten weder zu sehr benachteiligt noch zu sehr bevorzugt werden. Sie hätten von den Erhöhungen der Besoldungssätze wie die übrigen Beamten im Saarland nach den saarländischen Anpassungsvorgaben profitieren sollen. Die Änderung der Verordnung vom 18.08.2009 habe daher nur deklaratorischen Charakter. Entgegen der Auffassung des Klägers ließen die Bestimmungen zum Auszahlungszeitpunkt der Unterhaltsbeihilfe (damals 15. eines jeden Monats) keinen Rückschluss auf die rechtliche Behandlung der Rechtsreferendare zu. Die besondere Ausformung des Auszahlungszeitpunktes sei allein der Organisation in der ZBS geschuldet. Die ZBS bestehe unter anderem aus den Sachgebieten Besoldung (der Beamten) und Entgelte (der Tarifbeschäftigten). Während vor der Gesetzesänderung das Sachgebiet Besoldung für die Referendare zuständig gewesen sei, da es sich um Beamte auf Widerruf gehandelt habe, seien diese nach der Änderung dem Sachgebiet Entgelte zugeordnet worden. Der Grund für diese neue Zuständigkeit sei ausschließlich die neu begründete Sozialversicherungspflicht der Referendare gewesen. Obwohl die Zuordnung zum Sachgebiet Besoldung zweifelsohne sachnäher gewesen wäre, hätten die Festsetzung und Auszahlung der Unterhaltsbeihilfe - wegen der Sozialversicherungspflicht - zusammen mit der Festsetzung und Zahlbarmachung der Entgelte für Tarifbeschäftigte abgewickelt werden müssen. Zum Erlasszeitpunkt der Verordnung seien - entsprechend der damaligen tarifrechtlichen Regelung - den Tarifbeschäftigten die Bezüge zum 15. eines jeden Monats ausgekehrt worden (anders als bei den Beamten, die ihre Besoldung zu Beginn eines jeden Monats - also im Voraus - erhielten). Aus automationstechnischen Gründen sei es aber nicht möglich, einem Teil der Beschäftigten zum 15. eines jeden Monats und einem anderen Teil zu einem anderen Zeitpunkt Geld auszuzahlen. Aufgrund der geänderten tariflichen Regelung sei die Anpassung der Zahlung der Unterhaltsbeihilfe zwingend erforderlich gewesen. Dem Kläger stehe auch kein Anspruch auf Verzugszinsen wegen der verspäteten Zahlung zum Monatsende zu. Hierfür fehle bereits eine Anspruchsgrundlage. Die §§ 286, 288 BGB seien im öffentlichen Recht grundsätzlich nicht anwendbar. Verzugs- und andere materielle Zinsen in den der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte unterfallenden Gebieten des öffentlichen Rechts würden nur aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Regelung gewährt. Aus den beamtenrechtlichen Regelungen lasse sich ebenfalls nichts herleiten, da gemäß § 1 Abs. 2 SBesG i.V.m. § 3 Abs. 5 BBesG ein Anspruch auf Verzugszinsen eindeutig ausgeschlossen sei. Der Beklagte weist darauf hin, dass der Kläger im Zeitraum von März bis August 2009 überzahlt wäre, wenn das Gericht zu dem Schluss kommen sollte, die Unterhaltsbeihilfe hätte auch nach der Föderalismusreform analog der Bundesregelung angepasst werden müssen. Dem Kläger seien in diesem Zeitraum nämlich monatlich 992,36 Euro brutto ausgezahlt worden, während ihm nach der Anpassung analog der Bundesregelung nur 981,52 Euro brutto zugestanden hätten, woraus sich ein Überzahlungsbetrag in Höhe von 65,04 Euro ergäbe ((992,36 Euro - 981,52 Euro) x 6). In Höhe dieses Betrages werde hilfsweise die Aufrechnung gegen die Forderung des Klägers aus dem Zeitraum November 2008 bis Februar 2009 erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten Bezug genommen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.