Beschluss
26 L 2130/14
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2014:0102.26L2130.14.00
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Tenor
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, allerdings längstens zunächst bis zum Ende des Schuljahres 2014/2015, Eingliederungshilfe in Form der Übernahme der Kosten des/r eingesetzten Integrationshelfers/-helferin über die bisher maximal gewährten 10 Stunden pro Woche hinaus für weitere 21,5 Stunden pro Woche zu gewähren.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, allerdings längstens zunächst bis zum Ende des Schuljahres 2014/2015, Eingliederungshilfe in Form der Übernahme der Kosten des/r eingesetzten Integrationshelfers/-helferin über die bisher maximal gewährten 10 Stunden pro Woche hinaus für weitere 21,5 Stunden pro Woche zu gewähren. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Gründe Der Antrag, über den gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die Einzelrichterin entscheidet, hat Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Nach Satz 2 der Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung zur Ab-wendung von wesentlichen Nachteilen oder drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Erforderlich ist neben einer besonderen Eilbedürftigkeit der Regelung (Anordnungsgrund), dass dem Hilfesuchenden mit Wahrscheinlichkeit ein Anspruch auf die begehrte Regelung zusteht (Anordnungsanspruch). Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO)). Vorläufiger Rechtsschutz nach § 123 VwGO dient lediglich der Sicherung, nicht aber der Befriedigung von – glaubhaft gemachten – Rechten. Grundsätzlich darf die Entscheidung in der Hauptsache daher nicht vorweggenommen werden. Eine Ausnahme von diesem grundsätzlichen Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache ist lediglich dann anzunehmen, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) schlechterdings notwendig ist. Dies ist zu bejahen, wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antrag-steller unzumutbar und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht. Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 18. Auflage, § 123 Rdnr. 14. Es muss also ein hoher Grad der Wahrscheinlichkeit dafür sprechen, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Juni 2014 – 12 B 579/14 -. Soweit der Antragsteller eine Schulbegleitung in dem zugesprochenen Umfang begehrt, sind diese Voraussetzungen erfüllt. Diesbezüglich hat er sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund mit dem für eine Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen Grad der Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht. Nach § 35a Abs. 1 S. 1 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) haben Kinder und Jugendliche Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Nach S. 2 der Vorschrift sind Kinder von einer seelischen Beeinträchtigung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Aufgabe und Ziel der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie die Art der Leistungen richten sich nach § 53 Abs. 3 und 4 S. 1 und den §§ 54, 56 und 57 Sozialgesetzbuch - Zwölftes Buch - SGB XII, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden, § 35a Abs. 3 SGB VIII. Dass der am 00.00.1999 geborene Antragsteller von einer seelischen Störung betroffen ist, wird von der Antragsgegnerin nicht in Zweifel gezogen. Sie gewährt selbst bereits Eingliederungshilfe wegen seelischer Behinderung und zwar seit dem 6. März 2014 zunächst in Form der Heimunterbringung in der J. T. der K. C. , gemäß § 35 a SGB VIII (Bl. 92 f, 167 der Beiakte), und hat die Notwendigkeit einer Schulbegleitung im Umfang von 10 Fachleistungsstunden seit Ende August 2014 bereits anerkannt, Bl. 157f., 167 Beiakte. Denn nach der Meldung über Kindeswohlgefährdung von März 2012 war der Antragsteller äußerst verwahrlost, zeigte häufig sexualisiertes Verhalten gegenüber Erwachsenen, war bereits häufiger durch Diebstahl in der Schule und einem benachbarten Kiosk aufgefallen und kam unpünktlich zur Schule. Es hieß, er habe extreme Schwierigkeiten, angemessenen Kontakt zu anderen Kindern aufzunehmen. Er sei ein verunsicherter Junge mit starken sozialen Schwankungen. Es sei aggressiv und schlage die Mutter und seine jüngeren (Stief-)schwestern. Regeln, Grenzen und Konsequenzen verstehe er kognitiv nicht. Seit Mai 2012 befinde der Antragsteller sich bei Dr. X. in Behandlung. Dieser habe eine narzisstische Störung diagnostiziert. Er habe geraten, den Antragsteller in einer heilpädagogischen Einrichtung unterbringen zu lassen. Zum familiären Hintergrund war im Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin Folgendes festgehalten worden: Seine Mutter stamme bereits aus einer Familie mit Gewalterfahrungen. Sie sei mit 16 Jahren mit der ältesten Stiefschwester des Antragstellers schwanger geworden. 1988 sei eine weitere Stiefschwester geboren worden. Mit dem Vater des Antragstellers, den sie 1997 kennengelernt habe, habe die Mutter auch die 2002 geborene Schwester B. . Mitte 2000 hätten sich seine Eltern getrennt. Der Antragsteller habe sehr unter der Trennung gelitten. Es sei zu gewalttätigen Übergriffen des Vaters gegenüber der Mutter gekommen. Diese habe einige Jahre unter extremer Magersucht gelitten. Mit ihrem neuen Lebensgefährten, mit dem sie allerdings nicht zusammen lebe, habe die Mutter die weitere 2008 geborene Tochter E. . Mit den drei jüngeren Kindern lebe die Mutter alleine und arbeite drei Nächte die Woche. Seit vielen Jahren zeigt der Antragsteller ein von allen ihn Begutachtenden bestätigtes massives, sein Verhalten, seine sozialen Kompetenzen und Fähigkeiten zu Kontakten betreffendes, von Eskalationen und Übergriffen begleitetes Störungsbild mit ernsthaften sozialen Beeinträchtigungen in mindestens ein oder zwei Bereichen (6. Achse des multiaxialen Klassifikationsschemas, vgl. auch Gemeinschaftspraxis für Kinder- und Jugendpsychiatrie und –psychotherapie C1. und X1. vom 9. April 2014, Bl. 62 der Gerichtsakte). Auf die Stellungnahme der I. -I1. -Schule vom 20. April 2008, Bl. 14f., der heilpädagogisch therapeutischen Ambulanz T1. vom 21. Februar 2008, Bl. 17ff., des Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie G. vom 30. Mai 2005, Bl. 21f., die Stellungnahme der Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und –psychotherapie Dr. W. vom 11. März 2013, Bl. 42 bis 44 der Beiakte, Bericht über Sachbeschädigung durch „Fackeln“ mittels Deospray und Feuerzeug auf Straßen, Wegen und Plätzen, Bl. 47 f, Berichte des Lehrers I2. -T2. von Mai 2014, Bl. 112 ff. der Beiakte, Bericht der sozialpädagogischen Fachkraft der Antragsgegnerin von April 2013 (Antragsteller äußert bezüglich der Schule, „alle abzuballern, Bomben zu werfen und die Schule zu zerstören“, Bl. 119 Beiakte), Stellungnahme der Priv.-Doz. Dr. T3. , Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie des Kindes- und Jugendalters der M. Klinik C2. vom 15. Dezember 2013, Bl. 77ff der Gerichtsakte, wird des Weiteren verwiesen. Der Antragsteller, der seit dem 6. März 2013 im Haus T. der Einrichtung in C. lebt, seit den Sommerferien 2013 zunächst keine Schule mehr besuchte, nachdem er der I. -I1. -Schule verwiesen worden war (Bl. 118 Beiakte) und seit 28. April 2014 die Schule B. N. besucht, hat glaubhaft gemacht, in seiner Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt zu sein. Eine Teilhabebeeinträchtigung ist anzunehmen, wenn die Integrationsfähigkeit des Kindes oder Jugendlichen in sozialer, schulischer oder aber beruflicher Hinsicht im Sinne einer nachhaltigen Einschränkung der sozialen Funktionstüchtigkeit erschwert oder beeinträchtigt ist. OVG NRW, Beschluss vom 02.05.2012 – 12 B 438/12 – juris Rdnr. 4. Erforderlich ist, dass sich die seelische Störung nach Breite, Tiefe und Dauer als so intensiv erweist, dass sie die Fähigkeit des Kindes zur Eingliederung in der Gesellschaft beeinträchtigt. OVG NRW, Beschluss vom 29.05.2008 – 12 A 3841/06 – juris Rdnr. 7; OVG NRW, Beschluss vom 14.11.2007 – 12 A 457/06 – juris Rdnr. 3; OVG NRW, Urteil vom 25.04.2012 – 12 A 659/11 – juris Rdnr. 69. Für die Annahme einer Teilhabebeeinträchtigung im Sinne des § 35a SGB VIII ist nicht erforderlich, dass die Teilhabe des Kindes am Leben in der Gesellschaft in sämtlichen Bereichen beeinträchtigt bzw. bedroht ist. Wiesner, in: Wiesner, SGB VIII, 4. Auflage 2011, § 35a Rdnr. 19; vgl. OVG NRW, Beschluss vom 02.05.2012 – 12 B 438/12 – juris Rdnr. 4. Eine derartige nachhaltige Einschränkung der Integrationsfähigkeit des Antragstellers ist sowohl in sozialer als auch in schulischer Hinsicht mit dem für eine Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen Grad der Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht worden und zwischen den Beteiligten ebenfalls nicht streitig. Von einer zusätzlichen geistigen Behinderung des Antragstellers, die dem Anordnungsanspruch wegen Unzuständigkeit der Antragsgegnerin im Falle einer solchen Mehrfachbehinderung entgegenstehen würde, § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII, ist nicht mehr auszugehen. Vielmehr wurde bei dem Antragsteller, der in der Vergangenheit u.a. viele Jahre bis zu den Sommerferien 2013 die I. -I1. -Schule, Förderschule mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung, besucht hatte, von Dr. W. im Jahr 2013 durch Überprüfung mit der Wechsler Intelligence Scale for Children (WISC-IV) ein Gesamt-IQ von 70 und damit eine Lern- nicht aber eine geistige Behinderung diagnostiziert. Auf Bl. 45, 68 der Beiakte wird Bezug genommen. Die Schulbegleitung während der Zeit von insgesamt 31,5 Stunden wöchentlich stellt die geeignete und erforderliche Hilfe dar. Nach § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB XII fallen unter Leistungen der Eingliederungshilfe auch Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht, und zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitung hierzu. Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung umfasst nach § 12 Nr. 3 Eingliederungshilfeverordnung (EinglVO) Hilfe zum Besuch einer Realschule, eines Gymnasiums, einer Fachoberschule oder einer Ausbildungsstätte, deren Ausbildungsabschluss dem einer der genannten Schulen gleichgestellt ist; die Hilfe wird dabei nur gewährt, wenn nach den Fähigkeiten und den Leistungen des behinderten Menschen zu erwarten ist, dass er das Bildungsziel erreichen wird. Zu möglichen Hilfen in dem Sinne gehört auch die durch Stellung von Schulbegleitern. Zwar steht dem Jugendamt bei seiner Entscheidung über die geeignete und notwendige Therapiemaßnahme ein Beurteilungsspielraum zu, der nur einer eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle auf ihre fachliche Vertretbarkeit und Nachvollziehbarkeit unterliegt. So hat sich die verwaltungsgerichtliche Überprüfung darauf zu beschränken, ob allgemeingültige fachliche Maßstäbe beachtet wurden, keine sachfremden Erwägungen eingeflossen und die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt worden sind. OVG NRW, Beschluss vom 11.10.2013 – 12 A 1590/13 – juris Rdnr. 8 ff.; BayVGH, Urteil vom 30.03.2006 – 12 B 04.1261 – juris Rdnr. 12; VG München, Urteil vom 26.06.2013 – M 18 K 12.4051 – juris Rdnr. 41; vgl. auch Wiesner, in: Wiesner, § 35a Rdnr. 31. Die von der Antragsgegnerin bisher allein für erforderlich erachtete Schulbegleitung über 10 Stunden wöchentlich stellt aber eindeutig keine ausreichende und damit geeignete Hilfe dar, um den Bedarf des Antragstellers an Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung im Sinne des § 35a Abs. 3 SGB VIII i.V.m. § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB XII zu decken. Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass die Einrichtung einer Schulbegleitung während der gesamten streitigen Zeiten erforderlich ist. Sein Lehrer, Herr I2. -T2. , teilte bereits unter dem 20. Mai 2014 glaubhaft mit, dass der Antragsteller ohne Integrationshelfer nur eingeschränkt am Unterricht teilnehmen könne, da er zunächst grundsätzlich die Arbeit verweigere. In vielen Unterrichtssituationen störe er den Unterricht oder könne an Unterrichtsgängen nicht teilnehmen. Er könne sich ohne Begleitung seiner Umgebung nicht angemessen mitteilen und Wünsche und Bedürfnisse äußern. Die Folge seien wegbrechende Sozialkontakte, stärkere Isolation und Verstärkung unerwünschter Verhaltensweisen. Der Antragsteller zeige manchmal aggressives Verhalten gegenüber Mitschülern aber auch Lehrern. Ohne die Möglichkeit, sein Verhalten mit dem Integrationshelfer zu reflektieren und angemessenes Verhalten einzuüben, seien Ablehnung und Abwehrreaktionen seiner Mitschüler nicht zu verhindern. Er bringe ohne Integrationshelfer viel Unruhe in die Klasse und halte die Mitschüler von konzentrierter Arbeit ab, bringe dann keine Arbeit zu Ende und sei immer neuen Frustrationen und Misserfolgserlebnissen ausgesetzt. Auf Bl. 114 der Beiakte wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen. Gemäß Hilfeplan vom 20. August 2014 hielten die Lehrer eine 1:1 Betreuung des bereits mehrere Male übergriffigen Antragstellers für erforderlich (Bl. 157 der Beiakte). Der Bezugsmitarbeiter der J. T. erklärte im August 2014, eine regelmäßige Beschulung des Antragstellers habe bisher nur halbtags umgesetzt werden können. Eine Ganztagsbeschulung sei nicht möglich, da der Antragsteller sich nicht ausreichend an die Schulregeln halten könne und Vorwürfe hinsichtlich sexuell motivierter, übergriffiger Verhaltensweisen ungeklärt seien. Er werde nicht selten aus laufenden Schulprozessen herausgerissen. Es werde an die Dringlichkeit der Einbindung eines Integrationshelfers erinnert, um eine Vollzeitbeschulung zu ermöglichen (Bl. 162 der Beiakte). Derzeit kann der Antragsteller ausweislich der Antragstellung vom 11. September 2014, Bl. 176ff. der Beiakte, die Schule nur von 8.15 bis 10.15 Uhr besuchen, was die Erlangung einer angemessenen Schulbildung verhindert. Herr I2. -T2. führte unter dem 6. November 2014 aus, der Antragsteller benötige im Umfang von 31,5 Stunden wöchentlich die Begleitung durch einen Schulhelfer. Der Antragsteller habe es in den vergangenen Monaten nicht geschafft, sich an einfachste Regeln zu halten. Es gelinge ihm nicht, morgens den Weg vom Schulbulli zur Klasse ohne Umwege zurückzulegen und dabei Streit und Ärger auszulösen. Er beginne bei einfachsten Arbeitsaufträgen immer wieder endlose Diskussionen, warum er das machen solle, dass er keine Lust habe oder das nicht könne. Eine pädagogisch sinnvolle Arbeit sei nur durch längere Beschulung mit Begleitung durch einen Integrationshelfer möglich. Auf Bl. 29 der Gerichtsakte wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen. Die Einzelrichterin ist daher davon überzeugt, dass der Antragsteller zur Zeit eine Schulbegleitung während der gesamten streitigen Zeit benötigt. Die von allen beteiligten Fachkräften geschilderten und oben dargestellten zu übergriffigen Ausbrüchen führenden Belastungssituationen verteilen sich in nicht vorhersehbarer Weise über die Schultage, so dass eine zeitliche Begrenzung die krisenhaften Zuspitzungen und damit das Scheitern der Schulausbildung des Antragstellers nicht verhindern könnte. Daran ändert der Vortrag der Antragsgegnerin nichts, die darauf hinweist, dass der Antragsteller eine Förderschule mit erheblich kleineren Förderklassen besucht. Wegen des oben geschilderten massiven Störungsbildes des Antragstellers reichen alleine kleine Klassen nicht aus, den Antragsteller ausreichend zu führen und zu steuern. Es kann dem Antragsteller auch nicht zugemutet werden, nachdem er schon etwa 9 Monate überhaupt nicht beschult worden war, nun weiterhin nur eine Teilbeschulung zu erfahren. Die Behauptung der Antragsgegnerin, ein vollständiger Schulbesuch sei kontraproduktiv, ist eine nicht tragende Behauptung ins Blaue. Sie hat diesbezüglich keinerlei Begutachtungen veranlasst, die einen derartigen Rückschluss zuließen. Auch ihre eigenen Fachkräfte haben ausweislich des vorgelegten Verwaltungsvorgangs keinerlei Überprüfungen und Unterrichtsbeobachtungen vorgenommen, die derartige – den Stellungnahmen der Schule widersprechende – Rückschlüsse ermöglichen könnten. Die Einzelrichterin sieht keinen belastbaren Grund, dieser Darstellung zu folgen. Die Antragsgegnerin weist auch nicht nach, dass der Antragsteller bereits über irgendeinen Schulabschluss verfügt, den man als ausreichend bezeichnen könnte. Derartiges ist aus dem Verwaltungsvorgang nicht ansatzweise ersichtlich. Ihre Überlegungen, den Antragsteller nun an eine Förderwerkstatt zu verweisen und ihm keinen weiteren Schulbesuch zu ermöglichen, entbehren im Hinblick darauf und auf die oben zitierten gesetzlichen Grundlagen also der rechtlichen Basis. Der vorhandene Betreuungsschlüssel in der Einrichtung hat nichts mit Betreuungsbedarf und Kapazität in der Schule zu tun. An der jugendhilferechtlichen Erforderlichkeit der Maßnahme fehlt es auch nicht unter dem Gesichtspunkt des grundsätzlichen Vorrangs der Förderung von Kindern und Jugendlichen im öffentlichen Schulwesen, vgl. § 10 Abs. 1 S. 1 SGB VIII. Ein solcher Vorrang setzt nämlich voraus, dass nach den konkreten Umständen des Einzelfalls im öffentlichen Schulwesen eine bedarfsdeckende Hilfe zu erhalten ist. OVG NRW, Beschluss vom 15. Oktober 2014 - 12 A 1350/14 -; OVG NRW, Beschluss vom 18.12.2013 – 12 B 1190/13 – juris Rdnr. 9 ff.; OVG NRW, Urteil vom 22.3.2006 – 12 A 806/03 – juris Rdnr. 36. Eine derartige bedarfsdeckende Hilfe hat der Antragsgegner nicht aufgezeigt. Ein Verweis auf den Schulträger wegen der Zugehörigkeit der begehrten Hilfe zum Kernbereich der pädagogischen Arbeit scheidet ebenfalls aus. Vgl. VG, Urteil vom 28. August 2014 – 26 K 2109/14 mit umfassenden Hinweisen u.a. auf OVG NRW, Urteil vom 22. August 2014 – 12 A 3019/11 – zu Schulgeld. Aufgrund der besonderen Eilbedürftigkeit der Regelung – das Kindeswohl erfordert die Installierung der Schulbegleitung während des laufenden Schuljahres – ist auch der Anordnungsgrund zu bejahen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 S. 2 VwGO.