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Urteil

10 K 5612/12

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2013:1216.10K5612.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Der am 00.00.0000 in Yenikent Köyü/ Sivas/ Türkei geborene Kläger hält sich seit 2002 in Deutschland auf. Er ist im Besitz einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3 AufenthG. 3 Der Kläger stellte bei der Beklagten Mitte 2010 einen Antrag auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. Im Rahmen der Antragstellung machte er u. a. folgende Angaben: Er habe in der Türkei die Mittelschule abgeschlossen und sei dort anschließend als Arbeiter in der Kartonherstellung, als selbständiger Bauarbeiter und als Kellner in einem Café tätig gewesen. In Deutschland habe er bisher nicht gearbeitet. Er beschäftige sich mit Musik und bemühe sich intensiv darum, in dieser Branche Unterricht zu erteilen. 4 Die ARGE Köln äußerte sich gegenüber der Beklagen zur Frage des Vertretenmüssens des Leistungsbezuges aufseiten des Klägers unter dem 26. Juli 2010 sowie dem 12. Oktober 2010 wie folgt: Es lasse sich nicht mehr feststellen, ob der Kläger den Eintritt der Hilfsbedürftigkeit selbst verschuldet habe. Er nutze nicht alle Möglichkeiten, um seinen Lebensunterhalt wieder aus eigener Kraft bestreiten zu können. Er habe zwar zwischenzeitlich das Zertifikat Deutsch B1 erworben. Er spreche die Sprache aber noch immer nicht gut. Er habe keine Erwerbserfahrung in der Bundesrepublik. Er sei bisherigen Aufforderungen, Bewerbungsnachweise vorzulegen, nicht nachgekommen. Er wolle gerne an der Volkshochschule Flöte spielen. Seine Arbeitsvorstellungen seien nicht realistisch. Wegen der Einzelheiten der Stellungnahme der ARGE wird auf Beiakte 1, Blatt 45 f. verwiesen. 5 Mit Schreiben vom 25. Januar 2011 bat die Beklagte den Kläger um Vorlage eines aktuellen Arbeitsvertrages bzw. um Vorlage seiner Arbeitsbemühungen in Gestalt von Bewerbungsanschreiben und Antworten der angeschriebenen Stellen. 6 Der Kläger teilte der Beklagten daraufhin, nunmehr anwaltlich vertreten, mit Schreiben vom 14. September 2011 und vom 25. November 2011 mit, er habe den Bezug von Leistungen nach dem SGB II nicht zu vertreten. Er unternehme alles, um seine Arbeitslosigkeit zu beenden und seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu erhöhen. Die anderslautenden Stellungnahmen der ARGE seien inhaltlich falsch. Er sei allerdings nicht in der Lage, Bewerbungen zu schreiben. Dies habe er der ARGE auch mitgeteilt. Diese habe daraufhin angekündigt, ihm einen Kurs anzubieten, in dem er lernen werde, Bewerbungen zu verfassen. Er warte nunmehr auf ein entsprechendes Kursangebot. Unabhängig davon habe er der ARGE durchaus Bewerbungsnachweise vorgelegt. Hätte er dies nicht getan, hätte die ARGE ihn sanktionieren müssen. Eine Sanktionierung sei aber nicht erfolgt. Außerdem könne von ihm nicht erwartet werden, neben der Teilnahme an Eingliederungsmaßnahmen in Vollzeit noch Eigenbemühungen nachzuweisen. Mit Schreiben vom 13. Januar 2012 reichte der Kläger u. a. eine Teilnahmebescheinigung an einem berufsbezogenen Sprachkurs ein. Wegen der Einzelheiten dieser Bescheinigung wird auf Beiakte 1, Blatt 85 verwiesen. 7 Nachdem sie ihm zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hatte, lehnte die Beklagte den Einbürgerungsantrag des Klägers mit Bescheid vom 24. August 2012, zur Post gegeben am 30. August 2012, ab. Zur Begründung führte sie an: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Einbürgerung nach § 10 StAG, weil er die Einbürgerungsvoraussetzung des Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 nicht erfülle. Er könne seinen Lebensunterhalt nicht ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II bestreiten. Vielmehr beziehe er seit 2005 durchgehend Leistungen nach dem SGB II. Er habe den Leistungsbezug zu vertreten, da er sich nicht hinreichend um eine Beschäftigung bemühe. Er sei bisherigen Aufforderungen der ARGE Köln, Bewerbungsnachweise vorzulegen, nicht nachgekommen. Die Teilnahme an Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit entbinde ihn nicht von der Verpflichtung, eigeninitiativ um eine Beschäftigung nachzusuchen. Er könne sich nicht darauf berufen, zur Verfassung von Bewerbungen nicht in der Lage zu sein. Denn zu den Unterrichtsinhalten des berufsbezogenen Sprachkurses, an dem er vom 9. Januar 2012 bis zum 11. Juli 2012 teilgenommen habe, habe auch das Bewerbungstraining gehört. Der Kläger habe wegen des Bezuges von Sozialleistungen auch keinen Anspruch auf Einbürgerung nach § 8 StAG. Ein Absehen von der Einbürgerungsvoraussetzung der Unterhaltssicherung komme nicht in Betracht. 8 Dagegen hat der Kläger am 27. September 2012 Klage erhoben. 9 Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und trägt ergänzend vor: Er habe den Bezug von Leistungen nach dem SGB II nicht zu vertreten. Er habe sich an die Pflichten gehalten, die er in Eingliederungsvereinbarungen mit dem Jobcenter übernommen habe. Er habe außerdem seit Beginn seines Leistungsbezuges ununterbrochen an Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit teilgenommen. Dementsprechend habe das Jobcenter bislang keine Sanktionen gegen ihn verhängt. Darüber hinaus gehende Bemühungen, den Leistungsbezug zu beenden, könnten von ihm nicht erwartet werden. Er sei zeitlich nicht in der Lage, solche Bemühungen anzustellen. Denn alle Maßnahmen, an denen er bisher teilgenommen habe, seien ganztätige Maßnahmen gewesen. Er habe außerdem nicht das Geld, eigene Ausbildungs- und Weiterbildungsmaßnahmen zu finanzieren. Unabhängig davon sei es für ihn ohnehin schwer, eine Arbeit zu finden. Er habe keine Berufsqualifikation und auch keine berufliche Erfahrung aus seinem Herkunftsland. Er habe die ersten Jahre seines Aufenthalts in Deutschland damit verbracht, die deutsche Sprache zu lernen und sich in sozialer Hinsicht zu integrieren. Von ihm könne sozialrechtlich nicht mehr verlangt werden, als die Umstände, die einer Vermittlung in Arbeit entgegenstünden, zu beseitigen. 10 Der Kläger beantragt, 11 die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 24. August 2012 zu verpflichten, ihn in den deutschen Staatsverband einzubürgern, 12 hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 24. August 2012 zu verpflichten, ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. 13 Die Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Sie verteidigt den angegriffenen Bescheid und trägt ergänzend vor: Es reiche nicht aus, dass der Kläger lediglich auf adäquate Arbeitsangebote des Jobcenters warte. Von ihm würden zusätzlich intensive und konkrete Eigenbemühungen in Form von Bewerbungen auf alle in Betracht kommenden Stellen erwartet. Solche Eigenbemühungen habe er bislang nicht entfaltet. Die Maßnahmen der Arbeitsverwaltung, an denen er teilgenommen habe, seien zeitlich nicht so intensiv gewesen, dass er über die ganzen Jahre hinweg gehindert gewesen sei, sich zu bewerben. 16 Die Beklagte reicht mit Schriftsatz vom 17. September 2013 eine Stellungnahme des Jobcenters vom 16. September 2013 ein. Dort heißt es u. a. in Hinsicht auf den Kläger: „In den bisherigen Trägerberichten und nach dem Stand des Deutschtests sind die Deutschkenntnisse für Helfertätigkeiten und einfache Anleitungen ausreichend. Da Herr L. dem Arbeitsmarkt uneingeschränkt zur Verfügung zu stehen hat, muss er auch jede andere zumutbare Tätigkeit aufnehmen, um aus dem Leistungsbezug auszuscheiden. Die Stellenaussichten im Bereich ‚Helfer Lager und Helfer Produktion im Dreischichtsystem sowie Helfer Gebäudereinigung und Helfer Küche‘ sind sehr gut. Diesem Antrag kann schon allein deshalb nicht entsprochen, da von hier aus nicht erkennbar ist, dass Herr L. sich bisher um eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit bemüht hätte. Es wurden bisher weder Bewerbungsanschreiben vorgelegt noch Bewerbungskosten geltend gemacht.“ Wegen der Einzelheiten der Stellungnahme des Jobcenters wird auf Blatt 71 f. der Gerichtsakte verwiesen. 17 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und des Jobcenters Köln verwiesen. 18 Entscheidungsgründe: 19 Die zulässige Klage ist unbegründet. 20 Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 24. August 2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Klageansprüche nicht zu (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Sätze 1 und 2 VwGO). 21 Dies gilt zunächst für den von ihm mit dem Hauptantrag geltend gemachten Anspruch auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. 22 Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus § 10 Abs. 1 StAG. 23 Der Kläger erfüllt nicht die Einbürgerungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG. Danach setzt die Einbürgerung voraus, dass der Einbürgerungsbewerber den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat. 24 Der Kläger kann seinen Lebensunterhalt nicht ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten. Er bezieht Leistungen nach dem SGB II. 25 Der Kläger hat die Inanspruchnahme der Sozialleistungen zu vertreten. 26 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des OVG NRW hat der Einbürgerungsbewerber einen Sozialleistungsbezug zu vertreten, wenn er in den vergangenen acht Jahren eine seiner sozialrechtlichen Obliegenheitspflichten dem Grunde nach verletzt hat und der Zurechnungszusammenhang dieser Pflichtverletzung mit dem aktuellen Leistungsbezug fortbesteht. 27 Vgl. BVerwG, Urt. vom 19. Februar 2009 – 5 C 22.08 – juris Rdnr. 19 ff.; OVG NRW, Urt. vom 24. Juli 2013 – 19 A 1974/11 – juris Rdnr. 32; Beschl. vom 28. Juni 2013 – 19 E 88/13 – juris Rdnr. 3; Beschl. vom 27. Februar 2013 – 19 E 205/13 – juris Rdnr. 2. 28 Der Kläger hat in den vergangenen acht Jahren sozialrechtliche Obliegenheitspflichten dem Grunde nach verletzt. 29 Er hat zum einen seine Mitwirkungspflicht an Eingliederungsmaßnahmen aus § 2 Abs. 1 Satz 2 SGB II verletzt. Nach dieser Bestimmung muss eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Person aktiv an allen Maßnahmen zu ihrer Eingliederung in Arbeit mitwirken, insbesondere eine Eingliederungsvereinbarung abschließen. 30 Gegen diese Mitwirkungspflicht hat der Kläger dadurch verstoßen, dass er Ende September 2009 den Abbruch einer Eingliederungsmaßnahme veranlasst hat. Der Kläger hatte sich in der am 13. August 2009 mit der ARGE Köln geschlossenen Eingliederungsvereinbarung dazu verpflichtet, an der Trainingsmaßnahme „Kombi Alles“ zur Verbesserung der Heranführung an den Arbeitsmarkt teilzunehmen (vgl. Beiakte 2, Blatt 8-10 des Vermittlungsteils). Der Kläger begann diese Maßnahme zwar Anfang September 2009 bei dem Konsortium Kölner Beschäftigungsträger, erschien dann aber nach vier Wochen nicht mehr, ohne dass für das Nichterscheinen ein wichtiger Grund vorlag. Die Maßnahme wurde daraufhin abgebrochen. Die ARGE Köln senkte auf die Pflichtverletzung des Klägers seine Leistungen für die Zeit vom 1. November 2009 bis zum 31. Januar 2010 monatlich um 30 % der maßgebenden Regelleistung. Wegen der Einzelheiten der leistungsrechtlichen Reaktion der ARGE wird auf ihren Bescheid vom 21. Oktober 2009 (Beiakte 2, Blatt 85 f. des Leistungsteils) und ihren Widerspruchsbescheid vom 20. Januar 2010 (Beiakte 2, Blatt 94 ff. des Leistungsteils) verwiesen. 31 Gegen die Mitwirkungspflicht aus § 2 Abs. 1 Satz 2 SGB II hat der Kläger außerdem dadurch verstoßen, dass er sich am 21. Oktober 2009 geweigert hat, die ihm von der ARGE auf die Eingliederungsvereinbarung vom 19. Oktober 2009 (vgl. Beiakte 2, Blatt 16 ff. des Vermittlungsteils) angebotene Eingliederungsmaßnahme „Wege in Arbeit“ bei dem Konsortium Kölner Beschäftigungsträger (vgl. Beiakte 2, Blatt 19 f. des Vermittlungsteils) anzutreten. Als Grund für die Weigerung gab der Kläger ausweislich einer E-Mail des Beschäftigungsträgers an die ARGE an, er wolle nicht in Vollzeit an der Maßnahme teilnehmen, da er „Musik mache“ (vgl. Beiakte 2, Blatt 23 des Vermittlungsteils). 32 Der Kläger hat zum anderen seine allgemeine Eigenverantwortung sowie seine Pflicht zum Einsatz seiner Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensunterhalts aus § 2 Abs. 2 SGB II verletzt. Danach haben erwerbsfähige Leistungsberechtigte in eigener Verantwortung alle Möglichkeiten zu nutzen, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten (Satz 1). Erwerbsfähige Leistungsberechtigte müssen ihre Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensunterhalts für sich und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen einsetzen (Satz 2). 33 Der Kläger hat hiergegen dadurch verstoßen, dass er sich nicht hinreichend um eine Beschäftigung bemüht hat. Er hat weder im Verwaltungsverfahren noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Bewerbungsnachweise vorgelegt. Aus der beigezogenen Akte des Jobcenters geht hervor, dass er auch dort keine Bewerbungsnachweise eingereicht hat. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass Bemühungen des Klägers um Arbeit von vornherein zum Scheitern verurteilt gewesen wären. Das Jobcenter Köln legt mit seiner Stellungnahme vom 16. September 2013 umgekehrt nachvollziehbar dar, dass der Kläger mit seinen Kenntnissen der deutschen Sprache über gute Chancen verfügt, eine Stelle etwa als Lager- oder Produktionshelfer, als Helfer im Bereich der Gebäudereinigung oder als Helfer im Bereich der Gastronomie zu finden. Die Teilnahme an Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit entbindet ihn entgegen seiner Auffassung nicht von der Verpflichtung, eigeninitiativ um eine Beschäftigung nachzusuchen. Er kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, zeitlich außerstande gewesen zu sein, sich um eine Beschäftigung zu bemühen. Die Maßnahmen der Eingliederung in Arbeit, an denen er bislang – nicht durchgehend in Vollzeit (vgl. etwa Beiakte 2, Blatt 42, 49, 52 des Vermittlungsteils) – teilgenommen hat (zuletzt seit Ende 2011: Besuch von Sprachkursen, vgl. Beiakte 2, Blatt 56 ff. des Vermittlungsteils), sind zeitlich nicht so intensiv gewesen, dass er gehindert gewesen ist, sich daneben bei potentiellen Arbeitgebern zu bewerben. Soweit der Kläger schließlich geltend macht, er könne keine Bewerbungen schreiben, dringt er hiermit ebenfalls nicht durch. Denn zu den Unterrichtsinhalten des berufsbezogenen Sprachkurses, an dem er von Januar bis Juli 2012 teilnahm, gehörte auch das Bewerbungstraining. 34 Der Zurechnungszusammenhang des sozialrechtlichen Fehlverhaltens mit dem aktuellen Leistungsbezug besteht fort. Es ist zwar zweifelhaft, ob der Zurechnungszusammenhang insoweit gegeben ist, als der Kläger seine Mitwirkungspflicht an Eingliederungsmaßnahmen aus § 2 Abs. 1 Satz 2 SGB II verletzt hat. Die Zweifel ergeben sich daraus, dass er in relativ engem zeitlichen Zusammenhang zu den oben aufgezeigten Verstößen gegen die Pflicht aus § 2 Abs. 1 Satz 2 SGB II an inhaltlich ähnlich ausgerichteten Eingliederungsmaßnahmen desselben Beschäftigungsträgers teilgenommen hat (vgl. insoweit Beiakte 2, Blatt 33 ff. des Vermittlungsteils). Eine abschließende Klärung dieser Frage kann aber unterbleiben. Denn der Zurechnungszusammenhang ist jedenfalls insoweit zu bejahen, als der Kläger seine allgemeine Eigenverantwortung sowie seine Pflicht zum Einsatz seiner Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensunterhalts aus § 2 Abs. 2 SGB II verletzt hat. Seine fehlenden Bemühungen um eine Beschäftigung sind maßgeblich bzw. prägend dafür, dass er Leistungen nach dem SGB II bezieht. 35 Ein Anspruch auf Einbürgerung folgt auch nicht aus § 8 Abs. 1 StAG. Der Kläger erfüllt nicht die Einbürgerungsvoraussetzung des § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG. Er ist nicht imstande, sich zu ernähren. Von dieser Einbürgerungsvoraussetzung kann nicht nach § 8 Abs. 2 StAG abgesehen werden. Im Falle des Klägers liegen weder eine besondere Härte noch Gründe öffentlichen Interesses vor. 36 Dem Kläger steht auch der von ihm mit dem Hilfsantrag geltend gemachte Anspruch auf erneute Bescheidung seines Einbürgerungsantrags unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts nicht zu. Es fehlt bereits an den tatbestandlichen Voraussetzungen eines Einbürgerungsanspruchs. Auf die obigen Ausführungen wird verwiesen. 37 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.