Urteil
14 K 1279/11
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2013:1119.14K1279.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Es wird festgestellt, dass die bei der Klägerin anfallenden Abfälle mit dem AVV-AS 18 01 04 nicht der Überlassungspflicht an die Beklagte unterliegen und somit nicht bei der Berechnung des Mindestbehältervolumens nach § 7 Satz 4 GewAbfV zu berücksichtigen sind, sofern sie getrennt gesammelt und unvermischt einer zulässigen Verwertung zugeführt werden.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.Die Klägerin und die Beklagte tragen die Kosten des Verfahrensje zur Hälfte.Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung der jeweiligen Vollstreckungsgläubigerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Klägerin betreibt auf dem Grundstück mit der postalischen Bezeichnung L. 00-00 in L1. ein Krankenhaus. Das Krankenhaus verfügt über 157 Betten; es sind etwa 40 Mitarbeiter in der Einrichtung beschäftigt.Mit Schreiben vom 17. Februar 2009 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass die im Krankenhausbetrieb anfallenden Abfälle mit dem Abfallschlüssel 18 01 04 ab März 2009 einem privaten Entsorgungsfachbetrieb zur Sammlung und Verwertung überlassen werden sollen. Mit Bescheid vom 30. März 2009 lehnte die Beklagte die darin gesehene teilweise Befreiung der Klägerin vom Anschluss und Benutzungszwang an die öffentliche Abfallentsorgung ab, da die abfallrechtliche Überlassungspflicht nach § 16 AbfS auch für krankenhausspezifische Abfälle gelte. Nachdem die Klägerin mitgeteilt hatte, dass es ihr hinsichtlich dieser Abfälle nicht um die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang, sondern um die Reduzierung der Restabfallbehältervolumens gehe, wertete die Beklagte dies als Neuantrag auf Reduzierung des erforderlichen Restmüllbehältervolumens. Im Rahmen der anschließend zwischen den Beteiligten geführten Gespräche und Korrespondenz vertrat die Klägerin unter Vorlage einer Aufstellung der Abfallfraktionen, die von privaten Entsorgungsfirmen abgeholt werden, die Ansicht, dass sie keine Überlassungspflicht treffe, weil die anfallenden Abfälle sämtlich der ordnungsgemäßen Verwertung zugeführt würden. 3 Nach vorheriger Anhörung ordnete die Beklagte mit Bescheid vom 28. Januar 2011 gegenüber der Klägerin an, auf der Grundlage von 157 Betten ein satzungsgemäßes Restmüllvolumen von 2.276 l in Anspruch zu nehmen und zu diesem Zwecke zwei 1.110 l Restmüllbehälter zu dulden und zu nutzen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass auf dem Grundstück der Klägerin in den Krankenzimmern und den Aufenthaltsräumen des Personals typischerweise haushaltsähnliche Abfälle zur Beseitigung anfielen. Überlassungspflichtiger Restmüll seien darüber hinaus alle anderen Krankenhausabfälle (wie Einwegwindeln, Einwegbetteinlagen, Einwegtücher), die aufgrund der Verschmutzung einer Verwertung nicht zugeführt werden könnten. Die Verbrennung dieser Abfälle sei keine zulässige thermische Verwertung, da der hausmüllähnliche Gewerbeabfall den erforderlichen Heizwert von mindestens 11.000 kj/kg nicht habe. Der Bescheid ist laut Eingangstempel am 2. Februar 2011 beim Prozessbevollmächtigten der Klägerin eingegangen. 4 Am 02. März 2011 hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie zunächst allein die Aufhebung des Bescheides begehrt. Zur Begründung trägt sie vor, bei den im Patientenbereich anfallenden Abfällen nach der Abfallschlüsselnummer 18 01 04 handele es sich um Abfälle zur Verwertung, die nicht überlassungspflichtig seien. Durch die Vermischung dieser Abfälle mit Siedlungsabfällen nach dem AS 20 03 01 unterfalle das betreffende Abfallgemisch nicht der GewAbfV. Vielmehr sei das Gemisch als Abfall mit dem AS 18 01 04 einzustufen. Dieses Gemisch sei unter Berücksichtigung des erweiterten Verwertungsbegriffs des § 3 Abs. 23 KrWG durch die Verbrennung in einer R1 Anlage als verwertbar anzusehen. Selbst wenn man dieses Gemisch als gewerbliche gemischte Siedlungsabfälle betrachten sollte, stehe das einer Einordnung als Abfall zu Verwertung nicht entgegen, weil jede der im Gemisch vorhandenen Abfallfraktionen für sich genommen einer Verwertung zugänglich sei. Da die betreffenden Abfälle bei isolierter Betrachtung als feste Siedlungsabfälle i.S.d. der R1-Formel einzustufen seien und die Anlage, in der diese Abfälle entsorgt würden, über die erforderliche Energie-effizienz verfüge, gelte entsprechend der R1-Formel die Fiktion der energetischen Verwertung ohne weiteren Nachweis der Substitution von Brennstoffen. Unabhängig von der Frage der Anwendbarkeit der Fiktionswirkung der R1-Formel für die Abfälle mit dem AS 18 01 04 seien diese Abfälle bei einer Verbrennung in einer energieeffizienten Verbrennungsanlage schon nach den in § 3 Abs. 23 und Abs. 26 KrWG enthaltenen Merkmalen als Abfälle zur Verwertung anzusehen, da mit der Verbrennung dieser Abfälle dem Hauptergebnis der Substitution von Primärenergie gewährleistet sei. Mit Schriftsatz vom 13 November 2013 hat die Klägerin die Klage um den Feststellungantrag zu 2. erweitert. 5 Die Klägerin beantragt, 6 den Bescheid der Beklagten vom 28. Januar 2011 aufzuheben, hilfsweise festzustellen, dass die bei der Klägerin anfallenden Abfälle mit dem AVV-AS 18 01 04 nicht der Überlassungspflicht an die Beklagte unterliegen und somit nicht bei der Berechnung des Mindestbehältervolumens nah § 7 Satz 4 GewAbfV zu berücksichtigen sind, sofern sie getrennt gesammelt und unvermischt einer zulässigen Verwertung zugeführt werden. 7 Die Beklagte beantragt, 8 die Klage abzuweisen. 9 Sie hat ihr Einverständnis mit der Erweiterung der Klage hinsichtlich des auf die streitgegenständliche Frage der Überlassungspflicht bezogenen Feststellungsantrags erklärt. Im Übrigen verteidigt sie den angegriffenen Bescheid. Da die Klägerin nach eigenen Angaben die in den Patientenzimmern gesammelten Abfälle nach dem Abfallschlüssel 18 01 04 mit gemischten Siedlungsabfällen des Abfallschlüssels 20 01 03 vermische, unterfalle dieses Abfallgemisch den Anforderungen des GewAbfG. Aufgrund der Nichteinhaltung des Trennungsgebots gemäß § 6 GewAbfV sei das Abfallgemisch insgesamt nicht thermisch verwertbar und nach § 7 GewAbfV der öffentlichen Abfallentsorgung zu überlassen. Die beabsichtigte Erfassung und Verbrennung des streitbefangenen Abfalls nach dem Abfallschlüssel 18 01 04 ohne Vermischung mit sonstigen Siedlungsabfällen sei keine energetische Verwertung, weil ohne Kenntnis über den Heizwert dieser Abfälle eine Bejahung des Hauptergebnisses der Primärenergiesubstitution nicht möglich sei. Eine Indizwirkung der R1-Formel lasse sich nicht aus dem Gesetz ableiten. Die Energieeffizienz sei zwar notwendige Bedingung einer Verwertung, aber keine hinreichende. Die satzungsrechtliche Festlegung eines Mindestbehältervolumens sei rechtlich nicht zu beanstanden. Das vorgegebene Mindestvolumen entspreche den Ergebnissen der letzten Müllanalyse im Bereich der Gewerbeabfälle. Das im angegriffenen Bescheid festgesetzte Abfallvolumen entspreche den satzungsrechtlichen Bestimmungen. Die beantragte Reduzierung des Behältervolumens komme nicht in Betracht, weil die Abfälle nach AS 18 01 04 bei der Bemessung des Behältervolumens zu berücksichtigen sei und die Menge der tatsächlich anfallenden Abfälle die vorzuhaltenden Behälter nicht unterschreite. 10 Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten. 11 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 12 Die Klage hat nur im tenorierten Umfang Erfolg. 13 Die mit dem Klageantrag zu 1. verfolgte Anfechtungsklage ist zulässig, aber nicht begründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 28. Januar 2011 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 14 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage hinsichtlich der Überlassungpflicht der in Rede stehenden Abfallfraktionen ist der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, da der Bescheid eine auf ein zukünftiges Verhalten gerichtete Anordnung zum Gegenstand hat. 15 Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. März 2007 – 10 S 2221/05 -, juris Rn. 19 f.. 16 Rechtsgrundlage für die Anordnung der Überlassungspflicht und Festsetzung des vorzuhaltenden Restabfallbehältervolumens ist danach § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 sowie § 8 Abs. 3 der Satzung über die Abfallentsorgung der Stadt L1. (Abfallsatzung - AbfS -) vom 15. Dezember 2010 in der Fassung der 2. Änderung vom 19. Dezember 2012 in Verbindung mit § 7 Satz 4 der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) vom 19. Juni 2002, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts vom 24. Februar 2012 (BGBl. I 212 f.). Danach sind u. a. Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als aus privaten Haushaltungen verpflichtet, ihre Grundstücke an die kommunale Abfallentsorgung der Beklagten anzuschließen und den bei ihnen angefallenen Abfälle der öffentlichen Abfallentsorgung der Beklagten zu überlassen. Soweit gewerbliche Siedlungsabfälle im Sinne von § 2 Nr. 1 GewAbfV in Rede stehen, wird die Überlassungspflicht durch § 7 GewAbfV konkretisiert. Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen, die nicht verwertet werden, haben nach § 7 Satz 1 und 4 GewAbfV diese dem zuständigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nach Maßgabe des § 17 Abs. 1 Satz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) (entspricht § 13 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG a. F.) zu überlassen und dabei Abfallbehälter des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder eines von ihm beauftragten Dritten im angemessenen Umfang nach den näheren Festlegungen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, mindestens aber einen Behälter, zu nutzen. Die Bestimmung des Mindestbehältervolumens erfolgt auf der Grundlage von § 8 AbfS. 17 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist § 7 Satz 4 GewAbfV gesetzeskonform einschränkend dahin auszulegen, dass die der Vorschrift zugrunde liegende Vermutung, bei jedem Erzeuger und Besitzer gewerblicher Siedlungsabfälle falle auch Beseitigungsabfall an, widerleglich ist. Die Vermutung knüpft zulässigerweise daran an, dass der Besitzer von Abfällen deren Verwertung belegen muss, wenn Anlass zu Zweifeln besteht. Solche Zweifel sind bei Erzeugern und Besitzern von Abfällen, die die Getrennthaltungspflichten der GewAbfV beachten, begründet. Alle Erzeuger und Besitzer gewerblicher Siedlungsabfälle können daher im Einzelfall nachweisen, dass bei ihnen keine Beseitigungsabfälle anfallen und sie somit keiner Behälterbenutzungspflicht unterliegen. 18 Vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Februar 2005 – 7 C 25/03 –, BVerwGE 123,1 = NVwZ 2005, 693 sowie – 7 CN 6/04 -, juris Rn. 19; Beschluss vom 23. April 2008 – 9 BN 4/07 -, juris Rn. 11; OVG NRW, Beschluss vom 4. Juli 2007 – 14 A 2682/04 –, juris, Rn. 20 und 28. 19 Hiervon ausgehend ist die Klägerin hinsichtlich der krankenhausspezifischen Abfälle mit dem AS 18 01 04 nach dem aktuell durchgeführten Entsorgungskonzept zur Über-lassung an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger verpflichtet; diese Abfälle sind demzufolge bei der Bemessung des Restabfallbehältervolumens zu berücksichtigen. Gemäß § 2 Abs. 1 der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (AVV) vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I, S. 3379) i.V.m. der Anlage handelt es sich bei diesen Abfällen aus der Gruppe der Abfälle aus der huanmedizinischen Versorgung und Forschung (Kapitel 18) um Abfälle, „an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt werden“. Beispielhaft werden in der textlichen Bescheibung des Abfallschlüssels 18 01 04 Wund- und Gipsverbände, Wäsche, Einwegkleidung und Windeln erwähnt. Nach den eigenen Angaben der Klägerin werden die anfallenden Abfälle mit dem AS 18 01 04 in den Patientenzimmern gesammelt und dann vermischt mit (sonstigen) gemischten Siedlungsabfällen des AS 20 03 01 in rote Säcke und sodann in einem von dem privaten Entsorgungsunternehmen bereitgestellten 10 m 3 Pressbehälter gefüllt; anschließend wird dieses Gemisch dem Ersatzbrennstoffkraftwerk Knapsack, einer Anlage mit R1 Energieeffizienz, zur energetischen Verwertung zugeführt. 20 Entgegen der Ansicht der Klägerin unterfällt dieses Abfallgemisch aus den Abfallfraktionen AS 18 01 04 und AS 20 03 01 den Anforderungen der GewAbfV. Nach der Begriffsbestimmung des § 2 Nr. 1 GewAbfV sind unter gewerblichen Siedlungsabfällen Siedlungsabfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen zu verstehen, die in Kapitel 20 der Anlage der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) aufgeführt sind. Enthält ein Abfallgemisch - wie hier – Abfall-fraktionen des Kapitel 20, so handelt es sich insgesamt um ein Gemisch gewerblicher Siedlungsabfälle im Sinne der §§ 4, 6 GewAbfV. 21 Vgl. VG Minden, Urteil vom 30. August 2006 – 11 K 689/05 -, juris Rn. 45; bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 4. Juli 2007 22 - 14 A 2682/04 -, juris Rn. 14 f.. 23 Mit diesen Getrennthaltungsvorschriften der GewAbfV soll verhindert werden, dass in den der Vorbehandlung bzw. der energetischen Verwertung zugeführten Abfallgemischen, in denen gewerbliche Siedlungsabfälle enthalten sind, - mit Ausnahme versehentlicher Fehleinwürfe -, andere als die dort genannten Abfälle enthalten sind. 24 Vgl. BT-Drs. 14/9107, S. 17 25 Nicht maßgeblich ist, ob das betreffende Abfallgemisch nur zu einem geringen Teil die Siedlungsabfälle nach Kapitel 20 enthält. 26 Allein dadurch, dass dieses Abfallgemisch unmittelbar einer energetischen Verwertung in einer Verbrennungsanlage zugeführt wird, die die Energieeffizienzwerte der Fußnote 1 zum Verwertungsverfahren R 1 des Anhangs 2 zum KrWG (im Folgenden: R 1 Anlage) erfüllt, ist es nicht als Abfall zur Verwertung im Sinne des § 3 Abs. 23 KrWG anzusehen. Nach § 6 GewAbfG dürfen gemischte gewerbliche Siedlungsanfälle ohne vorherige Behandlung einer energetischen Verwertung nur zugeführt werden, wenn in dem Gemisch Glas, Metalle, mineralische Abfälle und biologische abbaubare Küchen- und Kantinenabfälle, biologische abbaubare Garten- und Plastikabfälle und Marktabfälle nicht enthalten sind. Von der Privilegierung als Abfall zur Verwertung können hiernach solche Abfallgemische nicht erfasst werden, die unter Nichtbeachtung der Getrennt-haltungsgebote der GewAbfV zustande gekommen sind. 27 Vgl. Thärichen: Die Überlassungspflicht für Gewerbeabfälle nach dem neuen Kreislaufwirtschaftgesetz und der Gewerbe-abfallverordnung, AbfallR 2013, 18 <28> unter Bezugnahme auf Schreiben des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie und Klimaschutz vom 27. Juli 2012, Gz. 36-62800/2. 28 In diesem Fall handelt es sich nicht um eine zulässige, d. h. eine den öffentlich-rechtlichen Vorschriften Vorschriften entsprechende Verwertung.Die Klägerin hat in der Darstellung der Entsorgungs- und Verwertungswege nicht aufgezeigt, dass das auf ihren Krankenhausstationen anfallende und vermischt der energetischen Verwertung zugeführte Abfallgemisch aus den Abfallschlüsseln AS 20 03 01 und AS 18 01 04 den Anforderungen des § 6 GewAbfV entspricht. Dieses Abfallgemisch ist demzufolge als Gewerbeabfall zu Beseitigung einzustufen und gemäß § 7 GewAbfV dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen. Dies hat weiterhin zur Folge, dass auch die Krankenhausabfälle des AS 18 01 04 bei der Bemessung des Restabfallbehältervolumens zu berücksichtigen sind. 29 Die vorgenommene Bemessung des vorzuhaltenden Restabfallbehältervolumens mit zwei 1.100 l Behältern ist nicht zu beanstanden. Nach § 8 Abs. 3 AbfS richten sich bei anderen Grundstücken als Wohngrundstücken Anzahl, Art und Größe der erforderlichen Behälter nach den für einzelne Nutzungsarten pauschal festgelegten Mindestvolumen. Für den Bereich Krankenhäuser und Pflegeheime ist ein Mindestvolumen von 14,5 l pro Bett und Woche festgelegt. Die satzungsrechtliche Festlegung eines nachvollziehbar festgelegten Mindestrestmüllbehältervolumens ist nicht zu beanstanden und verstößt nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen § 9 Abs. 1 Satz 3 LAbfG NRW. 30 Vgl. Urteile der Kammer vom 24. September 2013 - 14 K 795/12 -, nrwe; vom 29. August 2011 – 14 K 6816/10 -, juris m.w.N. der obergerichtlichen Rechtsprechung; und vom 27. April 2010 – 14 K 5915/08, juris. 31 Anhaltspunkte dafür, dass das konkret in § 8 Abs. 3 AbfS Mindestvolumen festgelegte von 14,5 l pro Bett und Woche generell fehlerhaft oder unverhältnismäßig ist, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Ermittlung der branchenspezifischen Mindestbehältervolumina basiert auf einem Gutachten des INFA Instituts vom 23. Juli 2010 unter Einbeziehung sämtlicher in den Krankenhäusern im Bereich der Beklagten, typischerweise anfallenden überlassungspflichtigen Abfällen einschließlich der Abfälle mit dem AS 18 01 04. Angesichts dessen, dass die Klägerin bei dem bestehenden Sammel- und Verwertungskonzept auch für diese Abfälle überlassungspflichtig ist, ist das im angegriffenen Bescheid in Anwendung der Satzungsbestimmungen festgesetzte Mindestbehältervolumen nicht zu beanstanden.Aufgrund den von der Klägerin mitgeteilten Jahrestonnagen hat die Beklagte zu Recht eine Reduzierung des mit dem streitbefangenen Bescheid festgesetzten Behältervolumens gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 AbfS abgelehnt, da offensichtlich das Behältervolumen von 2 x 1.100 l nicht unterschritten wurde. 32 Die Klage mit dem hilfsweise gestellten Feststellungsantrag zu 2. ist hingegen zulässig und begründet. 33 Die nachträgliche Erweiterung des Klagebegehrens ist gemäß § 91 Abs. 1 VwGO zulässig, da die Beklagte der Klägeänderung in der mündlichen Verhandlung zugestimmt hat. Die Feststellungsklage ist statthaft, weil es um die Klärung einer konkreten, streitigen Rechtsfrage in einem zwischen den Beteiligten bestehenden öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis geht, nämlich darum, ob krankenhausspezifische Abfälle des Abfallschlüssels 18 01 04 der Überlassungspflicht an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger unterliegen und dementsprechend bei der Bemessung des Restabfallbehältervolumens zu berücksichtigen sind, wenn diese Abfallfraktion auf den Krankenhausstationen strikt getrennt von anderen Abfällen (insbesondere von Siedlungsabfällen des AS 21 03 01) erfasst und nicht mit anderen Abfällen vermischt einer zulässigen (energetischen) Verwertung in einer Verbrennungsanlage mit R1 Status zugeführt wird. Nach ihrem Vortrag in der mündlichen Verhandlung beabsichtigt die Klägerin ihr Entsorgungs- und Verwertungskonzept bezüglich der krankenhausspezifischen Abfälle in dieser Weise in naher Zukunft umzustellen. Das nach § 43 Abs. 1 VeGO erforderliche Interesse der Klägerin an der alsbaldigen Feststellung ist gegeben, weil für sie eine unklare Rechtslage in Bezug auf die Überlassungspflicht von getrennt gesammelten und unvermischt energetisch verwerteten krankenhaus-spezifischen Abfällen besteht. Die Klägerin muss sich auch nicht auf die Möglichkeit einer Gestaltungsklage verweisen lassen, da die Klärung der Rechtsfrage im gleichen Umfang und mit gleicher Effektivität durch die Feststellungsklage erfolgen kann. Zudem wird ein weiterer sonst zu erwartender Prozess vermeiden, da die Beklagte von ihrem Rechtsstandpunkt aus, auch bei getrennter Sammlung und energetischer Verwertung der Affälle nach AS 18 01 04 von einer Überlassungspflicht ausgeht. 34 Die Feststellungsklage ist auch begründet. Die Klägerin hat Anspruch auf die begehrte Feststellung, weil die getrennt erfassten und unvermischt einer energetischen Verwertung zugeführten krankenhausspezifischen Abfälle mit der Abfallschlüssel-nummer 18 01 04 nicht der Überlassungspflicht an die öffentliche Abfallentsorgung gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 KrWG und § 6 AbfS der Beklagten unterliegen. Diese Überlassungspflicht für Abfälle betrifft lediglich Abfälle zur Beseitigung, nicht aber Abfälle zur Verwertung im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 2 1. Halbs. KrWG aus anderen Herkunftsbereichen als aus privaten Haushaltungen. Um solche Abfälle handelt es sich hier. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 KrWG sind Abfälle zur Verwertung solche Abfälle, die verwertet werden, wohingegen Abfälle, die nicht verwertet werden, Abfälle zur Beseitigung sind. Verwertung ist nach § 3 Abs. 23 KrWG jedes Verfahren, als dessen Hauptergebnis die Abfälle innerhalb der Anlage oder in der weiteren Wirtschaft einem sinnvollen Zweck zugeführt werden, indem sie entweder andere Materien ersetzen, die sonst zur Erfüllung einer bestimmten Funktion verwendet worden wären, oder indem die Abfälle so vorbereitet werden, dass sie diese Funktion erfüllen. Beseitigung i. S. d. § 3 Abs. 26 KrWG ist jedes Verfahren, das keine Verwertung ist, auch wenn das Verfahren zur Nebenfolge hat, dass Stoffe oder Energie zurückgewonnen werden.Für das Verfahren R 1 enthält die Fußnote in der Anlage 2 zum KrWG eine Präzisierung der Frage, wann die Verbrennung fester Siedlungsabfälle energieeffizient ist und im Hauptergebnis als Verwertung eingestuft werden kann. Wenn eine Verbrennungs-anlage, deren Zweck in der Behandlung fester Siedlungsabfälle besteht, die dort bestimmte Energieeffizienz aufweist, wird davon ausgegangen, dass eine energetische Verwertung stattfindet. Eines weiteren Nachweises der Substitution von Brennstoffen bedarf es dann nicht. Liegen die Voraussetzungen der R1-Formel indes nicht vor, ist nach den in § 3 Abs. 23 und Abs. 26 KrWG enthaltenen Begriffsdefinitionen zu unterscheiden, ob eine Abfallverwertung oder eine Abfallbeseitigung vorliegt. 35 Vgl. LAGA, Vollzugshinweise für die Anwendung der R1-Formel für die energetische Verwendung von Abfällen in Siedlungsver-brennungsanlagen gemäß der EU-Rahmenrichtlinie, Mitteilungsblatt Nr. 38, Stand: September 2012, Seite 2 und 3 (LAGA Nr. 38). 36 Laut dem von der Klägerin vorgelegten Feststellungsbescheid der Bezirksregierung L1. vom 25. April 2013 entspricht das Ersatzbrennstoffkraftwerk Chemiepark Knapsack Hürth, in dem die betreffenden Abfälle der Klägerin verwertet werden, den Voraussetzungen der R1-Formel und hat isofern den Verwerterstatus erhalten. 37 Es kann dahinstehen, ob die Fiktionswirkung der R1-Formel für die Annahme der energetischen Verwertung für alle Abfallfraktionen gilt, oder dies (nur) für die sog. festen Siedlungsabfälle, also haushaltsähnliche Abfälle gilt. 38 Vgl. hierzu Thärichen, a.a.O. S. 25 unter Bezugnahme auf LAGA Nr. 38 S. 3; Kropp: Begründet die R1-Formel der Richtlinie 2008/98/EG einen allgemeinen „Verwerterstatus“ von Hausmüllverbrennungs-anlagen?, AbfallR 2011, 207. 39 Ebenso kann offenbleiben, ob die krankenhausspezifischen Abfälle der Abfallschlüsselnummer 18 01 04 als „feste Siedlungsabfälle“ eingestuft werden können. 40 Vgl. hierzu im Ergebnis verneinend: Thärichen a.a.O. S. 26 41 Denn auch in dem Fall, dass für die in Rede stehenden krankenhausspezifischen Abfälle i. S. d. AS 18 01 04 die Fiktion der R1-Formel für eine energetische Verwertung nicht gilt, stellt die Verbrennung dieser Abfälle schon anhand der allgemeinen Vorgaben von § 3 Abs. 23 KrWG eine Verwertung dar. Unter Zugrundelegung der für alle Verwertungsarten geltenden Substitutionsformel und der Verfahrensbeschreibung R 1 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) im Rahmen der Auslegung der früheren Abfallrahmenrichtlinie (AbfRRL 75/442/EG) speziell für die energetische Verwertung gefordert, dass die Abfälle (erstens) für einen sinnvollen Zweck, nämlich die Energieerzeugung, eingesetzt wurden, wodurch die ansonsten genutzten Primärenergiequellen ersetzt werden. Das angewandte Verfahren musste außerdem (zweitens) tatsächlich ein „Mittel der Energieerzeugung“ sein. Voraussetzung hierfür sei, dass durch de Verbrennung der Abfälle mehr Energie erzeugt und erfasst werde als beim Verbrennungsvorgang verbraucht werde (Nettoenergieerzeugung). Zudem müsse ein Teil des gewonnenen Energieüberschusses tatsächlich genutzt werden, entweder unmittelbar in Form von Verbrennungswärme oder nach Umwandlung in Form von Elektrizität. Und schließlich müsse (drittens) der größere Teil der Abfälle bei dem Vorgang verbraucht und der größere Teil der freigesetzten Energie erfasst und genutzt werden. Anderfalls handelt es sich um einen schlichten Verbrennungsvorgang, der dem Verwertungsbegriff nicht entspricht. 42 Vgl. so Kropp, a.a.O. S. 208 und Kropp: Neuabgrenzung von Verwertung und Beseitigung, AbfallR 2010. S. 193 <196> m.w.N. der EuGH Rechtsprechung. 43 Mit Art. 3 Nr. 15 der am 12. Januar 2008 in Kraft getretenen AbfRRL 2008/98/EG und § 3 Abs. 23 KrWG ist der frühere Verwertungsbegriff erweitert worden. Diese Regelungen verwenden nicht mehr den Begriff „Hauptzweck“, sondern stellen darauf ab, dass eine Verwertung auch dann vorliegt, wenn als „Hauptergebnis“ die Abfälle innerhalb der Anlage oder in der weiteren Wirtschaft einem sinnvollen Zweck zugeführt werden. Das Substitutionserfordernis ist jetzt nicht mehr anlagenbezogen, sondern ergebnisorientiert und anlagenübergreifend. 44 Vgl. Kropp: Neuabgrenzung von Verwertung und Beseitigung, AbfallR 2010. S. 193 <197>. 45 Es ist anhand der genannten Kriterien davon auszugehen, dass die isolierte energetische Verwertung der Abfälle der Abfallschlüsselnummer 18 01 04 in energieeffizienten Anlagen diesen Substitutionseffekt erfüllt. 46 Vgl. ebenso VG Minden, Urteil vom 9. September 2013 - 11 K 2200/12 –, juris hinsichtlich der energetischen Verwertung von Inkontinenzabfällen einer Altenpflegeeinrichtung. 47 Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die Höhe des Heizwertes des Abfalls kein zwingendes Kriterium für die Annahme der energetischen Verwertung. Das Heizwert- kriterium von 11.000 kj/kg hat nach § 8 Abs. 3 KrWG nur noch die Funktion für die heizwertreichen Abfälle eine Gleichrangigkeit von stofflicher und energetischer Verwertung vorzusehen. Lediglich bei der Verbrennung von Abfällen mit einem geringen Heizwert, der für eine selbsterhaltende Verbrennung nicht ausreicht, handelt es sich nicht um eine energetische Verwertung. 48 Vgl. Kropp: Begründet die R1-Formel ……a.a.O. S. 212. 49 Es ist nicht ersichtlich, dass bei der Verbrennung des Abfalls des AS 18 01 04 wegen eines zu geringen Heizwertes keine Substitution von Primärenergie eintreten kann. Davon geht auch die Beklagte nach eigenem Bekunden nicht aus. Inkontinenzabfälle besitzen ungefähr einen Heizwert von 20.000 kj/kg im ungebrauchten und von mehr als 7.400 kj/kg im gebrauchten Zustand. 50 Schließlich folgt das Gericht mit dem VG Minden (a.a.O.) nicht der Ansicht von Thärichen (a.a.O. ), dass der Hauptzweck der Verbrennung krankenhausspezifischer Abfälle des AS 18 01 04 in der Verminderung der Schädlichkeit dieser Abfälle zu sehen sei, die Nutzung des energetischen Potenzials dieser Abfälle hingegen eine bloße Nebenfolge des Verbrennungsvorgangs darstelle. Insoweit wird wegen der Einzelheiten auf die eingehende Begründung des VG Minden Bezug genommen, der sich das erkennende Gericht anschließt. 51 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1VwGO.Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.