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Urteil

23 K 5188/12.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2013:1106.23K5188.12A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. 1 T a t b e s t a n d 2 Jeweils nach eigenen Angaben wurde der Kläger im Jahr 1977 geboren, ist er pakistanischer Staatsangehöriger und gehört er der Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya an. 3 Er meldete sich am 11.10.2011 ohne Ausweispapiere in Gießen als Asylsuchender und legte dabei ein Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 6.10.2011 vor. In diesem Schreiben wurde die allgemeine Lage der Ahmadi in Pakistan dargestellt und vorläufig darauf hingewiesen, der Kläger sei dort Opfer ganz erheblicher Rechtsverletzungen gewesen, die an seine Religionszugehörigkeit angeknüpft hätten und die er umfassend im Rahmen der persönlichen Anhörung schildern werde. Ein Bruder lebe mit Niederlassungserlaubnis im Main-Taunus-Kreis. 4 Der förmliche Asylantrag wurde unter dem 13.10.2011 gestellt. 5 Im Rahmen seiner Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 14.11.2011 erklärte der Kläger u.a., einen Pass, Passersatz oder Personalausweis könne er nicht vorlegen. Einen Pass habe er nie besessen; sein mit 19 Jahren (demzufolge etwa 1996) in Lahore ausgestellter Personalausweis habe der Schlepper mitgenommen. Er sei mit einem vom Schlepper beschafften Pass, in dem ein Visum mit seinem Foto und seinem in englisch geschriebenen Namen gewesen sei, am 27.9.2011 mit dem Flugzeug in Frankfurt am Main eingereist. Bis dahin habe er u.a. mit seinen Eltern im Elternhaus in Lahore gelebt. Wegen seiner sonstigen Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen wird auf Bl. 46/47 der Beiakte 1 verwiesen. Befragt zu den Gründen für sein Asylbegehren gab der Kläger u.a. an, er habe 2009 ein Geschäft eröffnet in der Nähe seines Hauses. Am Anfang hätten die Leute nicht gewusst, dass er Ahmadi sei. Dann hätten sie es erfahren und angefangen gegen ihn etwas zu machen. Sie hätten seine Kunden angesprochen und ihnen gesagt, dass man keine Waren kaufen solle. Das Geschäft sei so weitergegangen. Im April 2010 sei er zu seinem Geschäft gekommen und da habe jemand die Rollladen mit Plakaten und Postern beklebt. Darauf habe gestanden, dass man mit Ungläubigen keine Geschäfte machen solle und seine Waren nicht kaufen solle. Die Händler, bei denen er seine Waren gekauft habe, hätten dann auch mitbekommen, dass er Ahmadi sei. Eines Tages habe er bei seinem Händler schwarzen Stoff kaufen wollen. Dieser habe gesagt, er solle am nächsten Tag wiederkommen. Am nächsten Tag seien zwei weitere Personen bei dem Händler gewesen. Diesen habe der Händler gesagt, das sei ein Ahmadi, der nach schwarzem Stoff gefragt habe. Einer der beiden Personen sei Molvi gewesen, der angefangen habe ihn zu beschimpfen. Dann hätten beide begonnen ihn zu schlagen und zu beschimpfen. Er habe aus der Nase und den Mundwinkeln geblutet. Ihm sei aber die Flucht gelungen. Er sei dann von dort nachhause gegangen. Hinter ihrem Haus sei in einer Moschee für Nicht-Ahmadi über Lautsprecher auf seine Glaubensgemeinschaft geschimpft worden. Seine Freunde, die er früher in der Schule gehabt habe, hätten sich auch von ihm ferngehalten, als sie mitbekommen hätten, dass er Ahmadi sei. Sie hätten ihn gehasst und gedroht ihn umzubringen. Seit dem 28.5.10 hätten sie in der Moschee fast jeden dritten Tag Aufrufe gegen die Glaubensgemeinschaft gemacht. Seine Freunde hätten sich dadurch ermutigt gefühlt, ihn zu bedrohen. Er habe so alle zwei, drei Tage Anrufe mit unterdrückter Nummer bekommen. Seine Freunde hätten jemanden damit beauftragt, da er sonst ja ihre Stimme erkannt hätte. Er sei aufgefordert worden, von seinem Glauben abzuschwören und Moslem zu werden, ansonsten werde er umgebracht. Dies seien nicht nur ehemalige Schulfreunde, sondern vor allen Dingen Freunde aus der Nachbarschaft gewesen, weil sie ihm das auch ins Gesicht gesagt hätten. Ein Molvi in der Siedlung habe ihm auch gesagt, er solle seine Religion wechseln, sonst würde ihm das Schlimmste passieren. Sein Leben sei also in Gefahr gewesen. Dies habe auch seine Familie so gesehen, weil er für die Familie in der Regel die Besorgungen gemacht habe. Sein Bruder sei immer nur auf der Arbeitsstelle gewesen. Eigentlich sei das Geschäft erst ganz gut gegangen. Aber dadurch, dass die Nachbarn die Kunden angesprochen und gesagt hätten, man solle nicht bei ihm kaufen, und durch die Poster an der Ladenrolllade sei das Geschäft bergab gegangen. Auch die täglichen Bedrohungen habe er irgendwann nicht mehr ausgehalten. Deswegen habe er das Geschäft im Mai 2011 geschlossen. 6 Bei der Rückübersetzung seiner Angaben erklärte der Kläger, er habe das Geschäft geschlossen, weil er die ganzen Bedrohungen nicht mehr ausgehalten habe, nicht weil es jetzt nicht mehr so gut gelaufen sei. 7 Gegenüber dem Bundesamt legte der Kläger eine Bescheinigung des Ahmadiyya Muslim Jamaat e.V. vom 16.12.2011 vor, nach der er seit Geburt Mitglied der Ahmadiyya Muslim Jamaat sei. 8 Mit Bescheid vom 24.8.2012 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen. Gleichzeitig forderte es den Kläger zur Ausreise auf und drohte ihm die Abschiebung nach Pakistan an. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, individuelle Verfolgungsgründe habe der Kläger nicht glaubhaft machen können. Alleine wegen seiner Religionszugehörigkeit sei der Kläger in Pakistan keiner asylerheblichen Verfolgung ausgesetzt. 9 Der Kläger hat am 5.9.2012 gegen den Bescheid vom 24.8.2012 – mit Ausnahme der Ablehnung des Asylantrags in dessen Ziffer 1 - Klage erhoben. 10 Zur Begründung lässt er zunächst ausführlich vortragen, bei ihm lägen die Voraussetzungen für eine Anerkennung als ausländischer Flüchtling unter dem Gesichtspunkt einer Gruppenverfolgung aller Ahmadi vor. Auf gerichtliche Nachfragen zu seiner Identität legt der Kläger eine Einstellungszusage eines pakistanischen Unternehmens zum 17.4.1998 nebst Mitarbeiterausweis vor. Außerdem reicht er schließlich eine am 1.11.2012 ausgestellte Geburtsurkunde, wonach die Geburt am selben Tag angezeigt wurde, sowie ein Schulzeugnis vom 10.7.1993 ein. Drei Tage vor der mündlichen Verhandlung lässt der Kläger mit Schriftsatz vom 3.11.2013 vortragen, bei ihm handele es sich um einen sehr aktiven und seinem Glauben stark verbundenen Ahmadi. Darüber hinaus sei er auch im Bundesgebiet sehr aktiv und nehme insbesondere an überörtlichen Veranstaltungen wie der Jahreshauptversammlung der Ahmadiyya Muslim Jamaat in Karlsruhe teil. Dort habe er das aktuelle religiöse Oberhaupt seiner Glaubensgemeinschaft getroffen. Dieses Treffen sei für ihn ein geradezu überwältigendes spirituelles Ereignis gewesen. Des Weiteren werbe er in Deutschland für seinen Glauben, indem er bei missionarischen Ständen in seiner lokalen Gemeinde geholfen habe. Spätestens nach der mündlichen Verhandlung werde kein Zweifel mehr daran bestehen, dass es sich bei ihm um eine religiös geprägte Persönlichkeit handele, die ihren Glauben aus tiefer innerer Überzeugung praktiziere und das Bekenntnis aktiv in die Öffentlichkeit trage. Auch werde es ihm ein Leichtes sein nachzuweisen, dass das öffentliche und auch werbende Bekenntnis für seinen Glauben für ihn selbst von großer Bedeutung sei, er tatsächlich danach lebe und es ihn erheblich belasten würde, wenn er dieses aus Furcht vor Verfolgungsmaßnahmen unterlassen müsste; insoweit verweist der Kläger auf das Urteil des VGH Baden Württemberg vom 12.6.2013 – A 11 S 757/13 –. Darüber hinaus sei ihm die öffentliche Religionsausübung entsprechend den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 20.2.2013 – 10 C 23.12 – besonders wichtig mit der Folge, dass er unabhängig von der Frage, ob die von ihm geschilderten fluchtauslösenden Ereignisse die Annahme des Vorliegens einer Vorverfolgung rechtfertigten, seine Flüchtlingsanerkennung verlangen könne. In der mündlichen Verhandlung lässt er ein an seinen Prozessbevollmächtigten gerichtetes Schreiben des Ahmadiyya Muslim Jamaat in Deutschland (jetzt) Körperschaft des öffentlichen Rechts (KdöR) vom 31.10.2013 vorlegen, das dieser mit Schreiben vom 8.9.2013 angefordert hatte (Hülle Blatt 81 der Gerichtsakte). 11 Der Kläger beantragt, 12 die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 2 bis 4 im Bescheid vom 24.8.2012 zu verpflichten festzustellen, dass in seiner Person die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, 13 hilfsweise, 14 die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 3 und 4 im Bescheid vom 24.8.2012 zu verpflichten festzustellen, dass in seiner Person Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen. 15 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 16 die Klage abzuweisen. 17 Zur Begründung verweist sie auf den angefochtenen Bescheid. 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, der Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung und des Ergebnisses der Beweiserhebung durch Zeugenvernehmung wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte, insbesondere der Niederschrift der mündlichen Verhandlung, und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 19 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 20 Das Gericht konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, weil in der Ladung hierauf hingewiesen worden ist, § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 21 Die zulässige Klage hat weder mit dem Haupt- noch mit dem Hilfsantrag Erfolg. Die Beklagte hat zu Recht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG sowie von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG verneint und dem Kläger die Abschiebung angedroht (§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO). 22 Der Kläger hat im gemäß § 77 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (weiterhin) keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 3 Abs. 4 AsylVfG. 23 Nach § 60 Abs. 1 AufenthG darf ein Ausländer in Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Eine Verfolgung in diesem Sinne kann nach § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG ausgehen von dem Staat (Buchstabe a), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen (Buchstabe b) oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die unter den Buchstaben a und b genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Buchstabe c), es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative. Für die Feststellung, ob eine Verfolgung nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG vorliegt, sind gemäß § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG Art. 4 Abs. 4 und Art. 7 bis 10 der Richtlinie 2004/83/EG vom 29.4.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutz – sog. Qualifikationsrichtlinie (QualfRL) – ergänzend anzuwenden (insoweit gleichlautend die Neufassung durch die Richtlinie 2011/95/EU vom 13.12.2011, vgl. auch § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG in der seit dem 1.12.2013 geltenden Fassung). Art. 7 QualfRL definiert die Akteure, die (vor nichtstaatlicher Verfolgung) Schutz bieten können. Art. 8 QualfRL legt fest, wann der Antragsteller auf internen Schutz verwiesen werden kann und konkretisiert damit die Anforderungen an eine innerstaatliche Fluchtalternative. Art. 9 und 10 QualfRL bestimmen die maßgeblichen Verfolgungshandlungen und Verfolgungsgründe. 24 Sachlich seit dem 1.12.2013 unverändert geregelt in den §§ 3 ff AsylVfG. 25 Nach Art. 9 Abs. 1 Buchstabe a) QualfRL gelten als Verfolgungshandlungen Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der absoluten Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist. Außerdem stellt Art. 9 Abs. 1 Buchstabe b) QualfRL klar, dass eine Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Buchstabe a) beschriebenen Weise betroffen ist, ebenfalls als Verfolgung gilt. 26 Der hier allein in Betracht kommende Verfolgungsgrund der Religion bezeichnet Überzeugungen, die der Einzelne von der Stellung des Menschen in der Welt, seiner Herkunft, seinem Ziel, seinem Sinn und seiner Identität sowie von seinen Beziehungen zu höheren Mächten und tieferen Seinsschichten hat. Diese Überzeugungen können positiver oder negativer Natur sein; von den offiziellen Lehren religiöser Vereinigungen können sie abweichen. 27 Vgl. jeweils zu Art. 4 des Grundgesetzes: BVerfG, Beschluss vom 11.4.1972 – 2 BvR 75/71 –; BVerwG, Urteil vom 27.3.1992 – 7 C 21/90 –; BayVGH, Beschluss vom 29.10.2002 – 8 CE 02.2663 –. 28 Der Begriff der Religion umfasst nach Art. 10 Abs. 1 Buchstabe b) QualfRL insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme bzw. Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder der Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind. Die weite Definition des Religionsbegriffs nach Art. 10 Abs. 1 Buchstabe b) QualfRL bezieht alle Komponenten dieses Begriffs ein, ob öffentlich oder privat, kollektiv oder individuell. Um konkret festzustellen, welche Handlungen als Verfolgung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchstabe a) QualfRL gelten können, ist es deshalb nicht angebracht, zwischen Handlungen, die in einen „Kernbereich“ („forum internum“, „religiöses Existenzminimum“) des Grundrechts auf Religionsfreiheit eingreifen, der nicht die religiöse Betätigung in der Öffentlichkeit („forum externum“) erfassen soll, und solchen, die diesen „Kernbereich“ nicht berühren, zu unterscheiden. 29 So noch z.B. BVerwG, Urteil vom 20.1.2004 – 1 C 9.03 –. 30 Zu den Handlungen, die eine schwerwiegende Verletzung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchstabe a) QualfRL darstellen können, gehören nicht nur gravierende Eingriffe in die Freiheit, seinen Glauben im privaten Kreis zu praktizieren, sondern auch solche in die Freiheit, diesen Glauben öffentlich zu leben. 31 Vgl. EuGH, Urteil vom 5.9.2012 – verb. Rs. C-71/11 und C-99/11 –; BVerwG, Urteil vom 20.2.2013 – 10 C 23.12 –; OVG NRW, Urteile vom 7.11.2012 – 13 A 1999/07.A – und vom 14.12.2010 – 19 A 2999/06.A –; OVG Saarland, Urteil vom 26.6.2007 – 1 A 222/07 –; BayVGH, Urteil vom 23.10.2007 – 14 B 06.30315 –; OVG Sachsen, Urteil vom 3.4.2008 – A 2 B 36/06 –; VGH BW, Urteil vom 20.05.2008 – A 10 S 72/08 –. 32 Gleichwohl stellt nicht jeder Eingriff in die so verstandene Religionsfreiheit bereits eine Verfolgungshandlung im Sinne der Qualifikationsrichtlinie dar. Maßgeblich sind die Art der Repressionen, denen der Betroffene ausgesetzt ist, und deren Folgen. Das Verbot der Teilnahme an religiösen Riten im öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, kann eine hinreichend gravierende Handlung im Sinne des Art. 9 Abs. 1 Buchstabe a) QualfRL darstellen, wenn der Antragsteller in seinem Herkunftsland tatsächlich Gefahr läuft, verfolgt oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Bei der Prüfung einer solchen Gefahr sind objektive und subjektive Umstände zu berücksichtigen. Dazu gehört auch der subjektive Umstand, dass für den Betroffenen die Befolgung einer bestimmten religiösen Praxis in der Öffentlichkeit zur Wahrung seiner religiösen Identität persönlich besonders wichtig ist, selbst wenn die Befolgung einer solchen religiösen Praxis keinen zentralen Bestandteil für die betreffende Glaubensgemeinschaft darstellt. 33 Vgl. EuGH, Urteil vom 5.9.2012 – verb. Rs. C-71/11 und C-99/11 –; OVG NRW, Urteil vom 7.11.2012 – 13 A 1999/07.A –. 34 Die Flüchtlingsanerkennung setzt schließlich voraus, dass eine Verknüpfung zwischen der Verfolgungshandlung und dem Verfolgungsgrund der Religion besteht (Art. 9 Abs. 3 QualfRL). Das ist der Fall, wenn die die Religionsausübung einschränkenden Maßnahmen wegen der Religion des Schutzsuchenden erfolgen. 35 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14.12.2010 – 19 A 2999/06.A –. 36 Für die Frage der Verfolgungswahrscheinlichkeit im Falle der Rückkehr in den Heimatstaat ist in den Fällen, in denen der um Flüchtlingsschutz Nachsuchende vorverfolgt aus seinem Heimatland ausgereist ist – wie auch bei der Frage des subsidiären Schutzes nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz. 2 AufenthG –, der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Erforderlich ist eine Gefährdung, die sich schon so weit verdichtet hat, dass der Betroffene für seine Person ohne Weiteres mit dem jederzeitigen Verfolgungseintritt rechnen muss. Bei einer Vorverfolgung greift insoweit die Beweiserleichterung nach Art. 4 Abs. 4 QualfRL: Wer bereits Verfolgung bzw. einen ernsthaften Schaden erlitten hat, für den streitet die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. 37 Vgl. BVerwG, Urteile vom 7.9.2010 – 10 C 11.09 – und vom 27.4.2010 – 10 C 5.09 –; OVG NRW, Urteile vom 17.8.2010 – 8 A 4063/06.A – und vom 7.11.2012 – 13 A 1999/07.A –. 38 Aus den in Art. 4 QualfRL geregelten Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten des Schutzsuchenden folgt, dass es auch unter Berücksichtigung der Vorgaben dieser Richtlinie seine Sache ist, unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Betroffene zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Bildungsstand und Herkunft des Schutzsuchenden berücksichtigt werden. 39 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17.8.2010 – 8 A 4063/06.A –. 40 Kann der Betroffene nicht glaubhaft machen, dass er im Heimatland wegen seiner Religion verfolgt oder unmittelbar mit Verfolgung bedroht worden ist, so ist zu beurteilen, ob die festgestellten Umstände eine solche Bedrohung darstellen, dass er in Anbetracht seiner individuellen Lage begründete Furcht haben kann, tatsächlich Verfolgungshandlungen zu erleiden. Diese Beurteilung beruht ausschließlich auf einer konkreten Prüfung der Ereignisse und Umstände anhand der Regeln, die insbesondere in Art. 4 QualfRL enthalten sind. Maßgeblich ist, ob aufgrund der konkreten Lebensführung des Betroffenen davon auszugehen ist, dass für sein persönliches Verständnis die öffentlich wahrnehmbare Glaubensbetätigung wesentlich ist und dass er deshalb nach Rückkehr in sein Herkunftsland in einer Art und Weise seinen Glauben leben wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen wird. Hinsichtlich der Religionsfreiheit ist dabei zu beachten, dass einem Schutzsuchenden, der von Geburt an einer bestimmten Religionsgemeinschaft angehört und seinen Glauben in der Vergangenheit praktiziert hat, nicht ohne konkrete Anhaltspunkte unterstellt werden kann, dass er seinen Glauben im Heimatstaat nicht praktizieren wird. Dass er die Verfolgungsgefahr durch Verzicht auf bestimmte religiöse Betätigungen und damit auf den Schutz, den ihm die Richtlinie mit der Anerkennung als Flüchtling garantieren soll, vermeiden könnte, ist grundsätzlich irrelevant. 41 Vgl. EuGH, Urteil vom 5.9.2012 – verb. Rs. C-71/11 und C-99/11 –; OVG NRW, Urteile vom 14.12.2010 – 19 A 2999/06.A – und vom 7.11.2012 – 13 A 1999/07.A –. 42 Nach Art. 4 Abs. 3 Buchstabe d) QualfRL ist individuell allerdings auch zu berücksichtigen, ob die Aktivitäten des um Schutz Nachsuchenden seit Verlassen des Herkunftslandes ausschließlich oder hauptsächlich aufgenommen wurden, um die für die Beantragung von internationalem Schutz erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen, damit bewertet werden kann, ob der Betreffende im Fall der Rückkehr in dieses Land aufgrund dieser Aktivitäten verfolgt oder ernsthaften Schaden erleiden würde. 43 Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 20.2.2013 – 10 C 23.12 – (Nr. 2.3.4 der Entscheidungsgründe am Ende). 44 Im Besonderen besitzt hiernach ein Angehöriger der Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya aus Pakistan, für den das Leben und Bekennen seines Glaubens in der Öffentlichkeit identitätsbestimmender Teil seines Glaubensverständnisses ist, die Flüchtlingseigenschaft auch dann, wenn er im Falle der Rückkehr sein öffentliches Glaubensbekenntnis unterlassen würde. 45 VGH BW, Urteil vom 12.6.2013 – A 11 S 757/13 –. 46 Mit anderen Worten muss die öffentliche religiöse Praxis, die Anknüpfungspunkt von Verfolgungshandlungen ist, subjektiv für den Betreffenden zur Wahrung seiner religiösen Identität besonders wichtig und in diesem Sinne für ihn unverzichtbar sein. 47 Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.2.2013 – 10 C 23.12 –. 48 Die Mitwirkungs- und Darlegungspflichten, die den unverfolgt ausgereisten Ausländer unter dem Blickwinkel des Verfolgungsgrundes der Religion treffen, sind erheblich. Dies folgt aus der höchstpersönlichen Natur des Glaubens, die durch die Religionsfreiheit geschützt wird. Es obliegt dem Schutzsuchenden selbst, seine persönlichen Glaubensüberzeugungen und sein Religionsverständnis umfangreich, anschaulich und substantiiert darzulegen und es dadurch dem entscheidenden Gericht zu ermöglichen, sich unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls von seiner individuellen Glaubensausprägung, von seinen persönlichen Entscheidungen, Erfahrungen und Vorstellungen, von seiner Lebensführung und ihrer Bedeutung für ihn, von einer etwaigen Rolle und Aktivität innerhalb einer Religionsgemeinschaft sowie von wahrscheinlichen Auswirkungen von Einschränkungen auf ihn persönlich zu überzeugen, um auf eine ernsthafte und dauerhafte Glaubensverbundenheit schließen zu können. 49 Vgl. VG Köln, Urteil vom 11.6.2013 – 23 K 4671/12.A –. 50 Nach diesen Maßgaben kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger konkrete Verfolgungshandlungen in Pakistan erlitten hat oder dass die öffentlich wahrnehmbare Glaubensbetätigung für den Kläger besonders wichtig ist, gar zu seiner religiösen Identität gehört. Im Gegenteil ist das Gericht davon überzeugt, dass der Kläger in Pakistan kein öffentlich bekennender Ahmadi gewesen ist und dies nicht darauf beruhte, dass er öffentliche Glaubensbekenntnisse aus Furcht vor Verfolgung unterließ. Seine Aktivitäten in Deutschland zielen ausschließlich, jedenfalls aber hauptsächlich darauf ab, die Voraussetzungen für eine Flüchtlingsanerkennung zu schaffen. 51 Von einer Vorverfolgung in Pakistan kann schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil der diesbezügliche Vortrag des Klägers bei der Anhörung durch das Bundesamt sowie in der mündlichen Verhandlung nicht lückenlos und stimmig, sondern vage und oberflächlich und zum Teil widersprüchlich gewesen ist. 52 Dabei kommt es nicht darauf an, dass sich die verschiedenen Darstellungen des Klägers, welche Personalpapiere er besessen hat und warum er solche Papiere den Behörden oder dem Gericht nicht vorlegen kann, unauflösbar widersprechen; das vorgelegte Schulzeugnis und die Urkunde über die erst am 1.11.2012 angezeigte Geburt haben insoweit keinen Beweiswert; welche Schlüsse in Bezug auf Identität und Glaubwürdigkeit des Klägers aus der vorgelegten Einstellungszusage zum 17.4.1998 und dem Mitarbeiterausweis zu ziehen wären, kann deshalb dahinstehen. Auch kann unberücksichtigt bleiben, dass die Behauptungen des Klägers zu seinem – vorliegend nicht mehr relevanten – Einreiseweg unglaubhaft sind und die ursprüngliche „vorläufige“ Asylbegründung in dem Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 6.10.2011, aus welchen Gründen auch immer, vollkommen auf eine Darstellung der individuellen und angeblich fluchtauslösenden Erlebnisse des Klägers verzichtet hatte. 53 Jedenfalls hat der Kläger auch in der mündlichen Verhandlung nicht glaubhaft machen können, dass er Pakistan wegen einer asylrechtlich erheblichen Verfolgungssituation verlassen hat. Seine erst auf mehrfache gerichtliche Nachfrage gegebene Darstellung des Vorfalls im Zusammenhang mit dem Versuch, im Mai 2010 Stoff für sein Geschäft einzukaufen, ist – wie schon bei der Anhörung beim Bundesamt - so vage, oberflächlich und emotionslos gewesen, dass das Gericht nicht den Eindruck gewinnen konnte, er berichte über tatsächlich Erlebtes. Dasselbe gilt für die – selber bei der Bundesamtanhörung im Folgenden relativierte – pauschale und unsubstantiierte Behauptung, seine Freunde, die er in der Schule gehabt habe, oder doch eher die Freunde aus der Nachbarschaft hätten ihn bedroht und aufgefordert, seine Religion zu wechseln. Wie und durch wen dies konkret geschehen sein soll, lässt der Kläger vollkommen im Dunkeln. Ebenso wenig ist nachvollziehbar, warum nur der Kläger, nicht aber seine Familie - soweit sie noch in Pakistan lebt – „in Gefahr“ gewesen sein soll. Gegen seine Behauptung, er sei wegen dieser vermeintlichen Bedrohungen und wegen des angeblichen Geschlagenwerdens im Mai 2010 aus Pakistan im September 2011 ausgereist, spricht im Übrigen die vom Kläger gegebene Begründung für diesen Zeitablauf. Dass er – obwohl bereits mehrere Geschwister Pakistan nach Deutschland, Kanada und Kenia verlassen hatten und sein Geschäft bis zur Schließung im Mai 2011 weiter gut gelaufen sein soll – so lange gebraucht haben will, einen Schlepper oder einen sonstigen Weg nach Europa zu finden, ist nach den gerichtsbekannten legalen und illegalen Möglichkeiten, von Pakistan nach Deutschland einzureisen, schlechterdings lebensfremd. Schließlich zeigt der Kläger nicht ansatzweise auf, warum gerade nach dem Vorfall im Mai 2010 und seiner „Enttarnung“ als Ahmadi (erst dann?) in einer benachbarten Moschee „fast jeden dritten Tag“ Aufrufe gegen die Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya stattgefunden haben sollen. Selbst die mit der Aufforderung zum Wechsel der Religion verbundenen angeblichen Bedrohungen durch einen Molvi in dem Wohnviertel des Klägers – selbst wenn sie tatsächlich stattgefunden haben und wenn sie nicht auf das religiös „Schlimmste“, sondern auf eine Gefahr für Leib und Leben abgezielt haben sollten – hatten offenbar keine unmittelbaren Folgen. Dies belegt bereits der Zeitraum, in dem sich der Kläger weiter in Pakistan aufhielt, ohne dass es zu weiteren, ernsthaften Angriffen oder Bedrohungen gekommen ist. 54 Dem Kläger ist die Flüchtlingseigenschaft auch nicht deshalb zuzuerkennen, weil ihm für den Fall einer Rückkehr nach Pakistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine religiös motivierte Verfolgung droht. Dabei ist sogar unerheblich, ob er tatsächlich die Person ist, für die er sich ausgibt, und ob er Ahmadi ist. 55 Dass Ahmadis in Pakistan entgegen dem Vortrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers keiner sog. Gruppenverfolgung unterliegen, ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung, der das Gericht insoweit folgt, bereits geklärt. 56 Vgl. VGH BW, Urteil vom 12.6.2013 – A 11 S 757/13 – 57 Der Kläger ist auch nicht aus individuellen Gründen wegen seiner Religionszugehörigkeit als Flüchtling anzuerkennen. 58 Das Gericht hegt bereits erhebliche Bedenken an der Beweiskraft und der inhaltlichen Richtigkeit der von der Ahmadiyya Muslim Jamaat KdöR ausgestellten Bescheinigungen in Fällen wie dem vorliegenden, hier mit Datum vom 16.12.2011 und vom 31.10.2013. Diese Zweifel rühren unter anderem daher, dass der auch von dem Zeugen X. dargestellte Weg zur Überprüfung des jeweiligen Antragstellers viele Unwägbarkeiten aufweist. Dabei ist nicht entscheidend, dass der jeweilige Unterzeichner, der Zeuge X. , den in Urdu geschriebenen Bericht aus der Zentrale in Rabwah nicht selber lesen kann. Vielmehr ist mit der behaupteten, im Einzelnen nicht dargelegten Beifügung eines Fotos zu den Unterlagen, die von Deutschland ggf. über London nach Rabwah gesandt werden, schon nicht sichergestellt, dass die ggü. den deutschen Behörden und Gerichten verschleierte oder zumindest nicht nachgewiesene Identität des Betreffenden feststeht. Wenn insoweit keine Manipulationen möglich wären, wäre es im Übrigen unnötig – wie es nahezu in allen (gerichtlichen) Asylverfahren angeblich pakistanischer Staatsangehöriger vorkommt -, im Asyl- und im Gerichtsverfahren keine Nachweise aus Pakistan über die Identität und die Religionszugehörigkeit vorzulegen, und zwar selbst dann nicht, wenn solche Unterlagen angeblich in Pakistan bei der Familie verblieben und damit ohne weiteres in kürzester Zeit zu beschaffen sind. Auch ist gerichtsbekannt, dass in den Fällen, in denen in Deutschland außerhalb des Asyl-/Flüchtlingsrechts ein Aufenthaltstitel erteilt werden soll, in aller Regel sehr kurzfristig ein Nationalpass aus der Heimat oder über die pakistanische Auslandsvertretung beschafft werden kann. Daneben ist der Inhalt der ausgestellten Bescheinigungen, soweit er über die bloße Mitgliedschaft des jeweiligen (hier einmal unterstellt: identifizierten) Antragstellers hinausgeht, in der Regel nicht nachvollziehbar oder gar überprüfbar. Beispielsweise wird, so die Zeugen X. und N. , der Bericht des örtlichen Jamaat in Pakistan über das Ergebnis der angeblichen Überprüfung vor Ort an die Zentrale in Rabwah nicht nach Deutschland übermittelt. Wie und durch wen die Überprüfung und die Identifizierung des Betreffenden vor Ort stattgefunden haben soll und ob es überhaupt immer einen schriftlichen Bericht gibt, ist völlig unklar. Ein örtlicher Bericht wird auch nicht den Unterlagen beigefügt, den die Zentrale in Rabwah im Ergebnis nach Deutschland übermittelt. Dieser Weg, die Zugehörigkeit einer Person mit selbstbehaupteter Identität und deren Aktivitäten in der örtlichen Jamaat in Pakistan zu überprüfen, vermag selbst bei zutreffender Identifizierung des Antragstellers in Deutschland nicht halbwegs sicher zu stellen, dass die hier ausgestellten Bescheinigungen über die religiösen Aktivitäten in Pakistan inhaltlich zutreffend sind. Beispielsweise ist es ein Leichtes, einem hier um eine solche Bescheinigung nachsuchenden Gemeinde- oder gar Familienmitglied aus Gefälligkeit oder sogar aus eigenen familiären oder wirtschaftlichen Interesse ein entsprechendes „Zeugnis“ vor Ort auszustellen, um diesem im Ergebnis zu einem Aufenthalt in Deutschland zu verhelfen. Auch eine anwaltliche Anforderung, die Ahmadiyya Muslim Jamaat KdöR möge über die Mitgliedsbescheinigung hinaus eine positive Aussage zur religiösen Prägung und zur Betätigung in der Öffentlichkeit schriftlich treffen, belegt weder grundsätzlich noch vorliegend in Verbindung mit dem Antwortschreiben der Ahmadiyya Muslim Jamaat KdöR vom 31.10.2013, dass der Betreffende in Pakistan seinen Glauben öffentlich gelebt hat. Die Überlegung, ob die Ahmadiyya Muslim Jamaat KdöR in Deutschland eigene Interessen an einem Verbleib von (weiteren) Ahmadis in Deutschland haben könnte, z.B. weil sie – auch von Beziehern von z.T. äußerst geringen öffentlichen Soziallleistungen – mindestens 10% der Einkünfte ihrer Mitglieder und der um eine entsprechende Mitgliedsbescheinigung Nachsuchenden einfordert, ist nach alledem nicht mehr erheblich. 59 Unabhängig von den vorstehenden Darlegungen und der nicht feststehenden Identität des Klägers unterstellt das Gericht im Folgenden jedoch zugunsten des Klägers, dass er seit der Geburt der Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya angehört. Allein deswegen steht dem Kläger jedoch die Flüchtlingsanerkennung nicht zu. 60 Die Religionsgemeinschaft der Ahmadiyya wurde 1889 von Mirza Ghulam Ahmad gegründet und sieht sich als islamisch an. Ihr größter Unterschied zu anderen islamischen Glaubensrichtungen stellt das Verständnis der Finalität des Propheten Mohammed und damit einhergehend die Verehrung ihres Gründers Ahmad als Prophet dar. Ahmadis werden in Pakistan durch eine speziell gegen sie gerichtete Verfassungs- und Gesetzgebung diskriminiert. Der Islam ist in Pakistan durch die Verfassung von 1973 zur Staatsreligion erklärt. Durch eine Verfassungsänderung von 1974 wurden die Ahmadis ausdrücklich zu Nicht-Muslimen erklärt und in der Verfassung als religiöse Minderheit bezeichnet und geführt. Im März 2005 wurde die Angabe der Religionszugehörigkeit in Reisepässen (wieder) eingeführt. Ob Ahmadis dabei entgegen ihrem Selbstverständnis „non-muslim“ angeben müssen, 61 so VGH BW, Urteil vom 20.5.2008 – A 10 S 3032/07 –, 62 ist allerdings mehr als fraglich, wie der unter dem 28.11.2007 für den angeblichen Bruder des Klägers ausgestellte pakistanische Pass belegt, in dem als Religionszugehörigkeit – insoweit offenkundig nicht diskriminierend - „Ahmadiyya“ eingetragen ist. 63 Seit 1984 bzw. 1986 gelten drei speziell auf Ahmadis bezogene Vorschriften des pakistanischen Strafgesetzbuches, nämlich die Sec. 298 A, 298 B und 298 C. 64 Vgl. den Abdruck der nichtamtlichen Übersetzung dieser Vorschriften ins Deutsche durch den Sprachendienst des Bundesministeriums der Justiz, abgedruckt in BVerfGE 76, 143 (146 f., Fn. 1); Peter Jacob, Blasphemie – Vorwürfe und Missbrauch. Die pakistanischen Blasphemiegesetze und ihre Folgen, Seite 17 ff. 65 Diese gegen das Selbstverständnis der Ahmadis in seinem Kern gerichtete Rechtslage und Rechtsanwendungspraxis in Pakistan ist nicht nur aus sich heraus eine schwerwiegende Verletzung der Religionsfreiheit der Ahmadis, sondern auch deshalb eine dem pakistanischen Staat zuzurechnende schwerwiegende Menschenrechtsverletzung im Sinne des Art. 9 Abs. 1 QualfRL, weil die Rechtslage und die Rechtsanwendungspraxis Übergriffe und Diskriminierungen auch nichtstaatlicher Akteure auf Ahmadis begünstigen, 66 vgl. ausführlich OVG NRW, Urteil vom 14.12.2010 – 19 A 2999/06.A –, 67 auch und gerade aus nicht-religiösen Beweggründen heraus. 68 Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 2.11.2012 (Seite 14); s.a. Peter Jacob, Blasphemie – Vorwürfe und Missbrauch. Die pakistanischen Blasphemiegesetze und ihre Folgen. 69 Die beschriebene Lage hat sich für Ahmadis auch zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht entscheidungserheblich verändert. 70 Alles Vorstehende betrifft allerdings grundsätzlich nur diejenigen Angehörigen der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft, die ihren Glauben öffentlich wahrnehmbar leben (wollen) und die das Leben und Bekennen des Glaubens in der Öffentlichkeit als identitätsbestimmenden Teil ihrer Religiosität ansehen. 71 Nach dem Akteninhalt und nach dem persönlichen Eindruck des Klägers in der mündlichen Verhandlung gehörte es jedenfalls in Pakistan nicht zu seiner religiösen Identität, seinen Glauben öffentlich bemerkbar zu leben. Im Gegenteil spricht Alles dafür, dass er in Pakistan seinen Glauben nicht (ernsthaft) praktiziert hat. Im Rahmen der Anhörung vor dem Bundesamt zeigte der Kläger nicht ansatzweise auf, dass er im Rahmen einer öffentlichen Betätigung seines Glaubens irgendwelchen ernsthaften Anfeindungen ausgesetzt war. Vielmehr bestätigte er mehrfach, angeblich wegen der allgemeinen Lage der Ahmadis in Pakistan und der vermeintlichen Anfeindungen (nur) wegen seiner durch Geburt begründeten Mitgliedschaft in der Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya als solcher Pakistan verlassen zu haben. Keinen der von ihm behaupteten, ohnehin nicht als glaubhaft anzusehenden Vorfälle stellte er selbst in einen Zusammenhang mit der (privaten oder öffentlichen) Betätigung seines Glaubens. Im Gegenteil sollen diese von Dritten oder gar seinen „Freunden“ ausgehenden Vorfälle nur an seine Religionszugehörigkeit als solche angeknüpft haben, nachdem diese bekannt geworden sei. Der anwaltlich vertretene Kläger hat auch weder mit Asylantragstellung oder innerhalb der Frist des § 74 Abs. 2 AsylVfG noch sonst konkret vorgetragen, aus Anlass welcher Glaubensbetätigungen es zu Handlungen Dritten gekommen sein soll, die möglicherweise als Verfolgungsmaßnahmen hätten angesehen werden können. So musste der Kläger auch in der mündlichen Verhandlung einräumen, dass jedenfalls bis 2010 oder 2011 weder in der Schule noch in der Nachbarschaft oder in seinem geschäftlichen Umfeld, insbesondere in der Nähe seines Hauses, bekannt war, dass der damals mindestens 33 Jahre alte Kläger Ahmadi ist. Der Kläger trägt auch nichts vor, wonach er sich nach seiner „Enttarnung“ als Ahmadi in Pakistan öffentlich zu seinem Glauben bekannt oder diesen nunmehr öffentlich wahrnehmbar betätigt hätte. Dies lässt nur den Schluss zu, dass er in Pakistan seinen Glauben nicht öffentlich gelebt hat, und zwar auch dann nicht, als in seinem privaten und geschäftlichen Umfeld seine Religionszugehörigkeit bereits bekannt geworden sein soll. Schon deshalb und unabhängig davon ist kein Anhaltspunkt dafür aufgezeigt oder sonst erkennbar, dass er die Glaubensbetätigung in der Öffentlichkeit aus Furcht vor Repressionen unterlassen hätte. Vielmehr ergibt sich das Bild eines – unterstellt – Ahmadis seit Geburt, der jedoch, wie über drei Millionen Ahmadis in Pakistan 72 - vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 2.11.2012 (Seite 13) -, 73 diesen Glauben nicht ernsthaft und öffentlich gelebt hat. Der auf besondere Anforderung ausgestellte Bescheinigung der Ahmadiyya Muslim Jamaat KdöR vom 31.10.2013 ist – ungeachtet der Frage, ob ihr eine entsprechende (erneute) Überprüfung vor Ort in Pakistan zugrunde liegt – allenfalls die pauschale Behauptung zu entnehmen, dass der Kläger „(w)ie bereits in Pakistan“ in Deutschland regelmäßig in einer nicht benannten Moschee beten und allgemein an „örtlichen und zentralen Gemeindeveranstaltungen“ teilnehmen soll. Woher der Unterzeichner, der Zeuge X. , diese Erkenntnisse hat und um welche konkreten Aktivitäten es sich handeln soll, verbleibt im Dunkeln. 74 Die nunmehr drei Tage vor der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Aktivitäten des Klägers in Deutschland sind vor diesem Hintergrund nur dahin zu verstehen, dass er – ggf. nach entsprechender Beratung – an Veranstaltungen teilgenommen hat und teilnimmt, an denen auch seine Bekannten und Verwandten teilnehmen. Dabei ist weder vorgetragen noch sonst plausibel nachvollziehbar, dass und warum sich die Religiosität des Klägers nunmehr geändert haben und die öffentliche Glaubensbetätigung nunmehr so zur religiösen Identität des Klägers geworden sein soll, dass er auch bei einer Rückkehr nach Pakistan dort den Glauben in einer öffentlichen Weise leben würde, die ihn der Gefahr einer Verfolgung aussetzen könnte. Dass es sich bei den Reisen des Klägers nach Hessen u.a. zu seinen Verwandten und zum jährlichen Treffen der Ahmadiyya Muslim Jamaat in Karlsruhe um mehr handelt als um das Treffen und Zusammensein mit seinem familiären und sozialem Umfeld, ist nicht ersichtlich. Insbesondere findet sich in den eigenen Aussagen des Klägers nichts für die Behauptung im Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 3.11.2013, der Kläger sei eine „religiös geprägte Persönlichkeit“, die „ihren Glauben aus innerer Überzeugung“ praktiziere und „das Bekenntnis aktiv in die Öffentlichkeit“ trage, wie es „den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts“ und des VGH BW entspreche. Wenn diese Charakterisierung auf den Kläger zutreffen würde, hätte dies bereits zumindest halbwegs nachvollziehbar in der anwaltlichen Begründung des Asylantrag vom 6.10.2011, in der persönlichen Anhörung des Klägers beim Bundesamt am 14.11.2011 und im gerichtlichen Verfahren innerhalb der Frist des § 74 Abs. 2 AsylVfG oder sonst zeitnah vorgetragen werden können und müssen. Dies Alles belegt, dass der in Pakistan seine Geburtsreligion nicht gelebt habende Kläger die behaupteten Aktivitäten in Deutschland aufgenommen hat, um scheinbar die Voraussetzungen zu schaffen, die dem Grunde nach eine Asyl- oder Flüchtlingsanerkennung rechtfertigen und einen Verbleib in Deutschland sichern könnten. Demzufolge bedurfte es auch keiner Aufforderung an den Kläger, seinen auch insoweit vagen Vortrag zu substantiieren. 75 Lediglich ergänzend sei angemerkt, dass jedenfalls im vorliegenden Fall die Anerkennung des Klägers als Flüchtling i.S.v. § 60 Abs. 1 AufenthG auch dann ausgeschlossen wäre, wenn er seinen Glauben in Pakistan öffentlich gelebt hätte oder im Falle der Rückkehr leben würde. Insoweit wäre er auf eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative (§ 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG) zu verweisen. Zwar gilt in Pakistan die speziell gegen Ahmadis gerichtete Gesetzgebung landesweit ohne Einschränkungen. Aber selbst bekennende und ihren Glauben lebende Ahmadis können zumindest in den Großstädten grundsätzlich unbehelligt leben. Insbesondere die Stadt Rabwah, das Verwaltungszentrum der weltweiten Ahmadiyya, deren Einwohner zu ca. 95% Ahmadis sind, bietet Ahmadis insoweit sicheren Schutz vor Repressionen, als sie dort weitgehend unter sich sind. 76 Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Pakistan vom 2.11.2012 (Seite 21); zu Rabwah teilweise noch anders: Lagebericht Pakistan vom 1.7.2011 (Seite 19). 77 Ob dieser „Vorteil“ dadurch aufgehoben wird, dass bekennende Ahmadis in Rabwah wie in den sonstigen Großstädten für ihre Gegner sehr sichtbar sind, 78 vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 14.12.2010 – 19 A 2999/06.A, 79 ist vorliegend genauso unerheblich wie die fehlende Begründung der teilweise geänderten Bewertung durch das Auswärtige Amt. Denn jedenfalls ist der Kläger auf der Grundlage seines eigenen Vortrags weder überregional bekannt noch wurde oder wird er sonst zielgerichtet von vermeintlichen Verfolgern gesucht. Es fehlt mithin schon an einem „Gegner“ in diesem Sinne. 80 Der Kläger hat ebenfalls keinen Anspruch auf die hilfsweise begehrte Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG in Bezug auf Pakistan, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen. Insoweit nimmt das Gericht ergänzend Bezug auf die im Wesentlichen zutreffende Begründung des angefochtenen Bescheides, denen es folgt, § 77 Abs. 2 AsylVfG. 81 Schließlich entspricht die Abschiebungsandrohung den Voraussetzungen der §§ 34, 38 Abs. 1 AsylVfG, § 59 AufenthG und ist rechtlich nicht zu beanstanden. 82 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG.