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Beschluss

4 L 1016/13

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2013:0916.4L1016.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe 2 Der Antrag des Antragstellers, 3 die Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, die Beschwerde 00-0000-00/00 vom 31. Mai 2013 dem Ausschuss für Anregungen und Beschwerden zur Behandlung vorzulegen, 4 hat keinen Erfolg. 5 Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung erlassen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn diese Regelung aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass der Antragsteller sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Ist der Antrag - wie vorliegend - auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet, so sind an die Glaubhaftmachung von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch erhöhte Anforderungen zu stellen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt dann nur in Betracht, wenn ein Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und dem Antragsteller ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, die auch bei einem späteren Erfolg in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnten. 6 Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Der Antragsteller hat weder einen Anordnungsanspruch (1.) noch einen Anordnungsgrund (2.) glaubhaft gemacht. 7 1. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass sein Anspruch aus § 24 GO NRW i.V.m. § 14 der Hauptsatzung der Antragsgegnerin hinsichtlich seiner Beschwerde vom 31. Mai 2013 noch nicht erfüllt worden sei. 8 a) Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 GO NRW hat jeder das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Anregungen oder Beschwerden in Angelegenheiten der Gemeinde an den Rat oder die Bezirksvertretung zu wenden. Der Rat kann die Erledigung der Anregungen und Beschwerden einem Ausschuss übertragen (§ 24 Abs. 1 Satz 3 GO NRW). Der Beschwerdeführer ist über die Stellungnahme zu den Anregungen und Beschwerden zu unterrichten (§ 24 Abs. 1 Satz 4 GO NRW). Nähere Einzelheiten regelt die Hauptsatzung (vgl. § 24 Abs. 2 GO NRW). 9 Diese dem Petitionsrecht des Art. 17 GG nachgebildete und mit dessen Inhalt weitgehend übereinstimmende Regelung gibt dem Bürger im Grundsatz einen Anspruch darauf, dass der Rat bzw. der Beschwerdeausschuss sich mit dem Antrag sachlich befasst und ihm das Ergebnis dieser Prüfung mitteilen lässt. 10 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23.2.1993 – 15 A 2273/92 -, juris, Rn. 25 ff.; VG Köln, Urteil vom 30.8.2012 – 4 K 4231/11 -, juris, Rn. 18. 11 Das Petitionsrecht gewährleistet, dass der Petitionsadressat die Eingabe entgegennimmt, sie sachlich prüft und in einer Weise bescheidet, aus der ersichtlich wird, wie die Eingabe behandelt worden ist. 12 Vgl. VG Köln, Urteil vom 30.8.2012 – 4 K 4231/11 -, juris, Rn. 20. 13 Der Anspruch besteht allerdings nicht unbegrenzt. In der Rechtsprechung ist insoweit namentlich anerkannt, dass eine Eingabe, die denselben Gegenstand betrifft wie eine bereits beschiedene Anregung oder Beschwerde, ohne Sachbehandlung zurückgewiesen werden darf, solange keine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist. 14 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23.2.1993 – 15 A 2273/92 -, juris, Rn. 29, 31, sowie Beschluss vom 22.6.2012 – 15 B 621/12 -, juris, Rn. 7. 15 Denn es würde zu einer sinnlosen Ausweitung des Petitionsrechts führen, wenn man dem Petenten in einem solchen Fall immer wieder einen Anspruch auf einen sachlichen Bescheid einräumen wollte. 16 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23.2.1993 – 15 A 2273/92 -, juris, Rn. 32. 17 Hat eine sachliche Befassung stattgefunden und ist dem Petenten deren Ergebnis eröffnet worden, so ist dem Zweck des Petitionsrechts genügt. Die durch das Petitionsrecht begründete Rechtsposition ist unter dieser Voraussetzung verbraucht mit der Folge, dass ihre wiederholte Ausübung irgendwelche Pflichten der angegangenen Stelle grundsätzlich nicht mehr begründen kann. In einem solchen Fall kann dem Petenten mitgeteilt werden, dass man sich mit seinem Anliegen nicht mehr sachlich befassen werde; äußerstenfalls kann, wenn den in gleicher Sache immer wieder vorgebrachten Eingaben anders sinnvoll nicht zu begegnen ist, selbst von einer solchen Mitteilung Abstand genommen werden. 18 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23.2.1993 – 15 A 2273/92 -, juris, Rn. 41. 19 In Kodifizierung dieser von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze sieht die Hauptsatzung der Antragsgegnerin vor, dass Anregungen und Beschwerden von der Geschäftsstelle des Ausschusses für Anregungen und Beschwerden zurückgewiesen werden können, wenn sie gegenüber einer bereits beschiedenen Anregung oder Beschwerde kein neues Sachvorbringen enthalten (§ 14 Abs. 3 lit. d) Hauptsatzung). In diesem Fall teilt die Geschäftsstelle dem Antragsteller schriftlich mit, aus welchem Grund die Anregungen und Beschwerden ohne Behandlung im Ausschuss zurückgewiesen wurden (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Hauptsatzung). Zudem unterrichtet sie den Ausschuss (§ 14 Abs. 4 Satz 2 Hauptsatzung). 20 b) Dies zugrundegelegt ist die Behandlung der Beschwerde vom 31. Mai 2013 durch die Antragsgegnerin bei der in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin durfte die Beschwerde in Anwendung des § 14 Abs. 3 lit. d) Hauptsatzung ohne Behandlung im Ausschuss oder im Rat durch die Geschäftsstelle mit Schreiben vom 26. Juni 2013 zurückweisen. Denn sie enthielt gegenüber der Beschwerde vom 18. März 2013, die vom Rat der Antragsgegnerin in der Sitzung vom 19. März 2013 behandelt und über deren Behandlung der Antragsteller mit Schreiben vom 25. März 2013 informiert worden war, im Kern kein neues Sachvorbringen. Beide Beschwerden richten sich inhaltlich gegen den – zum Zeitpunkt der ersten Beschwerde vom 18. März 2013 unmittelbar bevorstehenden – Beschluss des Rates der Antragsgegnerin über den Abschluss eines Vertrages über die Ausübung von Werberechten auf öffentlichen Flächen. In beiden Beschwerden wird unter Hinweis auf ein an den Antragsteller gerichtetes Schreiben der Europäischen Kommission vom 31. Januar 2011 geltend gemacht, dass aus Gründen des Jugendschutzes ein Tabakwerbeverbot erforderlich sowie rechtlich zulässig sei. Das Anliegen, die weiteren Beratungen des Rates zu diesem Thema in öffentlicher Sitzung durchzuführen, war ebenfalls bereits Gegenstand der ersten Beschwerde vom 18. März 2013. 21 Eine Behandlung der Beschwerde vom 31. Mai 2013 durch den Beschwerdeausschuss bzw. den Rat war auch nicht deshalb geboten, weil die Beschwerde vom 18. März 2013 durch den Antragsteller im eigenen Namen eingereicht worden war, während als Petentin der Beschwerde vom 31. Mai 2013 die „Bürgerinitiative für eine U. F. “ auftritt. Denn hinter dieser Bürgerinitiative steht offenbar maßgeblich der Antragsteller. Dies lässt sich bereits daraus ersehen, dass er den vorliegenden Eilantrag bei Gericht ohne Erwähnung der Bürgerinitiative im eigenen Namen eingereicht hat. Umgekehrt rechnet sich die Bürgerinitiative auf ihrer Internetseite (http://www.U. .de/ .html) die Beschwerde des Antragstellers vom 18. März 2013 zu. Für eine wechselseitige Identität spricht zudem, dass es sich bei der in der Beschwerde vom 31. Mai 2013 für die Bürgerinitiative angegebenen postalischen Anschrift um die Privatanschrift des Antragstellers handelt, der zugleich als Ansprechpartner genannt wird („Auskunft erteilt:…“). 22 2. Der Antragsteller hat darüber hinaus auch einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Es ist weder vorgetragen noch erkennbar, dass ihm nicht zugemutet werden könnte, den Ausgang eines – bislang allerdings nicht anhängigen – Klageverfahrens in der Hauptsache abzuwarten. 23 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 24 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Von einer Reduzierung des angesetzten Auffangsstreitwertes im einstweiligen Rechtsschutzverfahren hat die Kammer abgesehen, da das Begehren des Antragstellers auf eine Vorwegnahme der Hauptsache hinausläuft (vgl. Ziff. 1.5 Satz 2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004).