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Urteil

4 K 4231/11

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2012:0830.4K4231.11.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Die Beteiligten streiten seit einigen Jahren über das Verhalten des Stadtverordneten und Ortsvorstehers von F. , Herrn L. T. , im Zusammenhang mit dem Neuausbau der M.------straße . Insbesondere beklagt der Kläger zwei Vorfälle aus 2008 und 2009, bei denen Herr T. ohne sein Einverständnis Daten an Dritte weitergegeben habe. Mit der vorliegenden Klage verfolgt der Kläger das Ziel, den Rat der Beklagten zu einem Einschreiten zu veranlassen. Im Zuge der Auseinandersetzungen richtete der Kläger mehrere Eingaben an den Bürgermeister der Beklagten. Unter dem 17. November 2008 erhob er wegen des Verhaltens des Ortsvorstehers eine Beschwerde nach § 24 GO NRW. Nach umfangreichem Schriftwechsel teilte der Bürgermeister der Beklagten (im Folgenden: Bürgermeister) dem Kläger mit Bescheid vom 11. Februar 2009 mit, dass er den Antrag vom 17. November 2008 nicht als Beschwerde i. S. d. § 24 GO NRW bewerte und daher auch nicht in die Tagesordnung der nächsten Ratssitzung aufnehmen werde. Hiergegen erhob der Kläger Klage (4 K 1573/09). Nach Hinweis des erkennenden Gerichts, dass es sich bei der Beschwerde des Klägers vom 17. November 2008 um eine zulässige, den formellen Anforderungen des § 24 GO NRW entsprechende Beschwerde handele, und der Erklärung des Vertreters des beklagten Bürgermeisters, dass dieser den Bescheid aufhebe und die Beschwerde umgehend dem Rat vorlegen werde, erklärte der Kläger dieses Klageverfahren in der mündlichen Verhandlung am 21. April 2010 vor der erkennenden Kammer für erledigt. Wegen der einverständnislosen Weitergabe von Daten an Dritte in 2008 und 2009 hatte sich der Kläger auch an den Datenschutzbeauftragten der Beklagten und in der Folgezeit an den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen (im Folgenden: LDI) gewandt. Der LDI ließ sich von der Beklagten berichten und erhielt schließlich deren Schreiben vom 10. Februar 2010, mit dem sie mitteilte, dass das vom Ortsvorsteher weitergegebene Schreiben Dritten nicht hätte zugänglich gemacht werden dürfen. Dies sei mit dem Ortsvorsteher auch eingehend erörtert worden. Zusätzlich seien alle Mandatsträger auf die Verschwiegenheitspflicht nochmals hingewiesen worden. Unter dem 2. März 2010 unterrichtete der LDI den Datenschutzbeauftragten der Beklagten, dass mit der Weitergabe personenbezogener Daten durch den Ortsvorsteher T. gegen § 16 DSG NRW verstoßen worden sei. Da bereits von dort aus geeignete Maßnahmen zur Sensibilisierung aller Mandatsträger durchgeführt worden seien, sehe er von weiteren Schritten gegen die Beklagte und den Ortsvorsteher ab. Darüber unterrichtete der LDI mit gleicher Post auch den Kläger. Dieser wandte sich daraufhin mit Schreiben vom 8. März 2010 an den Bürgermeister und bat diesen, dafür Sorge zu tragen, dass der Umgang des Ortsvorstehers mit schützenswerten Daten seitens der Beklagten offiziell gerügt und der Ortsvorsteher angehalten werde, gegenüber der von ihm gewählten Öffentlichkeit schriftlich zu erklären, dass seine Weitergabe persönlicher Schreiben des Klägers an Dritte falsch gewesen sei und er sich dafür bei dem Kläger entschuldige. Der Büroleiter des Bürgermeisters teilte dem Kläger unter dem 10. März 2010 mit, dass die Angelegenheit mit dem Ortsvorsteher erörtert und die datenschutzrechtlichen Regelungen nochmals intensiv besprochen worden seien. Da der Ortsvorsteher versichert habe, die geltenden datenschutzrechtlichen Regelungen zu beachten, seien weitere Maßnahmen nicht angezeigt gewesen. Mit Schreiben vom 21. März 2010 wandte sich der Kläger abermals an den Bürgermeister. Er bat darum, die Entscheidung des Büroleiters einzukassieren, sich seines Vortrags vom 8. März anzunehmen, ihn als Beschwerde i. S. d. § 24 GO NRW i. V. m. § 6 Abs. 1 und 4 der Hauptsatzung zu verstehen und diese Beschwerde an das dafür zuständige Gremium weiterzuleiten. Diese Eingabe blieb auch nach Erinnerung unbeantwortet. Unter dem 25. April 2010 wandte sich der Kläger an den Rat der Beklagten und beschwerte sich über die zweifache Weiterleitung persönlicher Schreiben an die Öffentlichkeit und die damit verbundene öffentliche Verunglimpfung seines Namens. Es könne nicht mehr ausreichen, amtlicherseits Belehrungen auszusprechen und im persönlichen Gespräch Bekundungen der Besserung entgegenzunehmen. Er erwarte Wiedergutmachung. Das Schreiben ist mit "Beschwerde gemäß § 24 GO NRW Dienstwidrigkeit des Ortsvorstehers von F. Verletzung des Datenschutzrechts" überschrieben. Am 26. April 2010 übersandte der Kläger seine Beschwerde auch dem Bürgermeister und bat um Vorlage an den Rat. Die Beschwerdeschreiben des Klägers vom 17. November 2008, 21. März 2010, 25. und 26. April 2010 wurden als Bürgeranträge unter Punkt 19 auf die Tagesordnung der Ratssitzung am 11. Mai 2010 im nichtöffentlichen Teil genommen. Der Tischvorlage für die Ratsmitglieder waren u. a. die genannten Beschwerden und ein weiteres Schreiben des Klägers vom 10. Mai 2010 beigefügt. Darin bat der Kläger den Rat, den Tagesordnungspunkt 19 abzusetzen, die Verwaltung zu beauftragen, die aus seiner Sicht fehlerhafte Beschlussvorlage zu überprüfen, die Fehler zu korrigieren und den Sachverhalt dem Rat erneut vorzulegen. In der Sitzung am 11. Mai 2010 fasste der Rat der Beklagten unter Tagesordnungspunkt 19 folgenden Beschluss: "Der Rat der Stadt U. hält eine Beschlussfassung im Hinblick auf die in den Bürgeranträgen vom 17.11.2008, 21.03.2010, 25.04.2010, 26.04.2010 sowie vom 10.05.2010 angesprochenen Fragenkreis für nicht angezeigt." Unter dem 18. Mai 2010 teilte der Bürgermeister dem Kläger den Ratsbeschluss mit. Mit Schreiben vom 12. Mai 2010 teilte die Ratsfraktion der SPD dem Kläger mit, dass sie in der Sitzung des Rates die Vertagung des Tagesordnungspunktes 19 beantragt habe. Ihr sei es nicht möglich gewesen, in der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit eine Prüfung vorzunehmen. Der Vertagungsantrag habe jedoch bei der Ratsmehrheit keine Zustimmung gefunden. Der Ordnung halber teile die SPD-Fraktion dem Kläger deshalb mit, dass sie wegen der Ablehnung des Vertagungsantrags in der anschließenden Sachentscheidung nicht der Meinung der Verwaltung gefolgt sei. In der Folgezeit wandte sich der Kläger mit weiteren Schreiben an die Beklagte. Unter dem 14. Februar 2011 bat er den Bürgermeister erneut um Behandlung seiner Beschwerdeanträge und Zusendung rechtsmittelfähiger Bescheide. Am 15. März 2011 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass er keinen Anspruch auf einen rechtsmittelfähigen Bescheid habe. Über die Entscheidung seiner Anträge sei er mehrfach unterrichtet worden. Mit Schreiben vom 10. April 2011 legte der Kläger gegenüber der Beklagten nochmals dar, dass der Ratsbeschluss vom 11. Mai 2010 keinen rechtmäßigen Abschluss des angestrengten Beschwerdeverfahrens darstelle. Die Tischvorlage sei fehlerhaft. Sie sei zudem offensichtlich an keiner Stelle darauf angelegt, eine sachgerechte Erledigung der Beschwerden zu vollziehen. Die SPD-Fraktion habe die Unmöglichkeit einer sachgerechten Prüfung durch ihren Antrag auf Vertagung und ihre Ablehnung der Sachentscheidung zum Ausdruck gebracht. Die ordnungsgemäße Wahrnehmung des materiellen Prüfungsrechts des Rates setze unabdingbar die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Pflicht der Verwaltung zur sachgerechten Aufarbeitung der prüfungsrelevanten Sachverhalte voraus. Ordnungsgemäß handele die Verwaltung dann, wenn in der Entscheidungsdokumentation die prüfungs- und entscheidungsrelevanten Sachverhalte umfassend und wahrheitsgemäß dargelegt seien. Am 29. Juli 2011 hat der Kläger Klage erhoben. Er wiederholt und vertieft sein vorgerichtliches Vorbringen. Ergänzend führt er aus, dass die Beklagte für die Beschwerde in ihrer Hauptsatzung in § 6 Abs. 5 das Mittel des Bescheids festgelegt, er einen solchen jedoch nicht erhalten habe. Der Ratsbeschluss vom 11. Mai 2010 sei rechtswidrig, weil er unter Verletzung des Informationsrechts der Ratsmitglieder zustande gekommen sei. Die Tischvorlage sei an keiner Stelle darauf angelegt gewesen, eine sachgerechte Erledigung der Beschwerden zu vollziehen. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, seine Beschwerden vom 17. November 2008, 21. März 2010, 25. April 2010 und 10. Mai 2010 zu erledigen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie führt aus, dass der Kläger weder einen Anspruch auf eine ihm gefällige Entscheidung noch auf den Erlass eines Verwaltungsaktes habe. Zudem stelle die wiederholte Ausübung des Petitionsrechts einen Rechtsmissbrauch dar, der eine Handlungspflicht der angegangenen Stelle grundsätzlich ausschließe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens, des Verfahrens 4 K 1573/09 und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Leistungsklage ist unbegründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Erledigung seiner Beschwerden vom 17. November 2008, 21. März 2010, 25. April 2010 und 10. Mai 2010 nicht zu. Rechtsgrundlage des vom Kläger verfolgten Begehrens ist § 24 GO NRW i.V.m. § 6 der Hauptsatzung der Beklagten. Danach hat jeder das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Anregungen oder Beschwerden in Angelegenheiten der Gemeinde an den Rat oder die Bezirksvertretung zu wenden (§ 24 Abs. 1 Satz 1 GO NRW). § 6 Abs. 5 der Hauptsatzung bestimmt, dass der zuständige Ausschuss/Rat die Anregungen und Beschwerden zu prüfen und zu entscheiden hat. Der Antragsteller ist über die Stellungnahme zu den Anregungen und Beschwerden zu unterrichten (§ 24 Abs. 1 Satz 4 GO NRW). § 6 Abs. 9 der Hauptsatzung der Beklagten sieht vor, dass die Unterrichtung durch den Bürgermeister erfolgt. Diese dem Petitionsrecht des Art. 17 GG nachgebildete und mit dessen Inhalt weitgehend übereinstimmende Regelung gibt dem Bürger im Grundsatz einen Anspruch darauf, dass der Rat bzw. der zuständige Ausschuss sich mit dem Antrag sachlich befasst und ihm das Ergebnis dieser Prüfung mitteilen lässt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23.02.1993 - 15 A 2273/92 - m.w.N., juris, Rdnr. 25 ff.. Das Petitionsrecht gewährleistet, dass der Petitionsadressat die Eingabe entgegennimmt, sie sachlich prüft und in einer Weise bescheidet, aus der ersichtlich wird, wie die Eingabe behandelt worden ist. Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 15.05.1992 - 1 BvR 1553/90 -, juris, Rdnr. 16 ff.; VG Minden, Urteil vom 22.12.2008 - 3 K 2425/08, juris, Rdnr. 24. Eine besondere Begründungspflicht besteht nicht. Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 15.05.1992 - 1 BvR 1553/90 -, a.a.O., Rdnr. 18. Auch Art und Umfang der sachlichen Prüfung des Petitionsanliegens unterliegen nicht der gerichtlichen Kontrolle, so dass der Petent keinen Anspruch darauf hat, mitgeteilt zu bekommen, in welchem Umfang und mit welchem Ergebnis der Petitionsausschuss Sachaufklärung betrieben hat. Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 15.05.1992 - 1 BvR 1553/90 -, a.a.O., Rdnr. 20. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Anspruch des Klägers aus § 24 GO NRW erfüllt worden. Der Bürgermeister hat sämtliche Beschwerden des Klägers dem Rat vorgelegt. Der Rat hat sich damit in der Sitzung am 11. Mai 2010 sachlich befasst. Der Beschluss des Rates, nichts weiter zu veranlassen, ist dem Kläger schriftlich vom zuständigen Bürgermeister mitgeteilt worden. Das Schreiben enthält die Mitteilung, dass der Rat der Beklagten im nichtöffentlichen Teil der Ratssitzung am 11. Mai 2010 unter Tagesordnungspunkt 19 die Bürgeranträge ausführlich beraten und den im Wortlaut wiedergegebenen Beschluss gefasst habe. Damit ist dem Kläger die Tatsache der Befassung seiner Beschwerden durch den Rat mitgeteilt worden. Auf die vom Kläger begehrte Begründung oder einen förmlichen Bescheid besteht - wie oben dargelegt - kein Anspruch. Auf eine Unwirksamkeit des Ratsbeschlusses wegen einer möglichen Verletzung des Informationsrechtes der Ratsmitglieder kann sich der Kläger nicht berufen. Denn Träger des Informationsrechtes sind nur die Ratsmitglieder selbst kraft ihrer organschaftlichen Stellung. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 05.02.2002 - 15 A 2604/99 -, juris, Rdnr. 14. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.