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Beschluss

19 L 1297/13

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2013:0906.19L1297.13.00
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Tenor

1.

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in Bezug auf die dem Antragsteller unter dem 13.08.2013 erteilte dienstliche Weisung wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in Bezug auf die dem Antragsteller unter dem 13.08.2013 erteilte dienstliche Weisung wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Der am 02.09.2013 wörtlich gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 22.08.2013 gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 13.08.2013 wieder herzustellen, ist unzulässig. Die streitbefangene Anordnung der Antragsgegnerin, an der Fortbildungsmaßnahme vom 09.09.2013 bis 13.09.2013 bei der Feuer- und Rettungswache der Stadt I. teilzunehmen, stellt nämlich mangels Außenwirkung keinen Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Satz 1 VwVfG NRW dar; vgl. (ausführlich) OVG NRW, Beschluss vom 10.01.2013 – 1 B 1334/12 –, juris (Rdz. 10 ff.) und vorhergehend VG Köln, Beschluss vom 06.11.2012 – 15 L 1281/12 –, juris (Rdz. 7 f); dies gilt unabhängig davon, dass sich die Anordnung auf die subjektive Rechtsstellung des Beamten auswirkt bzw. auswirken kann; vgl. BVerwG, Urteil vom 02.03.2006 - 2 C 3.05 - und Urteil vom 22.05.1980 - 2 C 30/78 -, jeweils juris. Unabhängig davon, dass ein Widerspruchsverfahren im vorliegenden Fall gar nicht statthaft wäre, fehlt es daher an der Möglichkeit, die aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels wieder herzustellen oder ggf. eine Feststellung zu erwirken, dass einem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung zukommt. Davon ausgehend ist das Begehren des Antragstellers – zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) – dahin auszulegen, dass er einstweilen davon verschont werden möchte, an der streitgegenständlichen Fortbildungsmaßnahme ab dem 09.09.2013 teilzunehmen. Insoweit ist über den sinngemäßen Antrag, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, den Antragsteller bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung über ein Rechtsmittel gegen die dienstliche Weisung vom 13.08.2013 von der Teilnahme an der Fortbildungsmaßnahme „Rettungsdienst“ bei der Feuer- und Rettungswache der Stadt I. zu befreien. zu entscheiden; dieser Antrag ist zulässig, aber unbegründet. Eine einstweilige Anordnung kann nach § 123 Abs. 1 und 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO ergehen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Recht zusteht (Anordnungsanspruch) und durch die Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung dieses Rechtes gefährdet ist (Anordnungsgrund). Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Der Antragsteller hat keinen Anspruch, ihn von der Pflicht zur Befolgung der dienstlichen Weisung der Antragsgegnerin vom 13.08.2013 zur Teilnahme an der Fortbildungsmaßnahme in I. vorläufig zu befreien. Die dienstliche Weisung der Antragsgegnerin erweist sich als rechtmäßig. Rechtsgrundlage der dienstlichen Weisung ist § 35 S. 2 BeamtStG; danach sind Beamte verpflichtet, dienstliche Anordnung ihrer Vorgesetzten auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Diese Pflicht wird durch § 42 LBG NRW dahin konkretisiert, dass Beamte verpflichtet sind, an Maßnahmen der dienstlichen Qualifizierung zur Erhaltung oder Fortentwicklung ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten teilzunehmen. Die dienstliche Weisung der Antragsgegnerin vom 13.08.2013 hält sich im Rahmen dieser Vorgaben. Dass die für den Antragsteller ab dem 09.09.2013 vorgesehene Maßnahme eine solche der gebotenen Fortbildung im Bereich des Rettungsdienstes ist und dass für den Antragsteller aufgrund seiner krankheitsbedingten Abwesenheit vom Dienst nunmehr ein – zeitnah zu erfüllender – Fortbildungsbedarf besteht, ist zwischen den Beteiligten nicht streitig. Nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin ist zu gewährleisten, dass der Antragsteller seine Aufgaben als Beamter des feuerwehrtechnischenDienstes nach Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit ab dem 10.06.2013 wiederin vollem Umfang wahrnehmen kann. Die dienstliche Weisung erweist sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz als ermessensfehlerhaft: Soweit der Antragsteller darauf hinweist, dass die streitgegenständliche dienstliche Weisung der Antragsgegnerin vom 13.08.2013 einen „Widerruf“ bzw. eine „Rücknahme" einer früheren Weisung zur Durchführung der erforderlichen Fortbildungsveranstaltung an vier aufeinanderfolgenden Terminen beinhalte, erschließt sich aus seinem Vorbringen bzw. den Erläuterungen der Antragsgegnerin nicht, dass die zunächst vom Antragsteller genannten Termine auf einer dienstlichen Weisung der An-tragsgegnerin beruhten. Im Übrigen wäre eine solche Terminsänderung nicht zu beanstanden, weil weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass die Antragsgegnerin damit sachfremde Zwecke verfolgte, wenn dies etwa den Zweck hätte, den Beamten abzustrafen oder aus dem Dienst zu drängen; vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10.01.2013, a.a.O., juris (Rdz. 9) Der Hinweis des Antragstellers auf eine abstrafende Reaktion der Antragsgegnerin wegen seines Bestehens auf Erstellung einer dienstlichen Beurteilung bzw. auf Einbeziehung in eine Beförderungsentscheidung ist ohne Substanz und spekulativ. Soweit die Antragsgegnerin nunmehr die Fortbildungsmaßnahme als zusammenhängende „Blockfortbildung“ vorgibt und insoweit den Antragsteller für die Zeit der Fortbildungsveranstaltung in den Tagesdienst „versetzt“, ist dies erkennbar nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin hat eine solche Fortbildung im Blockmodell in zureichender Weise damit erläutert, dass ein erhebliches dienstliches Interesse bestehe, dass der Antragsteller – nach Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit ab dem 10.06.2013 – nunmehr zeitnah wieder uneingeschränkt seinen Dienst im feuerwehrtechnischen Bereich wahrnehmen könne; dies sei aber nur nach Absolvieren der Fortbildungsmaßnahme im Rettungsdienst durch den Blockunterricht im September 2013 möglich. Dieser Überlegung der Antragsgegnerin steht die vom Antragsteller geplante Fortbildung an vier verschiedenen Tagen schon deshalb entgegen, weil der letzte Termin erst am 14.11.2013 stattfinden soll, so dass bis zu diesem Zeitpunkt ein ordnungsgemäßer Einsatz des Antragstellers im feuerwehrtechnischen Dienst nicht möglich ist. Soweit der Antragsteller vorträgt, dass sein Einsatz im Rettungsdienst erst zum Jahresende geplant sei, betrifft dies allenfalls seinen regelmäßigen geplanten Dienst; die Antragsgegnerin muss aber auch Vorsorge für personelle Engpässe treffen, so dass sie auf eine zeitnahe Einsetzbarkeit auch des Antragstellers angewiesen ist. Darüber hinaus ist es ein legitimes Anliegen der Antragsgegnerin, die Fortbildungsveranstaltung in der regulären Dienstzeit (Tagesdienst) des Antragstellers durchführen zu lassen. Die Antragsgegnerin hat insoweit vorgetragen, dass sie die bisherige Praxis, nach der die Teilnahme an solchen Fortbildungen zum Aufbau von Überstunden führten und die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung zur Folge hatten – dies wäre bei der vom Antragsteller bevorzugten Verteilung auf vier verschiedene Termine im Anschluss an den Dienst der Fall gewesen –, in Zukunft nicht mehr dulden werde. Soweit der Antragsteller darauf hinweist, dass diese Änderung der Praxis der Antragsgegnerin eine Behauptung "ins Blaue" hinein sei, ist dies spekulativ. Dass mit dem Umstand, dass die Fortbildungsmaßnahme in der Feuer- und Rettungswache I. stattfindet, eine persönliche Belastung des Antragstellers (Fahrtzeit [Fahrtkosten trägt die Antragsgegnerin]; Wegfall der Mehrarbeitsvergütung) verbunden ist, ist im Hinblick auf die gebotene Herstellung der umfassenden Einsatzfähigkeit auch des Antragstellers als Mitglied des feuerwehrtechnischen Dienstes der Antragsgegnerin nicht so gewichtig, dass die Antragsgegnerin gehalten wäre, von der streitbefangenen Maßnahme abzusehen. Dem Hinweis des Antragstellers, dass er bereits einen Teil der Fortbildung absolviert habe (26.06.2013) hat die Antragsgegnerin ausweislich ihres Schriftsatzes vom 04.09.2013 im vorliegenden Verfahren dadurch Rechnung getragen, dass sie die Fortbildungsveranstaltung um einen Tage verkürzt hat. Aus welchen Gründen dies nicht überzeugen soll, erschließt sich nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Der Auffangstreitwert ist dabei nicht im Hinblick auf eine nur vorläufige Regelung des Streitgegenstandes im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu halbieren, weil das Antragsbegehren letztlich auf eine Vorwegnahme der Hauptsache hinausläuft. Im Erfolgsfalle hätte der Antragsteller – wie begehrt – nicht an der Fortbildungsmaßnahme in I. teilnehmen müssen; vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10.01.2013, a.a.O., juris Rdz. 29.