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Beschluss

15 L 1281/12

VG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine dienstliche Anordnung an einen Beamten, die auf organisationsinterne Wirkung abzielt und der Regelung dienstlicher Verrichtungen dient, ist kein Verwaltungsakt im Sinne des § 35 VwVfG. • Gegen Maßnahmen, die als dienstliche Weisung gelten, ist effektiver Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet, ihre Qualifizierung als Verwaltungsakt ist jedoch nicht Voraussetzung für Rechtsschutz. • Die Anordnung zur Teilnahme an einer Qualifizierungsmaßnahme kann rechtmäßig sein, wenn sie dem Fortbildungsauftrag des Dienstherrn entspricht und Form- sowie Verfahrensanforderungen, insbesondere Beteiligung des Betriebsrats und des Schwerbehindertenvertreters, beachtet wurden. • Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit ist zu berücksichtigen, dass der Dienstherr einen weiten Gestaltungsspielraum bei der Organisation von Maßnahmen zur Fortentwicklung dienstlicher Fähigkeiten hat. • Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung scheitert, wenn der Antragsteller keinen glaubhaft gemachten Anordnungsanspruch darlegt und die dienstliche Weisung materiell rechtmäßig ist.
Entscheidungsgründe
Dienstliche Weisung zur Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahme ist keine Verwaltungstat und rechtmäßig • Eine dienstliche Anordnung an einen Beamten, die auf organisationsinterne Wirkung abzielt und der Regelung dienstlicher Verrichtungen dient, ist kein Verwaltungsakt im Sinne des § 35 VwVfG. • Gegen Maßnahmen, die als dienstliche Weisung gelten, ist effektiver Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet, ihre Qualifizierung als Verwaltungsakt ist jedoch nicht Voraussetzung für Rechtsschutz. • Die Anordnung zur Teilnahme an einer Qualifizierungsmaßnahme kann rechtmäßig sein, wenn sie dem Fortbildungsauftrag des Dienstherrn entspricht und Form- sowie Verfahrensanforderungen, insbesondere Beteiligung des Betriebsrats und des Schwerbehindertenvertreters, beachtet wurden. • Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit ist zu berücksichtigen, dass der Dienstherr einen weiten Gestaltungsspielraum bei der Organisation von Maßnahmen zur Fortentwicklung dienstlicher Fähigkeiten hat. • Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung scheitert, wenn der Antragsteller keinen glaubhaft gemachten Anordnungsanspruch darlegt und die dienstliche Weisung materiell rechtmäßig ist. Der Antragsteller, Beamter der Deutschen Telekom-Gruppe, sollte auf Weisung der Antragsgegnerin vom 22.08.2012 an einer Qualifizierungsmaßnahme "Telekommunikationsinformatik" an der Hochschule für Telekommunikation Leipzig (15.10.2012–28.03.2014) teilnehmen. Er wandte sich mit Widerspruch und beantragte per Eilverfahren, von der Teilnahme bis zur Endentscheidung befreit zu werden bzw. die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs wiederherzustellen. Der Antragsteller rügte unter anderem, die Maßnahme sei untauglich, hinsichtlich Inhalt und Niveau nicht angemessen, für ihn persönlich unzumutbar wegen familiärer und gesundheitlicher Belastungen sowie mangelhafter Anschlussbeschäftigungsperspektiven. Die Antragsgegnerin begründete die Maßnahme mit dem Fortbildungsauftrag und legte Lehrgangskonzept, betriebsrätliche Beteiligung und Anhörung des Schwerbehindertenvertreters dar. Das Gericht prüfte Zulässigkeit und Begründetheit des Eilantrags ohne nähere Prozessgeschichte. • Zulässigkeit: Der Eilantrag ist zulässig; ein Hilfsantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO war unzulässig, weil die streitige Anordnung kein Verwaltungsakt ist. • Begriffliche Abgrenzung: Eine dienstliche Weisung, die auf organisationsinterne Wirkung zielt und das Verhalten des Beamten als Amtswalter regelt, fehlt das Merkmal des Verwaltungsakts nach § 35 VwVfG. • Rechtsweg und Schutz: Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet effektiven Rechtsschutz gegen staatliche Maßnahmen, die Qualifizierung als Verwaltungsakt ist dafür nicht erforderlich. • Formelle Rechtmäßigkeit: Zuständigkeit der Vivento folgt aus der Übertragungsanordnung; Beteiligung des Betriebsrats und Anhörung des Schwerbehindertenvertreters erfolgten bzw. gelten als erfolgt. • Materielle Rechtmäßigkeit: Die Weisung stützt sich auf das Weisungsrecht und Pflichtnormen (§ 62 Abs. 1 S.2 BBG, § 61 Abs.2 BBG) zur Teilnahme an dienstlicher Qualifizierung; sie verfolgt den Zweck, Kenntnisse fortzuentwickeln und amtsangemessene Beschäftigung zu ermöglichen. • Sachliche Rechtfertigung: Die Fortbildung dient der Fortentwicklung auf aktuellen technischem Stand; frühere akademische Abschlüsse stehen dem nicht entgegen, da es um Aktualisierung der Kenntnisse geht. • Verhältnismäßigkeit: Kein Ermessensfehler; der Dienstherr kann Fortbildungen organisatorisch bündeln; die Belastungen der Teilnehmer sind angesichts des Ziels zumutbar; Unterstützung und Kostenerstattungen sind vorgesehen. • Anordnungsanspruch: Der Antragsteller hat keinen glaubhaft gemachten Anspruch auf vorläufige Befreiung von der Weisung dargelegt; damit fehlt der Anordnungsgrund für eine einstweilige Anordnung. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Das Gericht stellt fest, dass die Anordnung zur Teilnahme an der Qualifizierungsmaßnahme eine dienstliche Weisung und kein Verwaltungsakt ist, und dass die Weisung formell und materiell rechtmäßig ist. Betriebsratsbeteiligung und Anhörung des Schwerbehindertenvertreters sind ausreichend erfolgt, die Maßnahme erfüllt den Fortbildungsauftrag des Dienstherrn und ist verhältnismäßig. Mangels glaubhaft gemachten Anordnungsanspruchs des Antragstellers ist der Erlass der einstweiligen Anordnung nicht geboten; der Antragsteller trägt die Verfahrenskosten.