Beschluss
20 L 1195/13
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2013:0821.20L1195.13.00
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Tenor
1. | Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Antrag zurückgenommen worden ist. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. |
2. | Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. |
Entscheidungsgründe
1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Antrag zurückgenommen worden ist. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Soweit der Antrag zurückgenommen worden ist, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Im Übrigen werden der gestellte Hauptantrag und der – abgeänderte – Hilfsantrag zu Gunsten der Antragsteller insgesamt als Antrag, die aufschiebende Wirkung der – noch zu erhebenden - Klage gegen die Auflage zu der Versammlungsbestätigung vom 14.08.2013 wiederherzustellen, ausgelegt. Der so verstandene Antrag ist zulässig, aber unbegründet. Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht nach Anordnung der sofortigen Vollziehung belastender Verwaltungsakte – hierunter fallen Auflagen - die aufschiebende Wirkung der Klage ganz oder teilweise wiederherstellen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist geboten, wenn das Interesse des Antragstellers am Aufschub der Durchsetzung der angegriffenen Verfügung das öffentliche Interesse an ihrer sofortigen Vollziehung überwiegt. Vorliegend fällt bei Überprüfung der angegriffenen, auf § 15 Abs. 1 VersG gestützten Auflage die anzustellende Interessenabwägung – auch unter Berücksichtigung der hohen Anforderungen, die an einen Eingriff in das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit zu stellen sind - zu Lasten der Antragsteller aus. Bei dieser Entscheidung orientiert sich die Kammer an den Grundsätzen, die das Bundesverfassungsgericht zur Inanspruchnahme des Grundrechts der Versammlungsfreiheit und zur Auslegung des § 15 VersG im Einzelnen ausgeführt hat, vgl. u.a. Beschluss vom 14.05.1985 – 1 BvR 233/81 und 1 BvR 341/81 -, BVerfGE, 69, 315 ff.; Beschluss vom 21.04.1998 – 1 BvR 2311/94 -, NVwZ 1998, 834; vom 21.04.2000 - 1 BvQ 10/00 -; vom 14.07.2000 - 1 BvR 1245/00 -; vom 18.08.2000 - 1 BvQ 23/00 -, NJW 2000, 3053; vom 26.01.2001 - 1 BvQ 8/01 sowie 1 BvQ 9/01 -; vom 24.03.2001 - 1 BvQ 13/01 -, NJW 2001, 2069; vom 01.05.2001 - 1 BvQ 21/01 -, NJW 2001, 2078; vom 05.09.2003 – 1 BvQ 32/03 -, NVwZ 2004,90; Senatsbeschluss vom 23.06.2004 – 1 BvQ 19/04 -, NJW 2004,2814; Beschluss vom 16.08.2005 – 1 BvQ 25/05 -; Beschluss vom 26.01.2006 – 1 BvQ 3/06 -; Beschluss vom 27.01.2006 – 1 BvQ 4/06 -; Beschluss vom 10.05.2006 – 1 BvQ 14/06 -, NVwZ 2006, 1049; Beschluss vom 26.06.2007 – 1 BvR 1418/07 -, NVwZ-RR 2007, 641 sowie Beschluss vom 07.11.2008 – 1 BvQ 43/08 -, insbesondere auch zu Versammlungsauflagen, vgl. Beschluss vom 21.04.1998 – 1 BvR 2311/94 -, NVwZ 1998, 834; Beschluss vom 02.12.2005 – 1 BvQ 35/05 -, Juris. Die in Art. 8 GG gewährleistete Versammlungsfreiheit schließt das Recht ein, - u.a. - über den konkreten Ablauf der Versammlung und die bei der Veranstaltung benutzten Hilfsmittel selbst zu bestimmen. Die hier streitige Auflage des Antragsgegners auf der Grundlage des § 15 Abs. 1 VersG untersagt ihrem Inhalt nach den Antragstellern die Verwendung bzw. Benutzung von Zelten/Unterkünften als Übernachtungsmöglichkeiten und Einrichtung von Verpflegungsstellen für die Teilnehmer der unter dem 11.08.2013 angemeldeten Versammlung mit dem Motto „Gegen Braunkohleabbau und –verstromung“ und „Gegen Zerstörung von Natur- und Kulturlandschaft“. Diese Auflage mit der Zielrichtung der Herausnahme von nicht versammlungsrechtlichen Elementen aus der angemeldeten Versammlung erweist sich bei der im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Überprüfung als rechtmäßig. Die von den Antragstellern begehrte Infrastruktur in Form von Übernachtungsmöglichkeiten in Zelten und Einrichtung von Verpflegungsstellen unterfällt nicht dem Schutzbereich des Art. 8 GG, denn sie ist nicht – ausnahmsweise – zur Verwirklichung des Versammlungszwecks funktional oder symbolisch für die vorgesehene Meinungskundgabe wesensnotwendig. vgl. hierzu: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.08.2012 – OVG 1 S 108.12-; Bayerischer VGH, Beschluss vom 22.04.2012 – 10 CS 12.767 -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.04.2005 – 1 S 2362/04 -; VG Würzburg, Urteil vom 14.03.2013 – W 5 K 12.555 -; VG Berlin, Beschluss vom 25.08.2011 – 1 L 282.11 -; sämtlich: juris. Das gemeinsame kommunikative Anliegen, wie es in der Versammlungsanmeldung beschrieben ist, weist den erforderlichen unmittelbaren Bezug zu der beabsichtigten Infrastruktur vorliegend ganz ersichtlich nicht auf. Es werden in der Anmeldung die zu verwendenden Hilfsmittel auch nur rudimentär erwähnt, an einer genauen Bezeichnung und entsprechenden Zahlenangaben fehlt es völlig, eine Verpflegungsstation ist nicht erwähnt. Auch den Darlegungen der Antragsteller im gerichtlichen Verfahren vermag die Kammer nicht zu entnehmen, dass dem Aufstellen der zahlreichen Zelte als Übernachtungs- und Aufenthaltsmöglichkeit für die Camp-Teilnehmer – auch – eine Symbolfunktion im Rahmen der Einwirkung auf die öffentliche Meinungsbildung zukäme. Es bleibt vielmehr dabei, dass es sich um eine rein logistische Vorrichtung handelt; entsprechendes gilt für die beabsichtigten Verpflegungseinrichtungen. Daraus, dass die von den Antragstellern gewünschte Infrastruktur nicht vom Schutzbereich des Art. 8 GG erfasst wird, folgt, dass es sich insoweit um eine erlaubnispflichtige Sondernutzung handelt und ihre Einrichtung auf dem Versammlungsgelände von dem Antragsgegner als Versammlungsbehörde zu Recht im Wege der angegriffenen Auflage unterbunden worden ist. Insoweit bleibt es den Antragstellern unbenommen, den angemeldeten Versammlungsbereich einzuschränken und im Übrigen mit der zuständigen Stadt Kerpen eine Nutzungsvereinbarung zu schließen, wie dies auch bereits bei der Durchführung der Klima-Camps in den Jahre 2011 und 2012 geschehen ist (so für die in Bl. 40 des Verwaltungsvorgangs als „Camping“ und „Ruhecamping“ bezeichneten Bereiche). Dem dürfte – soweit ersichtlich – auch nicht die Angabe: Versammlungsort: „Gemarkung Manheim, Flur 18, Flurstück 183 (Streuobstwiese) in der Anmeldungsbestätigung des Antragsgegners entgegenstehen, da dieser sich insofern erkennbar am Inhalt der Anmeldung („Streuobstwiese in Kerpen-Manheim“) orientiert hat, nicht hingegen eine Festsetzung des Versammlungsortes durch Verwaltungsakt vorgenommen hat. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 VwGO. Der Streitwert folgt aus §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 2 GKG und trägt der Tatsache Rechnung, dass die Entscheidung in der Hauptsache vorweggenommen wird.