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Beschluss

1 L 282.11

VG Berlin 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2011:0825.1L282.11.0A
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Leitsätze
Zelte sind kein wesentlicher Bestandteil einer Versammlung, wenn ein unmittelbarer inhaltlicher Bezug zwischen dem Veranstaltungsthema und den Zelten nicht erkennbar ist.(Rn.9)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zelte sind kein wesentlicher Bestandteil einer Versammlung, wenn ein unmittelbarer inhaltlicher Bezug zwischen dem Veranstaltungsthema und den Zelten nicht erkennbar ist.(Rn.9) Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Der Antrag, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Aufstellung von Zelten am Versammlungsort auf dem Alexanderplatz zu gestatten, ist ohne Erfolg. Der Antrag unterliegt bereits Zulässigkeitsbedenken, denn gegen die zunächst mündlich und dann schriftlich mit Bescheid vom 24. August 2011 ergangenen versammlungsrechtlichen Verfügungen, keine Zelte aufzubauen bzw. diese zu entfernen, stellt ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO den zutreffenden Eil-Rechtsbehelf dar. Jedenfalls ist der Antrag unbegründet. Das in dem Bescheid vom 24. August 2011 ausgesprochene Verbot zum Aufbau und zur Nutzung von Zelten, sofern keine Erlaubnis nach dem Straßen- bzw. dem Straßenverkehrsrecht vorliegt, beruht auf § 15 Abs. 1 VersG. Danach kann eine Versammlung oder ein Aufzug von der zuständigen Behörde verboten oder von bestimmten Auflagen abhängig gemacht werden, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Veranstaltung unmittelbar gefährdet ist. Diese Voraussetzungen liegen bei der hier nur möglichen summarischen Prüfung in Bezug auf die Zelte vor. Die Kammer hat in ihrem Beschluss vom 23. Dezember 2003 (VG 1 A 361.03, NVwZ 2004, S. 761; bestätigt vom OVG Berlin mit Beschluss vom 30. Dezember 2004, OVG 1 S 86.03) zur beabsichtigten Aufstellung eines Zeltes ausgeführt: „Die §§ 14, 15 VersG bilden ein in sich geschlossenes und abschließendes Regelungswerk, mit dem sichergestellt wird, dass die zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzugs notwendigen Maßnahmen getroffen werden können (BVerwG, Urteil vom 21. April 1989, 7 C 50/88, BVerwGE 82, 34, 38). Der Schutz der öffentlichen Sicherheit im Sinne von § 15 VersG umfasst die gesamte Rechtsordnung (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. September 1981, BVerwGE 64, 55, 58 f.) und damit etwa auch die straßen(verkehrs)rechtlichen Vorschriften. Die Anforderungen des Straßenrechts bilden einen geradezu typischen Konfliktbereich im Spannungsfeld zwischen Versammlungsfreiheit und öffentlicher Sicherheit (so zum Straßenverkehrsrecht BVerwG, Urteil vom 21. April 1989, a.a.O.). Der Ausgleich zwischen der verfassungsrechtlich gewährleisteten Versammlungsfreiheit und der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung soll nach den Vorstellungen des Gesetzgebers nicht im Rahmen eines vorgeschalteten Erlaubnisverfahrens, sondern allein nach Maßgabe des § 15 VersG erfolgen. Hieraus folgt, dass die Versammlungsbehörde auf dieser Grundlage 'Nebengeschehen', das nicht funktional der Verwirklichung des Versammlungsgrundrechts dient, untersagen kann und muss (Kanther, NVwZ 2001, 1239, 1241). So liegt der Fall hier, weil der Aufbau des Zeltes nach Überzeugung der Kammer nicht als Versammlungsbestandteil anzusehen ist. Eine Versammlung ist eine Zusammenkunft einer Mehrheit von Personen zu einem gemeinsamen Zweck. Art. 8 GG und die Vorschriften des Versammlungsgesetzes zielen darauf ab, das ungehinderte Zusammenkommen mit anderen Personen zum Zweck der gemeinsamen Meinungsbildung und Meinungsäußerung (kollektive Aussage) zu schützen (BVerwG, Urteil vom 21. April 1989, a.a.O., S. 39; st. Rspr. der Kammer, vgl. zuletzt Urteil vom 19. November 2003 - VG 1 A 267.02 - m.w.N.). Grundsätzlich sind die Beteiligten zwar berechtigt, selbst darüber zu bestimmen, was sie zum Gegenstand öffentlicher Meinungsbildung machen und welcher Formen der kommunikativen Einwirkung sie sich bedienen wollen (BVerfG, Beschluss vom 12. Juli 2001, 1 BvQ 28/01, NJW 2001, 2459, 2461). Im Einzelfall kann es auch durchaus möglich sein, mittels eines oder mehrerer Zelte eine kollektive Aussage zu treffen (OVG Münster, Beschluss vom 23. September 1991, 5 B 2541/91, NVwZ-RR 1992, 360-361, Roma-Zeltlager)….“ An diesen Grundsätzen hält die Kammer fest. Ihre Anwendung auf den vorliegenden Fall führt dazu, dass die Zelte, die der Antragsteller bis zum 26. August 2011 auf dem Alexanderplatz aufstellen will, nicht als wesensnotwendiger Bestandteil der angemeldeten Versammlung anzusehen sind. Zutreffend hat der Antragsgegner in seiner Bescheidbegründung darauf verwiesen, dass ein unmittelbarer inhaltlicher Bezug zwischen dem Veranstaltungsthema und den Zelten nicht erkennbar sei. Das Versammlungsmotto „Für eine humane Zukunft und gute Lebensbedingungen für alle Menschen“ ist denkbar weit gefasst, eine Parallele zu Camps in Madrid und Israel ist nicht ersichtlich. Für das Zeigen von Spruchbändern sind Zelte nicht zwingend erforderlich, solche Spruchbänder können genauso gut an Lattenkonstruktionen befestigte werden. Im Vordergrund bei der Aufstellung von Zelten steht hier vielmehr der Schutz der Teilnehmer vor witterungsbedingten Erschwernissen und die Schaffung von Übernachtungsmöglichkeit, was bei Versammlungen unter freiem Himmel – wie der Bescheid zutreffend ausführt – regelmäßig nicht vom Versammlungszweck abgedeckt ist. Dies gilt auch vor dem Hintergrund der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 22. August 2007 - 6 C 22.06 -, NVwZ 2007, 1434), nach der eine Veranstaltung, die auch informative Elemente enthält, eine Versammlung darstellt, wenn sie nach der Konzeption einen Rahmen bieten soll, in den Außenstehende zum Zwecke der kollektiven Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung einbezogen werden sollen. Der Gestaltungsspielraum des Veranstalters einer Versammlung unter freien Himmel geht aber nicht so weit, dass das Grundrecht aus Art. 8 GG allgemein eine Überdachung der Versammlungsfläche bzw. ein Schaffen von Schlafgelegenheiten umfassen würde (vgl. Beschluss der Kammer vom 16. September 2009 - VG 1 L 799.09 -). Damit sind die Zelte vom Grundrecht auf Versammlungsfreiheit nicht umfasst und können von der Versammlungsbehörde als Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit untersagt werden, soweit keine Ausnahmegenehmigung gemäß §§ 46 StVO, 13 BerlStrG vorgelegt wird, was vorliegend nicht geschehen ist. Diesen Verstoß zu verhindern verfolgt die versammlungsrechtliche Auflage, deren sofortige Vollziehung auch im öffentlichen Interesse zur Verhinderung des ansonsten eintretenden rechtswidrigen Zustands geboten ist. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über den Streitwert folgt aus §§ 39 ff., 52 f. GKG.