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Urteil

26 K 54/13

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2013:0627.26K54.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Klägerin, vertreten durch die Geschäftsführerin Frau N. X. , begehrt sowohl in diesem Verfahren als auch dem Verfahren 26 K 34/12 ihre Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 Sozialgesetzbuch – Achtes Buch – (SGB VIII). 3 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird zunächst auf den Inhalt des Tatbestands in dem Urteil des Verfahrens 26 K 34/12 vom heutigen Tag Bezug genommen. 4 Den in diesem Verfahren streitigen Anerkennungsantrag hat die Klägerin mit Schreiben vom 5. Juli 2012, Eingang bei der Beklagten am 30. August 2012, gestellt. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2012 (Bl. 14 Gerichtsakte), bei dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin eingegangen am 1. November 2012, hat die Beklagte die Klägerin zur Sitzung des Jugendhilfeausschusses am 6. November 2012 eingeladen. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin nahm unter dem 4. November 2012 Stellung (Bl. 7 ff. Gerichtsakte) und zwar u.a. auch zu den bereits im Verfahren 26 K 34/12 von der Beklagten thematisierten Gründen der Ablehnung des Anerkennungsantrags. Er wies auf den Verfahrensablauf bei dem LVR und dessen zwischenzeitliche unbefristete Betriebserlaubnis hin. Den Termin nahmen Frau X. und ein Korrespondenzanwalt wahr. Der Jugendhilfeausschuss beschloss: 1. Der Antrag der „Gemeinnützige Kindertagesstätte N1. -N2. GmbH“ auf Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe gem. § 75 SGB VIII wird abgelehnt. 2. Vor Erteilung des rechtsmittelfähigen Bescheides über die Ablehnung des Antrags auf Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe gem. § 75 SGB VIII wird die Antragstellerin angehört (§ 24 SGB X). Das Ergebnis der Anhörung teilt die Verwaltung dem Ausschuss unverzüglich mit.“ Mit Schreiben vom 13. November 2012 (Bl. 51 f. Gerichtsakte) hörte die Beklagte die Klägerin zur beabsichtigten Ablehnung des Antrags an. Zur Begründung wurde, wie in dem Verfahren 26 K 34/12, darauf verwiesen, dass die Klägerin keine gemeinnützigen Ziele verfolge, was in dem überhöhten Geschäftsführergehalt der Frau X. zum Ausdruck komme. Eine Kontrolle der Geschäftsführung, etwa durch einen Beirat oder ein sonstiges Organ der GmbH, sei nicht vorgesehen, was den Grundsätzen der obersten Landesjugendbehörden widerspreche. Ferner verwies die Beklagte auf die Ausführungen des Gerichts in dem Beschluss vom 15. März 2012 im Verfahren 26 L 72/12 hin. Die Klägerin habe bisher keine Änderung des Rechtskonstruktes ihrer Gesellschaft deklariert. Auch vor dem Hintergrund der aktuellen gerichtlichen Entscheidung sei ihre Anerkennung unmöglich. Über das Ergebnis der Anhörung werde die Beklagte den Jugendhilfeausschuss umgehend informieren. Die Klägerin nahm unter dem 28. November 2012 Stellung, indem sie auf ihren Schriftsatz vom 27. November 2012 an das Gericht in dem Verfahren 26 K 34/12 verwies. Die von der Beklagten formulierte Rechtsauffassung sei unter keinen Umständen vertretbar. (Bl. 53 Gerichtsakte) 5 Mit Bescheid vom 21. Dezember 2012 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung verwies sie auf das Anhörungsschreiben vom 13. November 2012. In dem klägerischen Schreiben vom 27. November 2012 seien keine neuen Fakten aufgeführt gewesen, die zu einer anderen Entscheidung hätten führen können. Auf Bl. 49f. der Gerichtsakte wird Bezug genommen. 6 Die Klägerin hat am 3. Januar 2013 Klage erhoben. 7 Zur Begründung trägt sie vor, die für den 6. November 2012 im Jugendhilfeausschuss vorgenommene Anhörung habe nicht den Voraussetzungen des § 24 SGB X entsprochen, was schon mit Schreiben vom 4. November 2012 an die Mitglieder des Jugendhilfeausschusses gerügt worden sei. Zeit und Ort der Sitzung seien erst auf Nachfrage am 2. November 2012 mitgeteilt worden, obwohl die geplante Sitzung bereits seit mehr als einem Monat festgestanden habe. Ihr Prozessbevollmächtigter habe an der Sitzung nicht teilnehmen können. Frau X. habe sich, da ihr die Ablehnungsgründe nicht mitgeteilt worden seien, zu der geplanten Ablehnung nicht positionieren können. Die Vorlage vom 2. Oktober 2012 schlage eine Ablehnung ihres Antrags vor, ohne Gründe zu nennen. Zudem stehe die Anhörung in unangemessen kurzer Frist einer unterlassenen Anhörung gleich. 8 Die Anhörung habe mit dem Schreiben vom 13. November 2012 nicht nachgeholt werden können, da Entscheidungsgremium der Jugendhilfeausschuss, nicht die Verwaltung der Stadt Bonn sei. Die Regelung in § 25 AG-KJHG NRW, in der es heißt: “zuständig für die öffentliche Anerkennung der Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII sind: das Jugendamt nach Beschlussfassung des Jugendhilfeausschusses“ werde ersichtlich falsch interpretiert. Das Wort „nach“ sei nicht zeitlich zu verstehen, sondern im Sinne von „ auf der Grundlage“ der Beschlussfassung. 9 Die Anhörung sei nicht nachzuholen. Allein der Jugendhilfeausschuss entscheide sowohl über das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen als auch über die Ausübung des Ermessens im Rahmen des § 75 Abs. 1 SGB VIII. Die Verwaltung habe keinen eigenen Spielraum bei der Bewertung der Tatbestandsvoraussetzungen und keinen Ermessensspielraum. Sie habe keine Möglichkeit, aufgrund einer nachträglichen Anhörung die Entscheidung des Jugendhilfeausschusses zu korrigieren. Die maßgeblichen Entscheidungsvoraussetzungen müssten bei der Entscheidung des Jugendhilfeausschusses vorliegen. Dem könne nicht entgegengehalten werden, dass in der Sache alle Argumente bekannt gewesen seien. Insbesondere die Höhe des Geschäftsführergehalts sei von dem Beklagten zuvor nicht zum Thema gemacht worden. Die Klägerin habe daher keine Gelegenheit gehabt, den Mitgliedern des Jugendhilfeausschusses ihre Argumentation darzulegen. Diese hätten gegebenenfalls anders entschieden, wenn sie ihre Argumentation gekannt hätten. Im Übrigen komme bei einer Ermessensentscheidung eine Nachholung der Anhörung nicht in Betracht. Der Jugendhilfeausschuss hätte keine Möglichkeit gehabt, alle entscheidungsrelevanten Umstände in die Entscheidung einzustellen. 10 Die Beschlussfassung des Jugendhilfeausschusses am 6. November 2012 in nicht-öffentlicher Sitzung werde ebenfalls als verfahrensfehlerhaft gerügt. Nach § 71 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII seien Sitzungen des Jugendhilfeausschusses öffentlich, soweit nicht das Wohl der Allgemeinheit, berechtigte Interessen einzelner Personen oder schutzbedürftiger Gruppen entgegenstünden. Dies sei nicht der Fall gewesen. Insbesondere habe die Klägerin mit Schriftsatz vom 4. November 2012 ausdrücklich auf den Schutz ihrer Interessen verzichtet. 11 Im Übrigen verweist die Klägerin vollumfänglich auf ihre Klagebegründung in dem Verfahren 26 K 34/12. Insbesondere trägt sie vor, die Aufspaltung in eine pädagogische Leitung und eine kaufmännisch/betriebswirtschaftliche Geschäftsführung sei auch bei anderen Trägern üblich, so der Pikkolino GmbH, die bei nur vier Gruppen zwei Geschäftsführerinnen und eine pädagogische Leitung habe. Der Tätigkeitsbereich der Klägerin umfasse die gemäß GmbH-Gesetz vorgesehene Funktion einer Geschäftsführerin. Diese Aufgaben könne die pädagogische Leitung weder zeitlich noch fachlich wahrnehmen. Aus § 4 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII folge, dass die Klägerin in Zielsetzung und Durchführung der Aufgaben sowie in der Gestaltung ihrer Organisationsstruktur frei sei. Das betreffe auch die Organisation der Leitung. 12 Die Klägerin trägt zudem zunächst vor, der Wechsel der pädagogischen Leitung berühre die Wirksamkeit der Betriebserlaubnis nicht. Dies sei nach § 47 SGB VIII nur anzeigepflichtig. Der Anzeigepflicht sei die Klägerin rechtzeitig und in der üblichen Form (Ziffer 7.1 der Betriebserlaubnis vom 21. September 2013) nachgekommen. Da sie keine Rückmeldung vom LVR erhalten habe, sei sie davon ausgegangen, dass die Zustimmung als erteilt gegolten habe. 13 Dann trägt sie am 27. Februar 2013 vor, die Klägerin habe, mit Frau A. vom LVR abgesprochen, in Form von Frau N3. und Frau C. zwei weitere als Leitung tätige Personen gehabt. Frau D. sei lediglich als Ansprechpartnerin benannt worden. Sie habe deshalb jederzeit eine qualifizierte Leitung gehabt. Die Betriebserlaubnis wirke zudem fort, solange sie nicht nach § 45 Abs. 7 SGB VIII zurückgenommen oder widerrufen worden sei. Bei festgestellten Mängeln sei gemäß § 45 Abs. 6 SGB VIII abgestuft (Beratung, Auflagen) vorzugehen. Schließlich komme der Entzug der Erlaubnis in Betracht (§ 45 Abs. 7 SGB VIII). 14 Unter dem 2. Mai 2013 hat die Klägerin das Schreiben der Frau A. vom LVR vom 26. April 2013 vorgelegt, in dem diese ausführt, es bestünden keine Bedenken, Frau H. C. rückwirkend ab dem 1. Oktober 2012 mit der Leitung zu betrauen (Bl. 160 Gerichtsakte). Sie trägt vor, erst durch die Rückfragen des Verwaltungsgerichts sei dem LVR aufgefallen, dass es hinsichtlich der Berufsabschlüsse von Frau S. einer Anerkennung durch die zuständige Behörde bedürfe. Die rückwirkende Einsetzung der Frau C. als pädagogische Leiterin sei in Absprache mit Frau A. vom LVR erfolgt. Es gebe keine Brüche in der vertrauensvollen Zusammenarbeit mit dem LVR. 15 In der mündlichen Verhandlung beruft sie sich erstmals darauf, die Entscheidung der Beklagten beruhe auf sachfremden Erwägungen. Das werde daran deutlich, dass das Jugendamt der Beklagten an einem bauordnungsrechtlichen Verfahren des Herrn Asbeck beteiligt gewesen sei. Auf das Sitzungsprotokoll wird Bezug genommen. 16 Die Klägerin beantragt, 17 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 21. Dezember 2012 zu verpflichten, sie, die Klägerin, ab Antragstellung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 Abs. 1 SGB VIII anzuerkennen, 18 hilfsweise, 19 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 21. Dezember 2012 zu verpflichten, den Antrag der Klägerin auf Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe erneut zu bescheiden. 20 Die Beklagte beantragt, 21 die Klage abzuweisen. 22 Sie führt aus, die im Wesentlichen geltend gemachten Verfahrensmängel lägen nicht vor. Der Bescheid sei auch materiell rechtmäßig. 23 Mängel der Anhörung bestünden nicht. In § 25 AG-KJHG habe der Landesgesetzgeber nur geregelt, dass der Jugendhilfeausschuss zwingend über den Anerkennungsantrag entscheiden müsse. Das Sozialverwaltungsverfahren werde aber erst durch den Verwaltungsakt der Verwaltung des Jugendamtes abgeschlossen, die ihrerseits aber vor Erlass des Verwaltungsakts einen Beschluss des Jugendhilfeausschusses herbeiführen müsse. Die Anhörung sei mit Schreiben vom 13. November 2012 erfolgt. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin habe vor Erlass des angegriffenen Beschlusses reagiert. Mangels abweichender gesetzlicher Regelung könne die Anhörung noch zwischen dem Beschluss des Jugendhilfeausschusses und der Entscheidung der Verwaltung über den Verwaltungsakt erfolgen. 24 Vor dem Beschluss des Jugendhilfeausschusses am 6. November 2012 sei die Klägerin ebenfalls angehört worden. Die Klägerin habe mit Schriftsatz vom 4. November 2012 Stellung genommen und habe auch in der Ausschusssitzung Gelegenheit gehabt, ihre Sicht der Dinge vorzutragen. 25 Eine Anhörung könne zudem gemäß § 41 Abs. 2 SGB X bis zur letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden. Dann könne sie erst Recht noch im Rahmen des Verwaltungsverfahrens nachgeholt werden. Das sei mit der Anhörung vom 13. November 2012 geschehen. 26 Es habe die Klägerin im Übrigen nicht überraschen können, dass die Ablehnung auch auf das Geschäftsführergehalt der Frau X. gestützt worden sei, da dies Gegenstand des Beschlusses des Gerichts vom 15. März 2012 im Verfahren 26 L 72/12 gewesen sei. Bis zum Beschluss des Jugendhilfeausschusses seien seitdem annähernd 8 Monate vergangen. Der Klägerin sei die Beschlussvorlage der Verwaltung bekannt gewesen, wie sich aus dem Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 4. November 2012 ergebe. Die Beschlussvorlage habe erkennbar den Vorbehalt enthalten, dass der Jugendhilfeausschuss mit der Angelegenheit noch einmal befasst werde, wenn die Anhörung neue Erkenntnisse ergebe. Das sei nicht der Fall gewesen. 27 Der Jugendhilfeausschuss habe seinen Beschluss öffentlich bekanntgegeben. Er habe nur nicht öffentlich beraten. Hierzu sei er berechtigt gewesen, wenn auch die Klägerin ihre Zustimmung zur öffentlichen Sitzung erteilt habe. Im Interesse der Antragsteller, gebe die Verwaltung interne Einschätzungen und Bewertungen, auch persönliche Daten der Frau X. , im nichtöffentlichen Teil ab. Es spiele keine Rolle, ob die Klägerin (mutmaßlich auch für Frau X. ) die Zustimmung zur Veröffentlichung von Sozialdaten erteilt habe. Es liege im Ermessen des Jugendhilfeausschusses, eine nichtöffentliche Beratung vorzunehmen, da nicht auszuschließen sei, dass in der Beratung Einschätzungen der Verwaltung zur Sprache kämen, die nicht an die Öffentlichkeit gehörten. 28 Hinsichtlich der materiellen Rechtmäßigkeit verweist die Beklagte auf den Vortrag im Verfahren 26 K 34/12. 29 Ergänzend trägt sie vor, zu Umständen anderer Träger der freien Jugendhilfe äußere sie sich ohne gerichtliche Aufforderung schon aus Gründen des Sozialdatenschutzes nicht. 30 Die Änderung der pädagogischen Leitung habe die Klägerin, anders als bei in ihrem Interesse liegenden Änderungen und Ausnahmeregelungen, nicht mit einer mail gegenüber dem Sachbearbeiter des LVR mitgeteilt, sondern „(verschämt)“ nur durch Übersendung eines Personalbogens. Die „vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem LVR hätte es sicher geboten, den LVR ausdrücklich auf den Wechsel der pädagogischen Leitung hinzuweisen. Es treffe nicht zu, dass die pädagogische Leitung zuvor aus Frau D. , Frau C. und Frau N3. bestanden habe und dies mit Frau A. vom LVR abgestimmt gewesen sei. Deren E-Mails sprächen eine andere Sprache (Bl. 123 Gerichtsakte, 1732 f VV LVR). Ein Beleg für die fachliche Qualifikation von Frau S. stehe bisher aus. Es fehle insbesondere an einer Anerkennung des Hochschulabschlusses der Frau S. . Die „Eignung“ der Leitungskraft gemäß § 45 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII habe während der gesamten Dauer der Betriebserlaubnis vorzuliegen. Für dieses Verfahren sei relevant, dass die Klägerin mangels Nachweises einer geeigneten fachlichen Leitung definitiv nicht die fachlichen und personellen Anforderungen gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII erfüllt habe. Die Beklagte habe schon Zweifel, dass Frau S. hinreichend der deutschen Sprache mächtig sei, um geeignete Ansprechpartnerin der Eltern und der Beklagten zu sein. Sie verfüge nur über ein Level von B 1 nach dem gemeinsamen europäischen Referenzrahmen, was nach Wikipedia „Mittelmaß“ sei. Nach ihrer Einschätzung sei für die pädagogische Leitung einer Kindertagesstätte das Level C erforderlich (Bl. 124 – 136, insbes. 128f. Gerichtsakte). 31 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens, der Verfahren 26 K 34/12, 26 L 72/12 und 22 L 616/11 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen 32 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 33 Auch in diesem Verfahren ist die Klage mit Haupt-und Hilfsantrag zulässig, aber nicht begründet. 34 Die Klägerin hat auch aufgrund des am 30. August 2012 bei der Beklagten eingegangenen Antrags, der Gegenstand dieser Klage ist, keinen Anspruch auf Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe. Der angegriffene Bescheid der Beklagten vom 21. Dezember 2012 ist rechtmäßig, die Klägerin wird durch ihn nicht in ihren Rechten verletzt, § 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 35 Rechtswidrigkeit des Bescheides folgt insbesondere nicht aus einem Anhörungsverstoß, auf den die Klägerin sich beruft. 36 Ungeachtet der Frage, ob nicht schon durch den Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 4. November 2012 und die Einlassungen der Frau X. oder denen ihres sie begleitenden Korrespondenzanwalts in der Sitzung des Jugendhilfeausschusses am 6. November 2012 ohnehin eine ausreichende Anhörung im Sinne des § 24 Abs. 1 SGB X erfolgte – wofür nach Auffassung der Kammer alles spricht -, dem Prozessbevollmächtigten bereits bei seiner Stellungnahme am 4. November 2012 die Beschlussvorlage der Verwaltung vom 22. Oktober 2012 bekannt war, ferner unabhängig davon, ob ihre weitere mit Schriftsatz vom 13. November 2012 eingeforderte und mit Schriftsätzen ihres Prozessbevollmächtigten vom 27. und 28. November 2012 erfolgte Stellungnahme eine heilende Nachholung im Sinne des § 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X darstellte, handelt es sich bei der klägerischen Forderung nach weiterer Anhörung im streitigen Fall um eine überflüssige bloße Förmelei. Denn es erfolgte bis zur streitigen Entscheidung des Jugendhilfeausschusses ein permanenter Austausch über alle maßgeblichen Gesichtspunkte der rechtlichen Auseinandersetzung sowie alle Mängel, auf die die Beklagten sich berief und die Grundlage der Vorlage der Verwaltung sowie der Entscheidung des Jugendhilfeausschusses vom 6. November 2012 waren, und zwar erst in dem Verfahren 26 L 72/12, dann in dem Verfahren 26 K 34/12. Neue Gesichtspunkte, mit denen die Klägerin nicht schon in den genannten Gerichtsverfahren konfrontiert gewesen wäre, gab es nicht. 37 Es kommt also auch nicht darauf an, ob in dem zur Entscheidung stehenden Verfahren 26 K 54/13 im Sinne des Absatzes 2 des § 24 SGB X die Anhörung nachgeholt werden konnte, obwohl es um die Entscheidung des allein in § 25 AG-KJHG NRW dazu berufenen, plural zusammengesetzten Jugendhilfeausschusses geht und deshalb auch im Fall der Verpflichtungsklage nicht auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, sondern der Behördenentscheidung abzustellen ist. Insoweit wird auf das Urteil vom heutigen Tag im Verfahren 26 K 34/12 Bezug genommen. 38 Dass der Jugendhilfeausschuss über die Entscheidung nichtöffentlich beriet, stellt ebenfalls keinen maßgeblichen Verfahrensfehler dar. Zum einen hält das Gericht die Gründe, die die Beklagte für dieses Vorgehen unter Bezugnahme auf § 71 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII lieferte, für überzeugend. Danach sind die Sitzungen des Jugendhilfeausschusses öffentlich, soweit nicht das Wohl der Allgemeinheit, berechtigte Interessen einzelner Personen oder schutzbedürftiger Gruppen entgegenstehen. In einer solchen Beratung dürften nicht nur Darlegungen erfolgen und hier tatsächlich erfolgt sein, die im Interesse der Klägerin, sondern auch dem von Dritten, des Schutzes der nichtöffentlichen Beratung bedurften, vgl. §§ 61 ff. SGB VIII, 35 Sozialgesetzbuch – Erstes Buch (SGB I) und 67 ff. SGB X. Auf die Aufforderung der Klägerin, öffentlich zu beraten, kam es daher nicht entscheidend an. Die Beratung in Gegenwart betroffener Antragsteller nach § 75 SGB VIII dürfte zudem ihre Anhörung zu einer gesetzlich nicht vorgesehenen Mitberatung ausweiten. 39 Schließlich wäre gemäß § 42 SGB X, wenn es sich um einen Verfahrensfehler handelte, ein solcher Fehler unbeachtlich, da offensichtlich ist, dass ein solcher Fehler die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. 40 Wegen der vielfältigen dem Anerkennungsanspruch nach § 75 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 SGB VIII auch zur Zeit der Entscheidung von Dezember 2012 entgegenstehenden Mängel war und ist kein Anspruch der Klägerin auf Anerkennung denkbar. Im Übrigen war die Klägerin auch zu der Zeit schon nicht drei Jahre auf dem Gebiet der Jugendhilfe tätig, § 75 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII. Insoweit wird auf die Gründe des Urteils vom heutigen Tage im Verfahren 26 K 34/12 verwiesen. Die dort genannten Defizite bestanden auch Ende 2012 fort. 41 Zum anderen dürfte ausweislich der sehr entschiedenen Äußerungen des Jugendhilfeausschusses gegen eine weitere Tätigkeit der Klägerin vom 13. März 2011 infolge der seither fortgeführten und intensivierten Auseinandersetzungen mit der Klägerin und Frau X. , so auch noch im Februar 2012, auf Seiten des Jugendhilfeausschusses keinerlei Neigungen zu einer für die Klägerin günstigeren Entscheidung bestehen. 42 Die Klägerin hatte des Weiteren im Dezember 2012 keinen Anerkennungsanspruch nach § 75 Abs. 1 SGB VIII im Ermessenswege. Eine Ermessensreduzierung auf Null scheidet schon aus, da die Tatbestandsvoraussetzungen des § 75 Abs. 1 SGB VIII nicht erfüllt sind. Auf die diesbezüglichen Ausführungen in dem Urteil der Kammer vom heutigen Tag im Verfahren 26 K 34/12 wird wiederum Bezug genommen. 43 Dem Bescheidungsbegehren nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO bleibt vor diesem Hintergrund ebenfalls der Erfolg versagt. 44 Insbesondere hält die Kammer den in der mündlichen Verhandlung erhobenen Vorwurf der sachfremden Erwägungen, den die Klägerin an der Beteiligung des Jugendamtes an einer Ämterbesprechung wegen eines Antrags des Herrn Asbeck auf Erteilung eines Bauvorbescheides im August 2012 festmachen will, für abwegig und die Einlassungen der Beklagten für überzeugend. Auf das Sitzungsprotokoll wird Bezug genommen. Dass das Jugendamt hinsichtlich einer im Kindergartenbedarfsplan geführten Einrichtung die weitere Entwicklung beobachten muss, ohne an deren Schließung interessiert zu sein, ist ohne Weiteres einleuchtend. Dennoch muss die Beklagte zugleich, was sie in den streitigen Verfahren tut, im Interesse des Kindeswohls und auch des Gemeinwohls auf eine Einhaltung aller gesetzlichen Anforderungen für Kindertageseinrichtungen und auch bei der Anerkennung von Trägern der freien Jugendhilfe mit den daraus resultierenden Folgen und Verantwortungen achten. 45 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. 46 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11, 711 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO).