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Urteil

26 K 54/13

VG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein formell später erfolgende Anhörung der Antragstellerin durch die Verwaltung nach Beschluss des Jugendhilfeausschusses kann unter den Umständen des Einzelfalls ausreichend sein, wenn vorher bereits ein permanenter Austausch über die maßgeblichen Gesichtspunkte stattgefunden hat (§ 24 SGB X, § 41 SGB X). • Die Nichtöffentlichkeit der Beratung des Jugendhilfeausschusses ist nicht verfahrensfehlerhaft, wenn schutzwürdige Interessen Dritter oder Sozialdatenschutz ein nichtöffentlichen Teil rechtfertigen (§ 71 Abs. 3 SGB VIII, §§ 61 ff. SGB VIII). • Bestehen erhebliche materielle Mängel hinsichtlich der gesetzlichen Voraussetzungen nach § 75 SGB VIII (u.a. fachliche und personelle Anforderungen, Mindestdauer der Tätigkeit), kann die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe abgelehnt werden. • Ein etwaiger Verfahrensfehler ist unbeachtlich, wenn offensichtlich ist, dass er die Entscheidung nicht beeinflusst hat (§ 42 SGB X).
Entscheidungsgründe
Ablehnung der Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe wegen materieller Mängel • Ein formell später erfolgende Anhörung der Antragstellerin durch die Verwaltung nach Beschluss des Jugendhilfeausschusses kann unter den Umständen des Einzelfalls ausreichend sein, wenn vorher bereits ein permanenter Austausch über die maßgeblichen Gesichtspunkte stattgefunden hat (§ 24 SGB X, § 41 SGB X). • Die Nichtöffentlichkeit der Beratung des Jugendhilfeausschusses ist nicht verfahrensfehlerhaft, wenn schutzwürdige Interessen Dritter oder Sozialdatenschutz ein nichtöffentlichen Teil rechtfertigen (§ 71 Abs. 3 SGB VIII, §§ 61 ff. SGB VIII). • Bestehen erhebliche materielle Mängel hinsichtlich der gesetzlichen Voraussetzungen nach § 75 SGB VIII (u.a. fachliche und personelle Anforderungen, Mindestdauer der Tätigkeit), kann die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe abgelehnt werden. • Ein etwaiger Verfahrensfehler ist unbeachtlich, wenn offensichtlich ist, dass er die Entscheidung nicht beeinflusst hat (§ 42 SGB X). Die Klägerin beantragte am 5.7.2012 (Eingang 30.8.2012) die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII. Die Beklagte lud zur Sitzung des Jugendhilfeausschusses am 6.11.2012; die Klägerin und ihr Prozessbevollmächtigter reichten Stellungnahmen ein und nahmen an der Sitzung teil. Der Ausschuss beschloss die Ablehnung, woraufhin die Verwaltung die Klägerin am 13.11.2012 förmlich anhörte und mit Bescheid vom 21.12.2012 den Anerkennungsantrag ablehnte. Die Klägerin rügte unter anderem unzureichende Anhörung, die Nichtöffentlichkeit der Ausschussberatung und materielle Fehler, insbesondere hinsichtlich Gemeinnützigkeit, Höhe des Geschäftsführergehalts und fehlender geeigneter pädagogischer Leitung; sie begehrt Verpflichtung zur Anerkennung bzw. erneute Bescheidung. Die Beklagte verteidigt Anhörung, Nichtöffentlichkeit und materielle Bewertung mit Verweis auf vorherige Verfahren und Datenschutzbedenken. • Die Klage ist unbegründet; der Bescheid vom 21.12.2012 ist rechtmäßig und die Klägerin wird nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 VwGO). • Zur Anhörung: Selbst wenn die formellen Voraussetzungen strittig sind, bestand bereits vor und bis zur Entscheidung ein permanenter Austausch über die maßgeblichen Gesichtspunkte, so dass ein weiterer Anhörungspunkt eine bloße Formalie gewesen wäre; eine nachträgliche Anhörung durch die Verwaltung ist unter Berücksichtigung von § 24 SGB X und § 41 SGB X nicht zu beanstanden. • Zur Nichtöffentlichkeit: Die Beratung des Jugendhilfeausschusses durfte nichtöffentlich erfolgen, weil schutzwürdige Belange und Sozialdaten Dritter berührt waren; daher lag kein entscheidungserheblicher Verfahrensfehler vor (§ 71 Abs. 3 SGB VIII, §§ 61 ff. SGB VIII, 35 SGB I, 67 ff. SGB X). • Zur materiellen Rechtmäßigkeit: Die Klägerin erfüllte die Tatbestandsvoraussetzungen des § 75 SGB VIII nicht. Es bestanden ernsthafte Mängel bei Gemeinnützigkeit und Leitungspersonal sowie die erforderliche mindestens dreijährige Tätigkeit nach § 75 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII war nicht gegeben. Deshalb scheidet ein Anspruch auf Anerkennung ebenso wie ein positives Ermessen aus. • Fehler, falls vorhanden, wären gemäß § 42 SGB X unbeachtlich, weil offensichtlich ist, dass sie die Entscheidung nicht beeinflusst haben. • Angesichts der vorherigen und parallelen Gerichtsverfahren sowie der deutlichen Haltung des Jugendhilfeausschusses bestand auch im Ermessensspielraum kein Raum für eine zu Gunsten der Klägerin abweichende Entscheidung. Die Klage wird abgewiesen. Die Beklagte durfte den Antrag auf Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe ablehnen, weil formelle Einwendungen (Anhörung, Nichtöffentlichkeit) keinen entscheidungserheblichen Rechtsverstoß ergeben und vor allem materielle Voraussetzungen des § 75 SGB VIII nicht erfüllt waren. Insbesondere fehlten die erforderliche dreijährige Tätigkeit, eine nachvollziehbare Gemeinnützigkeit und eine nachweislich geeignete pädagogische Leitung; deshalb bestand kein Anspruch und kein Ermessen zu Gunsten der Klägerin. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.