Urteil
23 K 4059/11
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2013:0626.23K4059.11.00
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Tenor
1. Der Bauvorbescheid der Beklagten vom 20.06.2011 wird aufgehoben.
2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beklagte und die Beigeladene jeweils zur Hälfte. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beklagte und die Beigeladene jeweils selbst.
Entscheidungsgründe
1. Der Bauvorbescheid der Beklagten vom 20.06.2011 wird aufgehoben. 2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beklagte und die Beigeladene jeweils zur Hälfte. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beklagte und die Beigeladene jeweils selbst. T a t b e s t a n d Die Kläger wenden sich gegen einen der Beigeladenen erteilten Bauvorbescheid zur Errichtung von sechs Wohn- und Geschäftshäusern und einer Tiefgarage. Die Kläger sind Eigentümer des mit einem Wohn- und Geschäftshaus bebauten Grundstücks L. -P. -Straße 0 -00 (Gemarkung C. , Flur 00, Flurstück 0000) in Q. -C. . Im Bereich vor dem Grundstück ist die L. -P. -Straße gepflastert und weist eine Breite von ca. 6 m auf. Auf Höhe des Hauses der Kläger wird die Durchfahrt der Straße in westlicher Richtung durch Straßenpoller verhindert. Auf der gegenüberliegenden, nördlichen Seite der L. -P. -Straße befindet sich das Vorhabengrundstück (Gemarkung C. , Flur 00, Flurstücke 0000, 0000, 000/0, 0000/00, 0000, 0000, 0000, 0000). Dieses erstreckt sich zu weiten Teilen auf den zentralen, bislang unbebauten H.-----platz , der gegenüber der Abtei C. liegt. Die bauplanungsrechtliche Situation stellt sich folgendermaßen dar: Das Grundstück der Kläger liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 00/00 C. , der für den Bereich des Grundstücks als Art der baulichen Nutzung ein Kerngebiet (MK) festsetzt. Das Vorhabengrundstück wird vom Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 00/0 C. 2. Änderung und der Festsetzung „Kerngebiet“ erfasst. Auf Antrag vom 12.10.2010 erteilte die Beklagte der Beigeladenen am 20.06.2011 einen mit einer Vielzahl von Nebenbestimmungen und Befreiungen versehenen Bauvorbescheid zum Neubau von sechs Wohn- und Geschäftshäusern mit Tiefgarage mit 169 Stellplätzen, davon 70 öffentlichen, 44 privatgenutzten und weiteren 55 Stellplätzen für Verkaufs- und Gaststätten. Die eingehauste Ein- und Ausfahrt der Tiefgarage soll gegenüber dem Grundstück der Kläger unmittelbar an der L. -P. -Straße liegen. Der Vorbescheid wurde den Klägern am 24.06.2011 zugestellt. Folgende Nebenbestimmungen waren dem Bauvorbescheid u.a. beigefügt: - Die Begrenzungsflächen (Decken, Wände) der Zu- und Ausfahrtsrampe sind gemäß Ziffer 9.1 des Schallschutzgutachtens der Graner + Partner GmbH vom 12.04.2011 auf einer Länge von 20 m ab der Tiefgarageneinfahrt auf einer Fläche von ≥ 310 m² schallabsorbierend auszukleiden. Die verwendeten Elemente müssen ein mittleres Maß an Schallabsorption von α ≥ 0,8 erfüllen. - Die Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm für Kern- und Mischgebiete von tags 60 dB(A) und nachts 45 dB(A) sind einzuhalten. Sie dürfen durch kurzzeitige Geräuschspitzen am Tage von 30 dB(A) und in der Nacht von 20 dB(A) nicht überschritten werden. - Die Bauherrin bzw. der Betreiber der Tiefgarage hat über einen Zeitraum von zwei Jahren ab Inbetriebnahme der Tiefgarage durch Erfassung der Fahrzeugbewegungen in der Nachtzeit nachzuweisen, dass der prognostizierte Wert von maximal 22 Fahrzeugbewegungen in der lautesten Nachtstunde im Ein- und Ausfahrtbereich der Realität entspricht. Die Sonderfälle gemäß 7.4 TA Lärm bleiben hierbei unberücksichtigt. Das Ergebnis der Zählung ist der Bauaufsichtsbehörde vorzulegen. - Überschreiten die nächtlichen Fahrzeugbewegungen im Regelbetrieb die prognostizierte Vorgabe der Schallschutzgutachten von 22 PKW-Fahrten, behält sich die Bauaufsichtsbehörde vor, den Betrieb der öffentlichen Tiefgarage mit ihren 70 angebotenen Stellplätzen einzuschränken. Die Einschränkung kann dazu führen, dass die öffentliche Tiefgarage in der Nachtzeit nicht betrieben werden darf (Reduzierung der Betriebszeit). Die Einschränkung kann auch dazu führen, dass nur ein Teil der öffentlichen Stellplätze in der Nachtzeit benutzt werden darf (Reduzierung der Betriebsfläche durch bauliche oder organisatorische Maßnahmen). - Der Betreiber der Tiefgarage hat eine Konzeption über die zu erwartenden Termine („voraussehbare Besonderheiten“) im Jahresverlauf zu erstellen, an denen es durch Sonderveranstaltungen – insbesondere in der Abtei C. – möglicherweise zu Überschreitungen der zulässigen Immissionsrichtwerte in der Nacht kommen kann. Es ist zu belegen, dass die seltenen Ereignisse nicht häufiger als 10-mal jährlich und an nicht mehr als jeweils zwei aufeinanderfolgenden Wochenenden zu erwarten sind. Die Immissionsrichtwerte dürfen auch in diesem Sonderfall gemäß 6.3 TA Lärm nachts 55 dB(A) nicht überschreiten, einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen diesen Wert nachts um nicht mehr als 15 dB(A) überschreiten. Immissionsorte sind die geöffneten Fenster im I. OG der benachbarten Wohnbebauungen. Die Kläger haben am 19.07.2011 Klage erhoben. Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor: Im Jahre 2008 hätten die verantwortlichen Entscheidungsträger der Beklagten gegenüber dem Kläger zu 1.) auf mehrfache Nachfragen versichert, dass zwar die Zufahrt zur streitgegenständlichen Tiefgarage, nicht jedoch die Ausfahrt über die L. -P. -Straße erschlossen würde, worauf er vertraut hätte. Der streitgegenständliche Bauvorbescheid verletze zu ihren Lasten das Gebot der Rücksichtnahme. Der durch den Ein- und Ausfahrtverkehr in die Tiefgarage zu erwartende Lärm sei ihnen nicht zuzumuten. Das von der Beigeladenen eingeholte Lärmgutachten belege nicht die Gebietsverträglichkeit des Lärms. Zudem sei die schmale L. -P. -Straße zur Aufnahme des zusätzlichen Autoverkehrs nicht ausreichend dimensioniert. Die Kläger beantragen, den Bauvorbescheid der Beklagten vom 20.06.2011 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie führt aus, es sei unerklärlich, dass der Kläger zu 1.) von verantwortlichen Entscheidungsträgern der Beklagten erfahren haben wolle, Zu- und Ausfahrt der geplanten Tiefgarage würden getrennt, da eine solche Planung zu keiner Zeit verfolgt worden sei. Sie selbst sei auch nicht Bauherrin der Tiefgarage. Das Vorhaben verstoße nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Die in Kerngebieten zulässigen Immissionsgrenzwerte würden nach den eingeholten schalltechnischen Gutachten eingehalten. Gutachterliche Hinweise zu schalldämpfenden bautechnischen Maßnahmen seien im Bauvorbescheid durch Nebenbestimmungen berücksichtigt worden. Auch werde zwischen dem Regelbetrieb der Tiefgarage und dem Sonderfall seltener Ereignisse sowie zwischen Tag- und Nachtbetrieb differenziert. Ein Widerrufsvorbehalt für den Fall, dass die Realität der Prognose nicht stand halte, stelle sicher, dass die Nutzung der Tiefgarage ganz oder teilweise untersagt werden könne. Eine verkehrsgutachterliche Untersuchung habe keine Überlastung der L. -P. -Straße festgestellt. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Sie macht im Kern geltend, das geplante Bauvorhaben verstoße nicht gegen das Rücksichtnahmegebot, da die Errichtung einer Tiefgarage nicht den Festsetzungen des Bebauungsplans widerspreche und ausweislich der schalltechnischen Untersuchungen die für ein Kerngebiet typischen Höchstwerte der TA Lärm sowie der Verkehrslärmschutz-Verordnung nicht überschritten würden. Es komme auch nicht zu einer vorhabenbedingten Überlastung des klägerischen Grundstücks. Die vorgelegte Verkehrs- und lärmtechnische Untersuchung aus dem Jahre 2005 komme zu dem Ergebnis, dass am Knotenpunkt L. -P. -Straße/F.---------straße aufgrund der dort geplanten Ampelanlage der zügige Verkehrsabfluss ohne Rückstau sichergestellt sei. Das Gericht hat am 19.07.2012 einen Ortstermin durchgeführt; wegen des Ergebnisses der Ortsbesichtigung wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge in diesem Verfahren sowie dem Verfahren 23 K 3997/11 Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Anfechtungsklage ist zulässig und begründet. Der streitige Bauvorbescheid vom 20.06.2011 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Ein Abwehrrecht des Nachbarn gegen einen dem Bauherrn erteilten Bauvorbescheid setzt voraus, dass das Vorhaben – soweit es genehmigt wird – in einer nicht durch einen rechtmäßigen Dispens ausräumbaren Weise gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt, die auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sind, und – sofern sich dies aus der nachbarschützenden Vorschrift ergibt – dass der Nachbar durch das Vorhaben tatsächlich spürbar beeinträchtigt wird. Ob das Vorhaben objektiv, d. h. hinsichtlich der im Bauvorbescheid geprüften Vorschriften, die nicht den klagenden Nachbarn schützen, rechtmäßig ist, kann im Nachbarverfahren nicht berücksichtigt werden. Der angefochtene Bauvorbescheid ist in nachbarrechtsrelevanter Weise rechtswidrig, da er zu Lasten der Kläger die baurechtlich gebotene Rücksichtnahme vermissen lässt und insoweit auch jedenfalls unbestimmt ist. Ob die verantwortlichen Entscheidungsträger dem Kläger zu 1.) in der Vergangenheit versichert haben, dass nur die Zu-, nicht aber auch die Ausfahrt der Tiefgarage an der L. -P. -Straße genehmigt würde, kann offen bleiben. Denn derartige Erklärungen abgegeben wurden. Denn solche liegen jedenfalls nicht in schriftlicher Form vor, so dass die Voraussetzungen einer Zusicherung i.S.v. § 38 Abs. 1 VwVfG NRW nicht erfüllt sind. Der angefochtene Bauvorbescheid verletzt die Kläger in eigenen Rechten, weil er dem unter anderem in § 30 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 S. 2 BauNVO verankerten Gebot der Rücksichtnahme nicht entspricht. Das Rücksichtnahmegebot zielt darauf ab, Spannungen und Störungen, die durch unverträgliche Grundstücksnutzungen entstehen können, möglichst zu vermeiden. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, umso mehr kann er eine Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.12.1996 – 4 B 215.96 –, juris, Rz. 9 m.w.N. Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots ist vorliegend nicht aufgrund der wegen des Vorhabens prognostizierten zusätzlichen Verkehrsbelastung auf der L. -P. -Straße anzunehmen, sondern wegen der mit den Ein- und Ausfahrten aus der Tiefgarage verbundenen Geräuschimmissionen. Zwar kann ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot ausnahmsweise auch dann zu bejahen sein, wenn sich die Erschließungssituation eines Grundstücks durch eine vorhabenbedingte Überlastung einer das Grundstück des Betroffenen erschließenden Straße oder durch unkontrollierten Parksuchverkehr erheblich verschlechtert und die entstehende Gesamtbelastung infolgedessen bei Abwägung aller Belange unzumutbar ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15.05.2013 – 2 A 3009/11 –, juris, Rz. 47 f. m.w.N. Eine derartige Ausnahmesituation ist hier jedoch entgegen der Auffassung der Kläger nicht gegeben. Nach Auffassung der Kammer kommt die verkehrs- und lärmtechnische Untersuchung zum Neubau einer Tiefgarage in Q. -C. der Brilon, Bondzio und Weiser Ingenieursgesellschaft für Verkehrswesen GmbH vom Dezember 2005 zu schlüssigen Ergebnissen. Die Lastfälle und das zu erwartende Verkehrsaufkommen werden nachvollziehbar ermittelt. Ausgehend von einer vorhandenen Verkehrsbelastung von ca. 3.000 Fahrzeugen täglich ist durch die geplanten Nutzungen ein Neuverkehr von ca. 260 Fahrzeugen während der nachmittäglichen Spitzenstunde zu erwarten. Dieses zusätzliche Verkehrsaufkommen kann nach überzeugender gutachterlicher Einschätzung durch die geplante Einrichtung einer Lichtsignalanlage an der Einmündung der L. -P. -Straße in die F.---------straße mit befriedigender Qualität des Verkehrsabflusses abgewickelt werden. Auch wenn die Nutzung der Tiefgarage eine spürbare Mehrbelastung der L. -P. -Straße mit sich bringt, ist angesichts dessen eine für die Kläger ausnahmsweise unzumutbare Verschlechterung nicht ersichtlich. Eine Verletzung des Gebotes der Rücksichtnahme ist allerdings aufgrund der Lärmbelastung zu bejahen, die für die Kläger durch den Betrieb der Tiefgarage entstehen würde. Das Gebot der Rücksichtnahme wird bei baulichen Anlagen unter anderem dann verletzt, wenn deren Nutzung schädliche Umwelteinwirkungen i.S.v. § 22 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 BImSchG hervorruft. Hierbei handelt es sich um Immissionen, die nach Art, Ausmaß und Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Die Frage, wann die Benutzung von Garagen oder Stellplätzen die Umgebung unzumutbar stört, lässt sich nicht abstrakt und generell nach festen Merkmalen beurteilen. Vielmehr kommt es entscheidend auf die konkrete Situation an, in der sich die Belästigungen auswirken. Dementsprechend ist von Bedeutung, an welchem Standort die Garagen oder Stellplätze angeordnet werden sollen und in welcher Lage sich dieser Standort zu dem Grundstück, dem Wohnhaus und gegebenenfalls gegenüber den Wohnräumen des betroffenen Nachbarn befindet. Entscheidend ist weiter der Umstand, wie der Bereich, in dem die Stellplätze oder Garagen errichtet werden sollen bzw. in dem sie sich auswirken werden, zu qualifizieren ist und welche Einwirkungen die Bewohner dort bereits hinzunehmen haben. Zur berücksichtigen sind auch die einzelnen mit der Nutzung verbundenen Schallereignisse, ihre Schallpegel und ihre Eigenart (z.B. Dauer, Häufigkeit, Impulshaftigkeit) sowie ihr Zusammenwirken. Im Rahmen der solchermaßen vorzunehmenden Gesamtabwägung können technische Regelwerke, die der Erfassung der Geräuschcharakteristik und des daraus folgenden Störgrads der jeweils zur Beurteilung anstehenden Anlage am nächsten kommen, als Orientierungshilfe herangezogen werden. Hat der Gesetzgeber diese Regelwerke nicht in seinen Regelungswillen aufgenommen, erzeugen sie für Behörden und Gerichte jedoch keine Bindungswirkung und dürfen nicht schematisch angewandt werden, sondern sind nur ein Parameter unter mehreren innerhalb der Gesamtabwägung. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 06.09.2011 – 2 A 2249/09 –, juris, Rz. 98 - 101 m.w.N. und vom 04.09.2008 – 10 A 1678/07 –, juris, Rz. 46, 51 m.w.N. Zu berücksichtigten ist weiter, dass es grundsätzlich Sache des Bauherrn ist, im Genehmigungsverfahren (hier: Vorbescheidsverfahren) den Nachweis zu erbringen, dass die zur Genehmigung gestellte Anlage die Schwelle der Zumutbarkeit nicht überschreitet. An die im Genehmigungsverfahren vorzunehmende prognostische Einschätzung der Einhaltung der Zumutbarkeitskriterien sind dergestalt hohe Anforderungen zu stellen, als sie in jedem Fall „auf der sicheren Seite“ liegen muss. Andernfalls würden die regelmäßig nicht zu vermeidenden Unsicherheiten bei der nachträglichen Kontrolle, ob der bei der Genehmigung vorausgesetzte Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen tatsächlich gewahrt ist, zu Lasten der zu schützenden Nachbarn gehen. Diese Sichtweise ist angesichts des hohen Werts der Schutzgüter, die mit der Vermeidung unzumutbarer Immissionen geschützt werden sollen, auch mit Blick auf die Interessen des Betreibers der Anlage gerechtfertigt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26.02.2003 – 7 B 2434/02 –, juris, Rz. 12; VG Köln, Urteil vom 07.12.2012 – 23 K 2592/11 –, juris, Rz. 52. Ausgehend von diesen Grundsätzen kann unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nicht ausgeschlossen werden, dass die Kläger durch die an der Ein- und Ausfahrt der geplanten Tiefgarage entstehenden Immissionen unzumutbar beeinträchtigt würden. Dies ergibt sich aus den beengten örtlichen Gegebenheiten, der baulichen Ausführung der Tiefgarage, ihrer Kapazität sowie ihrer Zweckbestimmung und wird durch die vorgelegten Schallschutzgutachten nicht widerlegt. Die engen örtlichen Verhältnisse sind bereits ungünstig für die Ein- und Ausfahrt zu einer Tiefgarage in der vorgesehenen Dimensionierung. Im Bereich zwischen der unmittelbar an der Straße geplanten Garagenausfahrt und dem Haus der Kläger ist die Fahrbahn lediglich ca. 6 m breit. Somit wirken die Immissionen aus kürzester Entfernung auf das Wohn- und Geschäftshaus der Kläger ein. Die Einhausung der Tiefgaragenzufahrt, die andere Nachbarn durchaus immissionstechnisch begünstigen mag, entfaltet in Bezug auf das direkt gegenüberliegende Haus der Kläger eine lärmkonzentrierende Trichterwirkung. Der gepflasterte Straßenbelag verstärkt die mit der Nutzung der Zufahrt verbundene Lärmbeeinträchtigung. Verschärft wird die Situation dadurch, dass sowohl die Einfahrt zur Tiefgarage als auch die Ausfahrt nebeneinander im Bereich des Hauses der Kläger geplant sind. Dies führt zum einen zu einer erheblichen Steigerung des Verkehrsaufkommens und der damit einhergehenden Geräuschimmissionen an dieser Stelle. Zum anderen verhindern die Enge der Fahrbahn und der Sackgassenbereich, der aufgrund der Straßenpoller im Bereich der Tiefgaragenzufahrt besteht, einen uneingeschränkten Begegnungsverkehr von ein- und ausfahrenden Fahrzeugen. Diese würden vielmehr zu zusätzlichen Halt- und Anfahrbewegungen gezwungen. Angesichts dieser Ausgangssituation und der Dimensionierung der Tiefgarage steht eine für die Kläger verträgliche Nutzung nicht zur Überzeugung der Kammer fest. Die Tiefgarage ist ausgelegt für insgesamt 169 Stellplätze, von denen 70 Stellplätze der Öffentlichkeit sowie 44 notwendige Stellplätze privaten Nutzern und weitere 55 notwendige Stellplätze Verkaufs- und Gaststätten zur Verfügung stehen sollen. Insbesondere die Nutzung durch die Kunden der Geschäfte, Gäste der Gastronomiebetriebe und die sonstige Allgemeinheit erhöht die Häufigkeit der zu erwartenden Ein- und Ausfahrten. Diese Zweckbestimmung lässt im Zusammenwirken mit den anderen Faktoren an der Zumutbarkeit des Vorhabens für die Kläger jedenfalls zur Nachtzeit zweifeln. Die vorgelegten schallschutztechnischen Gutachten sind nicht geeignet, diese Zweifel auszuräumen, sondern bestätigen sie eher, insbesondere wenn man die Immissionsrichtwerte der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm) vom 26.08.1998 (GMBl Nr. 26/1998 S. 503) als Anhaltspunkt nimmt. Das Schallschutzgutachten der Graner + Partner GmbH vom 12.04.2011 ermittelt für die vom streitigen Bauvorbescheid zugelassene Nutzung der Tiefgarage für maximal 22 Fahrzeugbewegungen am Haus der Kläger (IP 2) in der lautesten Nachtstunde einen Beurteilungspegel von 52,2 dB(A), bei schallabsorbierender Auskleidung einen Beurteilungspegel von immerhin noch 44,3 dB(A). Nach Ziffer 6.1 Buchstabe c) TA Lärm beträgt der Immissionsrichtwert für den Beurteilungspegel für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden in Kerngebieten im Nachtzeitraum (22.00 - 6.00 Uhr) 45 dB(A). Der hier bei zusätzlicher Schallschutzverkleidung prognostizierte Beurteilungspegel liegt derart nah an dem Immissionsrichtwert der TA Lärm für Kerngebiete, dass dieses Ergebnis nicht mehr als „auf der sicheren Seite“ angesehen werden kann, zumal nicht nachvollziehbar wird, wie die Verringerung um 7,9 dB(A) durch die absorbierende Ausführung der Umschließungsfläche der Tiefgaragenrampe errechnet wird. Der Verweis auf die farbigen Schallausbreitungsmodelle in den Anlagen 2 und 3 ist insoweit nicht erhellend. Gleichsam unzureichend wie unverständlich ist die bloße Angabe, der nachts am Haus der Kläger einwirkende Maximalpegel betrage 65,0 dB(A). Nach Ziffer 6.1 TA Lärm dürfen einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen die Immissionsrichtwerte in der Nacht um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten. Warum der nach der TA Lärm im Kerngebiet somit zulässige Maximalpegel von 65 dB(A) zur Nachtzeit am Haus der Kläger exakt eingehalten werden soll, wird nicht belegt. Diese unbegründete Prognose lässt vielmehr befürchten, dass die Grenze der Zumutbarkeit für die Kläger überschritten wird. Gegen die Belastbarkeit des Gutachtens spricht zudem, dass die Beklagte es für notwendig erachtet hat, den Vorbescheid mit einer Nebenbestimmung zu versehen, wonach die Bauherrin bzw. der Betreiber der Tiefgarage über einen Zeitraum von zwei Jahren ab Inbetriebnahme der Tiefgarage durch Erfassung der Fahrzeugbewegungen in der Nachtzeit nachzuweisen hat, dass der prognostizierte Wert von maximal 22 Fahrzeugbewegungen in der lautesten Nachtstunde im Ein- und Ausfahrtbereich der Realität entspricht. Unabhängig davon, dass ein Bauvorbescheid noch keine Baufreigabe bewirkt, ist es den Klägern nicht zuzumuten, nach Erteilung einer etwaigen mit solch einer Nebenbestimmung versehenen Baugenehmigung über einen Zeitraum von zwei Jahren zuzuwarten und möglicherweise rücksichtslose Lärmbeeinträchtigungen hinzunehmen. Es ist gerade Sinn und Zweck des Baugenehmigungs- bzw. Bauvorbescheidsverfahrens, vor Baubeginn Verletzungen von Nachbarrechten verbindlich und verlässlich auszuschließen und deren Behebung nicht ungewissen und unbestimmten Verfahrensweisen in der Zukunft zu überlassen. Weitere Zweifel an der Aussagekraft des Gutachtens bestehen, da die mit Veranstaltungen in der Abtei C. verbundenen Lärmimmissionen nicht bei der Berechnung der Beurteilungspegel im Normalbetrieb berücksichtigt worden sind. Insoweit ist erst recht zweifelhaft, ob die Ergebnisse des Gutachtens „auf der sicheren Seite“ liegen. Hierauf kommt es aber letztlich nicht an, da der Vorbescheid insoweit jedenfalls nicht den Anforderungen des Bestimmtheitsgebotes des § 37 Abs. 1 VwVfG NRW entspricht. Zur inhaltlichen Bestimmtheit eines Bauvorbescheids gehört, dass er Inhalt, Reichweite und Umfang der genehmigten Nutzung eindeutig erkennen lassen muss, damit der Bauherr die Bandbreite der für ihn legalen Nutzungen und Drittbetroffene das Maß der für sie hieraus erwachsenden Betroffenheit zweifelsfrei feststellen können. Die dem Bestimmtheitsgebot genügende Aussage muss dem Bauschein selbst – gegebenenfalls durch Auslegung – entnommen werden können, wobei die mit Zugehörigkeitsvermerk versehenen Bauvorlagen bei der Ermittlung des objektiven Erklärungsinhalts des Vorbescheids herangezogen werden müssen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 06.09.2011 – 2 A 2249/09 –, juris, Rz. 60 f. m.w.N. Insbesondere muss ein Bauvorbescheid wie eine Baugenehmigung sicherstellen, dass durch die beantragte Nutzung keine Lärmimmissionen hervorgerufen werden, die nach dem Gebot der Rücksichtnahme unzumutbar wären; er muss die mit Rücksicht auf schutzwürdige nachbarschaftliche Belange gegebenenfalls erforderlichen Beschränkungen selbst klar und im sachlich gebotenen Umfang regeln. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.06.2011 – 4 B 3.11 –, juris (betreffend eine Gaststättenerweiterung durch Außenbewirtungsflächen); VG Köln, Urteil vom 26.10.2012 – 23 K 2575/11 –, juris, Rz. 37 f. Diesen Anforderungen genügt die „Auflage“ des streitigen Vorbescheides nicht, nach der der Betreiber der Tiefgarage eine Konzeption über die zu erwartenden Termine („voraussehbare Besonderheiten“) im Jahresverlauf zu erstellen hat, an denen es durch Sonderveranstaltungen – insbesondere in der Abtei C. – möglicherweise zu Überschreitungen der zulässigen Immissionsrichtwerte in der Nacht kommen kann, und zu belegen hat, dass die seltenen Ereignisse nicht häufiger als 10-mal jährlich und an nicht mehr als jeweils zwei aufeinanderfolgenden Wochenenden zu erwarten sind. Seltene Ereignisse im Sinne von Nr. 6.3, Nr. 7.2 Abs. 1 TA Lärm sind solche, die als Besonderheiten beim Betrieb der Anlage gelten können, die mit dem bestimmungsgemäßen – typischen – Anlagenbetrieb zusammenhängen, als solche vorhersehbar und von einer gewissen Dauer sind und die zu einem Lärm verursachenden Betrieb führen. Bloße Schwankungen innerhalb des Normalbetriebs der Anlage, die bei wertender Betrachtung nicht als außergewöhnlicher Betriebszustand angesehen werden können, stellen keine seltenen Ereignisse dar. Die Nrn. 6.3 und 7.2 TA Lärm sind keine voraussetzungslosen Ausnahmebestimmungen zur Zulassung gewöhnlicher Richtwertüberschreitungen beim Betrieb der Anlage, um diese möglichst umfassend auslasten zu können. Andernfalls würde der ihnen zugrunde liegende, von Nr. 7.2 Abs. 2 S. 1 TA Lärm unterstrichene nachbarschaftliche Interessenausgleich verfehlt, der darauf beruht, dass der Nachbar nur bei vorhersehbaren Sonderbetriebszuständen in begrenzter Anzahl Richtwertüberschreitungen ausnahmsweise hinzunehmen hat. Systematisch zeigt sich dies daran, dass Nr. 7.2 TA Lärm ein Unterfall der besonderen Regelungen der Nr. 7 TA Lärm ist, welche das allgemeine Beurteilungsverfahren der TA Lärm in Bezug auf spezielle Betriebssituationen ergänzen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 07.08.2012 – 2 A 2973/11 –, juris, Rz 10 f. m.w.N. und Urteil vom 06.09.2011 – 2 A 2249/09 –, juris, Rz. 141 f. m.w.N. Aus den Bauvorlagen, insbesondere der Betriebsbeschreibung sind bereits keine mit der bestimmungsgemäßen Nutzung der geplanten Wohn- und Geschäftshäuser typischerweise zusammenhängenden besonderen Veranstaltungen vorherzusehen. Etwaige Familienfeiern oder Vereinsfeierlichkeiten in den Gastronomiebetrieben stellen allenfalls Schwankungen innerhalb des Normalbetriebs der Anlage und somit keine seltenen Ereignisse dar. Soweit in der Nebenbestimmung Veranstaltungen in der Abtei C. genannt werden, handelt es sich nicht um seltene Ereignisse im Sinne der Regelung der TA Lärm, sondern nach der kulturellen Zweckbestimmung der Abtei um dort übliche Veranstaltungen, die den Bedarf einer öffentlichen Tiefgarage in einem Kerngebiet typischerweise auslösen. Darüberhinaus ist die „Auflage“ auch nicht im Sinne einer Beschränkung der Zahl der Veranstaltungen durchsetzbar, was sich ebenso zu Lasten der Beklagten auswirkt. Der Betreiber der Anlage muss Einfluss auf die Durchführung von seltenen Ereignissen und deren Anzahl haben. Hiervon ist vorliegend nicht auszugehen, da die Beigeladene keine eigenen Sonderveranstaltungen benannt hat. Weder sie noch ein etwaiger Betreiber der Tiefgarage können über die Durchführung von Veranstaltungen in der Abtei C. oder im Ortskern bestimmen. Es wäre ihnen auch aus diesem Grund nicht möglich, im Vorhinein und verbindlich gegenüber der Beklagten zehn seltene Ereignisse zu benennen, an denen es zu Richtwertüberschreitungen kommen könnte. Bei Veranstaltungen, von denen der Betreiber gegebenenfalls keine Kenntnis hat, käme es nicht zu einer entsprechenden Zufahrtsbeschränkung. Mit Blick auf eine nicht bestimmbare Anzahl von besonderen Ereignissen im Ortskern von C. dürfte eine Begrenzung der Parkmöglichkeiten auf zehn Veranstaltungen auch wenig praktikabel sein. Selbst wenn die Tiefgarage nach der zehnten Sonderveranstaltung eines Jahres tatsächlich auf den Regelbetrieb beschränkt würde, würde im Falle weiterer Veranstaltungen vergleichbarer Größenordnung der damit verbundene Kraftfahrzeugverkehr die zentral gelegene Garage vergeblich ansteuern und im beengten Sackgassenbereich vor dem Haus der Kläger wahrscheinlich aufwendige Rangiermanöver unter Bildung von Rückstau verursachen, deren zu erwartenden Auswirkungen auf die Kläger nicht verkehrs- und lärmgutachterlich untersucht worden sind. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 3, § 159 VwGO.