Urteil
23 K 3997/11
VG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Nachbar kann gegen einen Bauvorbescheid vorgehen, wenn das Vorhaben in nicht durch rechtmäßige Dispense ausräumbarer Weise gegen nachbarschützende öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt und ihn tatsächlich beeinträchtigt.
• Ein Bauvorbescheid ist unbestimmt und rechtswidrig, wenn er Inhalt, Reichweite oder Einschränkungen der genehmigten Nutzung nicht so konkret regelt, dass Drittbetroffene die zu erwartende Betroffenheit zuverlässig erkennen können (§ 37 Abs.1 VwVfG NRW).
• Bei Lärmregelungen dürfen Ausnahmeregelungen für "seltene Ereignisse" nicht so unbestimmt oder durchsetzungsunfähig sein, dass sie ihr Systemziel der begrenzten Ausnahme von Richtwertüberschreitungen unterlaufen (TA Lärm Nr. 6.3, 7.2).
Entscheidungsgründe
Aufhebung eines Bauvorbescheids wegen Abstandflächenverstoßes und Unbestimmtheit • Ein Nachbar kann gegen einen Bauvorbescheid vorgehen, wenn das Vorhaben in nicht durch rechtmäßige Dispense ausräumbarer Weise gegen nachbarschützende öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt und ihn tatsächlich beeinträchtigt. • Ein Bauvorbescheid ist unbestimmt und rechtswidrig, wenn er Inhalt, Reichweite oder Einschränkungen der genehmigten Nutzung nicht so konkret regelt, dass Drittbetroffene die zu erwartende Betroffenheit zuverlässig erkennen können (§ 37 Abs.1 VwVfG NRW). • Bei Lärmregelungen dürfen Ausnahmeregelungen für "seltene Ereignisse" nicht so unbestimmt oder durchsetzungsunfähig sein, dass sie ihr Systemziel der begrenzten Ausnahme von Richtwertüberschreitungen unterlaufen (TA Lärm Nr. 6.3, 7.2). Die Kläger sind Nachbarn des Vorhabengrundstücks, auf dem die Beigeladene sechs Wohn- und Geschäftshäuser mit Tiefgarage errichten wollte. Die Beklagte erteilte der Beigeladenen am 20.06.2011 einen Bauvorbescheid mit zahlreichen Nebenbestimmungen, u. a. zur Betriebsbeschränkung der öffentlichen Tiefgarage bei nächtlichen Schallüberschreitungen und zu "seltenen Ereignissen". Die geplante Ein- und Ausfahrt der Tiefgarage liegt grenzständig unmittelbar an der Straße vor dem Grundstück der Kläger; oberhalb der Einfahrt soll sich im 1. Obergeschoss ein Atelierbereich befinden. Die Kläger rügten u. a. Verletzungen von Abstandflächenvorschriften und die Unbestimmtheit der Nebenbestimmungen und erhoben Klage. Das Gericht hielt einen Ortstermin ab und prüfte die Bauvorlagen, Schallschutzregelungen und die Lage zur gemeinsamen Grenze. • Zulässigkeit: Die Anfechtungsklage ist zulässig, da die Kläger durch den Vorbescheid in ihren Rechten verletzt sind (§ 113 Abs.1 VwGO). • Abwehrrecht des Nachbarn: Ein Nachbar hat ein Abwehrrecht, wenn das genehmigte Vorhaben in einer Weise gegen nachbarschützende Vorschriften verstößt, die nicht durch rechtmäßige Dispense ausgeglichen werden können, und ihn tatsächlich beeinträchtigt. • Abstandflächenverstoß (§ 6 BauO NRW): Die rückwärtige Außenwand des 1. OG des Hauses III führt dazu, dass die erforderliche Abstandfläche T 3.8 nicht vollständig auf dem Vorhabengrundstück liegt, sondern einen dreieckigen Teil von ca. 3.500 cm² auf dem Grundstück der Kläger beansprucht. Diese Überschreitung ist mehr als geringfügig und verletzt die nachbarschützende Vorschrift des § 6 BauO NRW. • Unbestimmtheitsgebot (§ 37 Abs.1 VwVfG NRW): Ein Bauvorbescheid muss Inhalt, Reichweite und etwaige Beschränkungen der Nutzung so deutlich regeln, dass Betroffene die zu erwartende Betroffenheit erkennen können. Die hier getroffene Auflage zur Erstellung einer Konzeption über "voraussehbare Besonderheiten" genügt dieser Anforderung nicht. • TA Lärm und "seltene Ereignisse": Die Nebenbestimmung missachtet die Anforderungen der TA Lärm Nr. 6.3 und 7.2, weil Veranstaltungen in der Abtei und im Ortskern typischerweise vorhersehbar sind und nicht als seltene Ereignisse gelten; zudem ist die Beschränkung nicht durchsetzbar, weil der Betreiber keinen Einfluss auf fremde Veranstaltungen hat. • Folgen der Unbestimmtheit: Wegen der unklaren Regelung lässt sich nicht hinreichend feststellen, dass die prognostizierten Fahrzeugbewegungen und die angenommenen Immissionspegel realistisch sind; daher kann eine unzumutbare Belastung der Kläger nicht ausgeschlossen werden. • Rechtsfolge: Der Bauvorbescheid ist in nachbarrechtsrelevanter Hinsicht rechtswidrig und hebt das Gericht ihn auf (§ 113 Abs.1 VwGO). Die Klage ist begründet; der Bauvorbescheid der Beklagten vom 20.06.2011 wurde aufgehoben. Begründend hielt das Gericht fest, dass das Vorhaben Abstandflächenrecht verletzt, weil eine Abstandfläche teilweise auf dem Grundstück der Kläger liegt, und dass der Vorbescheid wegen unbestimmter und nicht durchsetzbarer Nebenbestimmungen zur Begrenzung von Lärmereignissen die Anforderungen an Bestimmtheit und Nachbarschutz nicht erfüllt. Wegen dieser Rechtswidrigkeit konnten die Kläger nicht hinreichend gegen zu erwartende Beeinträchtigungen geschützt werden, so dass der Vorbescheid die Kläger in ihren Rechten verletzt. Die Kosten des Verfahrens tragen Beklagte und Beigeladene je zur Hälfte; ihre außergerichtlichen Kosten tragen sie selbst.