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Urteil

11 K 3726/10

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2013:0621.11K3726.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Soweit der Rechtsstreit hinsichtlich der Anfechtung des Zurückstellungsbescheides vom 4. Juni 2010 des Beklagten übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist, wird das Verfahren eingestellt; insoweit trägt die Klägerin die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die für erstattungsfähig erklärt werden. Im übrigen wird der Beklagte verpflichtet, unter Aufhebung seines Ablehnungsbescheides vom 09. August 2011 der Klägerin den beantragten Bauvorbescheid zur Errichtung eines Einzelhandelsbetriebes auf dem Grundstück E.--weg 00 – 00 (Gemarkung C. , Flur 00 bzw. 00, Flurstücke 000, 000, 000 bzw. 00) zu erteilen. Für diesen Teil des Verfahrens tragen der Beklagte und die Beigeladene die Gerichtskosten des Verfahrens und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin je zur Hälfte; im übrigen tragen der Beklagte und die Beigeladene ihre eigenen außergerichtlichen Kosten jeweils selbst. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Klägerin betreibt auf dem Grundstück E.--weg 00 – 00 in 00000 C. seit mehreren Jahren einen Einzelhandelsbetrieb mit derzeit 934,78 qm Verkaufsfläche (vgl. hierzu den Auszug aus dem Liegenschaftskataster, Verwaltungsvorgang, folgend: VV – des Beklagten 1, Seite 15). 3 Mit Eingang vom 9. April 2010 beantragte die Klägerin beim Beklagten, ihr einen bauplanungsrechtlichen Vorbescheid zur Errichtung eines weiteren Einzelhandelsbetriebes mit 800 qm Verkaufsfläche zu erteilen (hierzu verhält sich der VV 1 des Beklagten). Der von der Klägerin geplante Einzelhandelsbetrieb soll im nordwestlichen Grundstücksbereich liegen (vgl. hierzu den Lageplan VV 1/16). 4 Zu diesem Zeitpunkt waren für das Baugrundstück noch die Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 0 rechtsverbindlich, der auf der Grundlage der Baunutzungsverordnung 1968 u. a. ein Industriegebiet nach § 9 BauNVO festsetzte. In unmittelbarer Umgebung des Baugrundstücks befinden sich auf dem südwestlich gelegenen benachbarten Grundstück E.--weg 00 (= Flurstück 000) ein Textil — und ein Schuhdiscounter (Deichmann, Firma Takko) und auf dem weiter westlich gelegenem Grundstück E.--weg 00 – 00 (Flurstücke 000 und 000) ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb (Kaufpark). Die für die benachbarten Flurstücke für diese Nutzungen erforderlichen Baugenehmigungen wurden am 17. November 1999 (zur Zeit: „Kaufpark“) und am 3. Mai 2000 (Takko und Deichmann) dem Grundstückseigentümer, Herrn L. S. , erteilt. (vgl. hierzu die vom Beklagten mit Schriftsatz vom 22. Oktober 2012 (Gerichtsakte, folgend: GA S. 160) vorgelegten Unterlagen (VV 6). Der Bebauungsplan Nr. 0 enthielt seinerzeit keine einzelhandelsbeschränkenden Festsetzungen. 5 Mit am 1. Juni 2010 eingegangenem Antrag beantragte die Beigeladene bei der Beklagten, die Entscheidung über die vorliegende Bauvoranfrage für 12 Monate zurückzustellen, da befürchtet werde, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde ( Bl. VV 1, 33 und 41 ). 6 Mit Bescheid vom 4. Juni 2010 (VV 1/41) setzte der Beklagte gem. § 15 Abs. 1 BauGB „die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens für die Dauer von 12 Monaten aus.“ Zur Begründung wurde darauf hingewiesen, dass für das Antragsgrundstück von der Beigeladenen derzeit die fünfte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 0 erwogen werde. Für das Antragsgrundstück sei nach aktuellem Planentwurf die Festsetzung eines Gewerbegebietes vorgesehen. Nach dem Entwurf der textlichen Festsetzungen sei der Ausschluss von zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimentsgruppen vorgesehen. Es sei zu erwarten, dass das Vorhaben die Planung unmöglich mache oder wesentlich erschwere. Der Bescheid wurde am 24. Juli 2010 zugestellt (VV 1, 45 R). 7 Am 16. Juni 2010 hat die Klägerin Klage erhoben und zunächst beantragt, den Zurückstellungsbescheid vom 4. Juni 2010 aufzuheben sowie den Beklagten zu verpflichten, die beantragte Bauvoranfrage positiv zu bescheiden. 8 Mit Bescheid vom 13. Juli 2010 , zugestellt am 26. Juli 2010, ordnete der Beklagte die sofortige Vollziehung des Zurückstellungsbescheides vom 4. Juni 2010 an (GA 23). 9 Der Rat der Beigeladenen hat in seiner Sitzung am 14. April 2011 eine Veränderungssperre zum Bebauungsplan Nr. 0 – fünfte Änderung – beschlossen. Wegen der weiteren Begründung der Veränderungssperre wird auf die Beschlussvorlage, die der Beklagte unter dem 23. März 2011 eingereicht hat, Bezug genommen (GA 48 ff.). 10 In seiner Sitzung vom 19. Juli 2011 hat der Rat der Beigeladenen den Bebauungsplan Nr. 0 -fünfte Änderung - als Satzung beschlossen, der Satzungsbeschluss wurde am 6. August 2011 öffentlich bekannt gemacht (VV / 4 und 5). 11 Mit Bescheid vom 9. August 2011 lehnte der Beklagte die unter dem 9. März 2010 beantragte Bebauungsgenehmigung für das Vorhaben der Klägerin ab, stützte seine Begründung aber noch darauf, dass dem Vorhaben die Veränderungssperre widerspreche, da Einzelhandelsbetriebe, deren angebotene Sortimente zentren- bzw. nahversorgungsrelevant seien, ausgeschlossen werden sollten. Da ein Einzelhandelsgeschäft mit Waren aller Art beantragt worden sei, sei nicht auszuschließen, dass auch zentrenrelevante sowie nahversorgungsrelevante Waren angeboten würden; wegen der weiteren Begründung wird auf den Inhalt des Bescheides verwiesen. 12 Die Klägerin hat auch den ablehnenden Bescheid vom 9. August 2011 in die Klage einbezogen. Zur ihrer Begründung macht sie folgendes geltend: 13 Sie habe einen Anspruch auf Erteilung des beantragten bauplanungsrechtlichen Vorbescheides, da die mit Ratsbeschluss vom 19. Juli 2011 beschlossene Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 unwirksam sei. Die Rechtswidrigkeit des Bebauungsplans ergebe sich daraus, dass der Bebauungsplan den Trennungsgrundsatz (Trennung von Wohnen und Gewerbe) nicht hinreichend beachtet habe. Zwar sei bei der Überplanung einer Gemengelage der Trennungsgrundsatz nicht zwingend zu beachten, jedoch müsse auch hier grundsätzlich der Bebauungsplan die von ihm aufgeworfenen Emissionskonflikte bewältigen. Dem trage der Bebauungsplan nicht Rechnung, weil die nördlich und östlich des festgesetzten Gewerbegebietes befindlichen Flächen von einem festgesetzten Gewerbegebiet in ein Mischgebiet umgewandelt worden seien. Die Festsetzung des Mischgebietes enthalte keine Beschränkung der Zulässigkeit von Wohngebäuden. Ebenso enthalte die Festsetzung zum Gewerbegebiet keinerlei Beschränkungen hinsichtlich des Störpotenziales der dort befindlichen Gewerbegebiete. Damit werde durch den Bebauungsplan erstmalig ein potentieller Nutzungskonflikt geschaffen. Das hätte im Bebauungsplan untersucht und bewältigt werden müssen. 14 Der für das Baugrundstück der Klägerin festgesetzte weitgehende Einzelhandelsausschluss sei städtebaulich nicht gerechtfertigt. Das ergebe sich aus Folgendem: Gemäß Ziffer 1.3.3 der textlichen Festsetzung seien im festgesetzten Gewerbegebiet Einzelhandelsbetriebe ausgeschlossen, die „ganz oder teilweise“ bestimmte Sortimente veräußern würden. Dabei handele es sich um Sortimente, die in der Stadt C. zentren- bzw. nahversorgungsrelevant seien. Der eindeutige Wortlaut der Festsetzung führe somit zu einem Ausschluss dieser Sortimente selbst dann, wenn sie nur als Randsortiment angeboten würden. 15 Ziffer 1.4.2 der textlichen Festsetzung des Bebauungsplanes enthalte schließlich für SO 2 eine Festsetzung, die nach Maßgabe des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. April 2008 (4 CN 3.07, NVwZ 2008, 902) zur Folge habe, dass damit das Tor geöffnet werde für ein sogenanntes „Windhundrennen“ potentieller Investoren und Bauantragsteller. Diese Festsetzung schließe die bauplanungsrechtlich nicht statthafte Möglichkeit ein, dass Grundstückseigentümer im Fall der Erschöpfung des Kontingents von der kontingentierten Nutzung ausgeschlossen seien. Eine derartige Kontingentierung sei im Gebiet SO 2 gegeben. 16 Die Festsetzung eines Sondergebietes mit einer vorhabenunabhängigen Verkaufsflächenbegrenzung sei auch dann nach dem OVG NRW (Urt. v. 7. Juli 2011, - 2 D 39/09.NE) unwirksam, wenn im Sondergebiet zwar nur ein Einzelhandelsbetrieb zulässig sein sollte, das Sondergebiet jedoch von seiner Größe die Errichtung mehrerer solcher Betriebe zulassen würde. Dies sei aufgrund der Größe des Sondergebietes SO 2 der Fall, zumal dort von der Zulässigkeit selbständig er Handelsunternehm en die Rede sei. 17 Der Beigeladenen könne nicht darin gefolgt werden, dass mit dem Begriff „selbständige Handelsunternehmen“ in Ziffer 1.4.2 der textlichen Festsetzung die Fachabteilungen des Verbrauchermarktes gemeint seien. Hiergegen spreche zum einen, dass es unter Ziffer 1.4.2 eine gesonderte Festsetzung für die Verkaufsflächen der einzelnen Fachabteilungen gebe, zum anderen, dass das Bundesverwaltungsgericht (im Urteil vom 24. November 2005, - 4 C 8/05 -) den Begriff der Selbständigkeit eines Handelsunternehmens als Abgrenzungsmerkmal (eigene Anlieferung, eigener Eingang, eigene Sozialräume – unerheblich sei die teilweise Lage innerhalb eines Gebäudes und der gemeinsamen Stellplatzanlage) herausgearbeitet habe, um die Frage zu klären, wann die Verkaufsflächen verschiedener Einzelhandelsunternehmen im Sinne einer Funktionseinheit zu addieren seien. Gehe man aber davon aus, dass gleichwohl der Plangeber einzelne Fachabteilungen eines Verbrauchermarktes habe umschreiben wollen, sei der Bebauungsplan aufgrund einer Widersprüchlichkeit zwischen Festsetzung und Begründung unwirksam. 18 Selbst wenn die Festsetzung dahin ausgelegt werden sollte, dass lediglich ein Einzelhandelsbetrieb im SO 2 zulässig sein sollte, würden es die vorhandenen Baugrenzen (nach den Festsetzungen sei auch der Abriss der vorhandenen Anlagen möglich) zulassen, auch zwei Einzelhandelsbetriebe zu errichten und damit das „Windhundrennen“ ermöglichen. 19 Schließlich sei auch die vom Bundesverwaltungsgericht in der Entscheidung vom 3. April 2008 aufgezeigte Ausnahme (Zusammenfallen von baugebietsbezogener Festsetzung mit vorhabenbezogener Festsetzung) nicht gegeben. Der Umstand, dass die Grundstücke im Sondergebiet im Eigentum ein- und derselben Person stünden, sei unbeachtlich. Die Rechtsprechung gehe zwar davon aus, dass ein Eigentümer nicht „mit sich selbst ein Windhundrennen veranstalten“ könne. Auf die wandelbaren Eigentumsverhältnisse komme es aber nicht an, da der Bebauungsplan allein städtebaulich - bodenrechtlich zu beachten sei (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. November 2009 – BRS 74 Nr. 77; OVG NRW, Urteil vom 4. Oktober 2010, NVWBl. 2010, 141). 20 Es sei jederzeit möglich, dass die bestehenden Eigentumsverhältnisse sich verändern und ein einheitliches Grundstück geteilt und an unterschiedliche Eigentümer veräußert würde (GA 157). 21 Die Unwirksamkeit der Festsetzung im Plangebiet SO2 erfasse den gesamten Bebauungsplan. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Beigeladene den Bebauungsplan in der verbleibenden Form beschlossen hätte, weil dann Konsequenz wäre, dass in weiten Teilen des Bebauungsplangebietes großflächiger Einzelhandel ohne Sortimentsbeschränkung zulässig sei. 22 Im Übrigen ergäben sich auch außerhalb des Gebietes SO 1 weitere zur Nichtigkeit führende Mängel: Der Bebauungsplan sei abwägungsfehlerhaft, weil die Beschränkung von Einzelhandel ungleichmäßig auf die betroffenen Eigentümer verteilt worden sei. So seien im SO 1 und SO 2 Einzelhandelsnutzungen mit bestimmten Sortimenten zulässig, in SO 3 Einzelhandel nur mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten, in den festgesetzten Mischgebieten sei Einzelhandel bis 800 qm ohne Sortimentsbeschränkung zulässig. Die von § 6 Abs. 1 BauNVO für ein Mischgebiet geforderte Zweckbestimmung (Wohnen und Gewerbe) könnte durch Wohnnutzung in den Obergeschossen sichergestellt werden. Deshalb sei die Festsetzung im Bebauungsplan, die eine Beschränkung des Einzelhandels im Gewerbegebiet anordne, im Mischgebiet aber trotz gleichen Sachverhalts nicht abwägungsfehlerhaft. Dies stelle auch die planerische Rechtfertigung des Einzelhandelsausschlusses in Frage. 23 In der mündlichen Verhandlung am 21. Juni 2013 haben die Beteiligten den Rechtsstreit hinsichtlich des Zurückstellungsbescheides vom 4. Juni 2010 mit wechselseitigen Kostenanträgen für erledigt erklärt. 24 Die Klägerin macht insoweit geltend: Der Zurückstellungsbescheid sei rechtswidrig gewesen. § 15 Abs. 1 BauGB, wonach die Entscheidung über die Zulässigkeit von Bauvorhaben für einen Zeitraum bis zu 12 Monaten ausgesetzt werden könne, setze voraus, dass die Zurückstellung und deren Dauer eindeutig dem Bescheid zu entnehmen sei. An dieser Eindeutigkeit fehle es. Angesichts des Datums des Bescheides und der hiervon unterschiedlichen Zustellung sei unklar, wie lange die Zurückstellung gehe. 25 Der Antrag sei auch ohne eine weitere Sortimentskonkretisierung für den Beklagten auf der Grundlage der Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 0, für den im Zeitpunkt der Antragstellung die BauNVO 1968 gegolten habe, prüf- und bescheidungsfähig gewesen. Ein Bauvorhaben sei im Antrag lediglich insoweit zu konkretisieren, wie dies für die Bewertung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit erforderlich sei. Da es sich vorliegend um einen Einzelbetrieb handele, der nicht mehr als 800 qm Verkaufsfläche habe, handele es sich somit grundsätzlich auch nicht um eine Betriebsform, die nur in einem Sondergebiet zulässig wäre. Bereits die Lage sowie die Geringfügigkeit der Verkaufsfläche sprächen zudem dafür, dass der Betrieb nicht vorwiegend der übergemeindlichen Versorgung dienen solle. Dies wäre nur anzunehmen wenn ein großflächiger Betrieb direkt an der Gemeindegrenze errichtet werde. 26 Eine Sortimentskonkretisierung sei auch nicht wegen der zu prüfenden Erschließung erforderlich gewesen. Die Erschließung eines Vorhabens im Sinne des Planungsrechtes sei gesichert, wenn ein Grundstück eine Verbindung zu einer öffentliche Straße habe, die geeignet sei, den vom Vorhaben ausgelösten und ihm zuzurechnenden Verkehr aufzunehmen, ohne das die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gefährdet werde. Dies sei bei der vorhandenen Erschließungsstraße, einer gut ausgebauten Bundesstraße, der Fall. 27 Die Beklagte macht insoweit geltend: Der Zurückstellungsbescheid sei rechtmäßig ergangen. Die Voraussetzungen einer Zurückstellung des Baugesuches nach § 15 BauGB hätten mit der Aufstellung des Bebauungsplanes vorgelegen. Die von der Beigeladenen beschlossene Planung sei sicherungsfähig gewesen. Die Durchführung der konkreten Planung mit dem Ausschluss von zentren-und nahversorgungsrelevanten Sortimentsgruppen wäre durch die Errichtung des Einzelhandelsbetriebes mit Waren aller Art unmöglich gemacht worden. 28 Der Zurückstellungsbescheid sei auch eindeutig genug. Die Frist beginne nach der Rechtsprechung grundsätzlich mit der Zustellung des Zurückstellungsbescheides. Auf ein Datum des Bescheides komme es nicht an. Schließlich sei die Bearbeitungsfrist des § 75 Satz 2 VwGO für die Bauvoranfrage weder zum Zeitpunkt der Zustellung des Zurückstellungsbescheides am 5. Juni 2010 noch bei Klageerhebung am 17. Juni 2010 abgelaufen gewesen. 29 Bis zum Zeitpunkt der Anordnung der sofortigen Vollziehung sei die Bauvoranfrage nicht bescheidungsfähig gewesen. Es habe an den Angaben zur Erschließung bzw. Sortimentskonkretisierung gefehlt. 30 Insbesondere sei im vorliegenden Fall eine abschließende Prüfung des § 11 Abs. 3 BauNVO nicht möglich gewesen, da keine hinreichend bestimmten Angaben zu Kunden- und Anlieferungsverkehr sowie dem Warenangebot vorliegen. Das Ausmaß des wirtschaftlichen Einflusses auf die Betriebe in der Innenstadt hätte sich mangels Angaben im Antrag nicht prüfen lassen. 31 Die Klägerin beantragt, 32 den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 09. August 2011 zu verpflichten, den beantragten Bauvorbescheid zur Errichtung eines Einzelhandelsbetriebes auf dem Grundstück E.--weg 00 – 00 (Gemarkung C. , Flur 00 bzw. 00, Flurstücke 000, 000, 000 bzw. 00) zu erteilen, hilfsweise unter Ausklammerung der Erschließung 33 hilfsweise, 34 den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 09. August 2011 zu verpflichten, einen bauplanungsrechtlichen Vorbescheid zur Errichtung eines Drogerie- Fachmarktes auf dem Grundstück E.--weg 00 – 00 (Gemarkung C. , Flur 00 bzw. 00, Flurstücke 000, 000, 000 bzw. 00) zu erteilen 35 weiter hilfsweise, 36 festzustellen, dass der Beklagte bis zum Inkrafttreten der Veränderungssperre zur Absicherung des ergänzenden Verfahrens des Bebauungsplanes Nr. 0 - 5. Änderung – N. der Stadt C. verpflichtet war und den beantragten Bauvorbescheid zu erteilen, 37 hierzu weiter hilfsweise, 38 festzustellen, dass der Beklagte bis zum Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 0 – 5. Änderung – N. der Stadt C. am 06.08.2011 verpflichtet war den beantragten Bauvorbescheid zu erteilen 39 hierzu weiter hilfsweise, 40 festzustellen, dass der Beklagte bis zum Inkrafttreten der Veränderungssperre zum Bebauungsplan Nr. 0 – 5. Änderung – N. der Stadt C. vom 19.04.2011 verpflichtet war den beantragten Bauvorbescheid zu erteilen 41 und äußerst hilfsweise, 42 festzustellen, dass der Beklagte bis zur Anordnung der sofortigen Vollziehung des Zurückstellungsbescheides vom 04.06.2010 durch die Verfügung vom 21. Juli 2010 verpflichtet war, der Klägerin den beantragten bauplanungsrechtlichen Vorbescheid zu erteilen. 43 Der Beklagte beantragt, 44 die Klage abzuweisen. 45 Zur Begründung macht er geltend: Soweit die Klägerin ihren Genehmigungsantrag auf die gerügte Unwirksamkeit des Bebauungsplanes stütze, sei es Sache der Beigeladenen, hierauf zu erwidern, da der Beklagte keine Normverwerfungskompetenz habe. 46 Die Beigeladene beantragt, 47 die Klage mit allen Anträgen abzuweisen. 48 Zur Begründung macht sie geltend: 49 Der Hauptantrag sei unbegründet, weil dem Vorhaben die zwischenzeitlich in Kraft getretene 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 0 „N. “ entgegen stehe. Entgegen der Auffassung der Klägerin sei die Festsetzung des SO2 – Verbrauchermarkt unter Ziffer 1.4.2 der textlichen Festsetzungen wirksam. 50 Zulässig sei dort ein SB-Verbrauchermarkt, so dass die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gebilligte Konstellation vorliege, in der die betriebs- und die gebietsbezogene Verkaufsflächenobergrenze identisch sei. 51 Soweit nach Ziffer 1.4.2 Abs. 1 S. 2 der textlichen Festsetzungen „selbständige Handelsunternehmen“ unter Anrechnung auf die zulässige Verkaufsfläche des Verbrauchermarkts bis zu einer Einzelverkaufsfläche von jeweils 800 m² und einer Gesamtverkaufsfläche von 1.300 m² zulässig seien, sei dies nicht geeignet, ein unzulässiges „Windhundrennen“ zu ermöglichen. Diese Festsetzung steuere die Nutzung der Verkaufsflächen innerhalb des Verbrauchermarktes, so dass sie nicht flächen-, sondern vorhabenbezogen wirke und somit nach der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zulässig sei. 52 Mit der Bauleitplanung werde beabsichtigt, den vorhandenen Bestand an großflächigem Einzelhandel im Sondergebiet Einzelhandel – also in den Gliederungsbereichen SO1 und SO2 – zu erhalten, gleichzeitig aber die Ansiedlung weiterer derartiger Betriebe zu verhindern. Eine Konkretisierung für die gewünschten Nutzungen sei über die allgemeine Zweckbestimmung gemäß § 11 Abs. 2 S. 3, 3. Alt. BauNVO „Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe“ erweislich Nr. 5.1.4 der Planbegründung erfolgt, „indem für die bestehenden Einzelhandelsbetriebe am Bestand orientierte Betriebsarten und Obergrenzen für die Verkaufsflächen aufgeführt werden.“ 53 Als Zweckbestimmung des Gliederungsbereichs SO2 sei „Verbrauchermarkt“ (Singular!), nicht aber „Verbrauchermarkt und sonstige Einzelhandelsbetriebe“ bzw. „Verbrauchermärkte“ festgesetzt worden. Ausweislich der Planbegründung sei es nicht das Ziel gewesen, die Grundlage für eine Agglomeration von nebeneinander gelegenen Einzelhandelsgroßbetrieben zu schaffen, sondern den Bestand zu sichern, der nach dem Vorstehenden künftig planungsrechtlich in ein einheitliches Vorhaben „SB-Warenhaus“ integriert werden sollte. Deshalb seien die sich aus den einzelnen Baugenehmigungen ergebenden Verkaufsflächen zzgl. 10 % Erweiterungsmöglichkeit in einer einheitlichen Gesamtverkaufsfläche des SB-Warenhauses zusammengeführt worden, wie die Planbegründung (unter Nr. 4 „Planalternativen und Verfahren“) in aller Deutlichkeit durch die Verkaufsflächenaufhebung auf 800 qm innerhalb des Verbrauchermarktes zeige. 54 Auch hier komme zum Ausdruck, dass es sich um betriebsbezogene Verkaufsflächen handele. Wo die textlichen Festsetzungen von „selbstständigen Handelsbetrieben“ sprächen, sei dies deshalb ausschließlich als Abgrenzung zu den in Ziffer 1.4.2 Abs. 3 der textlichen Festsetzungen zum Zwecke der Sortimentssteuerung differenziert erfassten Fachabteilungen zu verstehen. Dass dort auch handels- und gesellschaftsrechtlich selbstständige Unternehmen tätig seien, ändere nichts daran, dass es sich planungsrechtlich künftig um ein Vorhaben handeln müsse. In den früheren Entwurfsstadien seien teilweise abweichende Festsetzungen vorgesehen gewesen, die unzulässiger Weise mehrere Betriebe im Gliederungsbereich SO 2 – Verbrauchermarkt vorgesehen hätten. 55 In diesem Zusammenhang verweise Nr. 5.1.4 der Begründung des Bebauungsplans außerdem darauf, dass „der Gliederungsbereich SO2 vom Eigentümer durch Vermietung unter der Betriebe[n] (Textil, Schuhe und SB-Markt) aufgeteilt [ist]. Die gewerblichen Mieter werden durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in ihrem Bestand berücksichtigt. Eine Konkurrenz um die Flächenkontingente wird im Rahmen der Vertragshandlungen mit dem Eigentümer gelöst und nicht dem Windhundprinzip unterworfen.“ 56 Hintergrund sei, dass sich die Betriebe im selben und in der äußeren Erscheinung weitgehend einheitlich gestalteten Gebäudekomplex befänden sowie einen gemeinsamen Parkplatz und gemeinsame Zufahrten hätten. Auch dies spreche dafür, dass es sich – vergleichbar mit einem Einkaufszentrum i.S. v. § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BauNVO – planungsrechtlich um ein Vorhaben handele, das letztlich „in einer Hand“ liege. Die nachträgliche Trennung erweise sich tatsächlich und rechtlich als nicht durchführbar. 57 Der angesprochene „potentielle Nutzungskonflikt“ führe nicht zur Unwirksamkeit der betroffenen Festsetzungen, da dieser auf der nachfolgenden Ebene des Baugenehmigungsverfahrens ohne weiteres gelöst werden könne. 58 Die geäußerten Zweifel an der städtebaulichen Rechtfertigung für den vollständigen Ausschluss zentrenrelevanter Randsortimente gemäß Ziffer 1.3.3 der textlichen Festsetzungen im Gewerbegebiet bestünden nicht. Nr. 5.1.3 der Begründung zum Bebauungsplan zeige dessen positive planerische Konzeption. 59 Der Bebauungsplan sei auch nicht wegen der unterschiedlichen Steuerung von Einzelhandelsnutzungen in den verschiedenen Baugebieten abwägungsfehlerhaft. Die Ausweisung orientiere sich maßgeblich am vorhandenen Bestand und gestatte den Grundstückseigentümern die größtmöglichen, mit den städtebaulichen Vorstellungen der Beigeladenen übereinstimmende Entwicklungsmöglichkeiten. Der Bebauungsplan steuere im Sondergebiet die Ansiedlung von großflächigem Einzelhandel. Wegen der zu erwartenden Agglomerationswirkung sei im Gewerbegebiet das Sortiment beschränkt. 60 Die im Bereich der Gewerbegebiete erfolgte Sortimentsbeschränkung sei im Bereich der Mischgebiete jedoch städtebaulich nicht erforderlich gewesen. Die konkreten textlichen Festsetzungen (Ziffer 1.2.2 und 1.2.3) würden sich an den Anregungen der Eigentümer orientieren, denen es wichtig sei, die derzeitigen gewerblichen Nutzungen auch weiterhin ausüben zu können und Erweiterungsmöglichkeiten zu haben. Ein Ausschluss von Einzelhandelsnutzungen sei nicht erforderlich, da Mischgebiete gemäß der Zweckbestimmung nach § 6 Abs. 1 BauNVO dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören, dienen. In diesen Gebieten dürfe also weder die eine, noch die andere Nutzung ein deutliches Übergewicht erhalten. Aufgrund des gängigen Flächenbedarfs von Einzelhandelsunternehmen sowie der weiteren Festsetzungen des Bebauungsplans zum Maß der baulichen Nutzung sei bei der Errichtung eines Einzelhandelsbetriebes eine wechselseitige Rücksichtnahme der einzelnen Nutzungsarten nicht mehr gegeben, da es zum deutlichen Übergewicht einer Nutzung komme. Ein Abwägungsfehler liege somit nicht vor. 61 Soweit die Klägerin unter Hinweis auf das Urteil des OVG NRW vom 07. Juli 2011 (Az.: 2 D 39/09.NE) die Unwirksamkeit der Festsetzung des SO2 –Verbrauchermarkt geltend mache, weil das Sondergebiet von seiner Größe her für die Errichtung mehrerer solcher Betriebe ausreichend sei, treffe das nicht zu. 62 Die überbaubare Grundstücksfläche im Sondergebiet SO2 weise eine Größe von ca. 11.460 m² auf, so dass dort - gemessen an den betrieblichen Erfordernissen eines SB-Warenhauses dieses Typs – lediglich ein einziges Vorhaben realisiert werden könne. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass es dem Eigentümer wichtig gewesen sei, das ehemalige Kühlhaus langfristig als Lager zu nutzen und zudem in der Lage der Verkaufsflächen flexibel zu sein. Deshalb sei auch nur ein einziges Baufenster geschaffen worden. 63 Selbst bei einer Unwirksamkeit der textlichen Festsetzung Ziffer 1.4.2 (SO2 - Verbrauchermarkt) hätte dies nicht die Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans zur Folge. Vielmehr sei von einer bloßen Teilnichtigkeit auszugehen, mit der Folge, dass das Bauvorhaben – sortimentsbedingt – den textlichen Festsetzungen unter Ziffer 1.3 (Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO) widerspreche. 64 Die Unwirksamkeit einzelner Festsetzungen eines Bebauungsplans führe nur dann nicht zur Unwirksamkeit der übrigen Festsetzungen, wenn und soweit diese ohne den unwirksamen Teil sinnvoll bleiben würden (Grundsatz der Teilbarkeit) und zusätzlich die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch einen Plan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (Grundsatz des mutmaßlichen Willens des Normgebers). 65 Hieran gemessen, sei nicht von einer Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans auszugehen. Die Festsetzungen seien in diesem Sinne teilbar, da die übrigen Festsetzungen, insbesondere die des Gewerbegebietes, auch ohne den unwirksamen Teil sinnvoll blieben. 66 Die Festsetzung des Gewerbegebiets diene auch isoliert betrachtet der Steuerung der Einzelhandelsentwicklung innerhalb der Stadt C. . Gemäß Ziff. 5.1.3 der Planbegründung bezwecke der Ausschluss von Einzelhandel mit für das Gebiet der Stadt C. zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten die Vermeidung nachteiliger Auswirkungen durch zusätzliche Einzelhandelsansiedlungen. Dies sei gerade auch deshalb geboten, weil die betroffenen Grundstücke in Ergänzung der am Standort bereits vorhandenen Verkaufsflächen und Sortimente im Sondergebiet Einzelhandel selbst bei Beschränkung auf kleine Verkaufsflächen schon erheblich nachteilige Wirkungen auf die Zentren- und Versorgungsstruktur erwarten ließen. Dies sei im Zuge des Bauleitplanungsverfahrens durch das Einzelhandelsgutachten 2004 (= GA / 208 ff) intensiv untersucht worden. Das vom Rat der Stadt am 11. Dezember 2012 als städtebauliches Entwicklungskonzept nach § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB beschlossene Einzelhandelsgutachten 2012 ( = GA / 212 ff; 290) – konkretisiere dies weiter, da der Standortbereich E.--weg für alle Sortimentsbereiche nicht weiter entwickelt werde, dies auch mit Rücksicht auf die Entwicklung der Zentren C. und I. . Deshalb sei die Festlegung von am Bestand orientierten Betriebsorten und Verkaufsflächenobergrenzen auch nur mit Blick auf das Gebiet SO1 – Lebensmitteldiscounter – sinnvoll (vgl. Fortschreibung des Einzelhandelskonzepts für die Stadt C. , „Stadt + Handel, S. 113, GA /217). 67 Gemäß Ziffer 5.1.4 der Planbegründung sollten die vorhandenen, auch zentrenrelevanten Sortimente erhalten bleiben und den vorhandenen Einzelhandelsbetriebe in geringem Umfang Entwicklungsmöglichkeiten einräumen. 68 Hinzu komme, dass die Ausweisung des Gewerbegebiets und der Mischgebiete auch dem weiteren mit der Planung verfolgten Hauptziel diene, nämlich der Trennung von konfliktträchtigen Nutzungen. Dies sei, isoliert betrachtet, städtebaulich sinnvoll. So erfolge im nördlichen Randbereich bewusst eine Abstufung von einem Gewerbegebiet hin zu einem Mischgebiet, das außerhalb des Plangebiets in ein reines Wohngebiet übergehe (vgl. Ziffer 1 und 5.6 der Planbegründung). 69 Es sei davon auszugehen, dass die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch einen Plan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte. Die Beigeladene habe mit dem Bebauungsplan gleich mehrere städtebauliche Ziele, die schon jeweils für sich zu dieser Annahme führen, verfolgt: 70 So habe sich der Rat der Beigeladenen bewusst dagegen entschieden, im Bereichs des Gewerbegebietes kleinflächige Einzelhandelsbetriebe mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten zu ermöglichen, (vgl. die Nachweise aus dem Planaufstellungsverfahren, GA / 206/1). 71 Die von einer solchen Nutzung ausgehenden schädlichen Auswirkungen auf die Einzelhandelsentwicklung innerhalb der Stadt C. wolle der vorliegende Bebauungsplan gerade verhindern, deutlich werde dies z. B. in der Beschlussvorlage vom 16. Juni 2011, Punkt D 5. 72 Nichts anderes könne im Hinblick auf die Steuerung der Einzelhandelsentwicklung im Bereich des SO 1 — Lebensmitteldiscounter — und die Vermeidung schädlicher Auswirkungen gelten. Die Überplanung des Gliederungsbereichs SO2 - Verbrauchermarkt sei wegen der besonderen Bestandssituation miteinander verzahnter Gebäudeteile, die von unabhängigen Ladenketten genutzt werden, problematisch. Gerade deshalb sei wegen des Schädigungspotentials des Standortes insgesamt davon auszugehen, dass der Rat der Beigeladenen im Zweifel auch einer Planung unter Ausklammerung dieses „Problemfalls“ zugestimmt hätte, um zumindest Einfluss auf die übrigen Nutzungen auszuüben. 73 Die vorhandenen, auch zentralrelevanten Sortimente sollten erhalten bleiben und den Einzelhandelsbetrieben Entwicklungsmöglichkeiten in geringem Umfange eingeräumt werden; die Ansiedlung von weiterem oder anderem großflächigen Einzelhandel mit zentrenrelevanten Sortimenten in größerem Umfang sollte jedoch mit Blick auf die Entwicklung der Zentren von C. und I. verhindert werden. 74 Mit Beschluss vom 12. März 2013 hat der Rat der Beigeladenen die Durchführung eines ergänzenden Verfahrens gem. § 214 Abs. 4 BauGB zur Heilung etwaiger Fehler der 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 0 - N. - beschlossen und zur Sicherung dieses ergänzenden Verfahrens nach § 214 Abs. 4 BauGB eine Veränderungssperre nach §§ 14 und 16 BauGB beschlossen. Beide Beschlüsse wurden am 14. März 2013 veröffentlicht (Vgl. VV/12). 75 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten vorgelegten Verwaltungsvorgänge und die Niederschrift über den Ortstermin vom 27. September 2012 Bezug genommen. 76 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 77 I.) Soweit der Rechtsstreit hinsichtlich des Zurückstellungsbescheides übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärte worden ist, war das Verfahren In entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. 78 II.) Im Übrigen ist die Klage mit dem Hauptantrag zulässig und begründet. 79 Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erteilung des beantragten und bescheidungsfähigen ( dazu unter 1 ) Bauvorbescheides auf der Grundlage des Bebauungsplanes Nr. 0, weil die 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 auf jeden Fall hinsichtlich der bauplanerischen Festsetzungen für das Sondergebiet 1 nichtig ist ( dazu unter 2 ), dieser Mangel zur Gesamtnichtigkeit führt ( dazu unter 3 ), ohne dass es auf weitere mögliche Mängel ankäme ( dazu unter 4 ) und weil dem Vorhaben die Veränderungssperre vom 14. März 2013 nicht entgegen gehalten werden kann, da das ergänzendes Verfahren hier nicht in der Lage ist, die zur Nichtigkeit führenden Mängel zu beheben oder auf jeden Fall die Veränderungssperre zu unbestimmt ist ( dazu unter 5 ), 80 (1) Die Verpflichtungsklage ist begründet, da die Klägerin einen Anspruch auf Erteilung des begehrten Bauvorbescheides hat (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 81 Die Voraussetzungen für die Erteilung des begehrten Bauvorbescheides nach §§ 71, 75 Abs. 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NW) liegen vor. 82 Das Bauvorhaben ist in der gestellten Weise bescheidungsfähig. Wie (unter 2) auszuführen, ist wegen der Nichtigkeit der 5. Änderung (die Änderungen 1 bis 4 des Bebauungsplanes <vgl. hierzu VV 9> verhalten sich zu Bereichen des Bebauungsplanes, die das Streitgrundstück nicht betreffen und sind deshalb außer Betracht zu lassen) maßgeblich der Bebauungsplan in seiner Ursprungsfassung vom 5. Juni 1970 (2. Stufe) sowie die Baunutzungsverordnung 1968, die für das –damals- im Industriegebiert (GI) gelegene Grundstück der Klägerin in § 9 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO (1968) bestimmte, dass zulässig sind 83 „(...) Gewerbetriebe aller Art mit Ausnahme von Einkaufszentren und Verbrauchermärkten im Sinne des § 11 Abs. 3, (...)“. 84 11 Abs. 3 BauNVO (1968) seinerseits legte fest, dass 85 „(...) Einkaufszentren und Verbrauchermärkte, die außerhalb von Kerngebieten errichtet werden sollen und die nach Lage, Umfang und Zweckbestimmung vorwiegend der übergemeindlichen Versorgung dienen sollen,(...) als Sondergebiete darzustellen und festzusetzen“ sind. 86 Das erkennende Gericht geht mit der Klägerin davon aus, dass angesichts der geringen, zur Genehmigung gestellten (maximalen) Verkaufsfläche von 800 qm nichts dafür sprechen konnte, dass hier ein „Einkaufszentrum oder Verbrauchermarkt“ im Sinne des § 9 Abs. 2 BauNVO zur Genehmigung gestellt worden ist, bei dem anzunehmen war, dass er hinsichtlich des Sortimentes „der übergemeindlichen Versorgung“ dienen sollte. 87 Damit ist das Vorhaben als Gewerbebetrieb i. S. d. § 9 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO (1968) einzuordnen. Das ergibt sich aus folgendem: 88 Es ist schon fraglich, ob angesichts der Größenordnung (Verkaufsfläche bis 800 qm) von einem „Einkaufszentrum bzw. Verbrauchermarkt“ ausgegangen werden konnte; 89 — Vgl. zum Begriff „ Verbrauchermarkt“ i. S. d. § 11 Abs. 3 BauNVO (1968): BVerwG, Urt. vom 18. Juni 2003 , - 4 C 5/02-, NVwZ 2003, 1387-1388. 90 Zur Frage, ab welcher Größenordnung ein „großflächiger Einzelhandelsbetrieb“ im Sinne des § 11 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO (1977) anzunehmen ist, vgl. BVerwG, Urt. vom 22. Mai 1987, -4 C 19/85 -, BRS 47 Nr. 56, (Juris, Rn. 12: „(...) nicht wesentlich unter 700 qm, aber auch nicht wesentlich darüber(...)“—. 91 Das Gericht hält es aber nicht für möglich, bei der Beurteilung der zur Genehmigung gestellten Verkaufsfläche von 800 qm auf die Anschauungen der Fachkreise 92 — vgl. hierzu BVerwG, Urt. vom 18. Juni 2003, a.a.O. — 93 zum damaligen Geltungszeitpunkt der BauNVO abzustellen und deshalb von einem „Einkaufzentrum“ bzw. „Verbrauchermarkt“ i. S. d. § 9 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO (1968) auszugehen. Bei der Auslegung der Begriffe „Einkaufzentrum“ bzw. „Verbrauchermarkt“ handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe eines älteren Bebauungsplanes. Es ist anerkannt, dass in einem solchen Fall die aktuelle Fassung der BauNVO zur Auslegung heranzuziehen ist 94 — Vgl. BVerwG, Urt. vom 29. Oktober 1998, — 4 C 9/97 —; NVwZ 1999, 417; dass. Urt. vom 17. Dezember 1998, — 4 C 16/97 —; NVwZ 1999, 981 —. 95 Das führt vorliegend dazu, dass die Kammer mit der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung der Meinung ist, dass heute eine Verkaufsfläche von 800 qm nicht geeignet ist, ein Warensortiment anzubieten, das im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO (1968) „vorwiegend der übergemeindlichen Versorgung“ dient. 96 Mit der Formulierung „Neubau eines Einzelhandelsbetrieb mit Waren aller Art“ im Antrag des Vorbescheides (VV 1, S.2 unter 4: „Bezeichnung des Vorhabens“) war für den Beklagten klar, dass jedwede Einzelhandelsnutzung beabsichtigt ist und er prüfen musste, ob irgendeine denkbare Einzelhandelsnutzung am konkreten Standort bauplanungsrechtlich unzulässig wäre. 97 — Vgl. VG Köln, Urteil vom 21. Juli 2010, — 23 K 2927/07 — , S. 11 —. 98 Es bestehen auch keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass das Vorhaben der Klägerin Bedenken hinsichtlich der ordnungsgemäßen verkehrlichen Erschließung aufwirft, die bereits im Rahmen einer Bauvoranfrage ausnahmsweise berücksichtigt werden müssten. 99 — Vgl. BVerwG, Urt. vom 3. Februar 1994 ,— 4 C 8.80 — , BVerwGE 68,352 —. 100 Das Vorhaben soll erweislich der Voranfrage zwar mit 40 zusätzlichen Stellplätzen ausgeführt werden (vgl. Stellplatzberechnung Bauvoranfrage, VV 1 , S. 13). Die Erschließung ist über die Zufahrt des bereits erschlossenen ALDI – Marktes an den E.--weg , die gut ausgebaute Bundesstraße 51, vorgesehen. Es ist nicht ersichtlich, dass diese den zusätzlichen Zu- und Abgangsverkehr nicht aufnehmen kann. Im übrigen gilt sowohl hinsichtlich der Frage, ob das zu Genehmigung gestellte Verkaufssortiment der übergemeindlichen Versorgung dient als auch hinsichtlich der Frage einer ordnungsgemäßen Erschließung, dass hierfür nicht der Bauherr, sondern der Beklagte die materielle Darlegungs- und gegebenenfalls Beweislast trägt, 101 — so für das Vorliegen schädlicher Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 13. Juni 2007 - 10 A 2439/06 - juris Rn. 69 und 75 ff., BauR 2007, 2012-2018. Für eine Darlegungslast der Genehmigungsbehörde: Berkemann / Halama, Erstkommentierungen zum BauGB, 1. Auflage 2005, § 34 Rn. 28 —. 102 Diese Überlegungen wendet das Gericht im vorliegenden Streitfall mit der Folge an, dass es Sache des Beklagten gewesen wäre, eine Präzisierung des Warensortiments zu verlangen, wenn er befürchtet hätte, dass trotz der mit 800 qm (aus oben dargelegten Gründen: nach heutigen Maßstäben) geringen Verkaufsfläche das Warensortiment der übergemeindlichen Versorgung dienen würde. 103 Da auch ein nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 10 Abs. 3 Satz 1 und § 11 Abs. 1 BauPrüfVO i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 BauO NRW erforderlicher Lageplan und eine Betriebsbeschreibung, § 10 Abs. 3 Satz 2 BauPrüfVO, vorliegt, ist der Antrag bescheidungsfähig. 104 2.) Der Bebauungsplan Nr. 0 – 5. Änderung – N. der Beigeladenen leidet unter materiellen Mängeln, die zu seiner Unwirksamkeit führen. 105 a) Die planungsrechtliche Festsetzung 1.4.2 „Gliederungsbereich SO2 Verbrauchermarkt zur Verkaufsflächenbeschränkung für weitere „selbständige Handelsunternehmen“, deren Hauptsortiment überwiegend den unter Punkt 1.3.4 festgelegten Sortimenten zuzurechnen ist“, ist unwirksam. 106 Der Bebauungsplan beschränkt in dem Sondergebiet SO 2 den Einzelhandel, in dem er die neben dem Verbrauchermarkt zulässige Gesamtverkaufsfläche für weitere Einzelhandelsbetriebe auf 4.350 qm begrenzt. Nach Inhalt und Zielrichtung handelt es sich hierbei um eine Regelung mit rein baugebietsbezogener Anknüpfung, die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der das erkennende Gericht folgt, mangels einer Rechtsgrundlage unzulässig ist 107 — Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. April 2008 - 4 CN 3.07 -, BRS 73 Nr. 77; OVG NRW, Urteil vom 4. Oktober 2010, —10 D 30/08.NE —; NWVBl 2011, 141ff —. 108 Nach § 1 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 10 BauNVO können in Bebauungsplänen Flächen als Sondergebiete nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung festgesetzt werden. Sonstige Sondergebiete sind nach § 11 Abs. 1 BauNVO solche Gebiete, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 BauNVO wesentlich unterscheiden. Für sie sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen, § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO. § 11 Abs. 2 Satz 2 BauNVO zählt beispielhaft auf, welche Gebiete als sonstige Sondergebiete in Betracht kommen. Nicht zu beanstanden ist deshalb, dass der Rat der Beigeladenen Sondergebiete mit der Zweckbestimmung Verbrauchermarkt (SO 2) und Lebensmitteldiscounter (SO1, hier soll das zur Genehmigung gestellte Vorhaben ausgeführt werden) im Bebauungsplan festgesetzt hat. 109 Rechtswidrig ist jedoch die gebietsbezogene Verkaufsflächenkontingentierung, weil diese innerhalb des Gliederungsbereichs die zulässige Gesamtverkaufsfläche für weitere „selbständige Handelsunternehmen“ auf 4.350 qm beschränkt. Damit wird es nicht möglich, die Zulässigkeit der in dem Sondergebiet vorgesehenen Betriebe nach Art und Umfang baugrundstücks- und damit vorhabenbezogen vorab zu bestimmen. Derartige nur in Bezug auf das Baugebiet, nicht jedoch für das einzelne Vorhaben aussagekräftige Verkaufsflächenobergrenzen sind auch in einem Sondergebiet nicht mehr von einer Ermächtigungsgrundlage gedeckt. Dies ergibt sich nach den Ausführungen des BVerwG, 110 — Urteil vom 3. April 2008, a.a.O. —, 111 aus Folgendem: Die Baugebietsvorschriften der §§ 2 bis 9 BauNVO bestimmen die zulässige Art der Nutzung nicht nach Merkmalen, die vorhabenunabhängig auf das Gebiet als solches bezogen sind, sondern danach, welche Vorhaben auf den überplanten Flächen allgemein und ausnahmsweise zulässig sind. Die sonstigen Sondergebiete sind zwar dadurch gekennzeichnet, dass sie sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 BauNVO wesentlich unterscheiden. Auch für sie ist aber neben der Zweckbestimmung die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen, § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO. Hierfür wird die anlagen- und betriebsbezogene Typisierung, die den §§ 2 bis 10 BauNVO zugrunde liegt, fortgesetzt. Die Gemeinde kann auf der Grundlage von § 11 Abs. 2 BauNVO die Art der baulichen Nutzung über die Möglichkeiten hinaus, die § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 9 BauNVO bieten, näher konkretisieren und zu diesem Zweck die Merkmale bestimmen, die ihr am besten geeignet erscheinen, um das von ihr verfolgte Planungsziel zu erreichen. Eine vorhabenunabhängige Kontingentierung von Nutzungsoptionen ist der BauNVO aber grundsätzlich fremd. Dort, wo die Verordnung die Festlegung von Nutzungsanteilen (Quoten) und die Quantifizierung einer Nutzungsart zulässt (§§ 4a Abs. 4 Nr. 2, 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2,13 BauNVO), wird dies ausdrücklich geregelt. Eine Kontingentierung der Verkaufsfläche die auf das Sondergebiet insgesamt bezogen ist, öffnet das Tor für sog. "Windhundrennen" potenzieller Investoren und Bauantragsteller und schließt die Möglichkeit ein, dass Grundeigentümer im Fall der Erschöpfung des Kontingents von der kontingentierten Nutzung ausgeschlossen sind. Dieses Ergebnis widerspricht dem der Baugebietstypologie (§§ 2 bis 9 BauNVO) zugrunde liegenden Regelungsansatz, demzufolge im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Grunde jedes Baugrundstück für jede nach dem Nutzungskatalog der jeweiligen Baugebietsvorschrift zulässige Nutzung soll in Betracht kommen können. 112 — Vgl. dem BVerwG, Urteil vom 3. April 2008, a.a.O. folgend, auch: OVG NRW, Urteil vom 30. September 2009 - 10 D 8/08 -, juris; Urteil vom 17. Oktober 2007 - 10 A 3914/04 - BauR 2008, 320; Urteil vom 4. Oktober 2010, —10 D 30/08.NE —; NWVBl 2011, 141ff —. 113 Mit derartigen Festsetzungen verfehlt der planende Ortsgesetzgeber seinen Auftrag aus Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, Inhalt und Schranken des Eigentums an jedem überplanten Baugrundstück zu bestimmen. 114 Nach der Festsetzung im Bebauungsplan können sich im Sondergebiet SO 2 auf den Baugrundstücken Einzelhandelsbetriebe mit insgesamt maximal 4.350 qm Verkaufsfläche unterschiedlichsten Zuschnitts ansiedeln. Deren Zulässigkeit vorab baugrundstücksbezogen zu bestimmen, ist nicht möglich. Ihre Zulässigkeit hängt stattdessen entscheidend von der zeitlichen Rangfolge der Bauanträge von Bauinteressenten und von der Art und Größe der jeweils gewünschten Vorhaben sowie den je nach Ausschöpfung durch die Erstinteressenten für die Nachfolger noch "übriggebliebenen" Verkaufsflächenkontingenten ab. Dies gilt hier im besonderen Maße, da das Flächenkontingent bereits für das Grundstück E.--weg 00 (= Flurstück 000)durch einen Textil — und einen Schuhdiscounter (Deichmann, Firma Takko) und auf dem weiter westlich gelegenem Grundstück E.--weg 00 – 00 (Flurstücke 000 und 000) durch einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb (Kaufpark) in Anspruch genommen worden ist. 115 An der Rechtswidrigkeit der Verkaufsflächenbeschränkung für den weiteren Einzelhandel ändert auch der Umstand nichts, dass die für alle diese Nutzungen erforderlichen Baugenehmigungen (am 17. November 1999 für den Kaufpark und am 3. Mai 2000 für Takko und Deichmann) dem Grundstückseigentümer aller Flurstücke, Herrn L. S. , erteilt worden sind. 116 Denn der Bebauungsplan ist nicht eigentümerbezogen, sondern städtebaulich-bodenrechtlich zu betrachten. Danach ist es jederzeit möglich, dass die Flurstücke, die das Gebiet SO2 ausmachen (eine Zusammenstellung der Flurstücke findet sich in VV6/ 3) an andere, auch unterschiedliche Eigentümer veräußert oder durch Teilung oder Zusammenlegung verändert werden, was im Rahmen des § 19 Abs. 2 BauGB möglich ist. Auf die veränderlichen Eigentumsverhältnisse kommt es daher nicht an 117 — Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. November 2009 — 4 BN 63/09 —, BauR 2010, 430, 431 —. 118 b) Die Kammer folgt nicht der Auffassung der Beigeladenen, dass hier ausnahmsweise eine baugebietsbezogene Verkaufsflächenbegrenzung auf § 11 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 BauNVO gestützt werden könne, weil in dem in Rede stehenden Sondergebiet nur ein einziger Verbrauchermarkt zulässig sei mit der Folge, dass dann die gebietsbezogene mit der vorhabenbezogenen Verkaufsflächenbeschränkung identisch sei. Die Beschränkung auf nur einen Betrieb ist grundsätzlich möglich, muss allerdings durch städtebauliche Gründe gerechtfertigt sein 119 — Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. März 2010 - 4 CN 3.09 -, BauR 2010, 1051 —. 120 Unabhängig von der Frage, ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist allerdings nicht davon auszugehen, dass im Gebiet SO2 nur ein einziger Verbrauchermarkt zulässig ist. Die Beigeladene nimmt eine solche Festsetzung an mit Rücksicht auf die bewusst vom Satzungsgeber gewählte Formulierung im Singular Ziffer 1.4.2 („…ist ein Verbrauchermarkt … zulässig“), der auch die Wiedergabe im Kartenteil („Verbrauchermarkt“) entspricht. Dem steht allerdings sogleich entgegen — darauf hat die Klägerin zu Recht hingewiesen— dass in Satz 2 der textlichen Festsetzung 1.4.2. von „selbständig en Handelsunternehm en “ (Hervorhebung durch das Gericht) die Rede ist, für die Flächenkontingentierungen (Einzelverkaufsfläche 800 qm, Gesamtverkaufsfläche 1.300 qm) gelten. Die Beigeladene hat dies damit zu erklären versucht, dass die „selbständigen Handelsunternehmen“ als Fachabteilungen des Verbrauchermarktes anzusehen seien. Einen solchen Verbrauchermarkt gibt es jedenfalls derzeit nicht; daran ändert auch nichts der Umstand, dass Inhaber der für die vorhandenen Fachmärkte (zu unterschiedlichen Zeitpunkten!) erteilten Baugenehmigungen ein und dieselbe Person, nämlich der Grundstückseigentümer S. ist. Dieser Umstand führt die unterschiedlichen Vorhaben nicht zu einem Verbrauchermarkt zusammen. Zutreffend hat die Klägerin in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass Ziffer 1.4.2 eine gesonderte Festsetzung für die Verkaufsflächen der einzelnen Fachabteilungen enthält. Gewichtiger noch ist der Hinweis auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts 121 — Urteil vom 24. November 2005, — 4 C 8/05 —, 122 in der wesentlich als begriffsprägende Merkmale für die Selbständigkeit eines Handelsunternehmens die eigene Anlieferung, der eigene Eingang, das Vorliegen eigener Sozialräume genannt werden. Erforderlich ist, dass die Betriebe 123 „aus der Sicht der Kunden aufeinander bezogen, durch ein gemeinsames Konzept und durch Kooperation miteinander verbunden in Erscheinung treten. Entscheidend sind also eine enge räumliche Konzentration sowie ein Mindestmaß an äußerlich in Erscheinung tretender gemeinsamer Organisation und Kooperation (…)“ (BVerwG, Urt vom 3. April 2008, — 4 CN 3/07 — , BVerwGE 131, 86 juris RN 25 ). 124 Der räumlichen Nähe, sogar die teilweise Lage innerhalb eines Gebäudes und die Benutzung einer gemeinsamen Stellplatzanlage (wie hier) kommt dagegen keine ausschlaggebende Bedeutung zu. 125 Selbst wenn die Festsetzung dahin ausgelegt werden sollte, dass lediglich ein Einzelhandelsbetrieb im SO 2 zulässig sein sollte, würden es die vorhandenen Baugrenzen zulassen, auch weitere Einzelhandelsbetriebe zu errichten und damit das „Windhundrennen“ ermöglichen. Ob auf den möglichen Abriss vorhandener Gebäude abgestellt werden darf, wie es die Klägerin macht, kann fraglich sein. Immerhin ist auf die vom Eigentümer S. derzeit betriebenen Kühlhalle auf den Flurstücken 000, 000 und 00 (Vgl. VV6 / 1) hinzuweisen, die umgenutzt werden könnte. Überlegungen in diese Richtung sind dem Eigentümer nicht fremd, wie einerseits seine Stellungnahme im Rahmen der 5. Änderung des Bebauungsplanes (Schreiben vom 27. August 2009, S. 2, VV 2 / 406 <408>) und andererseits die diese Anregung aufgreifende Satzungsbegründung zur 5. Änderung des Bebauungsplanes ( vgl. VV 5) zeigt. Dort heißt es (unter 4. Planalternativen und –verfahren, letzter Absatz vor Ziffer 5), dass 126 „auf Anregung des Eigentümers“ (der Entwurf zur dritten öffentlichen Auslegung, der u. a. zur einer Anhebung der maximal zulässigen Verkaufsfläche auf 4.350 qm geführt hat, dahin ergänzt wird,) „dass auch das bestehende Kühlhaus als Verkaufsfläche genutzt bzw. umgenutzt werden kann, diese Flächen aber auf die Höchstgrenzen der Verkaufsflächen im Plangebiet anzurechnen sind“. 127 Vor diesem Hintergrund kommt dem Umstand, dass die Grundstücke im Sondergebiet im Eigentum ein- und derselben Person stehen, keine Bedeutung zu. Die Rechtsprechung geht zwar davon aus, dass ein Eigentümer nicht „mit sich selbst ein Windhundrennen veranstalten“ kann. Auf die wandelbaren Eigentumsverhältnisse kommt es aber — wie ausgeführt — nicht an, da der Bebauungsplan allein städtebaulich - bodenrechtlich zu beachten ist 128 — vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. November 2009 – BRS 74 Nr. 77; OVG NRW, Urteil vom 4. Oktober 2010, NVWBl. 2010, 141 —. 129 Der Auffassung der Beigeladenen, angesichts des einheitlichen, sich über mehrere Grundstücke erstreckenden Vorhabens erweise sich eine nachträgliche Trennung als tatsächlich und rechtlich nicht durchführbar, vermag die Kammer nicht zu folgen. Die Beigeladene hätte es in der Hand gehabt, die unterschiedlichen Nutzungen der vorhandenen Betriebe zu berücksichtigen und von der durch § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO eröffneten Möglichkeit Gebrauch zu machen, die höchstzulässige Verkaufsfläche für das jeweilige Grundstück in der Form festzusetzen, dass die maximale Verkaufsfläche im Verhältnis zur Grundstücksgröß0e durch eine Verhältniszahl festgelegt wird 130 — so schon Gatz, Anmerkung zu BVerwG, Urt. Vom 3. April 2008, 4 CN 3/07, juris - PR-BVerwG 16/2008, Anm D und OVG Koblenz, Urteil vom 15. November 2010, —1 C 10403/09.OVG, juris, Rn 38 —. 131 3.) Die Unwirksamkeit der vorgenannten Festsetzungen führt zur Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führen Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, nur dann nicht zu dessen Gesamtnichtigkeit, wenn die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen, für sich betrachtet, noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des ,bewirken können und die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte. Umgekehrt ist eine Gesamtnichtigkeit dann festzustellen, wenn eine einzelne nichtige Festsetzung mit dem gesamten Bebauungsplan in einem untrennbaren Zusammenhang steht. Ob eine einzelne fehlerhafte Festsetzung zur Gesamt- oder Teilnichtigkeit des Bebauungsplans führt, ist letztlich eine Frage des Einzelfalles. Die Feststellung der Teilnichtigkeit setzt zunächst objektiv eine Teilbarkeit voraus. Des Weiteren muss vermieden werden, in die kommunale Planungshoheit mehr als nötig einzugreifen. Ein Gericht darf insbesondere nicht gestaltend tätig sein, sondern hat den planerischen Willen des Ortsgesetzgebers zu respektieren. Diesen Willen kann das Gericht in erheblichem Maße auch dadurch missachten, wenn es — im Falle einer nach materiell - rechtlicher Rechtslage bestehenden Gesamtregelung — durch die Erklärung einer Teilnichtigkeit zu einer Verfälschung des kommunalen Planungskonzeptes beitrüge. Beschränkt sich die geltend gemachte Rechtsverletzung auf einen räumlichen Teil des Plangebiets oder auf bestimmte Festsetzungen im Bebauungsplan, ist mithin zu prüfen, ob eine Feststellung der Nichtigkeit gerade dieses Teils dem (hypothetischen) Willen der Gemeinde am besten entspricht. 132 — Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 2002 - 4 CN 1.02 -, BVerwGE 117, 58,; dass. Urt. vom 26. März 2009 , —4 C 21.07—, NWVBl 2009, 471 —. 133 Angesichts des Umstandes, dass die Fläche des Sondergebietes 2 nach den Angaben der Beigeladenen etwa 11.460 qm ausmacht und ersichtlich die Fläche des Sondergebietes 1 übersteigt, sieht sich das Gericht schon angesichts der Größe des Gebietes am Ausspruch einer Teilunwirksamkeit gehindert, weil es das der Beigeladenen zustehende Planungsermessen nicht selbst ausüben kann. Zu berücksichtigen ist, dass der Einzelhandelsausschluss von zentrenschädlichen Sortimenten tragender Leitgedanke der Planaufstellung zur 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 0 war. Es ist nicht abschätzbar, wie die Beigeladene das Gebiet beplant, wenn eines der beiden Sondergebiete für unwirksam erklärt wird. 134 Angesichts des Zusammenhangs der erstrebten Einzelhandelsbeschränkungen mit den Regelungen bezüglich der weiteren zulässigen Einzelhandelsbetriebe kann nicht angenommen werden, dass der Rat der Beigeladenen den Bebauungsplan auch ohne die unwirksame Festsetzung beschlossen hätte. Die Feststellung einer Teilunwirksamkeit kommt deshalb nicht in Betracht. Das Gericht sieht sich in dieser Überlegung auch bestärkt durch den Umstand, dass das von der Beigeladenen begonnene ergänzende Verfahren sich nicht auf Teilbereiche des Bebauungsplanes beschränkt, sondern diesen in vollem Umfang heilen möchte. Unabhängig von der Frage, ob dies rechtlich möglich ist ( dazu unter 5 ) verdeutlicht es aber nach Auffassung der Kammer den Willen der Beigeladenen, den Bebauungsplan nicht nur in Teilen bestehen zu lassen. 135 4.) Ob sonstige Abwägungsmängel vorliegen, die den Bebauungsplan unwirksam machen, lässt die Kammer offen. 136 a) Die Klägerin hat in diesem Zusammenhang geltend gemacht, der Trennungsgrundsatz sei im Rahmen der Abwägung nicht berücksichtigt worden, weil die nördlich und östlich des festgesetzten Gewerbegebietes befindlichen Flächen von einem festgesetzten Gewerbegebiet in ein Mischgebiet umgewandelt worden seien, ohne dass dort die Zulässigkeit von Wohngebäuden beschränkt worden sei. Ebenso enthalte die Festsetzung zum Gewerbegebiet keinerlei Beschränkungen hinsichtlich des Störpotenziales der dort befindlichen Gewerbegebiete. Damit werde durch den Bebauungsplan erstmalig ein potentieller Nutzungskonflikt geschaffen. 137 Der damit angesprochene Trennungsgrundsatz, § 50 BImSchG, hat Relevanz primär beim Heranrücken unverträglicher Nutzungen, 138 — vgl. dazu Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 1 (Stand: Dezember 2007) Rn. 239 m.w.N. —. 139 Für die Überplanung einer bestehenden Gemengelage beansprucht er hingegen keine strikte Geltung, 140 — BVerwG, Beschluss vom 8. März 2010 – 4 B 76/09 –, juris Rn. 7 m.w.N. —. 141 Allerdings gilt auch bei der Überplanung einer bestehenden Gemengelage – wie hier –der Grundsatz, dass die aufgrund der Festsetzungen eines Bebauungsplans bewältigungsbedürftigen Konflikte nicht ungelöst bleiben dürfen. Der Planungsgeber muss insbesondere die zu erwartenden immissionsschutzrechtlichen Nutzungskonflikte in den Blick nehmen und lösen, sofern er dies nicht ausnahmsweise im Wege der "Nachsteuerung" dem Baugenehmigungsverfahren überlassen kann, 142 — BVerwG, Beschluss vom 08. März 2010, aaO —. 143 Ob der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung der Beigeladen zu folgen ist, die Wohnbebauung könne hinreichend über § 15 Abs. 1 BauNVO im Einzelfall geschützt werden, 144 — In Betracht käme dies für die noch unbebauten Flurstücke zwischen dem Grundstück N. 00 und E.--weg 00 (MI 2 und MI 3) —, 145 lässt die Kammer mit Blick auf die von ihr angenommene Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplanes Nr. 0, 5. Änderung offen. 146 b) Offen lässt das erkennende Gericht deshalb auch, ob dem von der Klägerin erhobenen Einwand, die planerische Festsetzung der 5. Änderung habe in abwägungsfehlerhafter Weise die Beschränkung von Einzelhandel ungleichmäßig auf die betroffenen Eigentümer verteilt zu folgen ist. Soweit geltend gemacht wird, (nur) in den festgesetzten Mischgebieten sei Einzelhandel bis 800 qm ohne Sortimentsbeschränkung zulässig, ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts 147 Einzelhandelsbetriebe erst ab einer Verkaufsfläche ab 800 qm grundsätzlich nur in dafür ausgewiesenen Sondergebieten zulässig sind und dann (aber erst dann) auch den Rand- und Nebensortimenten deutliche Grenzen gesetzt werden müssen 148 — vgl. Urteil vom27. März 2013, —4 CN 6/11 —, juris (RN 21 m.w.Nw.) —. 149 5.) Dem Genehmigungsanspruch der Klägerin kann auch nicht die vom Rat der Beigeladenen am 12. März 2013 beschlossene Veränderungssperre nach §§ 14 und 16 BauGB zur Durchführung eines ergänzenden Verfahrens gem. § 214 Abs. 4 BauGB zur Heilung etwaiger Fehler der 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 0 - N. – entgegen gehalten werden. 150 Die Veränderungssperre ist nicht wirksam. Zwar kann nach § 14 Abs. 1 BauGB eine Gemeinde zur Sicherung ihrer Planung eine Veränderungssperre beschließen, wenn ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplanes gefasst worden ist. Solch ein Beschluss ist hier gefasst und ortsüblich bekannt gemacht worden. 151 Dass bereits zur Sicherung der 5. Änderung des Bebauungsplanes am 14. April 2011 vom Rat der Beigeladenen eine Veränderungssperre beschlossen worden war, ist unerheblich, da die Beigeladene berechtigt ist, auch für spätere Planänderungen erneut eine Veränderungssperre zu erlassen (§ 14 Abs. 1 i. V .m. § 1 Abs. 8 BauGB). Rechte der Klägerin sind dadurch nicht verletzt, weil die frühere Veränderungssperre erledigt ist. 152 Dass die Veränderungssperre für eine Änderung des bestehenden Bebauungsplans und nicht für eine Neuaufstellung ergangen ist, entspricht der Rechtslage. Fehler des Bebauungsplans führen nicht unmittelbar zu seinem endgültigen Untergang, sondern können „geheilt" werden. Dies ergibt sich aus § 214 Abs. 4 BauGB, der die (sogar rückwirkende) Fehlerbehebung durch ein ergänzendes Verfahren zulässt. 153 Eine Heilung im ergänzenden Verfahren scheidet aber aus. Es spricht ganz Überwiegendes dafür, dass die vom Gericht festgestellten Fehler des Bebauungsplanes Nr. 0, Fünfte Änderung, nicht mehr im Rahmen eines „ ergänzenden Verfahrens“ geheilt werden können, 154 Im Wege des ergänzenden Verfahrens behebbar sind zwar grundsätzlich alle beachtlichen Satzungsmängel. Allerdings sind einer Heilung nach § 214 Abs. 4 BauGB nicht zugänglich Nachbesserungen, die geeignet sind, das planerische Gesamtkonzept in Frage zu stellen. § 214 Abs. 4 BauGB bietet keine Handhabe dafür, die Planung in ihren Grundzügen zu modifizieren. Die Identität des Bebauungsplans oder der sonstigen Satzung darf durch ein ergänzendes Verfahren nicht angetastet werden 155 — vgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 2003, — 4 CN 20/02 —, NVwZ 2004, 226 mit weiteren Nachweisen der Rspr. und zum Ganzen: Uechtritz, in: Spannowski / Uechtritz, BauGB, § 214, Rn. 134f — 156 Die Kammer nimmt die Nichtigkeit des Bebauungsplanes an, weil mit dem misslungenen Ausschluss des zentrenschädlichen Einzelhandels ein zentrales Planungselement der Beigeladen betroffen ist. Es geht nicht etwa nur um eine Nachbesserung unbedeutender räumlicher Bereiche des Bebauungsplanes oder etwa um eine Änderung der Sortimentsliste. Vielmehr wird das planerische Gesamtkonzept in Frage gestellt. Folgt man dem, ist die Heilung des Bebauungsplanes im „ergänzenden Verfahren“ nach § 214 Abs.4 BauGB nicht möglich, es bedürfte einer gänzlich neuen Bauleitplanung. 157 Folgt man dem nicht und hält das „ ergänzende Verfahren“ noch für anwendbar, 158 kann der Klägerin gleichwohl die Veränderungssperre nicht entgegen gehalten werden, weil die Reichweite der Fehlerbehebung und damit die Reichweite der Bebauungsplanung, die mit der Veränderungssperre gesichert werden soll, nicht hinreichend konkret ist und damit nicht das Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll. 159 — Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Juli 2008, —4 BN 18.08 —juris RN 3; mit weiteren Nachweisen und zum Ganzen: Hornmann in Spannowski / Uechtritz, BauGB, § 14, Rn. 40 ff —. 160 Danach ist eine Veränderungssperre unzulässig, wenn sich der Inhalt der beabsichtigten Planung noch in keiner Weise absehen lässt. Aus der Beschlussvorlage des Rates zum Satzungsbeschluss der Veränderungssperre (VV 12, S. 5 oben) ergibt sich, dass der Rat annimmt, dass 161 „der Bebauungsplan (...) nichtig ist bzw. teilnichtig ist. Möglicherweise sind auch weitere Gliederungsbereiche betroffen. Diese (etwaigen) Fehler sollen gem. § 214 Abs. 4 BauGB in einem ergänzenden Verfahren geheilt werden“. 162 Damit ist nicht klar, ob für das Vorhaben der Klägerin der Bebauungsplan in seiner gegenwärtigen Fassung heranzuziehen ist oder nicht, weil der Umfang des „ergänzenden Verfahrens“ von der Entscheidung des erkennenden Gerichts ( in der Beschlussvorlage wird das Aktenzeichen des Streitverfahrens genannt) abhängig gemacht wird. Es ist noch nicht einmal klar, ob die Rechtskraft der Entscheidung des erkennenden Gerichts abgewartet werden soll oder nicht. Auch auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung hat die Beigeladene nicht angeben können, von welchen Rechtsfehlern des Bebauungsplanes Nr. 0, 5. Änderung und demgemäß welchem „Fehlerbehebungsprogramm“ sie (räumlich oder gegenständlich) ausgeht und in welchen Bereichen sie heilen will. Eine derart vage erklärte Heilungsabsicht kann nicht zum Gegenstand einer Veränderungssperre gemacht und die nähere Konkretisierung des erforderlichen Heilungsprogramms dem Verwaltungsgericht übertragen werden, zumal eine nähere Konkretisierung einer einmal fehlerhaften Veränderungssperre nicht erlaubt ist, 163 — vgl. OVG Berlin, Urteil vom 2. Dezember 1988 — 2 A 3/87 — NVwZ- RR 1990, 124; Kuhla, Die Veränderungssperre in der Normenkontrolle, NVwZ 1988, 1086 —. 164 Es ist deshalb davon auszugehen, dass das Planänderungsverfahren nicht durch einen rechtmäßigen Bebauungsplan beendet werden kann. 165 6.) a) Die Kostenentscheidung hinsichtlich des erledigten Teils beruht auf § 162 Abs. 2, Abs. 3 VwGO. Es entsprach der Billigkeit, der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, da diese unterlegen wäre und nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten hätte tragen müssen. Da die Beigeladene einen Sachantrag gestellt hat und sich dadurch einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO), waren deren Kosten für erstattungsfähig zu erklären. Die Klägerin hätte aus folgenden Gründen nicht obsiegt: 166 Ermächtigungsgrundlage der Zurückstellung war § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB, wonach die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten auszusetzen hat, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde, sofern eine Veränderungssperre nach § 14 BauGB trotz Vorliegen ihrer Voraussetzungen nicht beschlossen wird. 167 Durch den Antrag der Klägerin 9. April 2010 auf Erlass eines planungsrechtlichen Bauvorbescheids (Bebauungsgenehmigung) für die Errichtung eines Einzelhandelsbetriebs wurde ein Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB im Einzelfall zur Entscheidung über die Zulässigkeit gestellt. Der Zurückstellungsbescheid hielt die zulässige Höchstdauer von zwölf Monaten ein. Er war auch aus den Gründen des Vortrags des Beklagten, dem das Gericht folgt, bestimmt genug. 168 Eine Veränderungssperre nach § 14 BauGB war im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Zurückstellungsbescheids nicht beschlossen. Die Voraussetzungen einer Veränderungssperre waren jedoch gegeben, da der Rat der Beigeladenen in der Sitzung vom 28. Juni 2005 den am 27. Oktober 2007 bekannt gemachten Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplans gefasst hatte. (vgl. VV 8). 169 Es fehlte des Weiteren auch nicht an dem erforderlichen Sicherungsbedürfnis. Die Planung hatte in diesem Zeitpunkt inhaltlich einen Stand erreicht haben, der ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans werden soll (vgl. bereits die Beschlussvorlage zur Ratssitzung am 28. Juni 2005, VV 8 / 2). 170 — Ständige Rechtsprechung, vgl. nur: BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2004 — 4 CN 16/03 — , BVerwGE 120, 138; Beschluss vom 01. Oktober 2009 — 4 BN 34/09 — , BRS 74 Nr. 121 —. 171 Zwar kann ein detailliertes und abgewogenes Plankonzept noch nicht gefordert werden, da es gerade der Sinn von Zurückstellung und Veränderungssperre ist, vorhandene planerische Ziele zu sichern und deren weitere Entwicklung zu ermöglichen. 172 — Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. September 1976 — 4 C 39/74 — , BVerwGE 51, 121; Beschluss vom 21.12.1993 — 4 NB 40/93 — , BRS 55 Nr. 95 —. 173 Allerdings darf es sich bei der Planung nicht um eine sogenannte reine Negativplanung handeln, deren ausschließliches Ziel darin besteht, Bauvorhaben zu verhindern, ohne dass bereits positive Planvorstellungen entwickelt worden wären. Eine derartige Verhinderungsplanung ohne ein Mindestmaß an positiven Planvorstellungen würde gegen den in § 1 Abs. 3 BauGB festgelegten Erforderlichkeitsgrundsatz verstoßen. Dagegen kann die Absicht, ein konkretes Bauvorhaben zu verhindern, bereits für sich genommen legitimes Motiv für die Aufstellung eines Bebauungsplans (und für die anschließende Sicherung der begonnenen Planung) sein. Weitere Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Gemeinde im Übrigen ein bestimmtes ("positives") Planungsziel besitzt oder entwickelt. 174 — BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2004,, a.a.O. —- 175 Gemessen daran waren die Planungsabsichten des Rates der Beigeladenen hinreichend (positiv) konkretisiert. Durch den in Aussicht genommenen Geltungsbereich des zu erwartenden Bebauungsplanes ist die räumliche Abgrenzung des zu überplanenden Gebietes ohne weiteres ablesbar. Die Planung hatte auch inhaltlich einen Stand erreicht, der das Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll. Der Rat hatte beschlossen „einen Bebauungsplan (...) aufzustellen, mit dem Ziel, die derzeitige Gebietsausweisung „Gewerbegebiet bzw. Industriegebiet“ zu einem „Sondergebiet (großflächiger Einzelhandel), Mischgebiet und allgemeines Wohngebiet“ zu ändern. 176 Für diese Planung gibt es mit § 9 Abs. 1 BauGB, § 1 Abs. 2 Nr. 6, 8, 10; Abs. 3, § 6, § 8 und § 10 BauNVO eine rechtliche Grundlage. Die Zurückstellung war daher als Sicherungsmittel geeignet, das aus dem Aufstellungsbeschluss ersichtliche Planungsziel zu verwirklichen. 177 Schließlich war auch zu befürchten, dass die Durchführung der Planung durch das beantragte Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Das Vorhaben der Klägerin zielte in eine andere Richtung als die Planungskonzeption der Beigeladenen. Daher war zur Vermeidung einer städtebaulichen Fehlentwicklung die Aufstellung eines Bebauungsplans erforderlich. 178 b) Hinsichtlich des streitig entschiedenen Teils der Klage beruht die Kostenentscheidung auf § 154 Abs. 1, Abs. 3 VwGO. Der Beigeladenen waren ebenfalls Kosten aufzuerlegen, weil diese einen eigenen Sachantrag gestellt hat und sich dadurch einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).