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Urteil

23 K 5002/12.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2013:0508.23K5002.12A.00
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Tenor

Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 21. August 2012 verpflichtet festzustellen, dass hinsichtlich des Klägers die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG gegeben sind.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.Die Kosten des Verfahrens tragen die Beklagte zu 3/4 und der Kläger zu 1/4; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 21. August 2012 verpflichtet festzustellen, dass hinsichtlich des Klägers die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG gegeben sind.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.Die Kosten des Verfahrens tragen die Beklagte zu 3/4 und der Kläger zu 1/4; Gerichtskosten werden nicht erhoben. T a t b e s t a n d Der Kläger wurde nach eigenen Angaben im Jahr 1976 geboren. Er ist – gleichfalls nach eigenen Angaben – pakistanischer Staatsangehöriger, punjabischer Volkszugehörigkeit und gehört der Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya an. Unter dem 8. März 2012 stellte der Kläger mit Schriftsatz seines jetzigen Prozessbevollmächtigten beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) einen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter, Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz sowie von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2-7 AufenthG. Zur Begründung verwies er im Wesentlichen darauf, dass er als Ahmadiyya erheblichen Nachstellungen orthodoxer Muslime ausgesetzt gewesen sei. Im Rahmen seiner Anhörung durch das Bundesamt am 30. März 2012 erklärte der Kläger, einen Pass oder Passersatzpapiere könne er nicht vorlegen. Zwar habe er einen Personalausweis und auch einen Pass besessen, diese Dokumente habe er jedoch dem Schleuser aushändigen müssen. Ausgereist sei er mit einem pakistanischen Reisepass, der seine eigenen Personalien und auch sein Lichtbild enthalten habe. Ob er ein Visum gehabt habe, wisse er nicht. Er sei verheiratet und habe einen Sohn, der im Jahr 2009 geboren sei. Er habe davon gelebt, dass er eine Fläche von etwa 2400 m² bewirtschaftet habe. Auf dieser Fläche habe er Getreide angebaut, das er auch selbst gemahlen habe. Das Mehl habe er verkauft und noch so viel zurückbehalten, dass es für den eigenen Gebrauch ausgereicht habe. Am 28. Februar 2012 sei er mit dem Flugzeug von Lahore aus zunächst nach Islamabad und von dort aus nach Frankfurt/Main geflogen. Der Schlepper habe ihn und einen Cousin, der gemeinsam mit ihm ausgereist sei, begleitet. Die Reise habe ca. 1,7 Millionen Rupien gekostet. Dafür habe er sein Land und Schmuck seiner Frau verkauft. In seinem Heimatdorf habe er nicht länger leben können, denn dort sei er immer wieder als Ahmadiyya beschimpft und beleidigt worden. Sie hätten gesagt, sie seien Ahmadiyya und wenn man sie umbringen würde, würden sie in den Himmel kommen. Er habe auch nicht mehr auf seinem Land richtig arbeiten können und deshalb seien sie im Jahr 2005 zu seiner Schwiegerfamilie nach Faisalabad gegangen. Dort seien sein Schwiegervater und sein Schwager beschuldigt worden, dass sie muslimische Gebetssprüche, so genannte „Kalima“, an ihrem Haus gehabt hätten. Sein Schwiegervater und sein Schwager seien deshalb von der Polizei gesucht worden. Soweit sein Anwalt im Asylantrag ausgeführt habe, dass sich der Vorfall mit der „Kalima-Inschrift“ bei einer Ahmadiyya Moschee in Lathianwala ereignet habe, sei dies ein anderer Vorfall gewesen – es habe zwei verschiedene Vorfälle dieser Art gegeben. Nachdem seine Schwiegerfamilie untergetaucht sei, sei er von der Polizei mitgenommen, befragt und geschlagen worden. Die Polizei habe ihn verhört und ihm ständig Fragen gestellt. Nur durch Zahlung eines Schmiergeldes sei er wieder frei gekommen. Er sei daraufhin im Jahr 2009 wieder in sein Heimatdorf zurückgegangen. Dort habe er in einem Geschäft gearbeitet. Als der Geschäftsinhaber herausgefunden habe, dass er Ahmadiyya sei, hätten sie ihn aufgefordert zum Islam überzutreten. Andernfalls hätten sie ihm angedroht, ihn zu töten. Das Problem sei, dass er dort nicht mehr arbeiten könne und seinen Beruf nicht mehr ausüben könne. Sein Chef habe ihn dann aus dem Geschäft rausgeschmissen und ihm gesagt, dass er den Ort verlassen solle. Sie hätten ihm auch gedroht, ihn zu erschießen oder sein Haus in Brand zu setzen. Die Festnahme durch die Polizei sei am 26. Juli 2009 erfolgt, denn dies sei einen Tag nach der Anzeige seiner Schwiegerfamilie durch die Khatam-e-Nabuwat gewesen. Als er nach der Arbeit zurück zum Haus seiner Schwiegereltern gegangen sei, sei die Polizei dorthin gekommen und habe ihn festgenommen. Sie hätten ihn auf die Polizeiwache mitgenommen, ihn dort geschlagen und nach seiner Schwiegerfamilie befragt. Vor allem hätten sie wissen wollen, wo sich diese aufhalte. Da er dies aber nicht gewusst habe, habe er auch nichts sagen können. Als er wieder in seinem Heimatdorf gewohnt und gearbeitet habe, seien im Dezember 2011 Leute von der Khatam-e-Nabuwat gekommen und hätten ihn gefragt, was er mache, schließlich dürfe er als Ahmadiyya nicht arbeiten. Sie hätten dann angefangen, ihn zu schlagen und ihm zwei Tage Zeit gegeben, zum Islam über zu treten. Ansonsten hätten sie gedroht, ihn zu erschießen. Er sei dann sogleich nachhause und von dort aus zu verschiedenen Tanten gefahren und habe dort die letzten zwei Monate bis zu seiner Ausreise gewohnt. Am Ausreisetag habe er noch einmal seine Schwiegereltern besucht, da dieser Ort auf dem Weg gelegen habe. In Pakistan habe er gebetet, wie alle Muslime. Außerdem habe er gegebenenfalls anfallende Gemeindeaufgaben wahrgenommen. Er habe aber keine konkrete Funktion in der Gemeinde gehabt. Sein Bruder hingegen sei ein „Murabbi“ gewesen, er habe in der Moschee vorgebetet und sei auch ausgebildeter Religionsgelehrter. Sein Vater sei Präsident ihrer Dorfgemeinde gewesen und halte sich auch versteckt. Gegenüber dem Bundesamt legte der Kläger eine Bescheinigung der Ahmadiyya Muslim Jamaat e.V. vom 16. Mai 2012 vor, nach der der Kläger seit Geburt Mitglied der Ahmadiyya Muslim Jamaat ist. Mit Bescheid vom 21. August 2012 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG nicht gegeben sind, dass keine Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2-7 AufenthG vorliegen, forderte den Kläger zur Ausreise auf und drohte ihm die Abschiebung nach Pakistan an. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, individuelle Verfolgungsgründe habe der Kläger nicht glaubhaft machen können. Alleine wegen seiner Religionszugehörigkeit sei der Kläger in Pakistan keiner asylerheblichen Verfolgung ausgesetzt. Am 27. August 2012 hat der Kläger Klage erhoben. Er wiederholt und vertieft die Gründe aus seinem Asylantrag und aus seiner Anhörung durch das Bundesamt. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 21. August 2012 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des §§ 60 Abs. 1 AufenthG gegeben sind, hilfsweise, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 21. August 2012 zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2-7 AufenthG gegeben sind. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist die Beklagte auf den angefochtenen Bescheid. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach– und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das Gericht konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagte in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, weil in der Ladung darauf hingewiesen wurde, dass auch in diesem Fall verhandelt und entschieden werden wird (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage ist hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs auf Anerkennung als Asylberechtigter unbegründet. Hinsichtlich des Anspruchs auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 60 Abs. 1 AufenthG), ist die Klage mit dem Hauptantrag jedoch begründet (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Der Kläger hat im vorliegend maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vergleiche § 77 Abs. 1 AsylVfG) keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a Abs. 2 GG i.V.m. § 26a Abs. 1 S. 1 AsylVfG. Nach diesen Bestimmungen kann sich ein Ausländer, der aus einem sicheren Drittstaat eingereist ist, nicht mit Erfolg auf das Asylgrundrecht berufen. Sichere Drittstaaten sind die Mitgliedstaaten der euro-päischen Gemeinschaft, nunmehr der Europäischen Union. Dieser Drittstaat muss nicht positiv benennbar sein, wenn nur feststeht, dass die Einreise aus einem Nachbarstaat erfolgte, da Deutschland von sicheren Drittstaaten umgeben ist. Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 2.9.1997 – 9 C 5.97 – und vom 29.6.1999 – 9 C 36.98 –. Nach diesen Grundsätzen ist hier das Asylgrundrecht ausgeschlossen. Der Kläger hat im Rahmen seiner Anhörung durch das Bundesamt zwar angegeben, von Pakistan aus mit dem Flugzeug nach Deutschland gereist zu sein. Über diese pauschale Angabe hinaus hat er jedoch keinerlei Unterlagen hierüber vorgelegt und auch nicht durch einen detaillierten und nachvollziehbaren Vortrag das Gericht vom behaupteten Reiseweg überzeugt. Auch wenn man die verfahrenstypischen Beweisprobleme des Asylklägers berücksichtigt, reicht jedenfalls die einfache Behauptung, mit dem Flugzeug eingereist zu sein, nicht aus. Der Kläger hat jedoch einen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 3 Abs. 4 Asylverfahrensgesetz. Nach § 60 Abs. 1 AufenthG darf ein Ausländer in Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, in der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. In Verfolgung in diesem Sinne kann nach § 60 Abs. 1 S. 4 AufenthG ausgehend von dem Staat (Buchstabe a), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen (Buchstabe b) oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die unter den Buchstaben a und b genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage und nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Buchstabe c), es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative. Für die Feststellung, ob eine Verfolgung nach § 60 Abs. 1 S. 1 AufenthG vorliegt, sind Art. 4 Abs. 4 sowie die Art. 7 bis 10 der Richtlinie 2004/83/EG vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutz (Abl. EU Nr. L 304, S. 12) – sog. Qualifikationsrichtlinie (QualfRL) – ergänzend anzuwenden (§ 60 Abs. 1 S. 5 AufenthG). Art. 7 QualfRL definiert die Akteure, die (vor nichtstaatlicher Verfolgung) Schutz bieten können. Art. 8 QualfRL legt fest, wann der Antragsteller auf internen Schutz verwiesen werden kann und konkretisiert damit die Anforderungen an eine innerstaatliche Fluchtalternative. Art. 9 und 10 QualfRL bestimmen die maßgeblichen Verfolgungshandlungen und Verfolgungsgründe. Nach Art. 9 Abs. 1 Buchstabe a) QualfRL gelten als Verfolgungshandlungen Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der absoluten Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist. Außerdem stellt Art. 9 Abs. 1 Buchstabe b) QualfRL klar, dass eine Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Buchstabe a) beschriebenen Weise betroffen ist, ebenfalls als Verfolgung gilt. Der hier allein in Betracht kommende Verfolgungsgrund der Religion bezeichnet Überzeugungen, die der Einzelne von der Stellung des Menschen in der Welt, seiner Herkunft, seinem Ziel, seinem Sinn und seiner Identität sowie von seinen Beziehungen zu höheren Mächten und tieferen Seinsschichten hat. Diese Überzeugungen können positiver oder negativer Natur sein; von den offiziellen Lehren religiöser Vereinigungen können sie abweichen. Vgl. BverfG, Beschluss vom 11.04.1972 – 2 BvR 75/71 –, juris, Rz. 13; BverwG, Urteil vom 27.03.1992 – 7 C 21/90 –, juris, Rz. 23; BayVGH, Beschluss vom 29.10.2002 – 8 CE 02.2663 –, juris, Rz. 17 jeweils zu Art. 4 GG; Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 12. Aufl., Art. 4, Rz. 11; Hofmann, in: Schmidt/Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf, GG, 11. Aufl., Art. 4, Rz. 4. Der Begriff der Religion umfasst nach Art. 10 Abs. 1 Buchstabe b) QualfRL insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme bzw. Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder der Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind. Die weite Definition des Religionsbegriffs nach Art. 10 Abs. 1 Buchstabe b) QualfRL bezieht alle Komponenten dieses Begriffs, ob öffentlich oder privat, kollektiv oder individuell, ein. Um konkret festzustellen, welche Handlungen als Verfolgung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchstabe a) QualfRL gelten können, ist es deshalb nicht angebracht, zwischen Handlungen, die in einen „Kernbereich“ („forum internum“, „religiöses Existenzminimum“) des Grundrechts auf Religionsfreiheit eingreifen, der nicht die religiöse Betätigung in der Öffentlichkeit („forum externum“) erfassen soll, und solchen, die diesen „Kernbereich“ nicht berühren, zu unterscheiden. So noch z.B. BverwG, Urteil vom 20. Januar 2004 – 1 C 9.03 –, juris, Rz. 12 m. w. N. der Rechtsprechung des BverfG. Zu den Handlungen, die eine schwerwiegende Verletzung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchstabe a) QualfRL darstellen können, gehören nicht nur gravierende Eingriffe in die Freiheit, seinen Glauben im privaten Kreis zu praktizieren, sondern auch solche in die Freiheit, diesen Glauben öffentlich zu leben. Vgl. EuGH, Urteil vom 05.09.2012 – verb. Rs. C-71/11 und C-99/11 –, juris, Rz. 49 ff.; BverwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –; OVG NRW, Urteile vom 07.11.2012 – 13 A 1999/07.A – und vom 14.12.2010 – 19 A 2999/06.A –; OVG Saarlouis, Urteil vom 26.06.2007 – 1 A 222/07 –; BayVGH, Urteil vom 23.10.2007 – 14 B 06.30315 –; OVG Bautzen, Urteil vom 03.04.2008 – A 2 B 36/06 –; VGH Mannheim, Urteil vom 20.05.2008 – A 10 S 72/08 –. Nach Abs. 10 S. 1 der Präambel der Qualifikationsrichtlinie achtet die Richtlinie die Grundrechte und befolgt insbesondere die in der Charta der Europäischen Union anerkannten Grundsätze. Gemäß Art. 10 Abs. 1 S. 2 dieser Charta umfasst die Religionsfreiheit auch die Freiheit, die Religion einzeln oder gemeinsam mit anderen öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Unterricht, Bräuche und Riten zu bekennen. Den gleichen Schutzbereich bietet Art. 9 Abs. 1 Hs. 2 EMRK. Der hierdurch bezweckte Schutz der Religionsausübung auch in der Öffentlichkeit bliebe weitgehend wirkungslos, wenn man den Schutzsuchenden auf ein „religiöses Existenzminimum“ im Sinne einer Religionsausübung im häuslich-privaten und nachbarschaftlich-kommunikativen Bereich sowie auf das Gebet und den Gottesdienst abseits der Öffentlichkeit in persönlicher Gemeinschaft mit anderen Gläubigen verwiese. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14.12.2010 – 19 A 2999/06.A –, juris, Rz. 47. Gleichwohl stellt nicht jeder Eingriff in die so verstandene Religionsfreiheit bereits eine Verfolgungshandlung im Sinne der Qualifikationsrichtlinie dar. Maßgeblich sind die Art der Repressionen, denen der Betroffene ausgesetzt ist, und deren Folgen. Das Verbot der Teilnahme an religiösen Riten im öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, kann eine hinreichend gravierende Handlung im Sinne des Art. 9 Abs. 1 Buchstabe a) QualfRL darstellen, wenn der Antragsteller in seinem Herkunftsland tatsächlich Gefahr läuft, verfolgt oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Bei der Prüfung einer solchen Gefahr sind objektive und subjektive Umstände zu berücksichtigen. Dazu gehört auch der subjektive Umstand, dass für den Betroffenen die Befolgung einer bestimmten religiösen Praxis in der Öffentlichkeit zur Wahrung seiner religiösen Identität persönlich besonders wichtig ist, selbst wenn die Befolgung einer solchen religiösen Praxis keinen zentralen Bestandteil für die betreffende Glaubensgemeinschaft darstellt. Vgl. EuGH, Urteil vom 05.09.2012 – verb. Rs. C-71/11 und C-99/11 –, juris, Rz. 58 ff.; OVG NRW, Urteil vom 07.11.2012 – 13 A 1999/07.A –, juris, Rz. 31. Die Flüchtlingsanerkennung setzt schließlich voraus, dass eine Verknüpfung zwischen der Verfolgungshandlung und dem Verfolgungsgrund der Religion besteht (Art. 9 Abs. 3 QualfRL). Das ist der Fall, wenn die die Religionsausübung einschränkenden Maßnahmen wegen der Religion des Schutzsuchenden erfolgen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14.12.2010 – 19 A 2999/06.A –, juris, Rz. 49 Für die Frage der Verfolgungswahrscheinlichkeit im Falle der Rückkehr in den Heimatstaat ist in den Fällen, in denen der um Flüchtlingsschutz Nachsuchende vorverfolgt aus seinem Heimatland ausgereist ist – wie auch bei der Frage des subsidiären Schutzes nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 S. 2 AufenthG –, der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Erforderlich ist eine Gefährdung, die sich schon so weit verdichtet hat, dass der Betroffene für seine Person ohne Weiteres mit dem jederzeitigen Verfolgungseintritt rechnen muss. Bei einer Vorverfolgung greift insoweit die Beweiserleichterung nach Art. 4 Abs. 4 QualfRL: Wer bereits Verfolgung bzw. einen ernsthaften Schaden erlitten hat, für den streitet die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Vgl. BverwG, Urteile vom 07.09.2010 – 10 C 11.09 –, juris, Rz. 14 f. und vom 27.04.2010 – 10 C 5.09 –, juris, Rz. 23; OVG NRW, Urteile vom 17.08.2010 – 8 A 4063/06.A –, juris, Rz. 35 ff. und vom 07.11.2012 – 13 A 1999/07.A, juris, Rz. 33. Aus den in Art. 4 QualfRL geregelten Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten des Schutzsuchenden folgt, dass es auch unter Berücksichtigung der Vorgaben dieser Richtlinie seine Sache ist, unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Betroffene zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Bildungsstand und Herkunft des Schutzsuchenden berücksichtigt werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17.08.2010 – 8 A 4063/06.A –, juris, Rz. 33 ff. Kann der Betroffene nicht glaubhaft machen, dass er im Heimatland wegen seiner Religion verfolgt oder unmittelbar mit Verfolgung bedroht worden ist, so ist zu beurteilen, ob die festgestellten Umstände eine solche Bedrohung darstellen, dass er in Anbetracht seiner individuellen Lage begründete Furcht haben kann, tatsächlich Verfolgungshandlungen zu erleiden. Diese Beurteilung beruht ausschließlich auf einer konkreten Prüfung der Ereignisse und Umstände anhand der Regeln, die insbesondere in Art. 4 QualfRL enthalten sind. Maßgeblich ist, ob aufgrund der konkreten Lebensführung des Betroffenen davon auszugehen ist, dass für sein persönliches Verständnis die öffentlich wahrnehmbare Glaubensbetätigung wesentlich ist und dass er deshalb nach Rückkehr in sein Herkunftsland in einer Art und Weise seinen Glauben leben wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen wird. Hinsichtlich der Religionsfreiheit ist dabei zu beachten, dass einem Schutzsuchenden, der von Geburt an einer bestimmten Religionsgemeinschaft angehört und seinen Glauben in der Vergangenheit praktiziert hat, nicht ohne konkrete Anhaltspunkte unterstellt werden kann, dass er seinen Glauben im Heimatstaat nicht praktizieren wird. Dass er die Verfolgungsgefahr durch Verzicht auf bestimmte religiöse Betätigungen und damit auf den Schutz, den ihm die Richtlinie mit der Anerkennung als Flüchtling garantieren soll, vermeiden könnte, ist grundsätzlich irrelevant. Vgl. EuGH, Urteil vom 05.09.2012 – verb. Rs. C-71/11 und C-99/11 –, juris, Rz. 70 ff.; OVG NRW, Urteil vom 14.12.2010 – 19 A 2999/06.A –, juris, Rz. 131 und Urteil vom 07.11.2012 – 13 A 1999/07.A –, juris, Rz. 33 ff. Hiervon ausgehend steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger konkrete Verfolgungshandlungen in Pakistan erlitten hat, weil sein diesbezüglicher Vortrag bei der Anhörung durch das Bundesamt sowie in der mündlichen Verhandlung nicht lückenlos und stimmig, sondern vage und oberflächlich und zum Teil widersprüchlich gewesen ist. Soweit der Kläger geltend gemacht hat, erstmals im Jahr 2005 sein Heimatdorf verlassen haben zu müssen, hat er nicht glaubhaft machen können, dass dieser Weggang aus einer asylrechtlich erheblichen Verfolgungssituation herrührte. Denn trotz eingehender Befragung konnte der Kläger nicht plausibel darstellen, aus welchem Grund es ihm – und seiner Familie – nicht mehr möglich war, im Heimatort zu verbleiben. Seine allgemeinen und wiederholenden Angaben, „sie“ sein immer wieder beleidigt und beschimpft worden und es habe einen „Punkt“ gegeben, ab dem er es nicht mehr habe aushalten können, reichen nicht aus, um eine asylrechtlich erhebliche Verfolgung glaubhaft darzutun. Der Kläger konnte trotz entsprechender Nachfragen und Vorhalte nicht darlegen, welche konkreten Ereignisse zum Weggang aus dem Heimatdorf geführt haben. An dieser Einschätzung ändert auch nichts, dass der Kläger schließlich erklärt hat, sie hätten ihre Felder nicht weiter bewirtschaften können, weil sie keinen Zugang mehr zu Wasser gehabt hätten. Denn dies hat der Kläger erst nach Vorgabe von Beispielen der Frage entsprechend erklärt. Im Übrigen wären Vorgänge im Jahr 2005 für eine Ausreise aus Pakistan im Februar 2012 nicht mehr kausal. Soweit der Kläger vorträgt, im Juli oder August 2009 (hinsichtlich des genauen Zeitpunkts ist das Vorbringen unklar/widersprüchlich) von der Polizei festgenommen, verhört und geschlagen worden zu sein, bedarf es keiner Bewertung dahingehend, ob die Schläge der Polizisten die „asylerhebliche Schwelle“ überschritten haben. Denn auch diese Geschehnisse sind offenkundig nicht ursächlich für die zweieinhalb Jahre später erfolgte Ausreise gewesen. Vielmehr war die Reaktion des Klägers auf diese gegen ihn gerichtete staatliche Maßnahme das Verlassen von Faisalabad und die Rückkehr in sein Heimatdorf. Das Vorbringen des Klägers dazu, dass er nach der Rückkehr ins Dorf in einem Lebensmittelgeschäft gearbeitet habe, daraufhin von Sunniten sowie Angehörigen der „Khatam-e-Nabuwat“ als Ahmadiyya beschimpft und vom Ladeninhaber entlassen worden sei, ist nicht glaubhaft. Dies beruht darauf, dass die Angaben des Klägers darüber, wie lange er in diesem Laden gearbeitet hat, deutlich auseinandergehen. Während der Kläger bei seiner Anhörung durch das Bundesamt angegeben hat, er sei im Dezember 2011 beschimpft, geschlagen und entlassen worden, hat er in der mündlichen Verhandlung erklärt, er habe die Tätigkeit in dem Laden wenige Tage nach seiner Rückkehr ins Heimatdorf im August 2009 aufgenommen, dort jedoch nur für kurze Zeit, nämlich für 2-3 Monate gearbeitet. Danach hätte sich der Vorfall im Oktober oder November 2009 ereignen müssen. Diesen Widerspruch hat der Kläger trotz eines entsprechenden Vorhalts in der mündlichen Verhandlung nicht ausräumen können. Insbesondere lässt sich dieser Widerspruch nicht mit der – wiederkehrenden – Anmerkung des Klägers, er könne sich Daten schlecht merken, erklären. Denn dieser Widerspruch beruht nicht auf der Verwechslung eines Datums, vielmehr hat der Kläger mit den Angaben, er habe 2-3 Monate bzw. von August 2009 bis Dezember 2011 in dem Laden gearbeitet, zwei gänzlich voneinander abweichende Lebenssachverhalte geschildert. Damit kann ihm dieses Vorbringen insgesamt nicht abgenommen werden. Gleichwohl ist dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, weil ihm für den Fall einer Rückkehr nach Pakistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine religiös motivierte Verfolgung droht. Dies beruht darauf, dass es – nach dem persönlichen Eindruck des Klägers in der mündlichen Verhandlung – zu seiner religiösen Identität gehört, seinen Glauben öffentlich bemerkbar zu Leben. Es ist davon auszugehen, dass Mitglieder der „Ahmadiyya Muslim Jamaat“, die wie der Kläger ihren Glauben öffentlich wahrnehmbar leben, in Pakistan einer aktuellen Gefahr der Verfolgung wegen ihrer Religionsangehörigkeit ausgesetzt sind. So auch OVG NRW, Urteil vom 14.12.2010 – 19 A 2999/06.A –, juris, Rz. 56. Die Religionsgemeinschaft der Ahmadiyya wurde 1889 von Mirza Ghulam Ahmad gegründet und sieht sich als islamisch an. Ihr größter Unterschied zu anderen islamischen Glaubensrichtungen stellt das Verständnis der Finalität des Propheten Mohammed („Khatam-e-Nabuwat“) und damit einhergehend die Verehrung ihres Gründers Ahmad als Prophet dar. Aufgrund ihres Selbstverständnisses werden Ahmadis in Pakistan durch eine speziell gegen sie gerichtete Verfassungs- und Gesetzgebung verfolgt. Der Islam wird in Pakistan durch die Verfassung von 1973 zur Staatsreligion erklärt. Durch eine Verfassungsänderung von 1974 wurden die Ahmadis ausdrücklich zu Nicht-Muslimen erklärt und in der Verfassung als religiöse Minderheit bezeichnet und geführt. Nach der pakistanischen Verfassung ist kein Muslim im Sinne der gesamten pakistanischen Rechtsordnung, wer nicht an die absolute und uneingeschränkte Finalität des Propheten Mohammed glaubt oder andere Propheten als Mohammed anerkennt. Im März 2005 wurde die Angabe der Religionszugehörigkeit in Reisepässen (wieder) eingeführt. Ahmadis müssen entgegen ihrem Selbstverständnis „non-muslim“ angeben, vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 20.05.2008 – A 10 S 3032/07 –, juris, Rz. 91 f., was auch durch das im Verwaltungsvorgang enthaltene Antragsformular des pakistanischen Generalkonsulats in Frankfurt (Bl. 29 – 30 der Beiakte 1) bestätigt wird. Seit 1984 bzw. 1986 gelten drei speziell auf Ahmadis bezogene Vorschriften des pakistanischen Strafgesetzbuches (Pakistan Penal Code), die ihre Lage dort maßgeblich bestimmen: Sec. 298 A lautet: „Wer durch Worte, seien sie gesprochen oder geschrieben, durch sichtbare Darstellung oder durch Bezichtigung, beleidigende Unterstellung oder versteckte Andeutung mittelbar oder unmittelbar den heiligen Namen einer Ehefrau (Ummul Mumineen) oder eines Familienmitglieds (Ahle-bait) des heiligen Propheten (Friede sei mit ihm) oder eines der gerechten Kalifen (Khulafa-e-Rashideen) oder Begleiter (Sahaaba) des heiligen Propheten (Friede sei mit ihm) entehrt, wird mit Freiheitsstrafe einer der beiden Arten bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe oder mit beidem bestaft.“ Sec. 298 B bestimmt: „(1) Wer als Angehöriger der Qadiani-Gruppe oder der Lahori-Gruppe (die sich ‚Ahmadis’ oder anders nennen) durch Worte, seien sie gesprochen oder geschrieben, oder durch sichtbare Darstellung a) eine Person, ausgenommen einen Kalifen oder Begleiter des heiligen Propheten Mohammed (Friede sei mit ihm) als ‚Ameerul Mumineen’, ‚Khalifar-ul-Mumineen’, ’Sahabi’ oder ‚Razi-Allah-Anho’ bezeichnet oder anredet; b) eine Person, ausgenommen eine Ehefrau des heiligen Propheten Mohammed (Friede sei mit ihm) als ‚Ummul-Mumineen’ bezeichnet oder anredet; c) eine Person, ausgenommen ein Mitglied der Familie (Ahle-bait) des heiligen Propheten Mohammed (Friede sei mit ihm) als ,Ahle-bait’ bezeichnet oder anredet; d) sein Gotteshaus als ‚Masjid’ bezeichnet, es so nennt oder benennt, wird mit Freiheitsstrafe einer der beiden Arten bis zu drei Jahren und mit Geldstrafe bestraft. (2) Wer als Angehöriger der Qadiani-Gruppe oder der Lahori-Gruppe (die sich ‚Ahmadis’ oder anders nennen) durch Worte, seien sie gesprochen oder geschrieben, oder durch sichtbare Darstellung die Art oder Form des von seiner Glaubensgemeinschaft befolgten Gebetsrufs als ‚Azan’ bezeichnet oder den Azan so rezitiert wie die Muslime es tun, wird mit Freiheitsstrafe der beiden Arten und mit Geldstrafe bestraft.“ Sec. 298 C lautet schließlich: „Wer als Angehöriger der Qadiani-Gruppe oder der Lahori-Gruppe (die sich ‚Ahmadis’ oder anders nennen) durch Worte, seien sie gesprochen oder geschrieben, oder durch sichtbare Darstellung mittelbar oder unmittelbar den Anspruch erhebt, Muslim zu sein, oder seinen Glauben als Islam bezeichnet oder ihn so nennt oder seinen Glauben predigt oder propagiert oder andere auffordert, seinen Glauben anzunehmen, oder (wer) in irgendeiner anderen Weise die religiösen Gefühle der Muslime verletzt, wird mit Freiheitsstrafe einer der beiden Arten bis zu drei Jahren und Geldstrafe bestraft.“ Darüber hinaus bestimmt Sec. 295 C: „Wer in Worten, schriftlich oder mündlich oder durch sichtbare Übung, oder durch Beschuldigungen, Andeutungen oder Beleidigungen jeder Art, unmittelbar oder mittelbar den geheiligten Namen des heiligen Propheten Mohammed (Friede sei mit ihm) verun-glimpft, wird mit dem Tode oder lebenslanger Freiheitsstrafe und Geldstrafe bestraft.“ Vgl. die nichtamtliche Übersetzung ins Deutsche durch den Sprachendienst des Bundesministeriums der Justiz, abgedruckt in BverfGE 76, 143 (146 f., Fn. 1); VGH Mannheim, Urteil vom 27.09.2010 – A 10 S 689/08 –, juris, Rz. 58 – 68 Diese gegen das Selbstverständnis der Ahmadis in seinem Kern gerichtete Rechtslage und Rechtsanwendungspraxis in Pakistan ist nicht nur aus sich heraus eine schwerwiegende Verletzung der Religionsfreiheit der Ahmadis, sondern auch deshalb eine dem pakistanischen Staat zuzurechnende schwerwiegende Menschenrechtsverletzung im Sinne des Art. 9 Abs. 1 QualfRL, weil die Rechtslage und die Rechtsanwendungspraxis Übergriffe und Diskriminierungen auch nichtstaatlicher Akteure auf Ahmadis begünstigen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14.12.2010 – 19 A 2999/06.A –, juris, Rz. 89. Bezüglich der Übergriffe und Pogrome, denen Ahmadis in Pakistan ausgesetzt waren und sind, wird auf die ausführliche Darstellung im Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14.12.2010, a.a.O., juris, Rz. 90 – 119, verwiesen. Die beschriebene Lage hat sich für Ahmadis auch zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht entscheidungserheblich verändert. Der pakistanische Staat nimmt die Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure tatenlos hin. Ahmadis scheinen dort in gewisser Weise im mittelalterlichen Sinne „vogelfrei“ zu sein. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14.12.2010 – 19 A 2999/06.A –, juris, Rz. 89, 114; VG Stuttgart, Urteil vom 13.03.2013 – A 12 K 2890/12 –, UA S. 19. Folge dieser schwerwiegenden Menschenrechtsverletzung durch unmittelbaren Eingriff in die Religionsfreiheit ist, dass die Verfolgungsgefahr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit jeden bekennenden Ahmadi in Pakistan trifft und es – anders als bei Eingriffen in das Leben und die körperliche Freiheit – nicht darauf ankommt, ob die einzelnen auf den Körper gerichteten Verfolgungsmaßnahmen wegen der Religion eine solche Verfolgungsdichte erreichen, die die Annahme einer für den einzelnen Schutzsuchenden eine Beweiserleichterung darstellende Gruppenverfolgung rechtfertigt. Denn die menschenrechtswidrige systematische Einschränkung durch die angeführten rechtlichen Bestimmungen hat für die Religionsfreiheit der Ahmadis in der Lage, in der sie in Pakistan in einem Klima der allgemeinen Ausgrenzung und religiösen, moralischen und gesellschaftlichen Verachtung leben müssen, den Charakter eines – bereits umgesetzten – Verfolgungsprogramms, bei dessen Vorliegen es nicht der Feststellung der Verfolgungsdichte einzelner Verfolgungsschläge im Sinne des Konzepts der Gruppenverfolgung bedarf. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14.12.2010 – 19 A 2999/06.A –, juris, Rz. 122. Hinsichtlich der Vorfälle, die dieser obergerichtlichen Einschätzung – der sich die Kammer ausdrücklich anschließt – zugrunde liegt, wird zudem auf die Entscheidung des GB Upper Tribunal – MN and others (Ahmadis – country conditions – risk) Pakistan CG [2012] UKUT 00389(IAC) – vom 20. Juni 2012 verwiesen. Gemessen an den dargelegten Maßstäben steht es nach der ausführlichen Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung zur Überzeugung des Gerichts fest, dass für ihn persönlich die öffentliche Ausübung seiner Religion besonders wichtig ist, er seinen Glauben auch im Falle einer Rückkehr nach Pakistan öffentlich wahrnehmbar praktizieren würde und daher mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (jedenfalls) mit staatlichen schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen i.S.v. Art. 9 Abs. 1 Buchstabe a) QualfRL rechnen müsste. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung den Eindruck eines durch seinen Glauben geprägten Menschen gemacht, für den die Beschäftigung mit religiösen Themen ein selbstverständlicher und wesentlicher Bestandteil seines Lebens ist. Ausgesprochen bemerkenswert war, wie lebendig und anschaulich der Kläger über seine religiöse Betätigung in der Bundesrepublik berichtete. Es war ihm deutlich anzumerken und anzusehen, welche Freude und Zufriedenheit es ihm bereitet, hier seinen Glauben öffentlich und frei von staatlichen Beschränkungen leben zu können. Von dieser Möglichkeit macht er auch hinreichend Gebrauch. So hat der Kläger anschaulich und überzeugend dargetan, dass er Informationsmaterial über die Ahmadiyya in Bergisch Gladbach und auch in seiner Asyl Unterkunft in Kürten verteilt. Gut nachvollziehbar ist die Erklärung des Klägers, er verfolge aufmerksam die freitäglichen Ansprachen des Khalifen, da er in diesen Ansprachen Vieles erfahre, was er bei Diskussionen – etwa mit anderen Bewohnern der Asyl Unterkunft oder mit deutschen Bekannten – gut gebrauchen könne. Über die örtlichen Aktivitäten hinaus nimmt der Kläger auch an über örtlichen Veranstaltungen der deutschen Ahmadiyya – Gemeinde teil. Dies insbesondere bei dem jährlichen Treffen in Karlsruhe im Jahr 2012, bei dem er nicht nur die Veranstaltungen verfolgt hat, sondern sich auch aktiv durch den Auf– und Abbau von Ständen eingebracht hat. Gegen die Annahme, dass die öffentlich bemerkbare und wirksame Religionsausübung zur religiösen Identität des Klägers gehört, spricht nicht, dass der Kläger im Rahmen der Anhörung durch das Bundesamt ausdrücklich erklärt hat, seine Religionsausübung in Pakistan habe sich auf das regelmäßige beten beschränkt. Denn im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat der Kläger hierzu – wiederum gut nachvollziehbar – erklärt, über das Beten hinaus habe er sich in Pakistan nicht für seine Gemeinde engagiert, weil er ansonsten gegen das Gesetz verstoßen und ihm eine Haftstrafe gedroht hätte. Vor diesem Hintergrund besteht kein Grund zu der Annahme, dass der Kläger im Falle einer Rückkehr nach Pakistan freiwillig auf eine öffentlich bemerkbare und wirksame Ausübung seiner Religion verzichten würde. Seine Anerkennung als Flüchtling i.S.v § 60 Abs. 1 AufenthG wird auch nicht durch eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 60 Abs. 1 S. 4 a. E. AufenthG), auf die der Kläger verwiesen werden könnte, ausgeschlossen. Eine Gegend, in der ihren Glauben lebende Ahmadis keiner Verfolgungshandlung aufgrund ihrer Religion ausgesetzt sind, gibt es in Pakistan schon deshalb nicht, weil die speziell gegen sie gerichtete Gesetzgebung landesweit ohne Einschränkungen gilt. Unabhängig davon sind keine sonstigen gesicherten Ausweichmöglichkeiten gegeben. Auch die Stadt Rabwah, das Verwaltungszentrum der weltweiten Ahmadiyya – wo der Kläger vor seiner Flucht gewohnt hat –, bietet Ahmadis keinen sicheren Schutz vor Repressionen, da sie dort zwar weitgehend unter sich, anderseits aber für ihre Gegner sehr sichtbar sind. So auch Auswärtiges Amt, Lagebericht Pakistan, Stand: Juni 2011, S. 19. Weshalb das Auswärtige Amt mit seinem Lagebericht im Folgejahr ohne Änderung der Tatsachengrundlage zu einer anderen Einschätzung kommt, s. Lagebericht Pakistan, Stand: November 2012, S. 21, überrascht und ist für das Gericht nicht nachvollziehbar. Auch die Anonymität der Großstädte bietet einem Ahmadi jedenfalls dann keinen ausreichenden Schutz, wenn er seinen Glauben öffentlich lebt. In diesem Fall ist er typischerweise – ebenso wie in Rabwah – für Gegner wahrnehmbar. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14.12.2010 – 19 A 2999/06.A –, juris, Rz. 128. Die auf § 34 Abs. 1, § 38 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 59 Abs. 1 – 3 AufenthG gestützte Abschiebungsandrohung ist rechtswidrig. Die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 S. 1 AsylVfG liegen nicht vor, weil dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Da die Klage mit dem Hauptantrag Erfolg hat, kommt es auf den hilfsweise gestellten Antrag nicht mehr an. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 VwGO i. V. m. § 83 b AsylVfG.