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Urteil

24 K 4102/09

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2013:0130.24K4102.09.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. T a t b e s t a n d Die Beteiligten streiten um die Aufhebung einer Bescheinigung nach § 4 Nr. 20 a Satz 2 Umsatzsteuergesetz (UStG). Die Klägerin betreibt die am 19. Juni 1992 eröffnete Kunst- und Ausstellungshalle der C1. E. – L. - in C. . In § 2 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages wird der Gegenstand der Gesellschaft u.a. wie folgt definiert: Gegenstand des Unternehmens ist es, die Kunst- und Ausstellungshalle der C1. E. zu betreiben und geistige und kulturelle Entwicklungen von nationaler und internationaler Bedeutung sichtbar zu machen, insbesondere durch Ausstellungen, die von der Gesellschaft veranstaltet oder – auch im Austausch – übernommen werden. Mit Schreiben vom 08. Februar 1995 beantragte die Klägerin bei der Beklagten für ihre Tätigkeit als Kunst- und Ausstellungshalle eine Bescheinigung zur Befreiung von der Umsatzsteuerpflicht gemäß § 4 Nr. 20 a Satz 2 UStG. Unter dem 06. März 1995 erließ die Beklagte einen Bescheid, in dem festgestellt wurde, dass die L. die gleichen kulturellen Aufgaben erfüllt wie die in § 4 Nr. 20 a Satz 2 UStG genannten staatlichen und kommunalen Einrichtungen. Die Bescheinigung enthält den Zusatz: „Sie wird auf Widerruf erteilt“. Mit Schreiben vom 04. März 2009 stellte die Klägerin bei der Beklagten den Antrag, die Bescheinigung zu widerrufen. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Die Klägerin sei kein Museum, denn sie verfüge weder über eine wissenschaftliche Sammlung noch über eine Kunstsammlung. Die Ausstellungen würden gemeinsam mit Künstlern, Galeristen und privaten Leihgebern konzipiert und durchgeführt, wobei Leihgaben von in- und ausländischen Leihgebern für die Dauer der Ausstellung ausgeliehen würden. Darüber hinaus konzipiere und projektiere die Klägerin Tourneeveranstaltungen für verschiedene Ausstellungen, d.h. die von der Klägerin erarbeiteten Ausstellungskonzepte würden auch in anderen vergleichbaren Ausstellungshäusern gezeigt. Sie erfülle daher keineswegs die gleichen kulturellen Aufgaben wie die in § 4 Nr. 20 a UStG genannten staatlichen oder kommunalen Einrichtungen. Die Gleichstellung der Klägerin mit diesen Einrichtungen führe zu einem erheblichen Wettbewerbsnachteil gegenüber gleichartigen Einrichtungen, da die von der Klägerin gezahlte Vorsteuer für die von ihr eingekauften Waren und Dienstleistungen nicht geltend machen werden könne. Mit Bescheid vom 27. Mai 2009 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Widerruf der Bescheinigung ab und führte aus, ein Widerruf der Bescheinigung vom 06. März 1995 komme nicht Betracht, da die Voraussetzungen für deren Erteilung unverändert vorlägen. In der Kunst- und Ausstellungshalle würden Kunstgegenstände und Kunstsammlungen ausgestellt und dadurch der Öffentlichkeit zum Betrachten und zu den damit verbundenen kulturellen Zwecken zugänglich gemacht, so dass die Klägerin damit die gleichen kulturellen Aufgaben wie ein Museum in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft erfülle. Die Klägerin hat am 25. Juni 2009 Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen: Die Beklagte sei verpflichtet, die Bescheinigung vom 06. März 1995 zu widerrufen, da die L. weder nach dem Gesellschaftsvertrag noch nach dem tatsächlichen Handeln ein Museum sei. Nach der Gründung der L. habe der Tätigkeitsschwerpunkt in der zeitlich begrenzten Darbietung von Schausammlungen international anerkannter Museen bestanden. Zwischenzeitlich habe sich die L. jedoch zu einem Dienstleistungsunternehmen weiterentwickelt, das unter Nutzung des eigenen wissenschaftlichen Apparates Ausstellungen mit Leihgaben unterschiedlichster Leihgeber – insbesondere privater Sammler, Galerien, ausländischer Institutionen, Kirchen und weiterer nicht musealer Einrichtungen – konzipiere und gestalte. Die kunsthistorischen Ausstellungen würden an Einrichtungen im In- und Ausland weitergegeben, wobei die L. bei ihrer Tätigkeit auf die Zuarbeit einer wachsenden Zahl von Fremdfirmen angewiesen sei. Zudem müsse der Museumsbegriff nicht aus dem allgemeinen Sprachgebrauch abgeleitet werden, da § 4 Nr. 20 a Satz 4 UStG eine spezifische Legaldefinition – wissenschaftliche Sammlungen und Kunstsammlungen - für ein Museum enthalte. Aufgabe des Museums sei das Sammeln, Bewahren, Erforschen, Ausstellen und Vermitteln von kunst- bzw. kulturwissenschaftlichen Exponaten; das Sammeln gehe dabei dem Ausstellen voraus. Allein die Präsentation des zuvor Gesammelten in einer Ausstellung erfülle den Museumszweck. Dies habe zur Folge, dass nur das Vorhandensein einer eigenen Sammlung eine Museumseigenschaft begründen könne. Museum könne nur die Sammlung selbst sein, nicht aber der vorübergehende Ausstellungsraum. Als Sammlung sei nur die dauerhafte Zusammenführung von Objekten zu einer thematischen Einheit anzusehen. Die lediglich temporäre Darbietung fremder Exponate im Rahmen einer Ausstellung könne nicht selbst Sammlung sein, da die gezeigten Objekte Bestandteile der Herkunftssammlung bleiben und nach dem Ende der Ausstellung dem Einflussbereich des Ausstellers wieder gänzlich entzogen würden. Bei der Prüfung der Gleichartigkeit der kulturellen Aufgabenerfüllung durch die Beklagte sei zudem zu beachten, dass diese nicht losgelöst vom Museumsbegriff und der Legaldefinition des § 4 Nr. 20 a Satz 4 UStG erfolgen könne. Es könnten und dürften nur solche Einrichtungen als gleichartig bewertet werden, die Sammlungen seien, in denen wertvoller Kunst – oder Kulturbesitz, insbesondere kulturgeschichtlicher, kunstgeschichtlicher oder naturwissenschaftlicher Art der Allgemeinheit erhalten und zugänglich gemacht werde. Rein vorsorglich werde vorgetragen, dass die L. auch ihrer katalogisierten Bibliothek und des Archivs wegen keine wissenschaftliche Sammlung sei. Zweck sei es gerade nicht, kunst-oder kulturgeschichtliche Gegenstände mit dem Ziel zu sammeln, sie der Allgemeinheit zu erhalten. Es handle sich bei diesen beiden „Einrichtungen“ lediglich um unselbständige Annexe der im Gesellschaftsvertrag allein festgelegten Aufgabe, Ausstellungen zu veranstalten und zu übernehmen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres ablehnenden Bescheides vom 27. Mai 2009 zu verpflichten, die Bescheinigung der Beklagten nach § 4 Nr. 20 a UStG vom 06. März 1995 ab März 2009 zu widerrufen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt zur Begründung im Wesentlichen vor, sie prüfe im Rahmen des § 4 Nr. 20 a UStG innerhalb ihrer Zuständigkeit nicht die Gleichartigkeit der L. mit einem Museum, sondern bescheinige ausschließlich, ob die L. die gleichen kulturellen Aufgaben wie ein Museum erfülle. Ersteres werde allein von der Finanzbehörde im Rahmen ihrer Zuständigkeit geprüft. Der Klägerin sei allerdings darin beizupflichten, dass die Frage der Vergleichbarkeit der kulturellen Aufgaben nicht völlig losgelöst von dem in § 4 Nr. 20 a Satz 4 UStG normierten Museumsbegriff zu beantworten sei. Unter Bezugnahme auf die von ihr eingeholte Stellungnahme des Kunsthistorikers Dr. M. vom 18. Februar 2010 verweist die Beklagte darauf, dass ein Museum nicht zwingend über eine eigene Sammlung definiert sei, sondern stattdessen auch die Ausstellung von Kunst ausreiche, um als Kunstsammlung eingestuft zu werden. Indem die L. ausschließlich Wechselausstellungen mit Hilfe externer Leihgeber konzipiere und präsentiere, erfülle sie die gleichen kulturellen Aufgaben wie ein Museum in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft. Es handele sich bei der L. um eine Spielart des klassischen Museums, die sich auf die drei wesentlichen Teile – Präsentation, Vermittlung und Erforschung – in Form von publikumsträchtigen „Blockbuster-Ausstellungen“ konzentriere. Selbst bei Museen mit eigener Sammlung sei eine Entwicklung hin zu einer vermehrten Wechselausstellungstätigkeit festzustellen. Weiterhin halte die Klägerin mit ihrer Bibliothek und ihrem Archiv eine wissenschaftliche Sammlung im Sinne des § 4 Nr. 20 a Satz 4 UStG vor. Der Klägerin sei zwar darin beizupflichten, dass das Vorhandensein von Bibliothek und Archiv allein nicht ausreichend sei, um eine abschließende Aussage zur Vergleichbarkeit der kulturellen Aufgabenwahrnehmung unter dem Aspekt des „Museums“ zu treffen. Es sei aber auch nicht zutreffend, diese beiden Einrichtungen bei der Betrachtung außen vor zu lassen. Schließlich ergebe sich auch aus dem vorgelegten Gesellschaftsvertrag, insbesondere aus § 2 Abs. 1, der im Laufe der Zeit unverändert geblieben sei, gerade keine Änderung der Aufgabenwahrnehmung der Klägerin gegenüber dem Zeitpunkt, zu dem die streitige Bescheinigung erteilt worden sei. Am 19. September 2012 hat eine mündliche Verhandlung stattgefunden. Im Hinblick auf die Möglichkeit einer außergerichtlichen Einigung der Beteiligten, welche jedoch nicht erfolgte, ist die Sache vertagt worden. Auf die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das Gericht konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO -). Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Ablehnung des Widerrufs der Bescheinigung vom 06. März 1995 nach § 4 Nr. 20 a Satz 2 Umsatzsteuergesetz (UStG) durch die Beklagte mit Bescheid vom 27. Mai 2009 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Aufhebung des genannten Bescheides, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Ein solcher ergibt sich weder aus § 49 Abs. 2 Nr. 1, 2. Alt. des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) (1) noch aus § 49 Abs.1 VwVfG NRW (2) oder § 48 VwVfG NRW (3). Darüber hinaus kommt schließlich auch ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 VwVfG NRW nicht in Betracht (4). Soweit das Bundesverwaltungsgericht, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) Urteil vom 04. Mai 2006 – 10 C 10/05 -, DÖV 2006, 962 und juris Rdnr. 22, in seiner Entscheidung im Hinblick auf die Anwendbarkeit des § 22 VwVfG NRW auf die subsidiäre Geltung des Landesverwaltungsverfahrensrechts gegenüber abweichenden Regelungen des Bundesrechtes verweist, kann hieraus nach Auffassung des erkennenden Gerichtes nicht der Schluss gezogen werden, dass für die in Rede stehende Aufhebung der Bescheinigung nach § 4 Nr. 20 a Satz 2 UStG nicht die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen, sondern die entsprechenden Vorschriften der Abgabenordnung (AO) zur Anwendung gelangen müssten. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 AO gelten die Vorschriften der Abgabenordnung für alle Steuern einschließlich der Steuervergütungen, die u.a. durch Bundesrecht geregelt sind, soweit sie durch Bundesfinanzbehörden oder durch Landesfinanzbehörden verwaltet werden. Die Vorschriften der Abgabenordnung kommen danach zum einen (nur) zur Anwendung wenn es um die Verwaltung von Steuern geht und zum anderen (nur), wenn diese durch Bundes- oder Landes finanz behörden erfolgt. Beides ist vorliegend nicht der Fall. Zwar ist das Bescheinigungsverfahren nach § 4 Nr. 20 a Satz 2 UStG im Umsatzsteuergesetz geregelt, bei welchem es sich um Bundesrecht handelt. Im Rahmen des Bescheinigungsverfahrens nimmt die zuständige Landesbehörde - hier die Beklagte gemäß § 1 der Verordnung vom 14. März 1989, GV. NRW. 1989, S. 104 bis zum 31. Dezember 2008, gemäß § 8 Abs. 3 Landesorganisationsgesetz NRW seit dem 01. Januar 2009 - aber keine unmittelbare Tätigkeit innerhalb des Besteuerungsverfahrens nach dem Umsatzsteuergesetz wahr. Denn die Kultusbehörde als bescheinigende Behörde – und als „actus contrarius“ auch die über die Aufhebung entscheidende Behörde – wird bei der Prüfung der Frage, ob die anderen Unternehmer die gleichen kulturellen Aufgaben erfüllen, lediglich in einem externen Bescheinigungsverfahren, in welchem der insoweit größere kulturelle Sachverstand der Landesbehörden genutzt wird, tätig, vgl. Bundesfinanzhof (BFH), Urteil vom 24. September 1998 – V R 3/98 -, BStBl II 1999, 147 und juris Rdnr. 17. Dieses Bescheinigungsverfahren tritt dabei unabhängig neben das den Finanzbehörden vorbehaltene Besteuerungsverfahren nach dem Umsatzsteuergesetz. Die Kultusbehörde nimmt innerhalb dieser ausschließlich ihr vorbehaltenen „Gleichartigkeitsprüfung“ nach § 4 Nr. 20 a Satz 2 UStG öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit einer Landesbehörde wahr, vgl. auch Verwaltungsgericht (VG) Hamburg, Urteil vom 04. September 2002 – 15 VG 1416/2000 -, juris Rdnr. 19 m.w. N., so dass die Regelungen des VwVfG NRW zur Anwendung kommen, welche gemäß § 1 Abs. 1 VwVfG NRW für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit u.a. der Behörden des Landes gilt. Gegen die (generelle) Anwendbarkeit der Abgabenordnung im Rahmen des Bescheinigungsverfahrens nach § 4 Nr. 20 a Satz 2 UStG und für die Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW spricht zudem die Einführung des § 4 Nr. 20 a Satz 3 UStG mit dem Jahressteuergesetz 2010. Nach dieser Vorschrift gilt für die Erteilung der Bescheinigung § 181 Absatz 1 und 5 der Abgabenordnung entsprechend. Wenn der Gesetzgeber jedoch ausdrücklich lediglich die speziellen Vorschriften für die gesonderte Feststellung und die Verjährungsvorschriften für entsprechend anwendbar erklärt, so lässt dies nur den Schluss zu, dass lediglich diese Regelungen der Abgabenordnung im Bescheinigungsverfahren zur Anwendung kommen sollen, im Übrigen aber hinsichtlich der allgemeinen Verfahrensvorschriften weiterhin die Regelungen der jeweils maßgebenden Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder anzuwenden sind, vgl. hierzu die einschlägigen Gesetzesmaterialien, Regierungsentwurf vom 22. Juni 2010, BT-Drucks. 17/2249; Stellungnahme des Bundesrates vom 09. Juli 2010, BR-Drucks. 318/10 (B) und Bundesministerium der Finanzen, IV D 3-S 7177/07/10001-02, 2012/0765888 vom 20. August 2012, BStBl I 2012, 877 und juris. (1) Hiervon ausgehend hat die Klägerin zunächst keinen Anspruch auf Widerruf der Bescheinigung der Beklagten vom 06. März 1995 auf der Grundlage von § 49 Abs. 2 Nr. 1, 2. Alt. VwVfG NRW. Nach dieser Vorschrift darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt auch, wenn er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft (nur) widerrufen werden, wenn der Widerruf – wie hier – im Verwaltungsakt vorbehalten ist. Zwar handelt es sich bei der Bescheinigung der Beklagten vom 06. März 1995 nach § 4 Nr. 20 a Satz 2 UStG um einen Verwaltungsakt, vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2006 – 10 C 4/06 -, NJW 2007, 714 und juris ; BFH, Urteil vom 24. September 1998 – V R 3/98 -, a.a.O. und juris Rdnr. 14 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BVerwG; Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg, Urteil vom 03. Dezember 2008 – 2 LC 267/07 -, juris Rdnr.83 m.w.N. Die Bescheinigung ist jedoch im Ergebnis zum hier entscheidungserheblichen Zeitpunkt nicht als begünstigender, sondern als belastender Verwaltungsakt einzustufen, so dass ein Widerruf nach § 49 Abs. 2 Nr. 1, 2. Alt. VwVfG NRW nicht in Betracht kommt. Bei der Bescheinigung vom 06. März 1995 handelt es sich um einen sogenannten janusköpfigen oder doppelwirksamen Verwaltungsakt, der für den Betroffenen belastende und begünstigende Elemente zugleich enthält. Die Bescheinigung stellt für die Klägerin zunächst insoweit einen begünstigenden Verwaltungsakt dar, als sie dem Zweck des Kulturfördertatbestandes des § 4 Nr. 20 a UStG entsprechend Voraussetzung für das Entfallen der Umsatzsteuerpflicht ist. Sie hat jedoch gleichzeitig belastenden Charakter, da die Umsatzsteuerbefreiung die Klägerin gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG daran hindert, gegenüber dem Finanzamt den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 UStG geltend zu machen. Dadurch kann sich – wie auch die Klägerin geltend macht – der durch die Steuerbefreiung angestrebte steuerliche Vorteil je nach Kostenstruktur des einzelnen Betriebes (insbesondere bei hohen Sachkosten) wirtschaftlich ins Gegenteil verkehren, vgl. Gutachten „Kulturwirtschaft in Deutschland - Grundlagen, Probleme, Perspektiven“, EK-Kultur, K-DRS. 16/192a, Seite 122 ff. mit Berechnungsbeispielen. Für die Beantwortung der Frage, ob ein sogenannter doppelwirksamer Verwaltungsakt als begünstigend oder belastend einzuordnen ist, ist die gegenwärtige subjektive Sicht des Betroffenen maßgeblich. Ein belastender Verwaltungsakt im Sinne des § 49 VwVfG NRW liegt vor, wenn eine Regelung nach ihrem Inhalt dem Betroffenen erklärtermaßen nicht (mehr) genehm ist bzw. weil sich diese Maßnahme inzwischen für ihn als Belastung darstellt, vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 1985 – 8 C 105/83 -, BVerwGE 72, 265 (267) und NJW 1986, 1120 sowie juris Rdnr. 13, OVG Lüneburg, Urteil vom 03. Dezember 2008 -, 2 LC 267/07 -, juris Rdnr. 91 m.w.N.; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 13. Auflage 2012, § 48 Rdnrn. 62 ff, insbesondere Rdnrn. 72 ff. So liegt der Fall hier. Die Klägerin selbst hatte zwar bereits unter dem 08. Februar 1995 bei der Beklagten für ihre Tätigkeit als Kunst- und Ausstellungshalle eine Bescheinigung zur Befreiung von der Umsatzsteuerpflicht gemäß § 4 Nr. 20 a Satz 2 UStG beantragt, so dass für diesen Zeitpunkt unterstellt werden kann, dass die Ausstellung der Bescheinigung durch die Beklagte im Interesse der Klägerin gelegen hat. Dieser für die Klägerin durch die Steuerbefreiung angestrebte steuerliche Vorteil hat sich aber – wie sie unbestritten vorträgt - durch die im Laufe der Jahre veränderte Kostenstruktur, insbesondere verursacht durch stetig steigende und hohe Sachkosten im Betrieb der Kunst- und Ausstellungshalle, zum Nachteil der Klägerin entwickelt und den steuerlichen Vorteil wirtschaftlich ins Gegenteil verkehren lassen, weil der grundsätzlich mögliche Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG für steuerfreie Umsätze entfällt. In der mündlichen Verhandlung hat der kaufmännische Geschäftsführer der Klägerin hierzu nachvollziehbar ausgeführt, dass man sich wegen der in den letzten Jahren erheblich gestiegenen Kosten für den „Einkauf“ von Ausstellungen und die von außen zugekauften Leistungen anderer Unternehmen für Restaurierung, Transport, Sicherheit und Reinigung sowie Beleuchtung und Aufbau, entschlossen habe, einen Antrag auf Widerruf der erteilten Bescheinigung zu stellen. (2) Ein Anspruch der Klägerin auf Widerruf der Bescheinigung der Beklagten vom 06. März 1995 ergibt sich auch nicht aus § 49 Abs. 1 VwVfG NRW, wonach ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden kann, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist. Es kann vorliegend offenbleiben, ob die Bescheinigung vom 06. März 1995 seinerzeit rechtmäßig oder rechtswidrig war, denn nach ständiger Rechtsprechung ist § 49 VwVfG NRW nicht nur auf den Widerruf rechtmäßiger, sondern entsprechend auch auf den Widerruf rechtswidriger Verwaltungsakte anwendbar, vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 2000 – 9 C 12/00 -, BVerwGE 112,80, 85 und juris Rdnr. 13; BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1989 – 3 C 30/87 -, NJW 1991, 766 und juris Rdnr. 15; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 29. Februar 2012 – 5 A 353/11 -, juris Rdnr. 10. Unabhängig davon, dass es sich bei der Entscheidung, einen Verwaltungsakt gemäß § 49 Abs. 1 VwVfG NRW zu widerrufen, um eine Ermessensentscheidung handelt, so dass ein Anspruch der Klägerin eine Ermessenreduzierung auf Null voraussetzen würde, steht einem Widerruf der Bescheinigung der Beklagten vom 06. März 1995 entgegen, dass dieser nach § 49 Abs. 1 VwVfG NRW ausgeschlossen ist. Denn bei der Erteilung der Bescheinigung nach § 4 Nr. 20 a Satz 2 UStG handelt es sich um eine gebundene Entscheidung, welche zwingend von Amts wegen zu erteilen ist, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen des § 4 Nr. 20 a Satz 2 UStG vorliegen, vgl. BVerwG, Urteil vom 04. Mai 2006 -10 C 10/05 -, a.a.O. und juris Rdnr. 19. Bei gebundenen Entscheidungen kommt § 49 Abs. 1 VwVfG NRW daher nur zur Anwendung, wenn eine Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist, vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, a.a.O., § 49 Rdnrn.21a,21b; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Auflage 2008, § 49 Rdnr. 22. Dies ist jedoch hier nicht der Fall. Vielmehr erfüllt die Klägerin mit der Kunst- und Ausstellungshalle weiterhin die gleichen kulturellen Aufgaben wie ein Museum in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft, so dass die Beklagte auch heute noch die Bescheinigung erteilen müsste. Gemäß § 4 Nr. 20 a Satz 1 UStG sind unter anderem die Umsätze der dort genannten in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft stehenden kulturellen Einrichtungen, zu denen unter anderem Museen zählen, umsatzsteuerfrei. Das Gleiche gilt für die Umsätze gleichartiger Einrichtungen anderer Unternehmer, wenn sie die gleichen kulturellen Aufgaben wie die in Satz 1 genannten in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft stehenden Einrichtungen (hier: ein Museum) erfüllen. Die Vorschrift des § 4 Nr. 20 a Satz 2 UStG weist den Steuer- und Kultusbehörden verschiedene, voneinander abgrenzbare und einander nur teilweise inhaltlich überschneidende Prüfungen zu. Dabei ist von der zuständigen Landesbehörde nur über die Gleichartigkeit der kulturellen Aufgabe zu entscheiden. Insoweit kommt der Bescheinigung der Kultusbehörde nach ständiger Rechtsprechung eine nur begrenzte Bindungswirkung für die Finanzbehörden zu, vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Juli 2008 – 9 B 80/07 -, NJW 2009, 793 und juris Rdnr. 4; BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2006 – 10 C 7/05 -, NJW 2007, 711 und juris Rdnr. 20. Ob die zu beurteilende Institution eine Einrichtung im Sinne von § 4 Nr. 20 a Satz 2 UStG betreibt, die einer der in § 4 Nr. 20 a Satz 1 UStG genannten Einrichtung in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft – hier einem Museum – „gleichartig“ ist, ist hingegen ausschließlich von den Finanzbehörden und gegebenenfalls von den Finanzgerichten zu prüfen, vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2006 – 10 C 4/06 -, a.a.O. und juris Rdnr. 13, 14; BFH, Urteil vom 04. Mai 2011 – XI R 44/08 -, DStR 2011, 1222 und juris Rdnr. 15; BFH, Urteil vom 19. Oktober 2011, XI R 40/09 -, BFH/NV 2012, 798 und juris Rdnr. 24; BFH, Urteil vom 19. Mai 1993 – V R 110/88 -, BFHE 172, 163 (169); BFH, Urteil vom 03. Mai 1989 – V R 83/84 -, BFHE 157, 458 (462 f.); BFH, Urteil vom 20. April 1988 – X R 20/82 -, BFHE 153 (154) und juris Rdnr. 17; OVG Lüneburg, Urteil vom 03. Dezember 2008 – 2 LC 267/07 -, juris Rdnr. 96; OVG NRW, Urteil vom 16. Januar 2008 – 14 A 186/06 -, Seite 13, n.v. Der Einwand der Klägerin, sie betreibe kein Unternehmen, dass einem Museum in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft gleichartig sei, ist daher im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht zu prüfen. Die Frage, ob ein Unternehmer – wie hier mit einer Kunst- und Ausstellungshalle - umsatzsteuerrechtlich die gleichen kulturellen Aufgaben erfüllt wie ein Museum in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft, kann jedoch – wovon auch die Beteiligten ausgehen - nicht losgelöst vom Museumsbegriff in § 4 Nr. 20 a Satz 4 UStG beurteilt werden, vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2006 – 10 C 7/05 -, a.a.O. und juris Rdnr. 20; OVG Lüneburg, Urteil vom 03. Dezember 2008 - 2 LC 267/07-, juris Rdnr. 97. Danach sind Museen im Sinne des § 4 Nr. 20 a UStG wissenschaftliche Sammlungen und Kunstsammlungen. Vorliegend erfüllt die Klägerin nach Überzeugung des erkennenden Gerichtes die gleichen kulturellen Aufgaben wie ein öffentlich – rechtliches Museum, das eine Kunstsammlung ist. Der Begriff der „Kunstsammlung“ ist in der gesetzlichen Regelung nicht näher definiert. Im Allgemeinen werden als solche Sammlungen bildender Künste bezeichnet, vgl. z.B. Huschens in: Vogel/Schwarz, UStG, a.a.O., § 4 Nr. 20 Rdnr. 71, wobei nach dem weitgehend anerkannten „materialen“ Kunstbegriff das Wesentliche der künstlerischen Betätigung in der freien schöpferischen Gestaltung liegt, in der Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache zu unmittelbarer Anschauung gebracht werden, vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 24. Februar 1971 – 1 BvR 435/68 -, BVerfGE 30, 173 ff. (188 f.). Ausgehend davon, dass der Zweck der einschränkenden Merkmale in § 4 Nr. 20 a Satz 4 UStG darin besteht, nicht jegliche Sammlung von Kunst, gleich welcher Art, zu erfassen, muss die Sammlung allerdings bestimmten Qualitätsmerkmalen genügen, auch wenn nach dem Wortlaut des § 4 Nr. 20 a Satz 4 UStG an Kunstsammlungen keine weiteren Anforderungen insbesondere qualitativer Art gestellt werden (das Adjektiv „wissenschaftlich“ bezieht sich nur auf die dort genannten anderen Sammlungen), vgl. VG Augsburg, Urteil vom 29. September 2010 – Au 4 K 09.1768 -, juris Rdnr.67 ff.; Finanzgericht (FG) Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 30. Juli 2012 – 2 V 15/12 -, juris Rdnr. 27 m.w.N.; so wohl auch BVerwG, Beschluss vom 31. Juli 2008 – 9 B 80/07 -, a.a.O. und juris Rdnr. 6. Erforderlich ist nach Auffassung des erkennenden Gerichts, dass die Kunstwerke ein gewisses Niveau erreichen, vgl. bezüglich privater Theater z.B. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (Bay. VGH), Urteil vom 18. September 2007 – 21 B 06.978 -, juris Rdnr. 25; bezüglich musikalischer Einrichtungen: VG Düsseldorf, Urteil vom 02. Dezember 2011 - 25 K 752/11 -, juris Rdnr. 38; VG München, Urteil vom 12. Februar 2009 - M 17 K 08.2969 -, juris Rdnr. 23 und VG Köln, Urteil vom 19. September 2012 – 24 K 8659/09 – nicht veröffentlicht und noch nicht rechtskräftig, und qualitativ auf eine Art und Weise zusammengestellt sind, dass sie den mit einem öffentlich-rechtlichen Museum typischerweise verbundenen kulturellen und bildenden Zweck erfüllen, vgl. FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 30. Juli 2012, a.a.O. juris Rdnr. 23 f. Dass die Klägerin mit den von ihr konzipierten, der Öffentlichkeit zugänglichen Ausstellungen diese Anforderungen regelmäßig erfüllt, ergibt sich bereits aus dem Gesellschaftszweck, wie er in § 2 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages definiert wird und welcher seit Gründung der Gesellschaft nicht geändert wurde. Danach ist Gegenstand des Unternehmens, die Kunst- und Ausstellungshalle der C1. E. zu betreiben und geistige und kulturelle Entwicklungen von nationaler und internationaler Bedeutung sichtbar zu machen, insbesondere durch Ausstellungen, die von der Gesellschaft veranstaltet oder – auch im Austausch – übernommen werden. Dementsprechend hat die Klägerin, wie sich aus den im Internet veröffentlichten Ausstellungsübersichten der Kunst- und Ausstellungshalle ergibt, auch in den Jahren ab 2009 zahlreiche Kunstausstellungen durchgeführt. Beispielhaft seien aufgeführt: „Amedeo Modigliani“ vom 17. April bis 30. August 2009; „Gipfeltreffen der Moderne, Das Kunstmuseum Winterthur, Die Großen Sammlungen“ vom 24. April bis 23. August 2009; „Markus Lüpertz, Hauptwege und Nebenweg, Eine Retrospektive. Bilder und Skulpturen von 1963 bis 2009“ vom 9. Oktober 2009 – 17. Januar 2010 „Neugierig? Die Kunst des 21. Jahrhunderts aus privaten Sammlungen“ vom 29. Januar bis 02. Mai 2010; „Arp, Beckmann, Munch, Kirchner, Warhol ...Klassiker in C. , Die unbekannte Sammlung aus Bielefeld“ vom 28. Januar bis 27. März 2011; „Max Liebermann, Wegbereiter der Moderne“ vom 21. April bis 11. September 2011; „Ménage à trois, Warhol, Basquiat, Clemente“ vom 10. Februar bis 20. Mai 2012; „Sammlung zeitgenössischer Kunst der C1. E. , Ankäufe von 2007 bis 2011“ vom 18. Januar bis 14. April 2013. Dass es sich dabei um Ausstellungen qualitätsvoller bildender Kunst handelt, ist nicht zweifelhaft. Ebenso waren die Ausstellungen in einer Art und Weise zusammengestellt, dass sie den mit einem öffentlich-rechtlichen Museum typischerweise verbundenen kulturellen und bildenden Zweck erfüllten. So weist die Klägerin selbst in ihren zu den jeweiligen Ausstellungen im Internet veröffentlichten Kurzzusammenfassungen darauf hin, dass sich die Ausstellungen exemplarisch am Lebensweg des einzelnen Künstlers orientieren und mit ihnen gleichzeitig auf vielfältige Weise die Zusammenhänge der deutschen Kunst mit den Strömungen im europäischen und außereuropäischen Ausland dargestellt werden (siehe Ausstellungen „Amedeo Modigliani“ und „Gipfeltreffen der Moderne, Das Kunstmuseum Winterthur, Die Großen Sammlungen“). Darüber hinaus führt sie hinsichtlich der Ausstellung „Neugierig? Die Kunst des 21. Jahrhunderts aus privaten Sammlungen“ aus, es werde ein konzentrierter Einblick in die zentralen Fragestellungen der zeitgenössischen Kunst gegeben sowie ein Ausblick auf die bildende Kunst der kommenden Jahre vermittelt. Zudem erlaube das Ausstellungskonzept auch eine Hinwendung zur Frage nach dem Verhältnis der Kunst zur aktuellen politischen, sozialen und privaten Realität, vgl. die Zusammenfassungen zu den genannten Ausstellungen, www.bundeskunsthalle.de /ausstellungen. Die demnach vorgenommene Einordnung der einzelnen Exponate sowohl in zeitlicher als auch kulturhistorischer Hinsicht in den Gesamtzusammenhang des jeweiligen Ausstellungsthemas lässt die Besucher der Ausstellungen vertiefte Erkenntnisse im Hinblick auf Deutung und Wahrheit der ausgestellten Objekte gewinnen und dient somit gleichzeitig den mit der Präsentation verbundenen kulturellen und bildenden Zwecken für die interessierte Öffentlichkeit. Soweit die Klägerin vorträgt, es dürfen nur solche Einrichtungen als gleichartig bewertet werden, die Sammlungen seien, in denen wertvoller Kunst- oder Kulturbesitz, insbesondere kulturgeschichtlicher, kunstgeschichtlicher oder naturwissenschaftlicher Art der Allgemeinheit erhalten und zugänglich gemacht werden, nimmt sie Bezug auf eine Entscheidung des OVG Lüneburg, in der dieses sich mit der Frage der Wissenschaftlichkeit einer (sonstigen) Sammlung und dem hieraus an die Sammlung anzulegenden Qualitätsmaßstab auseinanderzusetzen hatte, vgl. zum Schifffahrtsmuseum OVG Lüneburg, Urteil vom 03. Dezember 2008 – 2 LC 267/07 -, juris Rdnr. 97, Diese Fallgestaltung entspricht jedoch nicht der vorliegenden, denn es ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass die Ausstellungen der Klägerin sowohl nach der Art der ausgestellten Objekte als auch nach deren Zusammenstellung und Präsentation höchsten Qualitätsmaßstäben gerecht werden. Es ist aber auch entgegen der Auffassung der Klägerin nicht erforderlich, dass es sich bei den gezeigten Werken um „eigene“, im Eigentum der Klägerin stehende Sammlungen handeln muss. Vielmehr sind auch Kunstausstellungen, für die Kunstwerke aus anderen (privaten oder öffentlichen Sammlungen) zusammengestellt und zeitlich begrenzt der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, Kunstsammlungen im Sinne des § 4 Nr. 20 a Satz 4 UStG. Zum einen lässt sich eine Einschränkung des Begriffs „Kunstsammlung“ dahingehend, dass unter Kunstsammlung lediglich eine eigene Sammlung der Einrichtung zu verstehen ist, schon nicht aus dem Wortlaut der Legaldefinition eines Museums in § 4 Nr. 20 a Satz 4 UStG herleiten. Denn dort wird lediglich der Begriff „Kunstsammlung“ erwähnt, ohne dass der Begriff im Gesetzeswortlaut eine Beschränkung erfährt. Zum anderen lässt sich auch aus dem Sinn und Zweck der Regelungen über die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 20 a UStG keine gerade auf eine eigene Sammlung beschränkende Auslegung des Begriffs „Kunstsammlung“ entnehmen. Mit der Umsatzsteuerbefreiung sollen die im Gesetz genannten Einrichtungen unterstützt werden, weil der Gesetzgeber davon ausgeht, dass diese Einrichtungen sich in der Regel nicht finanziell selbst tragen können und auf Subventionen angewiesen sind. Dieser Gedanke galt zunächst nur für aus öffentlichen Mitteln unterhaltene Theater, vgl. § 3 UStG vom 08. Mai 1926, RGBl I S. 218 i. V. m. § 30 Abs. 1 Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz – UStDB – vom 25. Juni 1926, RGBl I S. 323; § 4 UStG 1951 vom 01. September 1951, BGBl I S. 791 i. V. m. § 47 Nr. 1 UStDB vom 01. September 1951, BGBl I S. 796. Mit der Änderung des Umsatzsteuergesetzes im Jahr 1961 wurde dann eine Steuerbefreiung - neben der Befreiung auch für die Theater anderer Unternehmer - ebenfalls für Museen und Museen anderer Unternehmer eingeführt, wenn diese privaten Einrichtungen – durch eine Bescheinigung nachgewiesen – gleiche kulturelle Aufgaben wie die öffentlichen Einrichtungen erfüllten, vgl. § 4 Nr. 23 des Elften Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes vom 16. August 1961, BGBl I S. 1330. In der Begründung des Gesetzesentwurfes ist hierzu ausgeführt, dass die Umsatzsteuerbefreiung, die bisher bei Museen auf Grund eines Erlasses des Reichsministers der Finanzen von der Höhe des Eintrittsgeldes abhängig war, aus Gründen der Gleichmäßigkeit der Besteuerung auch auf private Museen ausgedehnt wurde, vgl. BT- Drucks. 3/2402, zu Art. 1 Nr. 8, S. 10. Diese Steuerbefreiung wurde mit der Einführung der Mehrwertsteuer, vgl. Umsatzsteuergesetz vom 29. Mai 1967, BGBl I S. 545, beibehalten. Danach ist der Zweck der Umsatzsteuerbefreiung die Steuerentlastung von öffentlichen und privaten Museumseinrichtungen sowie ihre steuerliche Gleichstellung bzw. die Herstellung der Wettbewerbsneutralität zwischen den in § 4 Nr. 20 a Satz 1 UStG bezeichneten Einrichtungen der öffentlichen Hand mit den in Satz 2 der Vorschrift beschriebenen gleichartigen Einrichtungen anderer Unternehmer, vgl. BFH, Urteil vom 24. September 1998 – V R 3/98 -, a.a.O. und juris Rdnr. 17 unter Hinweis auf den Bericht des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages vom 30. März 1967 zum Entwurf eines Umsatzsteuergesetzes, BT- Drucks. 5/1581 zu § 4 Nr. 20; BVerwG, Urteil vom 04. Mai 2006 – 10 C 10/05 -, a.a.O. und juris Rdnr. 17. Auf der einen Seite soll dadurch vermieden werden, das „andere Unternehmer“, z.B. bei den Preisen für die Eintrittskarten ihrer Museen, gegenüber denen der öffentlichen Hand benachteiligt werden, auf der anderen Seite soll aber auch verhindert werden, dass sich private Träger durch den Vorsteuerabzug gegenüber den öffentlichen Trägern Steuervorteile verschaffen und deshalb etwa auf dem Kunstmarkt aggressiver auftreten können. Gestützt wird diese Auslegung durch § 9 UStG, wonach die Möglichkeit, auf die Steuerbefreiung zu verzichten, für die Fälle der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 20 und 21 UStG gerade nicht vorgesehen ist, vgl. BFH, Urteil vom 24. September 1998 – V R 3/98 -, a.a.O. und juris Rdnr. 14 ff. Angesichts der Tatsache, dass Einrichtungen, die keine eigenen Kunstsammlungen besitzen, sowohl in öffentlich-rechtlicher Rechtsform als auch in privater Rechtsform betrieben werden und letztere einen nicht unerheblichen Teil der Institutionen im Bereich der bildenden Kunst ausmachen, vgl. Schlussbericht der Enquete-Kommission „Kultur in Deutschland“ vom 11. Dezember 2007, BT- Drucks. 16/7000, S. 102, wonach bereits im Jahre 2002 488 solcher „Ausstellungshallen“ vorhanden waren, von denen solche, die in privater Rechtsform betrieben wurden, einen Anteil von 40 % ausmachten, widerspräche es dem dargestellten Sinn und Zweck der Regelung des § 4 Nr. 20 a UStG, wenn solche Kunstsammlungen von vornherein von der Umsatzsteuerbefreiung ausgenommen würden, vgl. auch Huschens in: Vogel/Schwarz, UStG, Stand: Oktober 2012, § 4 Nr. 20 Rdnr. 71; Kossack in: Offerhaus/Söhn/Lange, UStG, Stand: November 2012, § 4 Nr. 20 Rdnr. 18; Verweyen in: Hartmann/Metzenmacher, UStG, a.a.O., § 4 Nr. 20 Rdnr. 42, nach deren Auffassung Kunsthallen ebenfalls Museumscharakter besitzen. Darüber hinaus hat der Kunsthistoriker Dr. M. in seiner von der Beklagten eingereichten Stellungnahme vom 18. Februar 2010 (Blatt 5) nachvollziehbar dargelegt, dass auch die öffentlichen Museen seit geraumer Zeit in verstärktem Maße dazu übergehen, in ihren Häusern wechselnde Ausstellungen in Form von Sonderausstellungen zu zeigen, die entweder komplett aus den Sammlungsbeständen anderer Einrichtungen oder privater Leihgeber zusammengestellt sind oder aber nur zu einem geringen Anteil aus der eigenen Sammlung bestückt werden. Aus dem Einwand der Klägerin, dass sie neben ihrer Ausstellungstätigkeit u.a. auch mit dem „Einkauf“ von Ausstellungen beschäftigt sei und gleichzeitig daneben Ausstellungskonzepte an andere Häuser verkaufe, ergibt sich schließlich auch nichts anderes für die Beurteilung der Frage, ob die Klägerin die gleichen kulturellen Aufgaben wie ein Museum in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft erfüllt. Die Konzeptionierung und Projektierung von Tourneeveranstaltungen für verschiedene Ausstellungen und deren Weitergabe an andere Einrichtungen im In- und Ausland bzw. der Ankauf von anderen Ausstellungen führt nicht dazu, den museal geprägten Charakter der Klägerin aufzuheben bzw. zu verdrängen. Denn diese Tätigkeitsbereiche der Klägerin stellen nicht deren Hauptwirkungsfeld dar. Es handelt sich dabei lediglich um einzelne Elemente aus dem Tätigkeitsspektrum der Klägerin, wobei diese Arbeiten für das breite Publikum weitgehend unbemerkt im Vorfeld bzw. im Nachgang der einzelnen Veranstaltungen ablaufen. Für den tatsächlichen Charakter der kulturellen Aufgabenwahrnehmung durch die Klägerin insgesamt ist eindeutig deren Ausstellungstätigkeit in Form von zum Teil äußerst publikumswirksamen Präsentationen der maßgeblich prägende Faktor. Auch die Klägerin selbst hat nicht vorgetragen, dass sie zugunsten ihrer An- und Verkaufstätigkeiten die Wahrnehmung ihrer Ausstellungsaktivitäten zurückgestellt oder gar reduziert hat. Dies ergibt sich überdies auch nicht ansatzweise aus den im Internet-Auftritt der Klägerin dargestellten Ausstellungsüberblicken, wonach die Klägerin seit Beginn ihrer Tätigkeit im Jahre 1992 kontinuierlich jährlich mehrere große Ausstellungen von nationaler und internationaler Bedeutung zu kunst- und kulturhistorisch bedeutsamen Themen im Hinblick auf die europäischen und internationalen kulturellen Einflüsse präsentiert. Ob diese Tätigkeit der Klägerin zur (teilweisen) Verneinung der Gleichartigkeit der Einrichtung führt, bedarf hier keiner Entscheidung, sondern obliegt der Klärung durch das Finanzamt bzw. das Finanzgericht. Da die Klägerin mit der Präsentation ihrer Wechselausstellungen museal geprägte Aufgaben wahrnimmt und damit die gleichen kulturellen Aufgaben erfüllt wie ein Museum in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft, kann vorliegend offenbleiben, ob die Kunst- und Ausstellungshalle darüber hinaus auch als wissenschaftliche Sammlung im Sinne des § 4 Nr. 20 a Satz 4 UStG anzusehen ist. Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang einwendet, der Betrieb der Kunst- und Ausstellungshalle erfülle schon wegen des Vorhandenseins von Bibliothek und Ausstellungsarchiv die Kriterien für eine wissenschaftliche Sammlung im Sinne des § 4 Nr. 20 a Satz 4 UStG, begegnet dies jedoch Bedenken. Denn die Beklagte verkennt dabei, dass es sich bei den Einrichtungen „Bibliothek“ und „Archiv“ jeweils um eigenständig in § 4 Nr. 20 a Satz 1 UStG aufgeführte Einrichtungen handelt, deren Vorhandensein für die Beantwortung der Frage, ob eine Einrichtung die gleichen kulturellen Aufgaben erfüllt wie eine andere der in Satz 1 aufgeführten Einrichtungen in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft, hier ein Museum, nicht herangezogen werden können. Da schon die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 49 Abs. 1 VwVfG NRW für den Widerruf der Bescheinigung der Beklagten vom 06. März 1995 nicht vorliegen, ist es vorliegend nicht zu beanstanden, dass die Beklagte bei ihrer ablehnenden Entscheidung über den Widerruf der Bescheinigung mit Bescheid vom 27. Mai 2009 keine Ermessenerwägungen angestellt hat, so dass ein Anspruch der Klägerin auf Neubescheidung nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO ebenfalls nicht in Betracht kommt. (3) Als Anspruchsgrundlage für eine Aufhebung der Bescheinigung kann ferner nicht § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW herangezogen werden. Denn eine Aufhebung nach dieser Vorschrift setzt voraus, dass der betreffende Verwaltungsakt – hier die Bescheinigung der Beklagten vom 06. März 1995 – rechtswidrig ist. Dies ist jedoch, wie erläutert, nicht der Fall. (4) Schließlich hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf Aufhebung der Bescheinigung nach § 4 Nr. 20 a Satz 2 UStG im Rahmen einer der Beklagten obliegenden Verpflichtung zum Wiederaufgreifen des bestandskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG NRW. Danach hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat. Eine nachträgliche Änderung der Sachlage liegt jedoch – wie oben bereits ausgeführt - nicht vor. Denn die Klägerin erfüllt mit dem Betrieb der Kunst- und Ausstellungshalle (weiterhin) die gleichen kulturellen Aufgaben wie Museen der in § 4 Nr. 20 a Satz 1 UStG bezeichneten staatlichen und kommunalen Träger. Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, ihres Erachtens hätten die Voraussetzungen für die Ausstellung der Bescheinigung im Erteilungsverfahren bereits nicht vorgelegen, hätte sie dies gemäß § 51 Abs. 2 VwVfG NRW seinerzeit in diesem Verfahren gelten machen müssen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 und § 711 Sätze 1 und 2 ZPO. Die Berufung wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die Frage, wie der Begriff der kulturellen Aufgabe des in § 4 Nr. 20 a Satz 1 und Satz 4 UStG genannten Museums in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft auszulegen ist, hat über den vorliegenden Fall hinausgehende Bedeutung und bedarf der Klärung in der obergerichtlichen Rechtsprechung.