Urteil
18 K 3620/12
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2012:0921.18K3620.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 1 T a t b e s t a n d 2 Der Kläger wohnt in Bonn, unterschrieb dort am 8.1.2009 ein melderechtliches Formular, wonach die Bonner Wohnung alleinige Wohnung sei und die bisherige nicht beibehalten werde und setzte handschriftlich hinzu, es folge "noch ein Schreiben zur Zweitwohnung in der X. ." (in Berlin). Nachdem die Polizei der Beklagten mitgeteilt hatte, dass sein Kraftfahrzeug ein Berliner Kennzeichen habe, hörte sie ihn mit Schreiben vom 24.4.2012 zur beabsichtigten Ordnungsverfügung an und führte aus, der Kläger habe seinen Wohnsitz nach Bonn verlegt, weshalb das Kennzeichen und die Zulassungsbescheinigung entsprechend zu ändern seien. Der Kläger erwiderte, er habe seinen Wohnsitz nicht von Berlin nach Bonn verlegt, sondern nur einen Nebenwohnsitz in Bonn, den dessen Einwohnermeldeamt fälschlicherweise als Hauptwohnsitz bezeichne. Daraufhin untersagte die Beklagte dem Kläger mit der hier angefochtenen Ordnungsverfügung vom 5.6.2012 mit sofortiger Wirkung den Betrieb seines Fahrzeugs mit dem Kennzeichen B-00 0003 im öffentlichen Straßenverkehr, bis er die weitere Aufforderung, innerhalb von fünf Tagen nach Zustellung der Ordnungsverfügung unter Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teile 1 und 2, einer neuen Versicherungsbestätigung, eines gültigen Personalausweises, des Berichts der Hauptuntersuchung und der beiden Kennzeichenschilder in der Zulassungsbehörde der Beklagten vorstellig zu werden, befolgt habe, ordnete diesbezüglich die sofortige Vollziehung an und drohte für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Aufforderung, vorstellig zu werden, die zwangsweise Außerbetriebnahme seines Fahrzeugs im Wege des unmittelbaren Zwangs auf seine Kosten an. Zur Begründung führte die Beklagte aus, der Kläger sei trotz Anhörungsschreibens vom 24.4.2012 nicht seiner Pflicht nachgekommen, die Änderung der Halterdaten unverzüglich mitzuteilen, die Zuteilung neuer Kennzeichen und die Ausstellung einer neuen Zulassungsbescheinigung Teil 1 unverzüglich zu beantragen und die bisherigen Kennzeichen zur Entstempelung vorzulegen. 3 Der Kläger hat dagegen am 8.6.2012 Klage erhoben. Zur Begründung vertieft er seinen bisherigen Vortrag. 4 Der Kläger beantragt, 5 die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 5.6.2012 aufzuheben. 6 Die Beklagte beantragt, 7 die Klage abzuweisen. 8 Sie vertieft die Ausführungen ihres angefochtenen Bescheids. 9 Das Gericht hat den Antrag des Klägers auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes mit unanfechtbar gewordenem Beschluss vom 2.7.2012 (18 L 721/12) und seinen Antrag auf Änderung dieses Beschlusses mit ebenfalls mittlerweile unanfechtbarem Beschluss vom 5.7.2012 abgelehnt. 10 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 11 Die zulässige Klage ist unbegründet, weil die angefochtene Ordnungsverfügung der Beklagten rechtmäßig ist und deshalb den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Zur Begründung wird zwecks Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffende Begründung der angefochtenen Ordnungsverfügung und im Übrigen auf die Ausführungen des Gerichts in seinen Beschlüssen vom 2. und 5.7.2012 in den Verfahren 18 L 721/12 und 18 L 848/12 Bezug genommen. Ergänzend ist nur anzumerken: Rechtsgrundlage für die angefochtene Verfügung sind § 13 Abs. 3 Satz 4 und § 5 Abs. 1 FZV. Danach ist die angefochtene Ordnungsverfügung rechtmäßig, weil der Kläger i. S. d. § 13 Abs. 1 Satz 1 FZV seinen Wohnsitz in einen anderen Zulassungsbezirk (nämlich nach Bonn) verlegt hat. Wohnsitz i. S. d. § 13 Abs. 3 Satz 1 FZV ist der Wohnort, bei mehreren Wohnungen der Ort der Hauptwohnung im melderechtlichen Sinn, wie sich aus § 46 Abs. 2 Satz 1 FZV ergibt. Wo eine Person ihre einzige oder ihre Hauptwohnung unterhält, ist nach rein tatsächlichen Gesichtspunkten, nicht aber danach zu beantworten, wo sie mit ihrer alleinigen oder mit ihrer Hauptwohnung gemeldet ist. 12 Vgl. BayVGH, Beschluss vom 22.7.2008 - 11 ZB 08.1539 -, juris. 13 Hier ist nicht nur davon auszugehen, dass der Kläger gemäß seiner von ihm unterschriebenen melderechtlichen Anmeldung seinen Hauptwohnsitz in Bonn hat, weil auch nach seinem handschriftlichen Zusatz auf der melderechtlichen Anmeldung die Berliner Wohnung lediglich "Zweitwohnung" ist. Vielmehr ist sogar mangels jeglicher melderechtlichen Anmeldung in Berlin sogar unklar, ob der Kläger überhaupt einen Wohnsitz in Berlin hat. Diesbezüglich liegt nur die entsprechende Behauptung des Klägers vor. Entgegen seiner Meinung hat die Beklagte bezüglich dieser Fragen nicht ihre Amtsermittlungspflicht verletzt, weil diese Pflicht dort endet, wo der Kläger nicht mitwirkt. Letzteres ist indes bei dem seiner Sphäre zuzurechnenden Wohnsitz der Fall. 14 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.