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Beschluss

18 L 721/12

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2012:0702.18L721.12.00
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Leitsätze

Dem Kraftfahrzeughalter obliegt es, innerhalb eines ausreichend bemessenen Zeitraums Zweifel an seinem Wohnsitz, die sich aus der melderechtlichen Sachlage ergeben, zu entkräften.

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragasteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 1.250,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Dem Kraftfahrzeughalter obliegt es, innerhalb eines ausreichend bemessenen Zeitraums Zweifel an seinem Wohnsitz, die sich aus der melderechtlichen Sachlage ergeben, zu entkräften. 1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragasteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 1.250,00 Euro festgesetzt. Gründe Der sinngemäße Antrag, die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 18 K 3620/12 geführten Klage gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 5.6.2012 wiederherzustellen bzw. anzuordnen, ist zulässig, aber nicht begründet. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung einer Klage, die - wie hier - durch eine Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO bzw. - wie hier bezüglich der Androhung unmittelbaren Zwangs als Vollstreckungsmaßnahme - gemäß § 112 Satz 1 Gesetz zur Modernisierung und Bereinigung von Justizgesetzen im Land Nordrhein-Westfalen entfallen ist, wiederherstellen bzw. anordnen, wenn es bei der hierbei zu treffenden Ermessensentscheidung zu der Auffassung gelangt, dass das individuelle Interesse des Antragstellers, von der sofortigen Vollziehung des in Rede stehenden Verwaltungsakts verschont zu bleiben, gegenüber dem besonderen öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Hier überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Ordnungsverfügung das Interesse des Antragstellers, die Ordnungsverfügung nicht vor rechtskräftigem Abschluss des Hauptsacheverfahrens befolgen zu müssen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ziffern 1 und 2 der Ordnungsverfügung entspricht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung bedarf einer eigenständigen, das heißt für den Regelfall äußerlich und inhaltlich über die Begründung der angeordneten Maßnahme hinausgehenden und am konkreten Einzelfall orientierten, schriftlichen Begründung. Gerade für Maßnahmen der Gefahrenabwehr ist indes anerkannt, dass sich die Gründe für den Erlass der Ordnungsverfügung mit denen für die Anordnung ihrer sofortigen Vollziehung decken können und die Begründung der Vollzugsanordnung bei gleichgelagerten Konstellationen im Rahmen der Massenverwaltung standardisiert werden kann. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 30.9.2008 - 8 B 1355/08 - und vom 15.3.2007 - 8 B 2746/06 -, Juris. Davon ausgehend reichen die dortigen Ausführungen zur Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung aus. In der Sache sind die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens von entscheidender Bedeutung. Lässt sich bereits im summarischen Verfahren erkennen, dass die gegen den Verwaltungsakt eingelegte Klage offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg haben kann, so überwiegt in der Regel das öffentliche Interesse mit der Folge, dass der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen ist. Umgekehrt überwiegt das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, wenn sich feststellen lässt, dass der Rechtsbehelf offensichtlich begründet ist. Erweist sich der Verwaltungsakt bei summarischer Prüfung weder als offensichtlich rechtmäßig noch als offensichtlich rechtswidrig, ist eine allgemeine Interessenabwägung maßgeblich. Nach diesem Maßstab überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das private Interesse des Antragstellers, von der sofortigen Vollziehbarkeit der angefochtenen Ordnungsverfügung zunächst verschont zu bleiben, weil die Ordnungsverfügung vom 5.6.2012 offensichtlich rechtmäßig ist. Zur Begründung wird analog § 117 Abs. 5 VwGO auf deren zutreffende Begründung sowie ergänzend auf den Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 21.6.2012 Bezug genommen. Der Antragsteller fährt mit Berliner Kennzeichen, obwohl er in Bonn wohnt. Sein dagegen gerichteter Vortrag ist rechtlich unzutreffend bzw. liegt neben der Sache. Der Antragsteller hat eine melderechtliche Ummeldung vorgenommen, wie er selbst in seinem im Rahmen der Anhörung gefertigten Schreiben an die Antragsgegnerin vom 20.5.2012 und in seiner Antragsschrift angegeben hat und sich aus Blatt 6 der Beiakte in Form der Kopie seiner melderechtlichen Ummeldung vom 8.1.2009 ergibt. Dabei hatte er die Wohnung in der X.-------straße (in Berlin) selbst ausdrücklich als "Zweitwohnung" angegeben. Weshalb er melderechtlich überhaupt nicht mehr in Berlin gemeldet ist, ist straßenverkehrsrechtlich unerheblich. Den von der Antragsgegnerin ausreichend bemessenen Zeitraum hat er nicht zur Klärung seiner melderechtlichen Situation genutzt; Gegenteiliges hat er auch nicht dem Gericht mitgeteilt, obwohl ihm angekündigt worden war, dass eine Entscheidung ab dem 2.7.2012 ergehen würde. Die auf der Grundlage des § 5 Abs. 1 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) erlassene Ordnungsverfügung ist mit der Betriebsuntersagung und der Fristsetzung für die nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1und Abs. 3 FZV erforderliche straßenverkehrsrechtliche Umtragung sowie der erst für den Fall des fruchtlosen Ablaufs der Umtragungsfrist angedrohten zwangsweisen Außerbetriebsetzung gerade vor dem Hintergrund der bereits Ende April erfolgten Anhörung weder unter dem Aspekt des Entschließungsermessens noch unter dem des Auswahlermessens zu beanstanden. Die Antragsgegnerin hat entgegen der Behauptung des Antragstellers ganz konkret seine Umstände im Blick gehabt, wie auch der weitere Schriftwechsel zwischen beiden Beteiligten belegt. Schließlich sind die festgesetzten und angedrohten Maßnahmen zeitlich so großzügig bemessen und so abgeschichtet, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht ansatzweise beeinträchtigt ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG), wonach die Hälfte des nach Ziffer 46.15 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in: NVwZ 2004, 1327) für ein Hauptsacheverfahren anzusetzenden Streitwerts (die Hälfte des 5.000,00 EUR betragenden Auffangstreitwerts des § 52 Abs. 2 GKG) angemessen erscheint.