Beschluss
2 L 1058/12
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2012:0903.2L1058.12.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: I. Der Antragsteller ist öffentlich bestellter Vermessungsingenieur (im Folgenden: ÖbVI) im Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners. Nachdem im Jahre 2010 über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, fand am 27. Januar 2010 ein Gespräch des Antragstellers mit den Vertretern des Antragsgegners im Beisein des vorläufigen Insolvenzverwalters des Antragstellers statt. Im Rahmen dieses Gesprächs wurde das laufende Insolvenzverfahren erörtert sowie die Folgen dieses Verfahrens für den Antragsteller in seiner Eigenschaft als ÖbVI. Hierbei wurde dem Antragsteller unter der Voraussetzung, dass er seinen Berufspflichten, insbesondere seiner Auskunftspflicht gegenüber dem Antragsgegner als Aufsichtsbehörde, nachkommen würde, in Aussicht gestellt, weiterhin als ÖbVI arbeiten und seine Geschäftsstelle fortführen zu dürfen. Im Nachgang zu diesem Gesprächstermin forderte der Antragsgegner den Antragsteller mit Schreiben vom 16. Februar 2010 auf, ihm bis auf Widerruf jeweils am Monatsende unaufgefordert über Auftragsannahme und Auftragserledigung Bericht zu erstatten. Nach Durchführung der Prüfung der Geschäftsführung des Antragstellers vom 29. Juni 2011 wandte sich der Antragsgegner mit Schreiben vom 19. Juli 2011 an den Antragsteller. In dieser Schlussverfügung stellte der Antragsgegner "schwerwiegende Mängel" fest. Dem Antragsteller wurde mitgeteilt, dass gegebenenfalls seine Zulassung als ÖbVI aufgehoben werden müsse. Hierzu nahm der Antragsteller mit Schreiben vom 25. August 2011 Stellung. Im Folgenden erteilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit Schreiben vom 5. Januar 2012 die Weisung, dass unter anderem die Zusammenarbeit mit dem ÖbVI B. auf Schulungs- und Fortbildungszwecke zu beschränken sei. Mit weiterem Schreiben des Antragsgegners vom 16. Januar 2012 wies dieser den Antragsteller auf zahlreiche konkrete Berufspflichtverletzungen hin. Er hörte den Antragsteller zur Durchführung von Ahndungsmaßnahmen an und wies ihn zudem auf die Möglichkeit der Aufhebung der Zulassung als ÖbVI hin. Ferner wurden in diesem Schreiben konkrete Weisungen zur Ausführung der Vermessungstätigkeit ausgesprochen. Unter dem 22. Februar 2012 wandte sich der Antragsgegner erneut an den Antragsteller und erweiterte die Anhörung vom 16. Januar 2012 um den Hinweis auf weitere Berufspflichtverletzungen. Der Antragsgegner nahm in diesem Anhörungsschreiben Bezug auf die Möglichkeit der Ahndung dieser Pflichtverletzungen sowie auf die mögliche Zulassungsaufhebung. Mit Schreiben vom 23. Februar 2012 untersagte der Antragsgegner dem Antragsteller zwischenzeitlich die Annahme von Aufträgen zu Liegenschaftsvermessungen. Diese Untersagung wurde am 7. März 2012 aufgehoben. Der Antragsteller nahm zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen mit Schreiben vom 15. März 2012 Stellung. Mit Anhörungsschreiben vom 14. Juni 2012 wies der Antragsgegner den Antragsteller auf seine Absicht hin, dessen Zulassung als ÖbVI aufzuheben. Er nahm Bezug auf die aus seiner Sicht fehlende persönliche Zuverlässigkeit des Antragstellers. Diese ergebe sich aus wiederholten Verstößen gegen konkrete Weisungen, wie z.B. die unzuverlässige Berichterstattung oder die mangelhafte Erledigung von Vermessungsarbeiten. Dies folge aus einem direkten Vergleich neu eingegangener Beschwerden zu den früheren Punkten der Anhörungen. Im Anhang zu diesem Anhörungsschreiben wurde dem Antragsteller ein Entwurf eines Bußgeldbescheids mit Bezug auf die Berufspflichtverletzungen zu den Ziffern 1 bis 18 übersandt. Zu diesem Anhörungsschreiben nahm der Antragsteller mit Schreiben vom 10. Juli 2012 umfassend Stellung. Unter dem 2. August 2012, dem Antragsteller zugestellt am 4. August 2012, erging der hier streitgegenständliche Bescheid des Antragsgegners (Aktenzeichen 00. 0/0000/000/00). Unter Ziffer 1 des Bescheids wurde die Zulassung des Antragstellers als öffentlich bestellter Vermessungsingenieur im Land Nordrhein-Westfalen mit Wirkung zum Ende des Monats August 2012 aufgehoben. Unter Ziffer 2 wurde dem Antragsteller zur Erfüllung der Weisungen zur Abwicklung der Geschäftsstelle eine Frist bis zum 17. September 2012 gesetzt. Unter Ziffer 3 wurde für den Fall der Nichtbeachtung der zuvor genannten Weisungen ein Zwangsgeld in Höhe von 1.500,00 Euro angedroht. Unter Ziffer 4 ordnete der Antragsgegner die sofortige Vollziehung des Bescheides an. In dem Bescheid vom 2. August 2012 nahm der Antragsgegner zunächst auf konkrete Berufspflichtverletzung seit dem Jahr 2010 Bezug. In insgesamt 20 einzelnen Ziffern führte der Antragsgegner detailliert aus, in welchen Fällen es aus seiner Sicht zu Pflichtverletzungen gekommen sei (vergleiche Seite 2 bis 27 des Bescheids, Blatt 147 bis 172 der Beiakte 1). Im Einzelnen führte der Antragsgegner folgende Beanstandungen auf: Der Antragsteller habe seinen Jahresbericht über die Tätigkeit als ÖbVI für das Jahr 2010 verspätet abgegeben (vergleiche Ziffer 2). Entgegen der Weisung vom 16. Februar 2010 seien wiederholt Monatsberichte über Auftragsannahme und Auftragserledigung verspätet beziehungsweise überhaupt nicht vorgelegt worden (vergleiche Ziffer 3). Die Geschäftsprüfung im Jahre 2011 habe verschiedene schwerwiegende Mängel offengelegt (vergleiche Ziffern 5 bis 11). So sei festgestellt worden, dass der Antragsteller mit dem ÖbVI B. unzulässigerweise zusammengearbeitet habe. Die Vorlage von Eichmessungen von eingesetzten Vermessungsinstrumenten sei verspätet vorgelegt worden. Verschiedene Vermessungssachen seien nur verzögert bearbeitet worden, zudem sei es zu konkreten Beanstandungen gekommen. Es sei zudem beim Antragsgegner der Eindruck entstanden, dass dem Antragsteller in verschiedenen Bereichen die notwendigen Kenntnisse für die ordnungsgemäße Ausübung seines Berufs fehlen würden. Auch sei konkreten Weisungen nur verspätet nachgekommen worden. Darüber hinaus nahm der Antragsgegner Bezug auf neuerliche konkrete Beschwerden (vergleiche Ziffern 12 bis 14). In verschiedenen Vermessungsverfahren sei es zu konkreten Beanstandungen gekommen, was sich aus Beschwerden von Auftragsgebern und Katasterämtern ergebe; auf Beschwerden habe der Antragsteller zum Teil nicht reagiert. Die Beschwerden bezögen sich vor allem auf die verzögerte Bearbeitung von Vermessungsaufträgen beziehungsweise auf die verspätete Einreichung von Vermessungsunterlagen. In den angeforderten Monatsberichten seien die beanstandeten Vermessungssachen zum Teil mangelhaft dokumentiert worden. Unter Bezugnahme auf die bisherigen Anhörungen vom 16. Januar 2012 und vom 22. Februar 2012 sowie die Stellungnahme des Antragstellers vom 15. März 2012 führte der Antragsgegner weitere konkrete Beanstandungen an (vergleiche Ziffern 15 bis 16). Hier sei es ebenfalls zu einer verzögerten Bearbeitung der Vermessungssachen gekommen, zum Teil mit einer fehlerhaften Dokumentation. Eine Auftraggeberin sei auf ihre Beschwerden hin lediglich vertröstet worden. Der Antragsgegner führte im Bescheid weiterhin aus, er habe die mangelhafte Ausstattung der Geschäftsstelle des Antragstellers angemahnt. In diesem Zusammenhang habe er zwischenzeitlich die Auftragsannahme von Liegenschaftsvermessungen untersagen müssen. Zwar sei es dem Antragsgegner im März 2012 möglich erschienen, dass der Antragsteller den "Neuanfang" schaffen könne und daher der Erlass eines Bußgeldbescheides ausreichend sein könnte. Mittlerweile sei es aber zu erneuten Beschwerden von Auftraggebern wegen der verzögerten Bearbeitung von Vermessungssachen gekommen. Zudem habe ein Mitarbeiter des Antragstellers gekündigt. Da den Auftraggebern jedoch nicht zuzumuten sei, eine derart verzögerte Bearbeitung der Vermessungssachen in Kauf zu nehmen, sei dem Antragsteller mit Anhörungsschreiben vom 14. Juni 2012 die Absicht bekannt gegeben worden, seine Zulassung als ÖbVI aufzuheben. Nach Bezugnahme auf die Stellungnahme des Antragstellers vom 10. Juli 2012 führte der Antragsgegner sodann weitere konkrete Beschwerden an (vergleiche Ziffern 18 bis 20). Es sei zu verschiedenen Beschwerden anderer ÖbVI über die Kostenermittlung des Antragstellers gekommen. Die Überprüfung dieser Kostenermittlungen des Antragstellers habe ergeben, dass sie in der Tat unzutreffend gewesen seien, die Kosten seien zu niedrig angesetzt worden. Ferner beanstandete der Antragsgegner konkrete Mängel unter anderen in Grenzniederschriften. Da die Grenzniederschrift jedoch der Anforderung an eine öffentliche Urkunde genügen müsse, würden derartige Mängel schwerwiegen. Auch eine weitere Beschwerde wegen verzögerter Bearbeitung einer Vermessungssache wurde angeführt. Der Antragsgegner stützte die Aufhebung der Zulassung im angefochtenen Bescheid vom 2. August 2012 auf § 16 Satz 1 lit. e i. V. m. § 4 li. e ÖbVermIng BO NRW. Zur Begründung nahm er konkret Bezug unter anderem auf einen Vergleich der nunmehr vorgelegten Beschwerden (vergleiche Ziffern 17 bis 20) zu den Ziffern 12, 13, 15 und 16 der vorherigen Anhörungen. Der Antragsteller habe dabei insgesamt unzuverlässig berichtet oder angeforderte Unterlagen nicht vorgelegt. Vermessungstechnische Arbeiten seien nicht in angemessener Zeit durchgeführt worden. Schließlich habe er Weisungen nicht beachtet. Die Berufsausübung des Antragstellers sei nicht vorschriftskonform erfolgt, er habe über einen längeren Zeitraum hinweg seine Berufspflichten verletzt. Seine persönliche Zuverlässigkeit sei daher zu verneinen. Diese Berufspflichten seien in den §§ 9 Abs. 1, 10 Abs. 1, Abs. 2 ÖbVermIng BO spezifiziert und ausgeführt. Danach sei hier davon auszugehen, dass der Antragsteller zunächst seinen Beruf weder selbstständig noch eigenverantwortlich oder gewissenhaft ausgeübt habe. Sein Verhalten entspreche nicht der Achtung und dem Vertrauen, die diesem Beruf entgegengebracht würden. Auf Grund der Vielzahl der Verstöße insbesondere gegen § 10 Abs. 1, Abs. 2 ÖbVermIng BO NRW habe der Antragsteller dem Berufsstand des öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs und dem diesem entgegengebrachten Vertrauen und dem Ansehen des amtlichen Vermessungswesens erheblichen Schaden zugefügt. Dies folge aus dem Gesamtbild und der Summe sämtlicher Verstöße. Schwer wiege auch die wiederholte Missachtung der in § 14 Abs. 3 ÖbVermIng BO NRW aufgestellten Berichtpflicht, insbesondere, da dieser Berichtspflicht im Nachgang zum Insolvenzverfahren des Antragstellers eine erhöhte Bedeutung beigemessen worden sei. Dies sei ihm auch in der Erörterung des Insolvenzverfahrens vom 27. Januar 2010 nachdrücklich klar gemacht worden. Wegen der Grundsätzlichkeit, der hohen Anzahl der Berufspflichtverletzungen sowie des langen Zeitraums, indem diese Berufspflichtverletzungen stattgefunden hätten, sei dem Antragsteller die persönliche Zuverlässigkeit abzusprechen. In der Folge sei ihm, ohne dass hierbei ein Ermessen bestünde, die Zulassung zu entziehen. Der Antragsgegner führte im Bescheid vom 2. August 2012 weitere hilfsweise Gründe für die Aufhebung der Zulassung an. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO begründete der Antragsgegner mit der hohen Bedeutung, die das Ansehen von ÖbVI für das amtliche Vermessungswesen habe. In Anbetracht des besonderen Vertrauens, das private Auftraggeber den ÖbVI entgegenbringen würden, sei es nicht zu verantworten, dass Aufträge an einen ÖbVI vergeben werden, dem seitens der Aufsichtsbehörde (hier: Antragsgegner) die Zulassung entzogen worden sei. Ferner sei es privaten Auftraggebern nicht zuzumuten, Aufträge an einen ÖbVI zu vergeben, die dieser nur verzögert beziehungsweise nicht ordnungsgemäß erledigen könne. Dies sei im konkreten Fall besonders brisant, da dem Antragsteller im Nachgang zu seiner Insolvenz konkrete enge Aufsichtsmaßnahmen auferlegt worden seien, um die ordnungsgemäße Auftragserledigung sicher zu stellen. Die hierzu erteilten Weisungen seien jedoch wiederholt missachtet worden. Zu Lasten des Antragstellers sei auch in Betracht gezogen worden, dass er nachgewiesener Maßen verschiedentlich zu niedrige Kostenansätze gewählt habe und dies zu Lasten anderer ÖbVI gehen könne. Das persönliche Interesse des Antragstellers, seinen Beruf als ÖbVI weiterhin ausüben zu können, müsse daher zurücktreten. Der Antragsteller habe schließlich auch die Möglichkeit, seine Geschäftsstelle als privates beziehungsweise gewerbliches Vermessungsbüro weiter zu betreiben und damit weiterhin Einnahmen zu erwirtschaften. Der Kläger hat am 16. August Klage erhoben und am 17. August 2012 den vorliegenden Eilantrag gestellt. Der anwaltlich vertretene Antragsteller wendet sich zunächst gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung. Diese sei nicht ordnungsgemäß erfolgt, die seitens des Antragsgegners aufgeführten Gründe rechtfertigten nicht die Anordnung der sofortigen Vollziehung. Die Gründe des öffentlichen Interesses, dem Antragsteller sofort vollziehbar die Tätigkeit als ÖbVI zu untersagen, müssten wegen der erheblichen einschneidenden Folgen ihrem Gewicht nach den Gründen entsprechen, die gemäß § 16 ÖbVermIng BO NRW die Aufhebung der Zulassung insgesamt rechtfertigten; dies sei jedoch bei den durch den Antragsgegner vorgetragenen Gründen nicht der Fall. Zum einen sei bereits an der Berechtigung der Vorlageverpflichtung monatlicher Prüfberichte zu zweifeln. Insbesondere umfasse § 14 Abs. 3 ÖbVermIng BO NRW nicht ein regelmäßiges, monatlich wiederkehrendes, bis auf Widerruf zu erfüllendes Berichtswesen. Zudem sei nicht nachvollziehbar, wie hierbei die Vorlage einer Tabelle zum Monatsende im Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Antragstellers von Bedeutung sein solle. Darüberhinaus wäre, die Rechtmäßigkeit des fortlaufenden Berichtswesens unterstellt, zunächst als milderes Mittel nach § 15 ÖbVermIng BO NRW der Erlass eines Bußgeldbescheides in Betracht zu ziehen gewesen. Da der Antragsgegner diese Maßnahme lediglich erwogen, jedoch letztlich nicht umgesetzt habe, sei die sofortige Vollziehung unverhältnismäßig. Da der Antragsgegner von der eingetretenen Insolvenz des Antragstellers bereits seit 2010 Kenntnis gehabt habe, jedoch diesen Sachverhaltskomplex anfangs nicht als erheblich angesehen habe, um gestützt darauf die Zulassung aufzuheben, könne dieser Sachverhalt nunmehr auch nicht die Anordnung der sofortigen Vollziehung begründen. Der Antragsgegner habe auch nicht im Einzelnen dargelegt, warum die Nichtbeachtung der Auskunftspflichten durch den Antragsteller ein überragendes öffentliches Interesse an einer Zulassungsaufhebung begründen solle. Dabei sei zu beachten, dass die Nichtbeachtung von Auskunft- und Berichtspflichten allein im Verhältnis von Antragsteller und Antragsgegner als Aufsichtsbehörde von Bedeutung sei, nicht aber im Verhältnis zur Öffentlichkeit. Einen Rückschluss auf die Unzuverlässigkeit des Antragstellers lasse das Verhalten seinerseits nicht zu. Auch habe eine konkrete Abwägung der betroffenen Interessen nicht stattgefunden. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die sofortige Aufhebung der Zulassung für den Antragsteller einem faktischen Berufsverbot gleich komme, das heißt, ihm werde jegliche Möglichkeit genommen, eigene Einnahmen zu erzielen. Damit seien auch die Bemühungen um die Wiederherstellung seiner Solvenz unmöglich gemacht. Dies gelte insbesondere, da der Antragsteller Investitionen getätigt habe, die sich im Falle der sofortigen Vollziehung der Aufhebung als nutzlos erweisen würden. Fehlerhaft sei zudem, dass der Antragsgegner die Gründe unter Ziffern 1 bis 17 des Bescheids vom 2. August 2012 nicht für die Aufhebung herangezogen habe. Die im Nachgang dazu eingetretenen Gründe allein rechtfertigten die Zulassungsaufhebung nicht. Schließlich sei die Anordnung der sofortigen Vollziehung auch deshalb nicht ordnungsgemäß, weil sie sich nicht ausschließlich auf die in der Anhörung vom 14. Juni 2012 genannten Gründe stütze. Vielmehr werde in der Anordnung der sofortigen Vollziehung die Insolvenz des Antragstellers herangezogen, die jedoch keinen Eingang in die nach § 16 Abs. 3 ÖbVermIng BO NRW i. V. m. § 34 Abs. 1 LBG NRW erforderlichen Anhörungsgründe gefunden habe. Der Antragsteller hält auch die Aufhebungsentscheidung selbst für rechtswidrig. Der Antragsgegner habe gegen die zwingende Formvorschrift des § 16 Abs. 3 ÖbVermIng BO NRW verstoßen, denn die nach § 34 Abs. 1 LBG NRW erforderliche, zu begründende Mitteilung der Absicht, die Zulassung des Antragstellers aufzuheben, sei nicht ordnungsgemäß erfolgt. Die Anhörung zur Zulassungsaufhebung sei unter dem 14. Juni 2012 erfolgt. Gestützt worden sei die Anhörung auf zwei Vermessungssachverhalte; beigefügt gewesen sei jedoch der Entwurf eines Bußgeldbescheides, der auf weitergehende andere Sachverhalte bezogen gewesen sei. Auf diese Anhörung habe der Antragsteller mit seiner Stellungnahme vom 10. Juli 2012 reagiert. Der Antragsgegner habe sodann die streitgegenständliche Verfügung vom 2. August 2012 erlassen, ohne auf die Stellungnahme des Antragstellers einzugehen. Im Bescheid vom 2. August 2012 sei neben den beiden in der Anhörung dargelegten Sachverhalte auch auf Vorwürfe rekurriert worden, die Gegenstand allein des Bußgeldverfahrens gewesen seien. Damit aber sei die Aufhebungsentscheidung auf Gesichtspunkte gestützt worden, zu denen der Antragsteller keine Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt habe. Denn aus seiner Sicht sei das Anhörungsschreiben vom 14. Juni 2012 dahingehend zu verstehen gewesen, dass es nur auf die beiden "neuen" Vermessungssachverhalte und die Beschwerden hierzu gestützt worden sei. Es sei dem Schreiben nicht zu entnehmen gewesen, dass die Zulassungsaufhebung wegen der Sachverhalte erfolgen könne, die Gegenstand des im Entwurf beigefügten Bußgeldbescheids nebst Anhörung hierzu gewesen sein. Diese früheren Vorgänge seien vom Antragsgegner nie im Zusammenhang mit einer möglichen Zulassungsaufhebung vorgebracht worden, sondern nur mit anderen Ahndungsmaßnahmen. Dies alles sei auch im Rahmen von § 16 Abs. 3 ÖbVermIng BO NRW i. V. m. § 34 Abs. 1 LBG NRW von Relevanz, denn diese zwingende und unmittelbar anwendbare Vorschrift verlange, dass die in der Anhörung genannten Gründe der Zulassungsaufhebung vollständig und identisch mit den tatsächlichen Entscheidungsgründen der Aufhebungsentscheidung seien. Der Antragsteller beantragt sinngemäß, die aufschiebende Wirkung der Klage 2 K 4801/12 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 2. August 2012 (Aktenzeichen 31.2/2412/119/11) hinsichtlich der Ziffern 1 und 2 wiederherzustellen sowie hinsichtlich Ziffer 3 anzuordnen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Er hält sowohl die Anordnung der sofortigen Vollziehung für ordnungsgemäß, als auch den angefochtenen Bescheid selbst für rechtmäßig. Zunächst sei die Anordnung der sofortigen Vollziehung ordnungsgemäß erfolgt. Soweit sich der Antragsteller gegen die Anforderung von Monatsberichten wende, sei ihm entgegenzuhalten, dass es hierbei nicht lediglich um die jeweils erledigten Aufträge gegangen sei, sondern um eine Darstellung insgesamt von Auftragsannahmen und Auftragserledigungen. Nach Bekanntwerden der Insolvenz des Antragstellers sei es erforderlich gewesen, diesen einer engen Aufsicht zu unterstellen und kontinuierlich zu überwachen. Denn es sei nötig gewesen, zu eruieren, ob der Antragsteller unter den besonderen Belastungen und Bedingungen des Insolvenzverfahrens in der Lage sei, die von ihm angenommenen hoheitlichen Aufträge in angemessener Zeit ordnungsgemäß zu erledigen. Dass dieses Vorgehen auch tatsächlich nötig gewesen sei, zeige sich darin, dass es in mehreren Fällen tatsächlich erforderlich geworden sei, durch Weisungen und andere Maßnahmen konkrete Vermessungsaufträge der Erledigung zuzuführen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei auch nicht unverhältnismäßig. Sowohl im Rahmen der Geschäftsprüfung im Sommer 2011 als auch in der Anhörung vom 14. Juni 2012 sei die Aufhebung der Zulassung im Zusammenhang mit der Bedeutung der vom Antragsteller begangenen Berufspflichtverletzungen thematisiert worden. Nach Einräumung einer letzten Möglichkeit im ersten Quartal 2012, sein berufliches Verhalten zu ändern, habe es jedoch für eine solche positive Bewertung nach abschließender Würdigung aller Umstände keinen Raum mehr gegeben. Dem Antragsteller sei daher wegen fehlender persönlicher Zuverlässigkeit ohne Ermessensspielraum die Zulassung zu entziehen gewesen, weitere Ahndungsmaßnahmen seien nicht angezeigt gewesen. Auch die konkrete Abwägung der betroffenen Interessen sei nicht zu beanstanden. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung im Bescheid vom 2. August 2012 komme keinem vollständigen Berufsverbot gleich. Von der Veröffentlichung der Aufhebungsentscheidung im Amtsblatt der Bezirksregierung sowie der Benachrichtigung der Ingenieurkammer Bau NRW sei eigenhändig abgesehen worden, kein Dritter habe bis jetzt Kenntnis von der Aufhebungsentscheidung. Zudem sei nicht ersichtlich, warum der Antragsteller nicht nach Aufhebung der Zulassung weiterhin im Vermessungswesen beruflich tätig sein könne, so zum Beispiel im privaten oder gewerblichen Vermessungswesen. Hierfür könne er auch die von ihm getätigten Investitionen einsetzen. Dass diese Form der beruflichen Betätigung nicht ausgeschlossen sei, ergebe sich auch daraus, dass es in der Region noch weitere private und gewerbliche Vermessungsbüros gebe. Zur weiteren Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung nimmt der Antragsgegner auf den angefochtenen Bescheid Bezug. Ergänzend führt er aus, der Antragsteller arbeite auch weiterhin nicht ordnungsgemäß. So fehlten aktuelle Monatsberichte mit dem Stand vom 30. Juli 2012. Es sei weiterhin zu konkreten Unregelmäßigkeiten bei der Ausführung von Vermessungstätigkeiten gekommen. Schließlich habe sich der Antragsteller mit E-Mail vom 27. August 2012 an den ÖbVI B. gewandt mit der Anfrage der Durchführung eines polaren Aufmaßes und der GPS-Messung für eine Teilungsvermessung. Diese Anfrage habe der ÖbVI B. nach Rücksprache mit dem Antragsgegner hinsichtlich der Polaraufnahme zurückgewiesen. Denn mit der Anfrage habe der Antragsteller wiederholt die Weisung des Antragsgegners missachtet und versucht, den ÖbVI B. zu einer Mitarbeit zu bewegen, die über den ihm gestatteten Umfang hinausgehe. Nach alledem müsse das private Interesse des Antragstellers hinter dem öffentlichen Interesse am sofortigen Vollzug zurückstehen. Die Aufhebung der Zulassung als ÖbVI sei auch in der Sache nicht zu beanstanden. Insbesondere seien die formellen Voraussetzungen der Aufhebung gewahrt worden. Die Stellungnahme des Antragstellers vom 10. Juli 2012 sei im Bescheid vom 2. August 2012 berücksichtigt worden. Die Anhörung sei ebenfalls ordnungsgemäß erfolgt. Die Anhörung vom 14. Juni 2012 habe eine ausführliche Sachverhaltsdarstellung und die Gründe für die beabsichtigte Aufhebung der Zulassung umfasst. Der im Entwurf mit dem Anhörungsschreiben vorgelegte Bußgeldbescheid sei Bestandteil der Anhörung gewesen. Dafür, dass sich die dort genannten Punkte nunmehr erledigt hätten, gebe es keinen Anhaltspunkt. Vielmehr sei das Anhörungsschreiben selbst eindeutig auf die Verstöße gegen die Weisung bezogen, und darauf, dass dieses Verhalten den Grundsätzen der öffentlichen Bestellung nicht gerecht werde. Schließlich sei darauf hinzuweisen, dass der Antragsteller zu den nachgewiesenen Berufspflichtverletzungen im gerichtlichen Verfahren nichts vortragen könne. Es sei vielmehr absehbar, dass der Antragsteller auch nach Anhängigkeit der gerichtlichen Verfahren seine Berufspflichten weiterhin nicht beachte. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners ergänzend Bezug genommen. II. Der zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Zunächst begegnet die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Zulassungsaufhebung in Ziffer 4 des angefochtenen Bescheids formell keinen Bedenken. Nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO hat der Antragsgegner sein besonderes Vollziehungsinteresse hinreichend damit dargelegt, dass im Falle der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage nicht verhindert werden könne, dass der Antragsteller von Dritten Vermessungsanträge annimmt, deren ordnungsgemäße und zeitnahe Durchführung nicht sichergestellt ist. Zweck des Begründungserfordernisses ist es, die Behörde zu einer sorgfältigen Prüfung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts im Bewusstsein des Ausnahmecharakters der den Wegfall der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs nach § 80 Abs. 1 VwGO bewirkenden Vollziehungsanordnung anzuhalten, dem Betroffenen die Kenntnis der für die Vollziehungsanordnung maßgeblichen Gründe zu vermitteln und ihm so die Rechtsverteidigung zu ermöglichen bzw. zu erleichtern und die Grundlage für eine ordnungsgemäße gerichtliche Kontrolle dahin zu bieten, ob das die Vollziehungsanordnung rechtfertigende besondere Interesse vorliegt. Dementsprechend muss aus der Begründung hinreichend nachvollziehbar hervorgehen, dass und aus welchen besonderen Gründen die Behörde im konkreten Fall dem besonderen öffentlichen Interesse an der sofortigen, das heißt vor einer Entscheidung über den Rechtsbehelf bzw. vor Eintritt der Bestandskraft bereits jetzt dringlichen Vollziehung des Verwaltungsakts Vorrang vor dem Aufschubinteresse des Betroffenen einräumt bzw. aus welchen im dringenden öffentlichen Interesse liegenden Gründen sie es für gerechtfertigt oder geboten hält, den durch die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs ansonsten eintretenden vorläufigen Rechtsschutz des Betroffenen einstweilen zurück zu stellen. So wörtlich OVG NRW, Beschluss vom 22.01.2001 - 19 B 1757/00 -, NJW 2001, 3427; vgl. OVG NRW, Beschluss vom 05.01.2012 - 4 B 1250/11 -, juris. Ob die Vollzugsanordnung dagegen inhaltlich richtig oder verhältnismäßig ist, ist im gerichtlichen Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht zu prüfen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.02.2011 - 4 B 215/11 -, juris. Entscheidend ist daher, dass sich der Antragsgegner der Folgen seiner Anordnung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO bewusst war und dies auch nicht lediglich floskelhaft, ohne jeden Bezug auf den Einzelfall, begründet hat. vgl. Schmidt, in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 80 Rn. 43. Diesen rein formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügt die hiergegebene Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung in jeder Hinsicht. Während lediglich pauschale und nichtssagende formelhafte Wendungen dem Begründungserfordernis nicht genügen, reicht das Abstellen der Behörde auf die den Verwaltungsakt selbst tragenden Erwägungen und die entsprechende Bezugnahme darauf aus, wenn die den Erlass des Verwaltungsakts rechtfertigenden Gründe zugleich die Dringlichkeit der Vollziehung ergeben. Die Begründung kann dann auch je nach den Umständen des konkreten Falles knapp gehalten werden; sind die Gründe, aus denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse dringlich ist, offensichtlich oder dem Betroffenen bekannt, kann sogar ein Hinweis auf die offenkundigen oder bekannten Umstände in der schriftlichen Begründung ausreichen. So wörtlich OVG NRW, Beschluss vom 22.01.2001 - 19 B 1757/00 -, NJW 2001, 3427. Die seitens des Antragsgegners angeführte Begründung der Vollzugsanordnung (vgl. Bl. 35 - 37 des Bescheides) ist danach nicht zu beanstanden. In Anbetracht der hohen Bedeutung, die sowohl der Rechtsverkehr wie auch der um hoheitliche Vermessungsleistungen nachsuchende Bürger den ÖbVI entgegenbringt, rechtfertigt nach Ansicht des Gerichts im Regelfall sogar das bloße Erlassinteresse die Anordnung der sofortigen Vollziehung, ohne dass die Darlegung einer besonderen Eilbedürftigkeit zu verlangen wäre. Die eingehende Auseinandersetzung mit den betroffenen Interessen - wie hier - genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO in jedem Fall. 2. Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO anzustellende Interessenabwägung zwischen dem Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung und dem Interesse des Antragsgegners an der Vollziehung des Verwaltungsakts geht zu Lasten des Antragstellers aus. Der Bescheid des Antragsgegners vom 2. August 2012 ist offensichtlich rechtmäßig. a. Dies gilt zunächst hinsichtlich der formellen Rechtmäßigkeit des Bescheids. Die nach § 16 Abs. 3 ÖbVermIng BO NRW i. V. m. § 34 Abs. 1 LBG NRW erforderliche Anhörung des Antragstellers hat ordnungsgemäß stattgefunden. Dem Antragsteller konnte kein Zweifel entstehen, dass ihm die Aufhebung seiner Zulassung als ÖbVI drohte und welche Gründe dem zugrunde liegen. Dies ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit aus dem Schreiben des Antragsgegners vom 14. Juni 2012. Bereits die Betreffszeile des Anhörungsschreibens führte dem Antragsteller - wiederholt - die Aufhebung der Zulassung vor Augen. Darüber hinaus begründete der Antragsgegner in der Anhörung die fehlende persönliche Zuverlässigkeit mit den unter Ziffern 12, 13, 15, 16 aufgeführten sowie den hinzugekommenen Beschwerden und Umständen. Da der Entwurf des Bußgeldbescheids zudem konkret in Bezug genommen wurde, ist die darin enthaltene umfassende Darstellung der früheren Berufspflichtverletzungen dem Antragsteller als Teil der Anhörung zur Kenntnis gebracht worden. Weitergehende Anforderungen stellen § 16 Abs. 3 ÖbVermIng BO NRW i. V. m. § 34 Abs. 1 LBG NRW nicht. b. Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. Ermächtigungsgrundlage für die Regelung unter Ziffer 1 des Bescheids, in der die Zulassung des Antragstellers als ÖbVI aufgehoben wurde, ist § 16 Abs. 1 lit. e i. V. m. § 4 lit. e der Berufsordnung für die ÖbVI in Nordrhein-Westfalen (ÖbVermIng BO NRW). Danach hat der Antragsgegner als zuständige Aufsichtsbehörde (§ 14 Abs. 1 Satz 1 ÖbVermIng BO NRW) die Zulassung als ÖbVI aufzuheben, wenn der ÖbVI nicht die persönliche Zuverlässigkeit für den Beruf des öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs hat und sich dies aus Tatsachen ergibt. Diese Voraussetzungen sind gegeben. Der Antragsteller hat nicht die persönliche Zuverlässigkeit für den Beruf des ÖbVI und dies ergibt sich aus Tatsachen. Die persönliche Zuverlässigkeit fehlt, wenn der Betroffene nicht die Gewähr dafür bietet, dass er seinen Beruf in Zukunft ordnungsgemäß ausübt. Der Begriff der persönlichen Zuverlässigkeit deckt sich dabei mit dem entsprechenden Begriff im Gewerberecht. Vgl. hierzu und zum Nachfolgenden: OVG NRW, Urteil vom 18.05.1982 - 3 A 2384/81 -. Die Feststellung der Unzuverlässigkeit setzt dabei weder ein Verschulden, noch einen Charaktermangel der betroffenen Person voraus. Diese Begriffsbestimmung gilt auch im Rahmen von § 16 ÖbVermIng BO NRW, da bei dem auch öffentliche Aufgaben erfüllenden ÖbVI die Anforderung an die Zuverlässigkeit nicht geringer angesetzt werden dürfen als bei einem Gewerbetreibenden. Welche Anforderungen an die Zuverlässigkeit eines ÖbVI konkret zu stellen sind, ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang der in der ÖbVermIng BO NRW getroffenen Regelungen sowie der in diesen konkreten Regelungen zum Ausdruck kommenden Stellung des ÖbVI als Organ des öffentlichen Kataster- und Vermessungswesens. Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.01.1989 - 6 A 53/88 -. Maßgebend abzustellen ist auf die im einzelnen normierten Berufspflichten. Diese ergeben sich aus den Regelungen von §§ 9 Abs. 1, 10 Abs. 1, Abs. 2 ÖbVermIng BO NRW. Nach diesen Vorschriften haben ÖbVI ihren Beruf selbstständig und eigenverantwortlich, gewissenhaft und unparteiisch auszuüben. Sie haben sich jeder Tätigkeit zu enthalten, die mit dem Beruf oder mit dem Ansehen des Berufs unvereinbar ist. In Ausübung ihres Berufs muss ihr Verhalten der Achtung und dem Vertrauen entsprechen, die dem Beruf entgegen gebracht werden (§ 9 Abs. 1 ÖbVermIng BO NRW). Der ÖbVI, der einen Auftrag nicht annehmen will oder nicht in einer angemessenen Zeit ausführen kann, muss dies dem Auftragsgeber unverzüglich mitteilen (§ 10 Abs. 1 ÖbVermIng BO NRW). Der ÖbVI ist verpflichtet, seine Arbeiten unter Beachtung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften in einer der Sachlage- und Zweckbestimmung entsprechenden wirtschaftlichen Weise sorgfältig und gewissenhaft auszuführen (§ 10 Abs. 2 ÖbVermIng BO NRW). Diesen Anforderungen genügt das Verhalten des Antragstellers nicht. Es sind daher Tatsachen eingetreten, aus denen sich ergibt, dass dem Antragsteller die persönliche Zuverlässigkeit fehlt. Dies folgt nach Überzeugung des Gerichts aus der Summe der Pflichtverletzungen des Antragstellers. Der Antragsgegner hat in seiner umfassenden Würdigung des beruflichen Verhaltens des Antragstellers in den vergangenen Monaten und Jahren im angegriffenen Bescheid zum einen eine Vielzahl von konkreten Beschwerden und Beanstandungen sowohl von Seiten von Bürgern, als auch von Katasterämtern oder anderer ÖbVI dargelegt. Zum anderen hat der Antragsgegner dargelegt, dass der Antragsteller in einer Vielzahl von Fällen seiner ihm obliegenden Berichtspflicht nicht nachgekommen ist. Dies bedeutet zugleich eine Nichtbeachtung der aus § 14 Abs. 3 ÖbVermIng BO NRW folgenden Auskunftspflicht. Die im einzelnen vorgebrachten Vorwürfe werden vom Antragsteller im gerichtlichen Verfahren in der Sache nicht in Abrede gestellt. Unabhängig davon sind die im Bescheid vom 02. August 2012 aufgeführten Tatsachen in den Ziffern 12, 13, 15, 16 unter Berücksichtigung der Ziffern 17 bis 20 ohne weiteres geeignet, die Unzuverlässigkeit eines ÖbVI zu begründen. Die im Bescheid vom 02. August 2012 ausführlich dargelegten Tatsachen lassen auch die Prognose zu, dass der Antragsteller in Zukunft seinen Pflichten nicht ordnungsgemäß nachkommen wird. Bezüglich der anzustellenden Prognose ist davon auszugehen, dass einerseits leichte Zweifel nicht ausreichen, andererseits aber auch Gewissheit nicht zu fordern ist. Vgl. hierzu und zum Nachfolgenden: OVG NRW, Urteil vom 18.05.1982 - 3 A 2384/81 -. Entscheidend ist, ob der ÖbVI nach den gesamten Umständen, also insbesondere auch unter Berücksichtigung seines früheren Verhaltens, wahrscheinlich weiterhin nicht willens oder in der Lage ist, seine beruflichen Pflichten zu erfüllen. Diese Prognose ist unter dem Gesichtspunkt abzugeben, dass die Aufhebung der Zulassung das am stärksten eingreifende, die Berufsfreiheit am erheblichsten einschränkende Mittel darstellt, um die pflichtwidrige Berufsausübung des ÖbVI zu verhindern. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist hier die Wahrscheinlichkeit gegeben, dass der Antragsteller auch in absehbarer Zukunft nicht willens bzw. in der Lage ist, seine beruflichen Pflichten ordnungsgemäß zu erfüllen. Der lange Zeitraum, in welchem die einzelnen Pflichtverletzungen stattfinden, ist genauso zu berücksichtigen wie das Gesamtgewicht der einzelnen Verstöße hinsichtlich Qualität und Quantität. Für eine positive berufliche Prognose sieht das Gericht bei der vorliegenden, dem Antragsteller durch den Antragsgegner mit eindringlicher Deutlichkeit vor Augen gebrachten Sachlage keinen Raum. Trägt danach schon die nicht im Ermessen des Antragsgegners stehende Aufhebungsentscheidung gemäß § 16 Abs. 1 lit. e i. V. m. § 4 lit. e ÖbVermIng BO NRW, bedarf es eines Eingehens auf die seitens des Antragsgegners im angefochtenen Bescheid als Hilfsbegründungen angebrachten Erwägungen nach alledem nicht mehr. Der Antragsgegner hat schließlich nach § 16 Abs. 3 Satz 1 ÖbVermIng BO NRW i. V. m. § 36 Abs. 2 Satz 1 LBG NRW die Wirksamkeit der Aufhebung auf den richtigen Zeitpunkt bezogen angeordnet, denn die Zulassungsaufhebung wird nach den genannten Vorschriften von Gesetzes wegen mit dem Ende des Monats, in dem die Verfügung über die Aufhebung der Zulassung dem ÖbVI zugestellt worden ist, wirksam. c. Auch die weiteren im Bescheid vom 02. August 2012 enthaltenen Verwaltungsakte sind nicht zu beanstanden. Die Rechtmäßigkeit der unter Ziffer 2 angeordneten Weisungen zur Abwicklung der Geschäftsstelle des Antragstellers folgt aus § 8 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 14 Abs. 3 ÖbVermIng BO NRW und entspringt unmittelbar dem Aufsichtsverhältnis des Antragsgegners zum Antragsteller. Die Androhung des Zwangsgelds unter Ziffer 3 des Bescheids begegnet ebenfalls keinen Bedenken. Insbesondere hat der Antragsgegner auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers Rücksicht genommen, wie es § 60 Abs. 1 Satz 2 VwVG NRW verlangt. d. Ausgehend von obigen Erwägungen sind auch bei der im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmenden weitergehenden Abwägungen von Aussetzungsinteresse und besonderen Vollziehungsinteresse keine Anhaltspunkte ersichtlich, die die Annahme der besondere Eilbedürftigkeit der ergangenen Zulassungsaufhebungsverfügung in Frage zu stellen geeignet sind. Die einschneidenden wirtschaftlichen Folgen für den Antragsteller sind offensichtlich, treten jedoch hinter das dringende öffentliche Interesse an der sachgemäßen Ausübung hoheitlicher Vermessungstätigkeit zurück. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Streitwert ist auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG). Das Gericht hat wegen der Vorläufigkeit des Verfahrens den Streitwert der Hauptsache halbiert.