Beschluss
7 L 1242/13
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2013:1120.7L1242.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. 2. Der Streitwert wird auf 7.500,- € festgesetzt 1 Gründe : 2 Der Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 4466/13 des Antragstellers gegen den Aufhebungsbescheid der C. N. vom 2. August 2013 anzuordnen, 4 ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Verfügung, mit der seine Zulassung zum Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur (ÖbVI) aufgehoben worden ist, und dem Interesse des Antragsgegners an der Vollziehung des Verwaltungsakts fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Denn die Aufhebungsverfügung der C1. N. vom 2. August 2013 ist nach der im vorliegenden Verfahren nur gebotenen summarischen Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig. 5 Ermächtigungsgrundlage für die Regelung unter Ziffer 1 des Bescheids, in der die Zulassung des Antragstellers als ÖbVI aufgehoben wurde, ist § 16 Abs. 1 lit. e i. V. m. § 4 lit. e der Berufsordnung für die ÖbVI in Nordrhein-Westfalen (ÖbVermIng BO NRW). Danach hat die C1. als zuständige Aufsichtsbehörde (§ 14 Abs. 1 Satz 1 ÖbVermIng BO NRW) die Zulassung als ÖbVI aufzuheben, wenn der ÖbVI nicht die persönliche Zuverlässigkeit für den Beruf des ÖbVI hat und sich dies aus Tatsachen ergibt. 6 Diese Voraussetzungen sind gegeben. Der Antragsteller hat ‑ wie sich aus Tatsachen ergibt ‑ nicht die persönliche Zuverlässigkeit für den Beruf des ÖbVI. 7 Die persönliche Zuverlässigkeit fehlt, wenn der Betroffene nicht die Gewähr dafür bietet, dass er seinen Beruf in Zukunft ordnungsgemäß ausübt. Der Begriff der persönlichen Zuverlässigkeit deckt sich dabei mit dem entsprechenden Begriff im Gewerberecht. 8 Vgl. hierzu und zu Nachfolgendem: OVG NRW, Urteil vom 18. Mai 1982 - 3 A 2384/81 -; VG Köln, Beschluss vom 3. September 2012 - 2 L 1058/12 -. 9 Die Feststellung der Unzuverlässigkeit setzt dabei weder ein Verschulden, noch einen Charaktermangel der betroffenen Person voraus. Diese Begriffsbestimmung gilt auch im Rahmen von § 16 ÖbVermIng BO NRW, da bei dem auch öffentliche Aufgaben erfüllenden ÖbVI die Anforderung an die Zuverlässigkeit nicht geringer angesetzt werden dürfen als bei einem Gewerbetreibenden. 10 Welche Anforderungen an die Zuverlässigkeit eines ÖbVI konkret zu stellen sind, ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang der in der ÖbVermIng BO NRW getroffenen Regelungen sowie der in diesen konkreten Regelungen zum Ausdruck kommenden Stellung des ÖbVI als Organ des öffentlichen Kataster- und Vermessungswesens. Maßgebend abzustellen ist auf die im einzelnen normierten Berufspflichten. Diese ergeben sich aus den Regelungen von §§ 9 Abs. 1, 10 Abs. 1, Abs. 2 ÖbVermIng BO NRW. Nach diesen Vorschriften haben ÖbVI ihren Beruf selbstständig und eigenverantwortlich, gewissenhaft und unparteiisch auszuüben. Sie haben sich jeder Tätigkeit zu enthalten, die mit dem Beruf oder mit dem Ansehen des Berufs unvereinbar ist. In Ausübung ihres Berufs muss ihr Verhalten der Achtung und dem Vertrauen entsprechen, die dem Beruf entgegen gebracht werden. Der ÖbVI, der einen Auftrag nicht annehmen will oder nicht in einer angemessenen Zeit ausführen kann, muss dies dem Auftragsgeber unverzüglich mitteilen. Er ist verpflichtet, seine Arbeiten unter Beachtung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften in einer der Sachlage und Zweckbestimmung entsprechenden wirtschaftlichen Weise sorgfältig und gewissenhaft auszuführen. 11 Diesen Anforderungen genügt das Verhalten des Antragstellers nicht. Es sind Tatsachen eingetreten, aus denen sich ergibt, dass dem Antragsteller die persönliche Zuverlässigkeit fehlt. Dies folgt nach Überzeugung des Gerichts aus der Summe der Pflichtverletzungen des Antragstellers. Die C1. N. hat in ihrer umfassenden und zutreffenden Würdigung des beruflichen Verhaltens des Antragstellers in den vergangenen Monaten und Jahren im angegriffenen Bescheid eine Vielzahl von konkreten Beschwerden und Beanstandungen dargelegt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insgesamt auf die dortigen Ausführungen verwiesen, denen die Kammer folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). Zusammengefasst ergeben sich im wesentlichen folgende Punkte: 12 - Der Antragsteller hat Aufträge nicht in angemessener Zeit bearbeitet. 13 - Das Geschäftsbuch und die Akten zu den jeweiligen Vorgängen hat er unsachgemäß und nicht nach den aktuell geltenden Rechtsvorschriften geführt. 14 - Geforderte Nachweise zur Bestätigung einer dauerhaften Berufshaftpflicht-versicherung hat er nicht erbracht. Zeitweise jedenfalls bestand ein solcher Versicherungsschutz nicht. 15 - In gebührenrechtlicher Hinsicht ist zu beanstanden, dass der Antragsteller Gebühren unsachgemäß und unter Missachtung der jeweils geltenden Gebührenordnung berechnet hat. Er hat zudem Gebühren vor Abschluss der Amtshandlung erhoben, ohne dass erkennbar ist, dass es sich um Vorschüsse gehandelt hat. 16 - Mehrere Insolvenzverfahren hat der Antragsteller verschwiegen. 17 - Er hat Weisungen der C1. N. nicht befolgt und Berichte nicht, nicht fristgerecht, wahrheitswidrig oder unvollständig erstattet. 18 All diese Verstöße sind durch den Antragsgegner belegt und in den Verwaltungsvorgängen dokumentiert (vgl. insofern auch die Hinweise des Antragsgegners in der Antragserwiderung vom 20. September 2013 auf die entsprechenden Blattzahlen der Verwaltungsvorgänge). Sie werden im Wesentlichen vom Antragsteller auch nicht in Abrede gestellt. Lediglich in Einzelfällen tritt er in seinem an die C1. N. gerichteten Schreiben vom 6. Mai 2013 deren Feststellungen entgegen. Angesichts der großen Anzahl und der Vielfältigkeit der Verstöße muss diesem Vorbringen jedoch nicht im einzelnen nachgegangen werden. Auch die unstreitigen Vorwürfe sind ohne weiteres geeignet, die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als ÖbVI zu begründen. Dabei fällt erschwerend ins Gewicht, dass bereits seit °°°° immer wieder Vorwürfe gegen den Antragsteller erhoben wurden, dieser aber allenfalls nur über kurze Zeiträume ordnungsgemäß und beanstandungsfrei gearbeitet hat. Mehrere Bußgeldbescheide und erteilte Weisungen haben keine nachhaltige Veränderung seines Verhaltens bewirkt. 19 Zudem ist zu berücksichtigen, dass mit Beschluss des Amtsgerichts F. vom °°. N1. °°°°‑ °°° J. °°/°° - über das Vermögen des Antragstellers wegen Zahlungsunfähigkeit das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Wie sich aus dem Insolvenzplan vom °°. B. °°°° ergibt, befindet sich der Antragsteller bereits seit geraumer Zeit in finanziellen Schwierigkeiten. Mehrere seit °°°° anhängige Insolvenzeröffnungsverfahren erledigten sich zwar nach Zahlungen durch den Antragsteller; nach Einschätzung des Insolvenzverwalters reichen dessen Einnahmen jedoch nicht für seine laufenden und die in der Vergangenheit aufgelaufenen Verbindlichkeiten. 20 Die im Bescheid vom 2. August 2013 ausführlich dargelegten Tatsachen lassen auch die Prognose zu, dass der Antragsteller in Zukunft seinen Pflichten nicht ordnungsgemäß nachkommen wird. Bezüglich der anzustellenden Prognose ist davon auszugehen, dass einerseits leichte Zweifel nicht ausreichen, andererseits aber auch Gewissheit nicht zu fordern ist. Entscheidend ist, ob der ÖbVI nach den gesamten Umständen, also insbesondere auch unter Berücksichtigung seines früheren Verhaltens, wahrscheinlich weiterhin nicht willens oder in der Lage ist, seine beruflichen Pflichten zu erfüllen. Diese Prognose ist unter dem Gesichtspunkt abzugeben, dass die Aufhebung der Zulassung das am stärksten eingreifende, die Berufsfreiheit am erheblichsten einschränkende Mittel darstellt, um die pflichtwidrige Berufsausübung des ÖbVI zu verhindern. 21 Vgl. hierzu OVG NRW, a.a.O. 22 Vorliegend ist nicht erkennbar, dass der Antragsteller entsprechend seinen Beteuerungen im anhängigen Verfahren in absehbarer Zukunft willens und in der Lage ist, seine beruflichen Pflichten ordnungsgemäß zu erfüllen. Hiergegen spricht bereits der lange Zeitraum, in dem es immer wieder zu Beanstandungen seitens der C. N. gekommen ist und der Antragsteller weder das monierte Verhalten geändert noch Weisungen fristgerecht und vollständig befolgt hat. Es sind keine Umstände ersichtlich, die dafür sprechen, dass der Antragsteller nunmehr anders als in den vergangenen Jahrzehnten bereit und in der Lage ist, seinen Beruf beanstandungsfrei auszuüben. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Antragsteller zahlungsunfähig ist. Da er bereits in der Vergangenheit Gebühren vor Abschluss der Amtshandlungen erhoben hat, um ‑ wie er in seiner Stellungnahme vom 6. Mai 2013 gegenüber der C1. E. angegeben hat ‑ in seiner schwierigen wirtschaftlichen Lage finanziellen Verpflichtungen nachzukommen, besteht die begründete Gefahr, dass er hiervon auch in der Zukunft nicht Abstand nehmen wird. Dies gilt umso mehr, als der Antragsteller nach wie vor der Auffassung ist, es handele sich hierbei um lediglich formelle Verstöße, da er hätte Vorauszahlungen verlangen können. Es fehlt ihm offenbar weiterhin an der Einsicht in sein Fehlverhalten. 23 Trägt danach schon die nicht im Ermessen des Antragsgegners stehende Aufhebungsentscheidung gemäß § 16 Abs. 1 lit. e i. V. m. § 4 lit. e ÖbVermIng BO NRW, bedarf es eines Eingehens auf die seitens des Antragsgegners im angefochtenen Bescheid als weitere Begründung herangezogene Ermessensvorschrift des § 16 Abs. 2 lit. c ÖbVermIng BO NRW nach alledem nicht mehr. 24 Der Antragsgegner hat schließlich nach § 16 Abs. 3 Satz 1 ÖbVermIng BO NRW i. V. m. § 36 Abs. 2 Satz 1 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LBG NRW) die Wirksamkeit der Aufhebung auf den richtigen Zeitpunkt bezogen angeordnet. Denn die Zulassungsaufhebung wird nach den genannten Vorschriften von Gesetzes wegen mit dem Ende des Monats, in dem die Verfügung über die Aufhebung der Zulassung dem ÖbVI zugestellt worden ist, wirksam. 25 Auch die weiteren im Bescheid vom 2. August 2013 unter Ziffer 2. und 3. enthaltenen Maßnahmen sind nicht zu beanstanden. Die Androhung des Zwangsgelds unter Ziffer 3. des Bescheids begegnet ebenfalls keinen Bedenken. Insofern verweist das Gericht insgesamt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung (Seiten 11 bis 14 ), denen sie folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). 26 Ausgehend von obigen Erwägungen sind auch bei der im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmenden weitergehenden Abwägung von Aussetzungsinteresse und besonderen Vollziehungsinteresse keine Anhaltspunkte ersichtlich, die die Annahme der besondere Eilbedürftigkeit der ergangenen Zulassungsaufhebungsverfügung in Frage zu stellen geeignet sind. Die einschneidenden wirtschaftlichen Folgen für den Antragsteller sind offensichtlich, treten jedoch hinter das dringende öffentliche Interesse an der sachgemäßen Ausübung hoheitlicher Vermessungstätigkeit zurück. 27 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes. Bei der Festsetzung hat die Kammer sich an dem Streitwert in Gewerbeuntersagungsverfahren orientiert und diesen im Hinblick auf die Vorläufigkeit der angestrebten Entscheidung halbiert.