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Urteil

17 K 6290/10

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2012:0828.17K6290.10.00
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Leitsätze

1. Der wirtschaftliche Vorteil i.S.v. § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW (bzw. § 1 und § 4 SBS) ist ein Erschließungsvorteil; er wirkt sich auf die zulässige Nutzung der Grundstücke aus, soweit diese von der Möglichkeit der Inanspruchnahme der Anlage abhängt. Unter anderem kommt hier die bauliche Nutzung in Betracht.

2. Die Frage, ob ein Grundstück (auch) durch eine zweite Anlage erschlossen ist, beantwortet sich nach den gleichen Kriterien, die für das Erschlossensein durch die erste Anlage maßgeblich sind.

3. Durch Straßen werden die Grundstücke erschlossen, denen die Anlage ihrer bestimmungsgemäßen Funktion entsprechend das verschafft, was für ihre Bebaubarkeit an wegemäßiger Erschließung erforderlich ist.

4. Ein (Eck-)Grundstück, das an einer Fahrstraße und zugleich an einem davon abzweigenden, zu einer anderen Fahrstraße durchlaufenden unbefahrbaren öffentlichen (Wohn-)Weg liegt, kann sowohl durch die erste Fahrstraße (hier: Bilharzstraße) als auch durch die zweite Fahrstraße (hier: die ausgebaute Ludwig-Aschoff-Straße) in Verbindung mit dem unbefahrbaren (Wohn-)Weg erschlossen sein. Auch hierdurch wird einem Grundstück, das nicht weiter als 50 m von der Einmündung des unbefahrbaren (Wohn-)Weges in die zweite Fahrstraße (hier: Ludwig-Aschoff-Straße) enfernt liegt, zusätzlich die bauordnungsrechtlich hinreichende Zugänglichkeit und damit die Bebaubarkeit vermittelt (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW). Es handelt sich insoweit um eine sog. Sekundärerschließung, da die Bebaubarkeit des Grundstücks nicht alleine durch den (Wohn-)Weg, sondern nur in Verbindung mit der befahrbaren Primärerschließungsanlage (hier: der Ludwig-Aschoff-Straße vermittelt werden kann.

5. Ob eine vorteilsrelevante Inanspruchnahmemöglichkeit geboten wird, hängt dabei nicht von Erwägungen zur fiktiven Abhängigkeit der Grundstücksnutzung von dem Wohnweg in Verbindung mit der befahrbaren Primärerschließungsanlage (hier: Ludwig-Aschoff-Straße) bei Hinwegdenken der anderweitigen Erschließung (hier: Bilharzstraße) ab. Vielmehr ist entscheidend, ob in der Realität ein zusätzlicher Erschließungsvorteil durch diese Sekundärerschließung gewährt wird. Der Vorteil der Sekundärerschließung wird einem an einem unbefahrbaren (Wohn-)Weg liegenden Grundstück bei einer Fallgestaltung wie der hier zu beurteilenden unbeschadet der bereits vorhandenen Erschließung durch die andere Primärerschließungsanlage (hier: Bilharzstraße) geboten.

6. Ein auf dem Anliegergrundstück vorhandenes tatsächliches Hindernis schließt die vorteilsrelevante Inanspruchnahmemöglichkeit nur dann aus, wenn es nicht ohne unzumutbaren Aufwand beseitigt werden kann.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der wirtschaftliche Vorteil i.S.v. § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW (bzw. § 1 und § 4 SBS) ist ein Erschließungsvorteil; er wirkt sich auf die zulässige Nutzung der Grundstücke aus, soweit diese von der Möglichkeit der Inanspruchnahme der Anlage abhängt. Unter anderem kommt hier die bauliche Nutzung in Betracht. 2. Die Frage, ob ein Grundstück (auch) durch eine zweite Anlage erschlossen ist, beantwortet sich nach den gleichen Kriterien, die für das Erschlossensein durch die erste Anlage maßgeblich sind. 3. Durch Straßen werden die Grundstücke erschlossen, denen die Anlage ihrer bestimmungsgemäßen Funktion entsprechend das verschafft, was für ihre Bebaubarkeit an wegemäßiger Erschließung erforderlich ist. 4. Ein (Eck-)Grundstück, das an einer Fahrstraße und zugleich an einem davon abzweigenden, zu einer anderen Fahrstraße durchlaufenden unbefahrbaren öffentlichen (Wohn-)Weg liegt, kann sowohl durch die erste Fahrstraße (hier: Bilharzstraße) als auch durch die zweite Fahrstraße (hier: die ausgebaute Ludwig-Aschoff-Straße) in Verbindung mit dem unbefahrbaren (Wohn-)Weg erschlossen sein. Auch hierdurch wird einem Grundstück, das nicht weiter als 50 m von der Einmündung des unbefahrbaren (Wohn-)Weges in die zweite Fahrstraße (hier: Ludwig-Aschoff-Straße) enfernt liegt, zusätzlich die bauordnungsrechtlich hinreichende Zugänglichkeit und damit die Bebaubarkeit vermittelt (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW). Es handelt sich insoweit um eine sog. Sekundärerschließung, da die Bebaubarkeit des Grundstücks nicht alleine durch den (Wohn-)Weg, sondern nur in Verbindung mit der befahrbaren Primärerschließungsanlage (hier: der Ludwig-Aschoff-Straße vermittelt werden kann. 5. Ob eine vorteilsrelevante Inanspruchnahmemöglichkeit geboten wird, hängt dabei nicht von Erwägungen zur fiktiven Abhängigkeit der Grundstücksnutzung von dem Wohnweg in Verbindung mit der befahrbaren Primärerschließungsanlage (hier: Ludwig-Aschoff-Straße) bei Hinwegdenken der anderweitigen Erschließung (hier: Bilharzstraße) ab. Vielmehr ist entscheidend, ob in der Realität ein zusätzlicher Erschließungsvorteil durch diese Sekundärerschließung gewährt wird. Der Vorteil der Sekundärerschließung wird einem an einem unbefahrbaren (Wohn-)Weg liegenden Grundstück bei einer Fallgestaltung wie der hier zu beurteilenden unbeschadet der bereits vorhandenen Erschließung durch die andere Primärerschließungsanlage (hier: Bilharzstraße) geboten. 6. Ein auf dem Anliegergrundstück vorhandenes tatsächliches Hindernis schließt die vorteilsrelevante Inanspruchnahmemöglichkeit nur dann aus, wenn es nicht ohne unzumutbaren Aufwand beseitigt werden kann. Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. T a t b e s t a n d Der Kläger ist Eigentümer des in Köln-T. gelegenen und mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Gemarkung T. -G. , Flur 00, Flurstück 0000, mit der Lagebezeichnung „C.------straße 00“. Das 699 qm große Grundstück grenzt mit einer Seite an die C.------straße an. Mit einer weiteren Seite grenzt es an einen unbefahren öffentlichen Weg (Flurstück 0000) an, der die C.------straße mit der M. -B. -Straße verbindet. Das Grundstück liegt im Planwirkbereich des seit dem 7. Dezember 1928 rechtsverbindlichen Fluchtlinienplanes Nr. 0000. Weitere planerische Festsetzungen existieren nicht. Wegen weiterer Einzelheiten zu den örtlichen Gegebenheiten wird auf den Lageplan im Verwaltungsvorgang der Beklagten (Beiakte 2, Blatt 134) verwiesen. Im Dezember 2007 stellte die Beklagte fest, dass die Fahrbahn der M. -B. -Straße und Teile des Gehweges erneuerungsbedürftig waren. Nach ihren Feststellungen war die Straße mit sämtlichen Teileinrichtungen im Jahr 1962 bereits hergestellt. Mit der 195. Satzung vom 13. Juni 2008 über die Festlegungen gemäß § 8 der Satzung der Beklagten vom 28. Februar 2005 über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Abs. 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen (195. Maßnahmesatzung) legte die Beklagte fest, dass in der M. -B. -Straße im Abschnitt von der C.------straße bis zum Wendeplatz die Fahrbahn erneuert werden sollte durch Einbau einer bituminösen Deckschicht auf Asphaltbinder und bituminöser Tragschicht, ferner sollte eine Gussasphaltrinnenführung hergestellt, Rostsinkkästen umgebaut sowie Bordsteine in Teilbereichen erneuert werden; die Straße wurde als Anliegerstraße eingestuft. Zwischen dem 25. August und dem 9. September 2008 wurden die entsprechenden Arbeiten an der Fahrbahn durchgeführt und am 10. September 2008 abgenommen. Mit Bescheid vom 13. September 2010 zog die Beklagte den Kläger nach vorheriger Anhörung zu einem Straßenbaubeitrag in Höhe von 2.484,31 EUR für die in der M. -B. -Straße durchgeführten Straßenbaumaßnahmen heran. Hiergegen hat der Kläger am 13. Oktober 2010 Klage erhoben, zu deren Begründung im Wesentlichen vorgetragen wird: Sein Grundstück grenze nicht an die M. -B. -Straße an. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur sog. Sekundärerschließung von Grundstücken durch Wohnwege, die das Grundstück mit der nächsten befahrbaren Straße verbinden würden, sei im vorliegenden Falle nicht entsprechend anwendbar. Es handele sich bei dem Weg auf dem Flurstück 0000 nicht um einen Wohnweg, sondern um einen unbefahrbaren Verbindungsweg. Es handele sich mehr um eine Gasse, die nicht als Wohnweg bezeichnet werden könne, weil daran nicht angebaut sei. Sein Grundstück werde mit seiner ganzen Breite von der C.------straße erschlossen. Ein etwaiger Erschließungsvorteil werde durch den Wohnweg, der in Wirklichkeit nur ein schmales, nur für Fußgänger vorgesehenes Gässchen sei, nicht vermittelt. Sein Grundstück sei zu dem unbefahrbaren Weg hin durch eine Mauer abgeschlossen. Der Kläger beantragt, den Beitragsbescheid der Beklagten vom 13. September 2010 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie tritt dem Vorbringen der Klägerseite im Einzelnen entgegen. Insbesondere verweist sie darauf, dass nach der Rechtsprechung des für das Straßenbaubeitragsrecht zuständigen Senats des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen ein zwischen zwei Fahrstraßen gelegenes Grundstück, das durch einen durchlaufenden Wohnweg mit beiden Straßen verbunden sei, grundsätzlich durch beide Straßen erschlossen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist unbegründet. Der Beitragsbescheid der Beklagten vom 13. September 2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers zu einem Straßenbaubeitrag für die Ausbaumaßnahmen in der M. -B. -Straße ist § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) i.V.m. den Vorschriften der Satzung der Beklagten über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Abs. 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen ‑ Straßenbaubeitragssatzung (SBS) ‑ vom 28. Februar 2005 sowie i.V.m. der 195. Maßnahmesatzung. Die Beitragserhebung unterliegt nicht den von der Klägerseite geltend gemachten Bedenken. Vielmehr ist sie dem Grunde und der Höhe nach gerechtfertigt, weil die Voraussetzungen des § 8 KAG NRW und der Vorschriften der SBS i.V.m. der Maßnahmesatzung der Beklagten vorliegen. Nach § 1 der SBS erhebt die Beklagte Beiträge zum Ersatz des Aufwandes u.a. für die Herstellung und Verbesserung von Anlagen im Bereich der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze und als Gegenleistung für die dadurch u. a. den Eigentümern der erschlossenen Grundstücke gebotenen wirtschaftlichen Vorteile nach Maßgabe der SBS. Die Beitragsfähigkeit der Maßnahme sowie die persönliche Beitragspflicht werden von dem Kläger nicht in Frage gestellt. Zweifel daran drängen sich auch von Amts wegen nicht auf. Dem Grundstück des Klägers wird durch die Ausbaumaßnahme auch ein wirtschaftlicher Vorteil vermittelt. Der wirtschaftliche Vorteil für die Grundstückseigentümer liegt in der durch die Ausbaumaßnahme bedingten Steigerung des Gebrauchswertes der durch die Anlage erschlossenen Grundstücke. Der wirtschaftliche Vorteil i.S.v. § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW (bzw. § 1 und § 4 SBS) ist ein Erschließungsvorteil; er wirkt sich auf die zulässige Nutzung der Grundstücke aus, soweit diese von der Möglichkeit der Inanspruchnahme der Anlage abhängt. Unter anderem kommt hier die bauliche Nutzung in Betracht. Vgl. Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 7. Aufl. 2010, Rdnr. 145 m.w.N. Dem Grundstück des Klägers wird in Bezug auf die M. -B. -Straße eine derartige vorteilsrelevante Möglichkeit der Inanspruchnahme i.S.v. § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW geboten. Dem steht nicht entgegen, dass das Grundstück bereits über die C.------straße erschlossen wird. Die Frage, ob ein Grundstück (auch) durch eine zweite Anlage erschlossen ist, beantwortet sich nach den gleichen Kriterien, die für das Erschlossensein durch die erste Anlage maßgeblich sind. Durch Straßen werden die Grundstücke erschlossen, denen die Anlage ihrer bestimmungsgemäßen Funktion entsprechend das verschafft, was für ihre Bebaubarkeit an wegemäßiger Erschließung erforderlich ist. Das ist mit Blick auf das Grundstück des Klägers nicht nur durch die C.------straße , sondern auch durch die M. -B. -Straße in Verbindung mit dem unbefahrbaren (Wohn‑)Weg der Fall. Auch hierdurch wird seinem Grundstück, das nicht weiter als 50 m von der Einmündung des unbefahrbaren (Wohn‑)Weges in die M. -B. -Straße liegt, zusätzlich die bauordnungsrechtlich hinreichende Zugänglichkeit und damit die Bebaubarkeit vermittelt (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW). Es handelt sich insoweit um eine sog. Sekundärerschließung, da die Bebaubarkeit des Grundstücks des Klägers nicht alleine durch den (Wohn‑)Weg, sondern nur in Verbindung mit der befahrbaren Primärerschließungsanlage, der M. -B. -Straße vermittelt werden kann. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 1. Dezember 1997 ‑ 15 A 1391/94 ‑, Juris Rdnr. 20 ff., 29 ff. m.w.N., und 14. November 1997 ‑ 15 A 529/95 ‑, Juris Rdnr. 17. Ob eine vorteilsrelevante Inanspruchnahmemöglichkeit geboten wird, hängt dabei nicht von Erwägungen zur fiktiven Abhängigkeit der Grundstücksnutzung von dem Wohnweg in Verbindung mit der befahrbaren Primärerschließungsanlage (hier: M. -B. -Straße) bei Hinwegdenken der anderweitigen Erschließung (hier: C.------straße ) ab. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. November 1997 ‑ 15 A 529/95 ‑, Juris Rdnr. 19‑21; anderer Ansicht: Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 35 Rdnr. 14, sowie in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Kommentar, Loseblatt, Stand 46. Lfg. März 2012, § 8 KAG NRW Rdnr. 396d, jeweils m.w.N. Vielmehr ist entscheidend, ob in der Realität ein zusätzlicher Erschließungsvorteil durch diese Sekundärerschließung gewährt wird. Der Vorteil der Sekundärerschließung wird einem an einem unbefahrbaren (Wohn‑)Weg liegenden Grundstück bei einer Fallgestaltung wie der hier zu beurteilenden unbeschadet der bereits vorhandenen Erschließung durch die andere Primärerschließungsanlage (hier: C.------straße ) geboten. Ob der Kläger darüber hinaus derzeit einen Zugang zu dem unbefahrbaren Weg hat und diesen auch tatsächlich nutzt, ist ohne Bedeutung. Ein auf dem Anliegergrundstück vorhandenes tatsächliches Hindernis schließt die vorteilsrelevante Inanspruchnahmemöglichkeit nur dann aus, wenn es nicht ohne unzumutbaren Aufwand beseitigt werden kann. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Juli 2007 ‑ 15 A 785/05 ‑, Juris Rdnr. 32, und 12. Februar 1999 ‑ 15 A 558/99 ‑, NRWE Rdnr. 11. Es ist nicht erkennbar, dass eine solche Unzumutbarkeit in Bezug auf die Mauer, durch die das Grundstück derzeit von dem (Wohn-)Weg abgetrennt ist, anzunehmen ist. Zumindest ein Durchbruch wäre ohne großen Aufwand möglich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.