Beschluss
15 A 1391/94
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Straßenbaubeiträge können auch dann erhoben werden, wenn Ausbaumaßnahmen Erneuerung und Verbesserung der Fahrbahn betreffen.
• Kurz angebundene, befahrbare Wohnwege können unselbständige Teile (Anhängsel) eines Straßenzugs sein und damit zur Beitragsberechnung des Hauptzugs herangezogen werden.
• Ein Grundstück bleibt bebaubar trotz Bergschäden, sofern nicht unüberwindliche rechtliche oder technische Hindernisse vorliegen; besondere Gründungs- und Sicherungsmaßnahmen sind möglich.
• Bei der Verteilung der beitragsfähigen Kosten sind alle durchlaufend erschlossenen Grundstücke beider angrenzender Hauptstraßen zu berücksichtigen, nicht nur die näher gelegene.
• Die Höhe des Beitrags bemisst sich nach dem ermittelten beitragsfähigen Aufwand und der rechtskonformen Verteilung auf die Nutzungseinheiten.
Entscheidungsgründe
Teilaufhebung von Straßenbaubeitragsbescheiden; Wohnwege als unselbständige Anhängsel • Straßenbaubeiträge können auch dann erhoben werden, wenn Ausbaumaßnahmen Erneuerung und Verbesserung der Fahrbahn betreffen. • Kurz angebundene, befahrbare Wohnwege können unselbständige Teile (Anhängsel) eines Straßenzugs sein und damit zur Beitragsberechnung des Hauptzugs herangezogen werden. • Ein Grundstück bleibt bebaubar trotz Bergschäden, sofern nicht unüberwindliche rechtliche oder technische Hindernisse vorliegen; besondere Gründungs- und Sicherungsmaßnahmen sind möglich. • Bei der Verteilung der beitragsfähigen Kosten sind alle durchlaufend erschlossenen Grundstücke beider angrenzender Hauptstraßen zu berücksichtigen, nicht nur die näher gelegene. • Die Höhe des Beitrags bemisst sich nach dem ermittelten beitragsfähigen Aufwand und der rechtskonformen Verteilung auf die Nutzungseinheiten. Die Klägerin ist Eigentümerin der Grundstücke B.8 d und B.10 in A. Der Beklagte setzte nach Ausbau der Fahrbahn des Hauptzugs der Straße B. Straßenbaubeiträge fest. Die Klägerin hielt insbesondere das Grundstück B.10 wegen Bergschäden für faktisch unbebaubar und wendet sich gegen die Beitragsfestsetzung. Streitpunkt ist, ob die kurzen befahrbaren Wohnwege selbständige Anlagen sind oder unselbständige Anhängsel des Hauptzugs, ob B.10 bebaubar ist und wie der beitragsfähige Aufwand auf die Grundstücke zu verteilen ist. Das Verwaltungsgericht gab der Klage teilweise statt; das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Beklagten nur zum Teil stattgegeben und die Bescheide insoweit geändert, als die Beiträge die im Tenor genannten Beträge übersteigen. • Rechtsgrundlage sind § 8 KAG NW und die Satzung (SBS) der Stadt A. über Beiträge nach § 8 KAG NW. • Der Ausbau der Fahrbahn des Hauptzugs der Straße B. war beitragsfähig, weil nach 27 Jahren die Nutzungszeit abgelaufen war und eine Erneuerung sowie technische Verbesserung (stärkerer Unterbau und Deckschicht) vorlag; das ist als Herstellung und Verbesserung i.S.d. Satzung anzusehen. • Die vom Ausbau betroffenen befahrbaren Wohnwege sind unselbständige Teile des Straßengebildes (Anhängsel) wegen ihrer Länge, Breite und ihres Ausbauzustands und begründen damit ebenfalls eine Erschließungsmöglichkeit für die Grundstücke. • Das Grundstück B.10 ist bauplanungs- und bauordnungsrechtlich bebaubar; Bergschäden führen nicht automatisch zu einem Bauverbot. Technische und rechtliche Vorsichtsmaßnahmen sowie bergrechtliche Instrumente (Anpassungspflichten, Sicherungen, Bauwarnungen) ermöglichen eine Bebauung, sodass die Beitragspflicht entsteht. • Bei der Verteilung des beitragsfähigen Aufwandes ist zu berücksichtigen, dass zwischen zwei Hauptstraßen gelegene durchlaufend erschlossene Grundstücke grundsätzlich von beiden Straßen erschlossen werden; deswegen sind weitere Grundstücke einzubeziehen und der Beitragssatz neu zu berechnen. • Der Beklagte hat die tatsächlichen Ausbaukosten korrekt ermittelt, jedoch war die ursprüngliche Verteilung zu korrigieren, weshalb die Beiträge auf 489,15 DM (B.8 d) bzw. 1.036,79 DM (B.10) begrenzt wurden. Die Berufung des Beklagten ist überwiegend begründet. Die Bescheide werden teilweise aufgehoben: für B.8 d höchstens 489,15 DM und für B.10 höchstens 1.036,79 DM, im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen. Die Beitragspflicht besteht, weil der Fahrbahnausbau als Erneuerung und Verbesserung beitragsfähig ist und beide Grundstücke durch den Hauptzug erschlossen werden; das Grundstück B.10 ist trotz Bergschäden bebaubar, sodass keine befreite Stellung vorliegt. Die Verteilung des beitragsfähigen Aufwandes wurde korrigiert unter Einbeziehung aller durchlaufend erschlossenen Grundstücke, was zu den genannten reduzierten Beiträgen führt. Die Klägerin trägt den überwiegenden Teil der Verfahrenskosten.