Urteil
7 K 4615/11
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2012:0604.7K4615.11.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages. Tatbestand Der Kläger begehrt die Aufhebung eines Bescheides über die Festsetzung von Regelpflichtbeiträgen. Der Kläger wurde erstmals am 25.03.1996 als Rechtsanwalt bei der Rechtsanwaltskammer Stuttgart zugelassen. Aufgrund dessen war er zunächst Mitglied im Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg. Am 20.07.2009 wurde er Mitglied der Rechtsanwaltskammer Köln, war seither als selbständiger Rechtsanwalt Pflichtmitglied des beklagten Versorgungswerkes und seit dem 01.08.2009 beitragspflichtig. Zum 30.09.2010 verzichtete er auf seine Rechtsanwaltszulassung und ließ sich unmittelbar am 01.10.2010 erneut zu. Am 31.03.2011 teilte er dem Beklagten mit, er habe seinen Erstwohnsitz nunmehr in Belgien. Daher sei er verpflichtet, entsprechende Abgaben ausschließlich in Belgien zu leisten. Er wolle seine Mitgliedschaft beim Beklagten nicht fortsetzen, bzw. beantrage die Befreiung von der Mitgliedschaft. Unter dem 05.04.2011 und 17.05.2011 forderte der Beklagte den Kläger auf mitzuteilen, wo er beschäftigt sei. Unter dem 07.06.2011 wurde der Kläger aufgefordert, eine Kopie seines Einkommensteuerbescheides 2009 vorzulegen. An die Vorlage des Einkommensteuerbescheides wurde er erneut mit Schreiben vom 21.06.2011 erinnert. Die Anfragen des Beklagten blieben seitens des Klägers ohne Reaktion. Mit Beitragsbescheid vom 21.07.2011 setzte der Beklagte daraufhin den monatlich zu entrichtenden Beitrag des Klägers für den Zeitraum vom 01.08.2009 bis zum 31.12.2009 auf den Regelpflichtbeitrag in Höhe von 1.074,60 Euro und für den Zeitraum vom 01.01.2010 bis zum 31.12.2010 sowie ab dem 01.01.2011 auf den Regelpflichtbeitrag in Höhe von 1.094,50 Euro fest. Zur Begründung führte er aus, die Beitragsfestsetzung erfolge mangels Vorlage der angeforderten Einkommensnachweise. Der Kläger hat am 18.08.2011 Klage erhoben. Den am 31.01.2012 sinngemäß gestellten Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 4615/11 gegen den Bescheid vom 21.07.2011 anzuordnen, hat das Gericht mit Beschluss vom 02.03.2012, Az.: 7 L 123/12 abgelehnt. Zur Begründung seiner Klage führt der Kläger aus: Hinsichtlich der Beitragsfestsetzung für das Kalenderjahr 2009 sei eine Festsetzung auf den Höchstbeitrag nicht zutreffend, da der Beklagte den Beitrag bereits zuvor auf den Mindestbeitrag festgesetzt habe. Dem Beklagten lägen sämtliche Unterlagen für eine Festsetzung des Mindestbeitrages vor. Hinsichtlich der Beiträge für die Kalenderjahre 2010 und 2011 wird ausgeführt, er habe seinen Erstwohnsitz in Belgien. Die entsprechenden Nachweise lägen dem Beklagten vor. Im Jahr 2010 hätten sich seine Umsätze zu 2/3 auf Belgien und zu 1/3 auf Deutschland verteilt. Endgültige Steuerbescheide der jeweiligen Finanzämter lägen ihm für das Jahr 2010 noch nicht vor. Im Jahr 2011 habe er ausschließlich Einkünfte in Belgien erzielt. Aufgrund der negativen Umsatzentwicklung im Jahre 2009 und 2010 in Deutschland habe er seine Tätigkeit vollständig nach Belgien verlagert. Beiträge seien für die Jahre 2010 und 2011 in Belgien abgeführt worden. Seit dem Jahr 2012 sei er in Belgien im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung festangestellt. Sämtliche Abgaben würden vom belgischen Arbeitgeber abgeführt. Während des laufenden Klageverfahrens hat der Kläger dem Beklagten mit Schreiben vom 03.10.2011 seine belgische Identitätskarte sowie weitere Unterlagen übersandt. Daraufhin teilte der Beklagte ihm mit Schreiben vom 13.10.2011 mit, eine Abänderung des streitgegenständlichen Beitragsbescheides könne erst erfolgen, wenn er das Formblatt A 1 (vormals Formblatt E 101) der zuständigen belgischen Behörde vorlege. Am 23.03.2012 legte der Kläger das angeforderte Formblatt A 1 der zuständigen belgischen Behörde vor. Mit Bescheid vom 03.04.2012 stellte der Beklagte daraufhin fest, dass der Kläger ab August 2009 aufgrund nachgewiesener Tätigkeit in Belgien für die Dauer seiner dort ausgeübten Tätigkeit den Rechtsvorschriften dieses Staates unterliege und im Versorgungswerk nicht versicherungspflichtig sei. Mit weiterem Bescheid vom 29.05.2012 hob der Beklagte den angefochtenen Beitragsbescheid vom 21.07.2011 auf. Der Kläger beantragt wörtlich, den Beitragsbescheid vom 21.07.2011 (0000000000; Zeichen Versorgungswerk 0 0000) des Versorgungswerkes der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein-Westfalen aufzuheben und festzustellen, dass 1.) die Beiträge für das Jahr 2009 ordnungsgemäß geleistet wurden und 2.) dass eine Beitragspflicht für die Jahre 2010 und 2011 an die Beklagte nicht besteht und dass die Beiträge in Belgien durch den Kläger zu leisten sind. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, der Kläger übe in Belgien eine anwaltliche Tätigkeit aus und habe dort auch seinen Wohnsitz. Zudem sei er in Köln anwaltlich tätig. Sofern eine selbständige Tätigkeit in mehreren Staaten ausgeübt werde, in denen die EG-Verordnung Nr. 383/204 gelte, sei der Wohnsitzstaat zuständig, wenn dort auch ein wesentlicher Teil der Erwerbstätigkeit ausgeübt werde. In diesem Fall lege der Träger des Wohnsitzstaates durch das Formblatt A 1 (vormals Formblatt E 101) einseitig fest, dass ausschließlich seine Rechtsvorschriften für den Betroffenen Anwendung fänden. Der Kläger habe das entsprechende Formblatt A 1 erst im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vorgelegt. Im Übrigen verweist der Beklagte auf § 11 Abs. 2 und 4 seiner Satzung. Hiernach könne auf entsprechenden fristgerechten Antrag hin ein Mitglied von der Beitragspflicht bis auf 1/10 des Regelpflichtbeitrages oder aber von der Mitgliedschaft insgesamt befreit werden, wenn es einkommensbezogene Beiträge zu einer für seine Berufsgruppe gesetzlich angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes entrichte. Diese Voraussetzungen seien gemäß § 11 Abs. 4 Satz 2 der Satzung nachzuweisen. Unabhängig davon bleibe es dem Kläger unbenommen gemäß § 30 Abs. 4 der Satzung die erforderlichen Einkommensnachweise vorzulegen, und so eine Überprüfung des Beitragsbescheides zu veranlassen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das Gericht konnte trotz Ausbleiben des Klägers verhandeln und entscheiden, weil er bei der Ladung hierauf hingewiesen worden ist, § 102 Abs. 2 VwGO. Die gestellten Klageanträge sind dahingehend auszulegen, dass der Kläger eine Aufhebung des Beitragsbescheides vom 21.07.2011 sowie zusätzlich die Feststellung begehrt, dass eine Beitragspflicht beim beklagten Versorgungswerk aufgrund seines Wohnsitzes und seiner überwiegenden beruflichen Tätigkeit in Belgien nicht besteht. Hiernach ist die Klage soweit sie sich auf die Aufhebung des Beitragsbescheides bezieht als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO und soweit sie sich auf die Feststellung des Nichtbestehens einer Beitragspflicht bezieht als Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO anzusehen. 1.) Der gegen den Beitragsbescheid vom 21.07.2011 gerichtete Anfechtungsantrag ist unzulässig. Hinsichtlich der Beitragsfestsetzungen in Höhe des jeweils geltenden Regelpflichtbeitrages für die Zeiträume 01.08.2009 bis 31.12.2009, 01.01.2010 bis 31.12.2010 und ab 01.01.2011 fehlt es an dem für eine Anfechtungsklage erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis, denn dieses ist nachträglich entfallen. Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Anfechtungsklage entfällt, wenn sich der angefochtene Verwaltungsakt während des Klageverfahrens erledigt, weil dem Kläger dann mit der Aufhebung des Verwaltungsakts nicht mehr geholfen werden kann; er hat keinerlei Nutzen hiervon und die Klage wird unzulässig. Vgl. hierzu Decker , in: Posser/Wolff, Beck'scher Online-Kommentar VwGO, Stand: 01.04.2012, § 113 VwGO, Rn. 78; Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 17. Auflage 2011, Vorb § 40 VwGO, Rn. 30, 45 sowie § 42 VwGO, Rn. 58. Von einer Erledigung des Verwaltungsaktes ist auszugehen, wenn die mit ihm verbundene rechtliche oder sachliche Beschwer nachträglich weggefallen ist bzw. seine Aufhebung sinnlos ist. Vgl. Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 17. Auflage 2011, § 113 VwGO, Rn. 102 m.w.N. So liegt der Fall hier. Der Beklagte hat den angefochtenen Beitragsbescheid vom 21.07.2011 durch Bescheid vom 29.05.2012 aufgehoben und den Kläger damit vollständig klaglos gestellt. Eine Beschwer ist mithin nicht mehr gegeben. 2.) Auch der Feststellungsantrag ist unzulässig. Die Unzulässigkeit ergibt sich bereits aus der gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO gesetzlich angeordneten Subsidiarität der Feststellungsklage im Hinblick auf eine vorrangig zu erhebende Verpflichtungsklage auf Befreiung von der Beitragspflicht bzw. der Mitgliedschaft. Denn die Befreiung von der Beitragspflicht bzw. der Mitgliedschaft hat grundsätzlich in Form eines feststellenden Verwaltungsaktes zu erfolgen. Vgl. hierzu VG Köln, Urteil vom 21.06.2011 - 7 K 1562/10 -, Rn. 25 ff., juris, m.w.N. Insoweit hätte der Kläger sein Begehren durch Erhebung einer entsprechenden Verpflichtungsklage verfolgen können. Dessen ungeachtet fehlt der erhobenen Feststellungsklage auch das Rechtsschutzbedürfnis. Das Rechtsschutzbedürfnis in seiner bei der Feststellungsklage besonderen Ausprägung des berechtigten Interesses gemäß § 43 Abs. 1 VwGO ist allgemeine Sachurteilsvoraussetzung für sämtliche Verfahrensarten. Vgl. Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 17. Auflage 2011, Vorb § 40 VwGO, Rn. 30 sowie § 43 VwGO, Rn. 23. Hieran fehlt es, weil der Beklagte den Kläger bereits im Verlauf des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch Bescheid vom 03.04.2012 von der Pflichtmitgliedschaft im beklagten Versorgungswerk rückwirkend ab dem 01.08.2009 befreit und ihn somit vollständig klaglos gestellt hat. Die Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft erfolgte auf Grundlage von § 11 Abs. 2 der Satzung des Versorgungswerkes der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein-Westfalen vom 16.07.1985 (JMBl. NRW 1985, S. 172), zuletzt geändert durch die 23. Satzungsänderung vom 16.08.2011 (JMBl. NRW 2011, S. 255) - SVR NRW -. Hiernach wird auf Antrag von der Beitragspflicht bis auf 1/10 des Regelpflichtbeitrages oder von der Mitgliedschaft befreit, wer einkommensbezogene Beiträge zu einer für seine Berufsgruppe gesetzlich angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes entrichtet. Die Bestimmung geht zurück auf Art. 11 Abs. 3 lit. a) der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 (ABl. EU Nr. L 166 vom 30.04.2004, S. 1). Hiernach unterliegt eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaates. Der Kläger hat durch Vorlage des entsprechenden Formblattes A 1 (vormals: Formblatt E 101) nachgewiesen, dass er in Belgien seinen Wohnsitz hat, dort einen wesentlichen Teil seiner selbstständigen anwaltlichen Erwerbstätigkeit ausübt und einkommensbezogene Beiträge zu einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung entrichtet. Mit der durch Bescheid vom 03.04.2012 erfolgten Feststellung des Entfalls der Versicherungspflicht rückwirkend ab dem 01.08.2009 ist zugleich die Grundlage für eine etwaige Beitragspflicht entfallen. Denn gemäß § 30 Abs. 1 SVR NRW sind nur Mitglieder des beklagten Versorgungswerkes zur Entrichtung satzungsgemäßer Beiträge verpflichtet. Demgemäß hat der Beklagte dem Kläger die seit dem 01.08.2009 entrichteten Beiträge in Höhe von insgesamt 622,35 Euro, abzüglich Rücklastschriftgebühren in Höhe von 6,00 Euro vollständig zurückerstattet. Eine Beschwer des Klägers ist damit nicht mehr gegeben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 709 Sätze 1 und 2 ZPO.