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Urteil

7 K 1562/10

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2011:0621.7K1562.10.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand Der Kläger begehrt die Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft beim beklagten Versorgungswerk. Der am 11.10.1962 geborene Kläger ist verheiratet und Vater von drei Kindern. Er ist seit dem 01.09.2001 als selbstständiger Psychotherapeut tätig. Seit dem 01.01.2009 ist er Mitglied in der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen und damit zugleich Pflichtmitglied des Beklagten. Zudem ist er seit dem 01.01.2009 Pflichtmitglied der Ostdeutschen Psychotherapeutenkammer und seit dem 01.01.2003 Pflichtmitglied der Psychotherapeutenkammer Berlin, wobei die Mitgliedschaft in den beiden letztgenannten Kammern bislang nicht mit einer Pflichtmitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk verbunden war. Infolge der bis zum 01.01.2009 nicht bestehenden Pflichtmitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk hat der Kläger bei unterschiedlichen privaten Versicherungsunternehmen insgesamt sechs Altersvorsorgeverträge abgeschlossen. Der monatliche finanzielle Aufwand für seine private Altersvorsorge beläuft sich nach seinen Angaben seit dem 01.04.2010 auf 961,23 Euro. Im Zeitraum zwischen dem 01.10.2009 und dem 01.04.2010 verringerte der Kläger vorübergehend seine monatlichen Altersvorsorgeaufwendungen im Wege der Beitragsreduzierung bzw. Beitragsfreistellung wegen der Tilgung einer Darlehensverbindlichkeit auf einen monatlichen Betrag von 696,05 Euro. Der voraussichtliche monatliche Beitrag des Klägers beim Beklagten beläuft sich nach einer vom Beklagten durchgeführten Rentenberechnung auf 537,30 Euro. Bei unterstellter Zahlung dieses Beitrages im Zeitraum 01.01.2009 bis 01.07.2029 ergäbe sich ab dem 01.07.2029 ein monatlicher Rentenanspruch des Klägers in Höhe von 670,29 Euro. Mit Schreiben vom 13.05.2009 erklärte der Kläger gegenüber dem Beklagten, er verzichte auf die Pflichtmitgliedschaft und stelle einen Antrag auf Gewährung einer Ausnahmeregelung wegen eines Härtefalles. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, ihm fehlten die finanziellen Mittel neben den privat entrichteten Altersvorsorgebeiträgen zusätzlich Beiträge zum beklagten Versorgungswerk zu entrichten. Im Übrigen stelle die Mitgliedschaft in nunmehr drei Psychotherapeutenkammern einen Ausnahmefall dar. Mit Schreiben vom 25.06.2009 teilte der Beklagte mit, eine Befreiung von der Beitragspflicht sei nur bei Erfüllung der abschließend in der Satzung des Versorgungswerkes der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen genannten Voraussetzungen möglich. Die gleichzeitige Mitgliedschaft in drei Psychotherapeutenkammern sei nicht ausreichend für eine Befreiung von der Beitragspflicht. Mit weiterem Schreiben vom 07.07.2009 teilte der Beklagte ferner mit, ein Verzicht auf die Mitgliedschaft sowie die Betrachtung des Einzelfalles bzw. die Berücksichtigung von Härtefällen sei satzungsmäßig nicht vorgesehen. Für die Befreiung von der Beitragspflicht aus den abschließend genannten Gründen bzw. eine etwaige Niederschlagung von Beitragsrückständen bedürfe es entsprechender Anträge nebst Sachvortrages mit Nachweisen. Mit Schreiben des klägerischen Prozessbevollmächtigten vom 01.09.2009 begründete der Kläger seinen sinngemäßen Antrag auf Befreiung von der Beitragspflicht weitergehend und wies darauf hin, dass es für ihn eine unzumutbare Härte darstelle, neben seiner privaten Altersvorsorge Pflichtbeiträge an das beklagte Versorgungswerk leisten zu müssen. Der Beklagte lehnte den Antrag des Klägers mit Schreiben vom 07.09.2009 unter Bezugnahme auf den geführten Schriftverkehr weiterhin ab. Mit Bescheid vom 10.02.2010 teilte der Beklagte mit, dass der Kläger gemäß § 8 der Satzung Pflichtmitglied des beklagten Versorgungswerkes sei und ein Grund für die Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft gemäß § 9 der Satzung nicht gegeben sei. Der Kläger hat am 10.03.2010 Klage erhoben. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, der Bescheid des Beklagten verletze ihn in seinen Rechten aus Art. 3 GG und Art. 12 GG. In Bezug auf Art. 3 GG liege eine unzulässige Ungleichbehandlung vor, da Gründungsmitgliedern des beklagten Versorgungswerkes, die bei Gründung am 01.01.2004 das 40. Lebensjahr überschritten hätten, gemäß § 42 Abs. 2 der Satzung ein Wahlrecht bezüglich ihrer Mitgliedschaft eingeräumt worden sei. Ein derartiges Wahlrecht werde älteren Psychotherapeuten, die infolge eines Standortwechsels ihrer Praxis nach dem 01.01.2004 Mitglied der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen geworden seien, indes nicht eingeräumt, da § 8 Nr. 2 der Satzung für diese Personengruppe eine Pflichtmitgliedschaft ohne Wahlmöglichkeit vorsehe. Diese Personengruppe sei mit gleicher Härte von einem zusätzlichen Pflichtbeitrag betroffen. Dabei sei der Satzung der Gedanke zu entnehmen, dass ein neu entstehender Pflichtbeitrag für ältere Kammermitglieder über 40 Jahren regelmäßig eine unzumutbare Härte bedeute, da diese in der Regel bereits eine anderweitige Altersvorsorge getroffen hätten. Da der Kläger aufgrund seines Alters und einer bis zum Standortwechsel nicht bestehenden Pflichtmitgliedschaft in einem Versorgungswerk bereits eine private Altersvorsorge getroffen habe, bestehe eine Ungleichbehandlung gegenüber den Gründungsmitgliedern des Beklagten, die als zulässige Vergleichsgruppe heranzuziehen seien. Durch diese Ungleichbehandlung sei er in unzumutbarer Härte betroffen, da er für den anfallenden zusätzlichen Pflichtbeitrag in Höhe von monatlich 537,30 Euro keinerlei finanzielle Reserven habe. Sofern er zur Beitragszahlung beim Beklagten verpflichtet sei, müsse er seine privaten Altersvorsorgeverträge teilweise kündigen bzw. Rückkäufe vornehmen, womit erhebliche Verluste in Höhe von 19.815,88 Euro einhergingen. Hinzu komme, dass die voraussichtliche Kapitalabfindung seiner derzeit bestehenden Altersvorsorgeverträge 171.927,88 Euro betrage. Aus einer Beitragszahlung beim Beklagten bis zum Jahr 2029 resultiere indes lediglich eine voraussichtliche monatliche Rente in Höhe von 670,29 Euro. Diese sei für ihn nicht vorteilhaft, da seine Altersvorsorge auf Kapitalbildung und nicht auf monatliche Rentenzahlungen aufgebaut sei. Mit einem Wechsel von der privaten Altersvorsorge zu einer Mitgliedschaft im Versorgungswerk würde er erhebliche finanzielle Einbußen erleiden. Seine bisherige Altersvorsorge würde hierdurch zunichte gemacht. Für die Ungleichbehandlung bestehe auch kein sachlicher Grund, da über 40-jährige Psychotherapeuten durch eine Mitgliedschaft bei einem Versorgungswerk regelmäßig keine Vorteile, sondern erhebliche Nachteile hätten. Eine Differenzierung zwischen Gründungsmitgliedern und Personen, die aufgrund eines örtlichen Wechsels ihrer selbstständigen Tätigkeit Mitglied beim Beklagten würden, sei unzulässig. Die Satzung sei verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass für bereits lange Zeit selbstständig tätige Neumitglieder im Alter über 40 Jahren ebenfalls ein Befreiungstatbestand anzuerkennen sei. Sofern der Katalog des § 9 der Satzung als abschließend anzusehen sei, seien die §§ 8 und 9 der Satzung unwirksam, da sie den Kläger unmittelbar in seinen verfassungsmäßigen Rechten beeinträchtigten. In Bezug auf Art. 12 GG sei der Kläger nicht nur in seiner Berufsausübung, sondern auch in seiner Berufswahl beeinträchtigt. Die verweigerte Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft und die damit verbundene Hinfälligkeit der von ihm vorgesehenen privaten Altersvorsorge führe mangels ausreichender Altersvorsorge dazu, dass er seinen Beruf in Nordrhein-Westfalen nicht ausüben könne. Ein derartiger Eingriff könne nur mit der Begründung einer leistungsfähigen Solidargemeinschaft gerechtfertigt werden. Der streitgegenständliche Bescheid bzw. die §§ 8 und 9 der Satzung seien zur Erreichung dieses Zieles nicht geeignet, da über 40-jährige Mitglieder für die Gewährleistung der Leistungsfähigkeit des Beklagten nicht zwingend benötigt würden, was sich bereits an der Regelung des § 42 Abs. 2 der Satzung zeige. Jedenfalls sei die Pflichtmitgliedschaft unverhältnismäßig, da nicht gesichert sei, dass die Mitgliedschaft des Klägers oder vergleichbarer Personengruppen die Leistungsfähigkeit des Beklagten überhaupt stütze. Letztlich verstoße die Differenzierung zwischen Gründungsmitgliedern und zugezogenen Mitgliedern über 40 Jahre gegen die durch Art. 21 AEUV gewährleistete Niederlassungsfreiheit, da dem Kläger sein Standortwechsel durch die Pflichtmitgliedschaft ohne Rechtfertigung erschwert werde. Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 10.02.2010 die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger den beantragten Bescheid für die Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, § 9 der Satzung sehe die Befreiung von der Beitragspflicht wegen einer anderweitigen Altersvorsorge nicht vor. Eine andere Anspruchsgrundlage für die Befreiung von der Beitragspflicht sei nicht ersichtlich und auch vom Kläger nicht benannt. Es sei insbesondere kein Härtefall nach § 31 Abs. 8 der Satzung gegeben. Die Differenzierung zwischen Gründungsmitgliedern und zugezogenen über 40-jährigen Pflichtmitgliedern hinsichtlich der durch § 42 Abs. 2 der Satzung eingeräumten Wahlmöglichkeit verstoße weder gegen Art. 3 GG, noch gegen Art. 12 GG. Bezogen auf Art. 3 GG handele es sich bei der Festlegung der Altersgrenze bei Gründungsmitgliedern auf 40 Jahre um eine sachlich begründete Stichtagsregelung, da eine ganz erhebliche Zahl dieser Mitglieder schon vor längerer Zeit eine andere Alters- und Berufsunfähigkeitsvorsorge getroffen haben dürfte und sich eine Mitgliedschaft im Versorgungswerk für diese Gruppe möglicherweise nicht rechne. Vergleichsgruppe für den Kläger seien indes nicht die Gründungsmitglieder, sondern die Pflichtmitglieder ohne Gründungsstatus innerhalb eines Bundeslandes. Sofern ein Kammermitglied sich zu einem Bundeslandwechsel entscheide, müsse es davon ausgehen, dass in dem neuen Bundesland bereits ein Versorgungswerk mit Pflichtmitgliedschaft bis zu einer bestimmten Altersgrenze bestehe. Der Satzungsgeber sei berechtigt, eine Abgrenzung zwischen Pflichtmitgliedern ohne Gründungsstatus und Gründungsmitgliedern so vorzunehmen, wie es für die Begründung einer leistungsfähigen Solidargemeinschaft erforderlich sei. Im Übrigen sei eine satzungsmäßige Regelung nicht bereits dann willkürlich, wenn eine andere Regelung ebenso zweckmäßig oder einleuchtend wäre. Mit der Einführung des Lokalitätsprinzips richte sich die Mitgliedschaft in einem Versorgungswerk ausschließlich nach der Mitgliedschaft in der örtlich zuständigen Kammer. Der Satzungsgeber habe die Altersgrenze von 40 Jahren abgeschafft, um keine Differenzierung der Mitgliedschaft nach dem Alter vorzunehmen. Dies habe zur Folge, dass eine Mitgliedschaft für Nicht-Gründungsmitglieder auch verpflichtend sei, wenn diese bereits eine private Altersvorsorge begründet hätten. Eine eventuelle Doppelbelastung der über 40-jährigen Mitglieder durch Pflichtmitgliedschaft und private Altersvorsorge habe der Satzungsgeber bewusst in Kauf genommen, um keine Differenzierung nach dem Eintrittsalter vorzunehmen. Zudem sei die kollektive Versorgung eines Berufsstandes wirtschaftlich nur dann durchführbar, wenn grundsätzlich alle Berufsangehörigen zur Teilnahme verpflichtet würden. Die Vorschrift des § 42 der Satzung und das darin enthaltene privilegierende Wahlrecht richte sich ausschließlich an Gründungsmitglieder, da diese anders als Mitglieder ohne Gründungsstatus vor Erlangung der Approbation bzw. vor einem Wohnortwechsel keine Kenntnis vom Bestehen des Versorgungswerkes und der damit verbundenen Pflichtmitgliedschaft gehabt hätten. Bezogen auf Wohnortwechsler wie den Kläger gewährleiste Art. 21 AEUV die Niederlassungsfreiheit nicht uneingeschränkt. Im Übrigen sei die mit der Stichtagsregelung in § 42 der Satzung verbundene gewisse Härte im Einzelfall hinzunehmen. In Bezug auf Art. 12 GG hindere die mit der Pflichtmitgliedschaft verbundene Beitragspflicht den Kläger nicht an der Wahl seines Arbeitsplatzes. Die Erschwerung der Berufsausübung im Einzelfall aufgrund einer Beitragsverpflichtung in einem berufsständischen Versorgungswerk stelle keinen unzulässigen Eingriff in die Berufsfreiheit dar. Der Begründung einer Pflichtmitgliedschaft und der damit einhergehenden Beitragspflicht komme keine berufsregelnde Tendenz zu. Jedenfalls sei die Beitragspflicht vor dem Hintergrund der Solidarität des Berufsstandes und der Sicherung der Altersvorsorge zweckmäßig. Art. 12 GG gewährleiste keine schrankenlose Berufsausübung. Letztlich stehe das beklagte Versorgungswerk als erste Säule der Alterssicherung selbstständig neben der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung. Auch die Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung entstehe unabhängig von eventuell bestehenden privaten Altersvorsorgeverträgen, ohne das ein diesbezügliches Prüf- oder Rücksichtnahmegebot bestünde. Für berufsständische Versorgungswerke könne daher nichts anderes gelten. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig. Der Kläger begehrt die Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft im beklagten Versorgungswerk durch Erteilung eines die Befreiung feststellenden Bescheides. Die Feststellung des Bestehens bzw. Nichtbestehens einer Mitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk kann im Wege eines feststellenden Verwaltungsaktes erfolgen. Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.12.1989 - 5 A 1301/89, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 15.08.2007 - 20 K 3701/06, juris. Es kann insoweit offen bleiben, ob es sich bei einem das Bestehen oder Nichtbestehen einer derartigen Mitgliedschaft betreffenden feststellenden Verwaltungsakt wegen der hiermit verbundenen Rechte und Pflichten um einen belastenden oder begünstigenden Verwaltungsakt handelt. Denn die Ermächtigungsgrundlage für die Form eines belastenden feststellenden Verwaltungsaktes muss - sofern eine solche überhaupt zu fordern sein sollte - nicht ausdrücklich normiert sein; es reicht jedenfalls aus, wenn sich im Wege der Auslegung eine Ermächtigung zum Gebrauch der Handlungsform des Verwaltungsaktes ermitteln lässt. Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.12.1989 - 5 A 1301/89, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 15.08.2007 - 20 K 3701/06, juris. Eine Berechtigung hinsichtlich des Erlasses feststellender Verwaltungsakte bezüglich der Mitgliedschaft lässt sich im Wege der Auslegung vorliegend bereits der Vorschrift des § 39 Abs. 1 der Satzung des Versorgungswerkes der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen, beschlossen am 28.09.2003, neu bekanntgemacht am 27.01.2010 (MBl. NRW 2010, S. 118) in der Fassung der 2. Satzungsänderung vom 08.06.2010 (MBl. NRW 2010, S. 756) - SVP NRW - entnehmen, wonach Mitglieder und sonstige Leistungsberechtigte verpflichtet sind, dem Versorgungswerk diejenigen Auskünfte zu erteilen, die für die Feststellung der Mitgliedschaft sowie von Art und Umfang der Beitragspflicht oder Versorgungsleistungen erforderlich sind. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 15.08.2007 - 20 K 3701/06, juris. Diese Regelung lässt erkennen, dass der Beklagte zum Erlass feststellender Verwaltungsakte betreffend die Mitgliedschaft ermächtigt werden sollte. Für eine derartige Ermächtigung sprechen aus systematischer Sicht flankierend die Vorschriften der §§ 9, 10, 11 und 42 SVP NRW, in denen Möglichkeiten der Befreiung von der Mitgliedschaft und der Beitragspflicht geregelt sind. Die bestehenden Befreiungsmöglichkeiten begründen ein Bedürfnis zur Regelung der Mitgliedschaft in der Form feststellender Verwaltungsakte. Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.12.1989 - 5 A 1301/89, juris. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft bzw. auf vollständige Befreiung von der Beitragspflicht beim beklagten Versorgungswerk. Der die Pflichtmitgliedschaft feststellende Bescheid des Beklagten vom 10.02.2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger ist Pflichtmitglied beim Beklagten. Nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SVP NRW ist Mitglied des Versorgungswerkes, wer nach dem 01.01.2004 Mitglied der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen wird und das 63. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Der am 11.10.1962 geborene Kläger ist seit dem 01.01.2009 Mitglied der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen und hatte zum maßgeblichen Zeitpunkt des Beginns der Mitgliedschaft noch nicht das 63. Lebensjahr vollendet, so dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 SVP NRW erfüllt sind. Nach § 11 Abs. 1 SVP NRW endet die Mitgliedschaft nur durch Tod des Mitglieds bzw. wenn dieses nicht mehr der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen angehört. Ein Anspruch des Klägers auf Befreiung von der Beitragspflicht, die bei vollständiger Beitragsbefreiung gemäß § 9 Abs. 3 SVP NRW zum Ruhen sämtlicher Mitgliedschaftsrechte führen würde, ergibt sich nicht aus § 9 Abs. 1 Nr. 1 - 5 SVP NRW. Eine Beitragsbefreiung kommt nach den abschließend aufgeführten Befreiungsgründen im Wesentlichen nur in Betracht, wenn Ansprüche auf Ruhegeld und Hinterbliebenenversorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen bestehen (Nr. 1), eine Mitgliedschaftsbefreiung in einer anderen öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung bereits erwirkt worden ist (Nr. 2), eine Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht (Nr. 3), bereits eine Mitgliedschaft in einer öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung eines anderen Berufsstandes besteht (Nr. 4) oder wenn bereits Pflichtbeiträge zu einer öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung eines anderen EU- oder EWR Mitgliedsstaates entrichtet werden (Nr. 5). Keiner der genannten Befreiungsgründe wird seitens des Klägers erfüllt, da er weder Versorgungsansprüche gegenüber öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtungen erworben hat, noch Beiträge zu derartigen Versorgungseinrichtungen entrichtet. Der Kläger trägt vielmehr vor, ausschließlich bei unterschiedlichen privaten Versicherungsunternehmen Altersvorsorgeverträge abgeschlossen zu haben. Eine vollständige oder teilweise Beitragsbefreiung für den Fall der Altersvorsorge bei privaten Versicherungsunternehmen ist in § 9 Abs. 1 SVP NRW indes nicht vorgesehen. Die Befreiungstatbestände sind als Ausnahmen von der Beitragspflicht abschließend geregelt und insoweit keiner erweiternden Auslegung zugänglich. Eine Befreiung von der Mitgliedschaft oder der Beitragspflicht kann der Kläger auch nicht aus der in § 42 Abs. 1 SVP NRW enthaltenen Übergangsbestimmung für sog. Gründungsmitglieder des Beklagten herleiten. Hiernach werden Mitglieder der Psychotherapeutenkammer, die am 01.01.2004 der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen angehören und das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Gründungsmitglieder) auf Antrag von der Mitgliedschaft im Versorgungswerk oder von der Beitragspflicht ganz oder teilweise befreit, wobei durch eine volle Beitragsbefreiung nach § 42 Abs. 4 SVP NRW die Mitgliedschaft beendet wird. Der Kläger erfüllt bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 42 Abs. 1 SVP NRW nicht, da er am benannten Stichtag des 01.01.2004 nicht Mitglied der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen war und damit kein Gründungsmitglied ist. Der Kläger hat vielmehr erst nach dem 01.01.2004, nämlich am 01.01.2009, die Mitgliedschaft in der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen begründet, so dass eine Befreiung von der Mitgliedschaft beim beklagten Versorgungswerk nach § 42 Abs. 1 SVP NRW nicht in Betracht kommt. Auch aus § 42 Abs. 2 SVP NRW resultiert kein Anspruch des Klägers auf Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft. Hiernach können Mitglieder der Psychotherapeutenkammer, die am 01.01.2004 der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen angehören, das 40. Lebensjahr aber noch nicht das 63. Lebensjahr vollendet haben (Gründungsmitglieder) sowie nicht berufsunfähig sind, auf Antrag Mitglied des Versorgungswerkes werden. Die Vorschrift räumt damit den über 40-jährigen Gründungsmitgliedern ein Wahlrecht in Bezug auf die Mitgliedschaft im Versorgungswerk ein, da die für diese Personengruppe in § 8 Abs. 1 Nr. 1 SVP NRW angeordnete Pflichtmitgliedschaft in Zusammenschau mit der insoweit spezielleren Übergangsbestimmung des § 42 Abs. 2 und 5 SVP NRW nur eine temporäre Mitgliedschaft für einen Zeitraum von 6 Monaten darstellt, wobei eine ständige Mitgliedschaft nur durch Ausübung des Wahlrechts begründet wird. Vgl. hierzu VG Düsseldorf, Urteil vom 15.08.2007 - 20 K 3701/06, juris. Damit betrifft § 42 Abs. 2 SVP NRW nicht die vom Kläger begehrte Konstellation der Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft, sondern lediglich den umgekehrten Fall der Begründung einer dauerhaften Mitgliedschaft auf Antrag. Folglich kann aus der Vorschrift des § 42 Abs. 2 SVP NRW bereits nach ihrem Regelungsgehalt kein Anspruch auf Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft hergeleitet werden. Im Übrigen fehlte es dem Kläger zudem wie bei § 42 Abs. 1 SVP NRW an der Eigenschaft des Gründungsmitgliedes, da er zum 01.01.2004 nicht Mitglied der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen war. Letztlich kann der Kläger auch nicht aufgrund seiner seit 01.01.2009 bestehenden Mitgliedschaft in der Ostdeutschen Psychotherapeutenkammer auf Grundlage der besonderen Vorschriften in § 42 b und § 42 c SVP NRW eine Befreiung von der Mitgliedschaft beim beklagten Versorgungswerk erreichen. Die Pflichtmitgliedschaft des Klägers beim Versorgungswerk beruht nämlich ausschließlich auf seiner durch die Verlegung des Praxisstandortes nach Nordrhein-Westfalen begründeten Pflichtmitgliedschaft bei der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen, nicht jedoch auf seiner Zugehörigkeit zur Ostdeutschen Psychotherapeutenkammer. Der Kläger ist auf Grundlage der besonderen Vorschriften der § 42 b und § 42 c SVP NRW aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Ostdeutschen Psychotherapeutenkammer - unabhängig von seiner bereits bestehenden Pflichtmitgliedschaft beim Beklagten - nicht Pflichtmitglied des beklagten Versorgungswerkes geworden, so dass er insoweit aus den besonderen Vorschriften auch keinen Anspruch auf Befreiung seiner durch Bundeslandwechsel bedingten Pflichtmitgliedschaft herleiten kann. Nach § 42 b Abs. 1 SVP NRW werden die Mitglieder der Ostdeutschen Psychotherapeutenkammer, die das 63. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Mitglieder des Versorgungswerkes der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen. Da § 42 b Abs. 2 SVP NRW indes hinsichtlich der Vorschriften zur Mitgliedschaft und den Übergangsbestimmungen mit entsprechenden Maßgaben auf § 8 und § 42 SVP NRW verweist, folgt aus § 42 b Abs. 1 SVP NRW keine konstitutive Begründung einer Pflichtmitgliedschaft. Der Vorschrift des § 42 b Abs. 1 SVP ist lediglich ein deklaratorischer Charakter beizumessen. Die Pflichtmitgliedschaft wird auch für die Mitglieder der Ostdeutschen Psychotherapeutenkammer ausschließlich über den insoweit konstitutiven § 8 i.V.m. § 42 b Abs. 2 Nr. 1 SVP NRW geregelt. Nach § 42 b Abs. 2 SVP NRW finden die Vorschriften zur Mitgliedschaft und die Übergangsbestimmungen auf die Mitglieder der Ostdeutschen Psychotherapeutenkammer entsprechende Anwendung, wobei § 8 und § 42 mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des 01.01.2004 als Stichtag der 01.07.2010 tritt (Nr. 1) und § 42 Abs. 5 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass an die Stelle des Inkrafttretens der Satzung des Versorgungwerkes als Fristbeginn der 01.07.2010 tritt (Nr. 2). Nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 42 b Abs. 2 Nr. 1 SVP NRW ist demnach grundsätzlich Mitglied des Versorgungswerkes, wer am 01.07.2010 Mitglied der Ostdeutschen Psychotherapeutenkammer war. Diese Voraussetzung erfüllt der Kläger dem Grunde nach, da er seit dem 01.01.2009 Mitglied der Ostdeutschen Psychotherapeutenkammer ist und die Mitgliedschaft am 01.07.2010 bestanden hat. Allerdings geht die gemäß § 42 b Abs. 2 Nr. 1 SVP NRW entsprechend anwendbare Übergangsbestimmung des § 42 Abs. 2 SVP NRW als lex specialis dem § 8 Abs. 1 Nr. 1 SVP NRW vor. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 15.08.2007 - 20 K 3701/06, juris. Gemäß § 42 Abs. 2 i.V.m. § 42 b Abs. 2 Nr. 1 SVP NRW können Mitglieder der Psychotherapeutenkammer, die am 01.07.2010 der Ostdeutschen Psychotherapeutenkammer angehören, das 40. Lebensjahr aber noch nicht das 63. Lebensjahr vollendet haben (Gründungsmitglieder) sowie nicht berufsunfähig sind, auf Antrag Mitglied des Versorgungswerks werden. Den Gründungsmitgliedern wird insoweit ein Wahlrecht hinsichtlich der Herbeiführung einer dauerhaften Pflichtmitgliedschaft eingeräumt. Da der Kläger zum maßgeblichen Stichtag des 01.07.2010 Mitglied der Ostdeutschen Psychotherapeutenkammer war, das 40. Lebensjahr, aber noch nicht das 63. Lebensjahr vollendet hatte, mithin Gründungsmitglied in Bezug auf die in das Versorgungswerk einbezogenen Mitglieder der Ostdeutschen Psychotherapeutenkammer war, ist er insoweit nicht kraft Satzung dauerhaftes Pflichtmitglied des beklagten Versorgungswerkes geworden. Sowohl die konstitutive Regelung des § 8 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 42 b Abs. 2 Nr. 1 SVP NRW, als auch die deklaratorische Vorschrift des § 42 b Abs. 1 SVP NRW begründen nur eine vorläufige Mitgliedschaft für Gründungsmitglieder bis zum Ablauf der in § 42 Abs. 5 i.V.m. § 42 b Abs. 2 Nr. 2 SVP NRW genannten, am 01.07.2010 beginnenden sechsmonatigen Frist zur Ausübung des Wahlrechts im Hinblick auf die Erlangung einer dauerhaften Mitgliedschaft. Da der Kläger sein Wahlrecht bezüglich einer Mitgliedschaft innerhalb der Sechsmonatsfrist entsprechend seinem Klagebegehren nicht ausgeübt hat, ist eine dauerhafte Mitgliedschaft im beklagten Versorgungswerk infolge der Zugehörigkeit zur Ostdeutschen Psychotherapeutenkammer nicht begründet worden. Mangels bestehender Mitgliedschaft beim beklagten Versorgungswerk aufgrund der Zugehörigkeit zur Ostdeutschen Psychotherapeutenkammer wegen Ablaufes der in § 42 Abs. 5 i.V.m. § 42 b Abs. 2 Nr. 2 SVP NRW genannten Sechsmonatsfrist bleibt auch kein Raum für eine Herabsetzung des Beitrages auf 1/10 des Pflichtbeitrages gemäß § 42 b Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 42 Abs. 3 SVP NRW. Denn auch die Festsetzung eines Pflichtbeitrages in Höhe von 1/10 durch Anwendung des § 42 b Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 42 Abs. 3 SVP NRW setzt zwingend eine bestehende Mitgliedschaft auf Grund der Zugehörigkeit zur Ostdeutschen Psychotherapeutenkammer voraus, welche indes unstreitig nicht gegeben ist. Ungeachtet des Fehlens der tatbestandlichen Voraussetzungen der besonderen Übergangsbestimmung des § 42 b SVP NRW kann sich der Kläger auch nach Sinn und Zweck der für die Mitglieder der Ostdeutschen Psychotherapeutenkammer geschaffenen Übergangsbestimmungen nicht auf eine Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft berufen. Die besondere Übergangsbestimmung dient allein dem Vertrauensschutz der Gründungsmitglieder der Ostdeutschen Psychotherapeutenkammer im Hinblick darauf, dass die Mitgliedschaft in der betreffenden Kammer bis zum 01.07.2010 nicht mit einer Pflichtmitgliedschaft in einem Versorgungswerk verbunden war. Die persönliche Situation des Klägers unterfällt indes nicht diesem Schutzzweck, weil die Pflichtmitgliedschaft beim Beklagten nicht auf seiner Zugehörigkeit zur Ostdeutschen Psychotherapeutenkammer, sondern ausschließlich auf seiner seit dem 01.01.2009 bestehenden und damit vor dem Stichtag des 01.07.2010 begründeten Zugehörigkeit zur Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen beruht. Entgegen der Auffassung des Klägers verstoßen auch weder die Übergangsbestimmung des § 42 Abs. 2 SVP NRW noch die im Falle des Klägers die Pflichtmitgliedschaft begründende Vorschrift des § 8 Abs. 1 Nr. 2 SVP NRW gegen höherrangiges Recht. Soweit der Kläger in Bezug auf Art. 3 Abs. 1 GG geltend macht, es bestehe eine unzulässige Ungleichbehandlung insoweit, als über 40-jährigen Gründungsmitgliedern des beklagten Versorgungswerkes durch § 42 Abs. 2 SVP NRW ein Wahlrecht hinsichtlich der Begründung einer ständigen Pflichtmitgliedschaft eingeräumt werde, welches über 40-jährigen, über eine private Altersversorgung verfügenden Mitgliedern wie dem Kläger, die infolge eines Standortwechsels aus einem anderen Bundesland nach dem Stichtag des 01.01.2004 Mitglied der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen geworden seien, nicht eingeräumt werde, so ist ein ungerechtfertigter Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nicht gegeben. Art. 3 Abs. 1 GG verbietet es, wesentlich Gleiches willkürlich ungleich bzw. wesentlich Ungleiches willkürlich gleich zu behandeln, sofern kein sachlicher Rechtfertigungsgrund für die gesetzliche Differenzierung gegeben ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.05.1993 - 1 B 95.92, juris. Zwar handelt es sich bei den über 40-jährigen Gründungsmitgliedern (sog. Anfangsbestand bzw. Altbestand) und den aus einem anderen Bundesland nach dem Stichtag neu hinzutretenden, ebenfalls über 40-jährigen und bereits über eine private Altersversorgung verfügenden Berufsangehörigen um zulässige Vergleichsgruppen im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG. Insoweit liegt auch eine Ungleichbehandlung vor, da den Gründungsmitgliedern nach § 42 Abs. 2 SVP NRW eine Wahlmöglichkeit hinsichtlich der Pflichtmitgliedschaft bzw. der Beitragspflicht eingeräumt wird, welche den nach dem Stichtag hinzutretenden Berufsangehörigen aus einem anderen Bundesland nicht eröffnet ist. Allerdings besteht ein sachlicher Rechtfertigungsgrund für die Ungleichbehandlung. Nach der auf den vorliegenden Sachverhalt zu übertragenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur berufsständischen Versorgung der Rechtsanwälte, vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.12.1992 - 1 B 57.92, juris; BVerwG, Beschluss vom 12.05.1993 - 1 B 95.92, juris, zur berufsständischen Versorgung der Rechtsanwälte, der sich das erkennende Gericht anschließt, wird die bestehende Ungleichbehandlung zwischen über 40-jährigen Gründungsmitgliedern und über 40-jährigen Neumitgliedern, die aus einem anderen Bundesland nach Nordrhein-Westfalen überwechseln, durch das sachliche Differenzierungskriterium des Vertrauensschutzes gerechtfertigt. Der Satzungsgeber handelt insoweit bei der Differenzierung zwischen Gründungsmitgliedern und aus anderen Bundesländern neu hinzutretenden Mitgliedern nicht willkürlich, sondern lässt sich von sachgerechten Gesichtspunkten leiten. Die Gewährung von Befreiungsmöglichkeiten hinsichtlich der Pflichtmitgliedschaft für über 40-jährige Gründungsmitglieder dient dem Vertrauensschutz, da der Satzungsgeber davon ausgegangen ist, dass derartige Mitglieder aufgrund einer bis zum 01.01.2004 nicht bestehenden berufsständischen Versorgung für Psychotherapeuten in Nordrhein-Westfalen bereits eine private Altersversorgung aufgebaut haben. Vgl. zum Motiv des Satzungsgebers VG Düsseldorf, Urteil vom 15.08.2007 - 20 K 3701/06, juris. Der Befreiungstatbestand des § 42 Abs. 2 SVP NRW nimmt darauf Rücksicht, dass die bisherige Rechtslage die betreffenden Psychotherapeuten zu einer eigenen Altersversorgung veranlasste und dass bei einer Einbeziehung in das Versorgungswerk ihnen nachträglich ohne ihr Zutun die Notwendigkeit für diese Absicherung genommen würde. Eine entsprechend schutzwürdige Situation ist bei Psychotherapeuten, die - wie der Kläger - nicht durch eine Gesetzesänderung, sondern aufgrund einer persönlichen Entscheidung zu einem beruflichen Wechsel von einem Bundesland ohne Pflichtversorgung in ein Bundesland mit Pflichtversorgung in die Lage kommen, dass eine private Altersversorgung entbehrlich wird, nicht gegeben. Selbst für die in § 9 Abs. 1 Nr. 2 SVP NRW vorgesehene Begünstigung der Gruppe solcher Psychotherapeuten, welcher der Kläger ersichtlich nicht angehört, die aus einem anderen Bundesland mit Pflichtversorgung überwechseln und deren dortige Befreiung in Nordrhein-Westfalen anerkannt wird, besteht ein sachlicher Grund. Die Befreiung im Herkunftsland hat das ursprüngliche Vertrauen dieser Psychotherapeuten darauf, dass sie eine eigene Altersversorgung schaffen müssen, in besonderer Weise bekräftigt. Ihnen hat sich die Notwendigkeit ihrer privaten Altersvorsorge gleichsam zweifach gestellt, nämlich zunächst bei deren Abschluss und dann bei Einrichtung des berufsständischen Versorgungswerkes, von dem sie eine Befreiung erhalten haben, so dass auch dieser Gruppe ein entsprechend gesteigerter Vertrauensschutz zugestanden werden darf. Bei einem Psychotherapeuten, der aus einem Bundesland überwechselt, in dem ihn lediglich das Fehlen eines berufsständischen Versorgungswerkes zu einer eigenen Altersversorgung veranlasst hat, besteht keine entsprechende Vertrauensgrundlage. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.12.1992 - 1 B 57.92, juris; BVerwG, Beschluss vom 12.05.1993 - 1 B 95.92, juris, zur berufsständischen Versorgung der Rechtsanwälte; die gegen die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts gerichteten Verfassungsbeschwerden hat das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen, vgl. BVerfG, Beschluss vom 28.11.1997 - 1 BvR 324/93 sowie BVerfG, Beschluss vom 20.08.1997 - 1 BvR 1091/93. Mangels vergleichbarer Vertrauensgrundlage darf der Satzungsgeber für die neu hinzutretenden Psychotherapeuten den Mitgliederkreis so weit und die Befreiungstatbestände so eng fassen, dass eine möglichst leistungsfähige Solidargemeinschaft entsteht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.05.1993 - 1 B 95.92, juris, zur berufsständischen Versorgung der Rechtsanwälte. Soweit der Kläger geltend macht, er werde durch die Pflichtmitgliedschaft im beklagten Versorgungswerk durch den zusätzlich zu seinen privaten Altersvorsorgeaufwendungen anfallenden Pflichtbeitrag in Höhe von monatlich 537,30 Euro in unzumutbarer Härte betroffen, da er bereits monatlich 961,23 Euro für seine private Altersvorsorge aufwende, vermag das Gericht dem nicht zu folgen. Die mit der Pflichtmitgliedschaft verbundene Beitragspflicht führt nicht zu einer unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung oder einer zwangsweisen Überversicherung. Dem Kläger steht es frei, seine privaten Altersvorsorgeverträge in Form von Lebensversicherungen ganz oder teilweise gemäß § 165 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) prämienfrei zu stellen und die finanzielle Belastung mit Altersvorsorgeaufwendungen seiner persönlichen finanziellen Situation anzupassen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.12.1992 - 1 B 57.92, juris, zur berufsständischen Versorgung der Rechtsanwälte. Dass bei den privaten Altersvorsorgeverträgen des Klägers die Möglichkeit einer Beitragsfreistellung bzw. einer Beitragsreduzierung besteht, hat dieser im Übrigen im Rahmen der Klageschrift selbst vorgetragen. Insoweit hat der Kläger im Zeitraum zwischen dem 01.10.2009 und dem 01.04.2010 seine monatlichen Altersvorsorgeaufwendungen wegen einer Kreditaufnahme von monatlich 961,23 Euro auf 696,05 Euro durch teilweise Beitragsfreistellung bzw. Beitragsherabsetzung reduziert. Zudem hätte der Kläger bei dem Wechsel nach Nordrhein-Westfalen zum 01.01.2009 bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt Kenntnis davon haben müssen, dass dort eine berufsständische Pflichtversorgung besteht, die unter Berücksichtigung seiner persönlichen finanziellen Möglichkeiten ggf. eine Anpassung seiner bisher getroffenen Altersvorsorge nach sich ziehen würde. Des Weiteren ist auch kein Verstoß gegen die durch Art. 14 GG gewährleistete Eigentumsfreiheit ersichtlich. Das Argument des Klägers, seine private Altersvorsorge würde durch die Pflichtmitgliedschaft beim Beklagten zunichte gemacht, da er die bestehenden privaten Altersvorsorgeverträge kündigen bzw. Rückkäufe vornehmen und hierdurch erhebliche finanzielle Verluste hinnehmen müsse, verfängt nicht. Eine Verletzung des Art. 14 GG ist insoweit nicht gegeben, da eine Kündigung bzw. ein Rückkauf aufgrund der von Gesetzes wegen bestehenden Möglichkeit einer prämienfreien Versicherung gemäß § 165 VVG in Bezug auf die vorhandenen Lebensversicherungen des Klägers nicht zwingend geboten ist. Die Privatnützigkeit seiner Lebensversicherungen wird dem Kläger ebenfalls nicht genommen. Diese verlieren lediglich ihre bisherige Bedeutung als einzige Altersvorsorge, bleiben indes unverändert nutzbar. Er kann diese als zusätzliche Versorgung weiterführen, in prämienfreie Versicherungen umwandeln oder - wie in der Vergangenheit bereits geschehen - die Beiträge reduzieren. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.12.1992 - 1 B 57.92, juris, zur berufsständischen Versorgung der Rechtsanwälte. Die Pflichtmitgliedschaft und die hiermit verbundene Verpflichtung zur Beitragszahlung ohne bestehende Möglichkeit der Beitragsbefreiung für Neumitglieder aufgrund eines Bundeslandwechsels stellt auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG dar. Zwar kann in der Pflichtmitgliedschaft ein Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit, nicht jedoch die Berufswahlfreiheit des Klägers gesehen werden, dem zumindest mittelbar berufsregelnde Tendenz zukommt. Ein derartiger Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit ist jedoch verfassungsrechtlich gerechtfertigt, da er nach vernünftigen Erwägungen des Gemeinwohls zweckmäßig erscheint. Eine kollektive Altersversorgung, die auf dem Versicherungsgrundsatz aufbaut, ist wirtschaftlich nur durchführbar, wenn grundsätzlich alle Berufsangehörigen zu ihrer Finanzierung beitragen. Daher liegt es innerhalb der Gestaltungsfreiheit des Satzungsgebers, den Kreis der Mitglieder so weit und die Befreiungstatbestände so eng zu fassen, dass im Hinblick auf eine angemessene Versorgung eine möglichst leistungsfähige Solidargemeinschaft entsteht. Es ist ein legitimes gesetzgeberisches Anliegen, dem Solidaritätsgedanken dadurch Geltung zu verschaffen, dass ein möglichst großer Kreis der Berufsangehörigen ohne Rücksicht auf deren individuelles Versorgungsbedürfnis an der Versorgungsaufgabe teilnimmt. Die Regelung der Pflichtversicherung und der Ausnahmetatbestände ist geeignet, erforderlich und zumutbar im Hinblick auf das Ziel, eine leistungsfähige Solidargemeinschaft zu schaffen. Gäbe es ein Wahlrecht, das jedem Berufsangehörigen ermöglichte, die jeweils günstigste Versorgungsmöglichkeit im Laufe eines Berufslebens festzuhalten und alle anderen Versicherungspflichten auszuschließen, müsste sich das langfristig nachteilig für diejenigen Versorgungswerke auswirken, die ein ungünstigeres Versicherungsrisiko mit einem geringeren Mitgliederbestand abdecken. Es begegnet daher keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn die berufsständischen Versorgungswerke einer solchen Entwicklung rechtzeitig vorbeugen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 28.11.1997 - 1 BvR 324/93, juris, zur berufsständischen Versorgung der Rechtsanwälte; BVerfG, Beschluss vom 25.09.1990 - 1 BvR 907/87, juris, zur berufsständischen Versorgung der Ärzte; BVerfG, Beschluss vom 09.02.1977 - 1 BvL 11/74, juris, zur Krankenversicherung der Landwirte; BVerfG, Urteil vom 25.02.1960 - 1 BvR 239/52, juris, zur berufsständischen Versorgung der Ärzte; BVerwG, Urteil vom 25.11.1982 - 5 C 69.79, juris, zur berufsständischen Versorgung der Ärzte. Dass der Kläger an einer Rentenzahlung durch das beklagte Versorgungswerk kein Interesse hat und eine kapitalbildende Altersvorsorge bevorzugt, ist im Rahmen der verfassungsrechtlichen Beurteilung der Zulässigkeit einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung unerheblich und hat daher insoweit außer Betracht zu bleiben. Letztlich vermag das Gericht auch keinen Verstoß gegen die gemeinschaftsrechtlichen Grundfreiheiten zu erkennen, da diese mangels grenzüberschreitenden Sachverhaltes von vornherein keine Anwendung finden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 709 Sätze 1 und 2 ZPO.