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Beschluss

3 L 319/12

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2012:0416.3L319.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1 Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 € festgesetzt. 1 G r ü n d e 2 I. 3 Mit Urkunde vom 21.09.2007 wurde die Antragstellerin durch das Land Baden-Württemberg zur Fachschuldirektorin ernannt. Mit Bescheid ebenfalls vom 21.09.2007 wurde ihr die Funktion bzw. das Amt „Fachschuldirektorin als ständige Vertreterin des Leiters einer Heimsonderschule mit mehr als 90 Schülern und mit einer Abteilung Sonderberufs- oder Sonderberufsfachschule mit mehr als 60 Schülern“ an der staatlichen Schule für Gehörlose, Schwerhörige und Sprachbehinderte in O. übertragen. 4 Unter dem 05.12.2011 bewarb sich die Antragstellerin, die nunmehr ihren Lebensmittelpunkt in Nordrhein-Westfalen hat, auf die vom Antragsgegner ausgeschriebene „Schulleiterstelle an der H. -schule, Förderschule der Stadt T. B. mit dem Förderschwerpunkt Lernen in T. B. “. Die Ausschreibung enthält unter der Rubrik „Hinweise und Besonderheiten“ den Hinweis: 5 „Voraussetzung für eine zulässige Bewerbung ist eine vor dem 01.08.2009 erstellte gültige dienstliche Beurteilung für das Amt des Schulleiters/der Schulleiterin oder der Nachweis einer erfolgreichen Teilnahme am Schulleiter-EignungsFeststellungsVerfahren (EFV). Zudem sind Versetzungsbewerbungen von Lehrkräften ohne gültige dienstliche Beurteilung oder Teilnahme am EFV zulässig, wenn diese bereits zur Schulleiterin/zum Schulleiter ernannt worden sind...“ 6 Mit Bescheid vom 01.02.2012 teilte der Antragsgegner der Antragstellerin mit, dass ihre Bewerbung auf die Funktionsstelle keinen Erfolg haben könne, da sie nicht alle Voraussetzungen erfülle. Neben den Voraussetzungen des § 20 Abs. 6 LBG NRW könnten Bewerbungen auf Schulleiterstellen gemäß dem Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 25.11.2008 (BASS 21-01 Nr. 30) nur zugelassen werden, wenn die Lehrkraft eine erfolgreiche Teilnahme am Eignungsfeststellungsverfahren (EFV) nachweise. Hierzu werde auf den Ausschreibungstext in der Spalte Hinweise auf Besonderheiten hingewiesen. Dort sei geregelt, dass diejenigen, die sich, ohne am EFV teilgenommen zu haben, auf eine Schulleiterstelle bewerben würden, bereits das Amt eines Schulleiters/einer Schulleiterin innehaben müssten. Die Antragstellerin bekleide derzeit das Amt einer „Fachschuldirektorin als ständige Vertreterin des Leiters einer Heimsonderschule mit mehr als 90 Schülern und mit einer Abteilung Sonderberufs- oder Sonderberufsfachschule mit mehr als 60 Schülern“ an der staatlichen Schule für Gehörlose, Schwerhörige und Sprachbehinderte in O. /Baden-Württemberg. Damit sei dieser Status dem einer Sonderschulkonrektorin in Nordrhein-Westfalen gleichzusetzen. 7 Die Antragstellerin hat am 10.03.2012 das vorliegende Verfahren anhängig gemacht. Sie weist darauf hin, dass sie das Aufgabenspektrum bereits ausübe, das Gegen-stand des sogenannten Eignungsfeststellungsverfahrens (EFV) sei. Denn dieses überprüfe bekanntlich die Eignung als Schulleiterin oder Schulleiter in Bezug auf die Leitungskompetenzen Kommunikation, Rollenklarheit, Innovation und Management. Ihr Anspruch auf Einbeziehung in das Auswahlverfahren nach dem Leistungsgrundsatz sei insbesondere deshalb verletzt, weil der Antragsgegner die Eignung der Antragstellerin für die ausgeschriebene Stelle verkannt bzw. das Leistungsprofil der Antragstellerin nicht unter angemessener Berücksichtigung der Sach- und Rechtslage bewertet habe. Der Antragsgegner gehe davon aus, dass ihre Position im Land Baden-Württemberg der einer „Sonderschulkonrektorin in NRW“ entsprechen würde. Diese falsche Bewertung beruhe im Wesentlichen darauf, dass die einschlägigen Schul- und Besoldungsgesetze der jeweiligen Bundesländer übertragen bzw. angewandt worden seien, ohne die Unterschiede bzw. Besonderheiten des jeweiligen Landesrechts zu erkennen und in die Befähigungsbeurteilung der Antragstellerin mit einzubeziehen. Gemäß § 42 BWSchG sei der stellvertretende Schulleiter nicht nur der ständige, sondern auch der allgemeine Vertreter des Schulleiters. Demgegenüber sei in Nordrhein-Westfalen der Vertreter des Schulleiters nicht allgemeiner, sondern nur ständiger Vertreter, wobei die Vertretung nach dem eindeutigen Wortlaut des § 60 Abs. 2 SchulG NRW auf den Verhinderungsfall beschränkt sei. Die Gleichsetzung der Positionen der Antragstellerin als Vertreterin des Direktors einer Heimsonderschule in Baden-Württemberg mit der einer Sonderschulkonrektorin in Nordrhein-Westfalen erfolge damit schon unter Missachtung der unterschiedlichen Wertungen einer Schulleitervertretung in NRW einerseits und der in Baden-Württemberg andererseits. Der Antragsgegner übersehe im Ergebnis, dass Funktion und Tätigkeit des dem LBesG NRW nicht bekannten „Fachschuldirektors“ tatsächlich der Position eines Sonderschul rektors der Besoldungsgruppe A15 in Nordrhein-Westfalen entspreche. Ferner verletze der Antragsgegner die Vorgaben für die hinreichende Dokumentierung einer Auswahlentscheidung gemäß Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG. Denn die Gleichsetzung des Amtes einer Fachschuldirektorin in Baden-Württemberg mit dem einer Sonderschulkonrektorin in Nordrhein-Westfalen hätte jedenfalls eine Begründung erfordert, die sich mit den einschlägigen Schul- und Besoldungsgesetzen der betreffenden Länder nachvollziehbar auseinandergesetzt hätte. Stattdessen beschränke sich der Antragsgegner darauf, die dem NRW-Recht nicht bekannte „Fachschuldirektorin“ allein aufgrund ihrer Vertreterfunktion schlichtweg mit einer „Sonderschulkonrektorin“ gleichzusetzen. 8 Die Antragstellerin beantragt, 9 dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu untersagen, die ausgeschriebene Stelle „Schulleiterstelle an der H. -schule, Förderschule der Stadt T. B. mit dem Förderschwerpunkt Lernen in T. B. “ mit einem Mitbewerber zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung der Antragstellerin vom 05.12.2011 bestandskräftig entschieden ist. 10 Der Antragsgegner beantragt, 11 den Antrag abzulehnen. 12 Wegen der übrigen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens sowie der Verfahren 3 L 1427/11, 3 K 5378/11 und3 K 1726/12 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 13 II. 14 Der zulässige Antrag ist nicht begründet. 15 Gemäß § 123 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf einen Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte und wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO sind Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen. 16 Die Antragstellerin hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Nach gel-tendem Beamtenrecht hat ein Beamter auch bei Erfüllung aller laufbahnrechtlichen Voraussetzungen grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf Beförderung. Er kann vielmehr nur verlangen, in seinem beruflichen Fortkommen nicht aus sachwidrigen Erwägungen des Dienstherrn beeinträchtigt zu werden. Die Entscheidung über eine Beförderung liegt nach Maßgabe des Personalbedarfs und des Vorhandenseins freier besetzbarer Planstellen im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. Dieser hat sich bei seiner Ermessensausübung gemäß Art. 33 Abs. 2 GG am Leistungsgrundsatz zu orientieren. Er ist gehalten, ein Beförderungsamt demjenigen von mehreren Beförderungsbewerbern zu übertragen, der nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung für die Wahrnehmung der betreffenden Dienstaufgaben am besten qualifiziert erscheint. 17 Die aus dem Prinzip der Bestenauslese nach Artikel 33 Abs. 2 GG folgenden Bindungen für den Entscheidungsspielraum des Dienstherrn bei Stellenbesetzungen entfalten ihre Wirkung vor allem bei der abschließenden Personalauswahl selbst. Ihr vorgelagert ist die grundsätzliche Entscheidung des Dienstherrn, welcher Personenkreis für die Stellenbesetzung überhaupt angesprochen werden soll. Auch diese Entscheidung darf den Maßstäben des Artikel 33 Abs. 2 GG nicht zuwiderlaufen, wird notwendigerweise aber auch von organisatorischen, personalwirtschaftlichen und personalpolitischen Erwägungen des Dienstherrn wesentlich mit beeinflusst. Ebenso wie er frei entscheiden können muss, ob er eine Stelle überhaupt besetzt, muss ihm ein weitgefasster Spielraum zugebilligt werden, welchen Personenkreis er für die Stellenbesetzung in Betracht zieht. Allerdings muss die Beschränkung des Bewerberkreises wegen des Anspruchs auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt willkürfrei sein, das heißt auf einem sachlich vertretbaren Grund beruhen, 18 vgl. OVG NW, Beschluss vom 11.07.2006 – 6 B 1184/06 -. Vgl. in diesem Zusammenhang auch OVG NW, Beschluss vom 06.03.2007 – 6 B 48/07 -; Beschluss vom 26.03.2007 – 6 B 26/07 -; Beschluss vom 08.08.2007 – 6 B 750/07 -; Beschluss vom 05.03.2012 – 6 B 12/12 -; Thüringer OVG, Beschluss vom 16.12.2008 – 2 E O 228/08 -; VG Magdeburg, Urteil vom 23.10.2009 – 5 A 44/09 -. Vgl. andererseits VG Arnsberg, Urteil vom 18.05.2011 – 2 K 160/11 -; OVG Bremen, Beschluss vom 12.10.2009 – 2 B 77/09 -. 19 Zum Ausscheiden aus dem Bewerberfeld bereits im Vorfeld des eigentlichen, anhand der Bestenauslese vorzunehmenden Vergleichs der Bewerber führt regelmäßig nur die Nichterfüllung der (zulässigerweise aufgestellten) Anforderungen, die nach der Ausschreibung zwingend vorliegen müssen und schon ihrer Art nach allein anhand objektiv überprüfbarer Fakten festgestellt werden können. Demgegenüber können solche Merkmale, die einen Wertungsspielraum eröffnen und über die der Dienstherr- in der Regel in einer dienstlichen Beurteilung – zunächst eine nähere Einschätzung treffen muss, erst im eigentlichen, nach Leistungsgrundsätzen vorzunehmenden Auswahlverfahren Bedeutung erlangen, 20 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.10.2006 – 1 B 1430/06 – juris, m.w.N.. 21 In Anwendung dieser Grundsätze ist die Entscheidung des Antragsgegners, die Bewerbung der Antragstellerin nicht zu berücksichtigen, rechtsfehlerfrei ergangen. Zutreffend hat der Antragsgegner darauf abgestellt, dass die Bewerbung der Antragstellerin auf die ausgeschriebene Stelle unzulässig ist, da sie die mit der Ausschreibung verbundenen, in der Stellenbeschreibung genannten Kriterien nicht erfüllt. Die Antragstellerin hat weder das sogenannte Eignungsfeststellungsverfahren (EFV) bestanden noch kann sie als Versetzungsbewerberin berücksichtigt werden. 22 Beides – Teilnahme am EFV und Ernennung zum Schulleiter/zur Schulleiterin - durfte zum Gegenstand des konstitutiven Anforderungsprofils gemacht werden. 23 Der Antragsgegner hatte bereits in dem Verfahren 3 L 1427/11 vorgetragen, dass die Teilnahme am dem sog. EFV für notwendig erachtet wird, um eine hinreichende Vergleichbarkeit der verschiedenen Bewerberinnen und Bewerber nach einheitlichen Maßstäben zu erreichen. Diese Ausführungen sind nachvollziehbar und halten sich innerhalb des der Behörde zuzubilligenden organisatorischen Spielraumes. 24 Vgl. auch VG Düsseldorf, Beschluss vom 09.08.2011 – 2 L 749/11 – und OVG NRW, Beschluss vom 13.09.2011 – 1010/11 -, juris. 25 Danach kommt es nicht darauf an, ob die Antragstellerin – wie sie vorträgt – inhaltlich bereits sämtliche Bereiche des EFV in ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeit abdeckt. 26 Gleiches gilt für das weitere Kriterium der Schulleiterstelle. Nach dem Wortlaut der Stellenausschreibung ist hier aus Gründen der Gleichbehandlung rein formal darauf abzustellen, ob der Versetzungsbewerber bereits zum Schulleiter/zur Schulleiterin ernannt ist. Auch dies ist von dem der Behörde zuzubilligenden Spielraum gedeckt. Nicht von Belang ist danach, ob jemand bereits die für die Schulleitung erforderlichen Fähigkeiten hat. Dieses Ergebnis trifft nicht nur die Antragstellerin, die in Baden-Württemberg durchaus eine hohe Verantwortung zu tragen hatte, aber nicht zur Schulleiterin ernannt worden war, sondern auch diejenigen Bewerber aus Nordrhein-Westfalen, denen eine Schulleiterstelle nur kommissarisch übertragen worden ist und die ebenfalls aus dem Bewerberkreis auszuschließen wären, soweit es das Erfordernis der Schulleiterstelle betrifft. 27 Schließlich kann die Antragstellerin – worauf der Antragsgegner bereits im Verfahren 3 L 1427/11 zutreffend hingewiesen hatte – auch nicht die geforderte vor dem 01.08.2009 erstellte gültige dienstliche Beurteilung vorlegen. 28 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG, wobei das Gericht dem Petitum der Antragstellerin entsprechend von einem Versetzungsbegehren ausgeht.