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Urteil

10 K 3543/10

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2012:0215.10K3543.10.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der 1957 in Kemerowo, Russland, geborene Kläger absolvierte an der Universität Kemerowo von 1975 bis 1980 ein Hochschulstudium in der Fachrichtung Mathematik, das er am 27.06.1980 mit dem Diplom D-I Nr. 102312 abschloss. Auf Antrag des Klägers erkannte der Beklagte mit Bescheid der Bezirksregierung Detmold vom 04.02.2009 die Ausbildung des Klägers mit der Diplomprüfung als Diplom-Mathematiker als Prüfungsteil im Rahmen der Ersten Staatsprüfung des nordrhein-westfälischen Lehramts an Gymnasien und Gesamtschulen in dem Unterrichtsfach „Mathematik“ an. In der Begründung wurde ausgeführt, dass eine weitergehende Anerkennung nicht möglich sei. Auch wenn nach russischem Recht eine abgeschlossene Lehrerausbildung nachgewiesen sei, so werde hier die Lehramtsbefähigung erst mit Bestehen der Zweiten Staatsprüfung uneingeschränkt erworben. Mit Schreiben vom 23.07.2009 und 25.08.2009 beantragte der Kläger die Anerkennung seines Diploms als Mathematiker und Mathematiklehrer als Zweite Staatsprüfung. Er verwies auf Tätigkeiten als Mathematiklehrer an Gymnasien in Russland sowie als Betreuer und bei der Hausaufgabenhilfe an einer Hauptschule in Bonn. Er legte eine Bescheinigung der Universität Kemerowo vom 07.04.2009 vor, wonach der Kläger in Vollzeit in der mathematischen Fakultät studiert und eine abgeschlossene pädagogische Bildung habe; er habe u.a. Methodik des Mathematikunterrichts im Umfang von 68 Unterrichtsstunden absolviert. Zudem legte der Kläger eine Bescheinigung der Universität Köln vor, wonach sein abgeschlossenes Grundstudium für die Erziehungswissenschaftlichen Studien an der Universität Bonn im Rahmen des Lehramtsstudiengangs (LPO 2003) an der Universität Köln anerkannt wird. Mit Schreiben vom 13.09.2009 beantragte der Kläger die Anerkennung seiner in Russland erworbenen beruflichen Qualifikation im 2. Fach Physik. Er legte eine Anlage zu seinem Diplom vor, nämlich einen Auszug aus der Prüfungsliste, wonach er in 31 Fächern Prüfungen abgelegt hat, darunter in Physik, Automatische Steuerungssysteme, Theoretische Mechanik und Ergänzungskapitel der gegenwärtigen Naturwissenschaften. Weiter legte er eine Kopie seines Arbeitsbuches vor, worauf wegen der Einzelheiten verwiesen wird. Mit Bescheid der Bezirksregierung Detmold vom 20.05.2010 lehnte der Beklagte es ab, die in Russland vom Kläger abgelegte Prüfung im Fach „Physik“ als gleichwertig mit der Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt in dem Fach Physik anzuerkennen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Nachweis eines gleichrangigen, d.h. im Verhältnis 1:1 studierten Unterrichtsfachs im Verhältnis zu dem als Hauptfach studierten Fach nicht erbracht sei. Darüber hinaus habe der Kläger kein Staatsexamen in Physik abgelegt. Da der Kläger keine dem deutschen Referendariat entsprechende Ausbildungszeit nachgewiesen habe, könne die Zweite Staatsprüfung nicht anerkannt werden. Berufszeiten als Lehrer seien keine Ausbildungszeiten im Rahmen des Referendariats. Mit seiner hiergegen am 08.06.2010 erhobenen Klage trägt der Kläger im Wesentlichen vor, er habe das Fach Physik auf Semesterwochenstunden umgerechnet in einem weit höheren Umfang studiert als es die hiesige Prüfungsordnung für das Lehramtsstudium vorsehe. Anstatt das Staatsexamen in Physik abzulegen, habe er die Diplomarbeit in Mathematik verteidigt, denn es habe nur die Möglichkeit entweder Diplomarbeit oder Staatsexamen bestanden. Der Kläger listet einzelne Lehrveranstaltungen auf, die Studieninhalte der Fächer „Physik“, „Automatisierte Steuerungssysteme“, „theoretische Mechanik“ und „Ergänzungskapitel der gegenwärtigen Wissenschaft“ gewesen seien; auf Bl. 122-126 der Gerichtsakte wird Bezug genommen. Der Kläger legt eine „Bescheinigung über die zertifizierte, abgeschlossene pädagogische Ausbildung“ der Universität Kemerowo vom 13.10.2010 vor, wonach der Kläger u.a. das Studienfach “Methodik und Didaktik des Physikunterrichts“ mit 34 Unterrichtsstunden absolvierte. Weiter legt der Kläger eine Bescheinigung des Exekutivausschusses des Iskitimer Bezirksrates vom 11.11.1985 vor, wonach der Kläger vom 22.09.1980 bis zum 05.11.1980 als Mathematik- und Physiklehrer an der T. Mittelschule gearbeitet habe, sowie eine undatierte Bescheinigung des Ministeriums für Bildung der Russischen Sozialistischen Föderativen Sowjetrepublik, wonach der Kläger als Mathematik- und Physiklehrer an der Mittleren Allgemeinbildenden Schule Nr. 000 der Stadt Moskau gearbeitet habe. Der Kläger trägt hierzu vor, ausgehend von den bescheinigten Sachverhalten sei festzustellen, dass er im Fach Physik das für das Lehramt geeignete Studium absolviert und entsprechende Prüfungen abgelegt habe. Der Kläger beantragt sinngemäß, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids der Bezirksregierung Detmold vom 20.05.2010 zu verpflichten, seinen in Russland erworbenen Abschluss – Diplom D-I Nr. 102312 vom 27.06.1980 – als Lehramtsbefähigung für ein nordrhein-westfälisches Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen anzuerkennen, hilfsweise als Lehramtsprüfung in dem Unterrichtsfach „Physik“ bzw. hinsichtlich des Zugangs zum Vorbereitungsdienst als gleichwertig geeignet anzuerkennen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verteidigt den angegriffenen Bescheid und trägt weiter vor, zur Sowjetzeit sei die Lehrerausbildung in Russland grundsätzlich vierjährig und auf ein Fach bezogen gewesen. Es habe die Möglichkeit bestanden, innerhalb eines fünfjährigen Studiums die Unterrichtsbefähigung auf ein als Hilfsfach ohnehin notwendiges Fach zu erweitern, so beim Studium der Mathematik auf das Fach Physik. Dabei sei das verselbständigte Hilfsfach nicht in dem gleichen Umfang studiert worden wie das Ausgangsfach. Dementsprechend fehle es an der hier erforderlichen Gleichrangigkeit der zwei Unterrichtsfächer. Entscheidungsgründe Das Gericht konnte trotz Ausbleibens des Klägers in der mündlichen Verhandlung eine Entscheidung treffen, da der Kläger mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war (§ 102 Abs. 2 VwGO). Soweit der Kläger die Anerkennung seines russischen Diploms als Lehramtsbefähigung begehrt, ist die Klage bereits als unzulässig anzusehen, da ihr insoweit der bestandskräftige ablehnende Bescheid der Bezirksregierung Detmold vom 04.02.2009 entgegensteht. Davon abgesehen ist die Klage jedenfalls unbegründet. Der Bescheid der Bezirksregierung Detmold vom 20.05.2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Anerkennung seines Diploms als Lehramtsbefähigung (1.) noch als Lehramtsprüfung mit dem Fach Physik bzw. als hinsichtlich des Zugangs zum Vorbereitungsdienst für ein Lehramt gleichwertig geeignet (2.). 1. Der Kläger kann nicht beanspruchen, dass sein Diplom D-I Nr. 102312 vom 27.06.1980 in der Fachrichtung Mathematik als Lehramtsbefähigung anerkannt wird gemäß § 14 Abs. 3, 4 des Gesetzes über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz – LABG-) vom 12.05.2009, GV. NRW. S. 308. Nach diesen Vorschriften, die gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2 LABG zum 01.10.2011 in Kraft getreten sind, kann das Ministerium (bzw. die entsprechende Bezirksregierung nach der Verordnung zur Übertragung der Befugnis zur Anerkennung von Lehramtsbefähigungen, Lehramtsprüfungen und Hochschulabschlussprüfungen auf die Bezirksregierungen vom 16.09.1999, zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.04.2005) eine außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen erworbene Lehramtsbefähigung als Befähigung zu einem entsprechenden Lehramt im Sinne des Gesetzes anerkennen (§ 14 Abs. 3 LABG); die Anerkennung kann im Einzelfall davon abhängig gemacht werden, dass der anzuerkennende Abschluss den Anforderungen des angestrebten Lehramts entspricht (§ 14 Abs. 4 LABG). Diesen Anforderungen entspricht das Diplom als Abschluss in nur einem Fach, nämlich Mathematik, auch soweit es als Prüfungsteil im Rahmen der Ersten Staatsprüfung anerkannt ist, nicht. Das Lehramt (die Lehramtsbefähigung) an Gymnasien und Gesamtschulen setzt mit Ausnahme von Kunst und Musik ein Studium von zwei Unterrichtsfächern einschließlich der Fachdidaktik mit den Abschlüssen Bachelor und „Master of Education“ voraus, §§ 3, 11 Abs. 5 Nr. 3, 10 LABG. Die Staatsprüfung, mit deren Bestehen die Lehramtsbefähigung erworben wird, § 3 Abs. 2 LABG, bezieht sich ebenfalls auf zwei Unterrichtsfächer, vgl. § 32 Abs. 1, 5, § 8 Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen (Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung - OVP) vom 11.04.2001, GV.NRW. S. 218. Einer Anerkennung des Diploms des Klägers als Lehramtsbefähigung steht mithin bereits entgegen, dass er keinen Abschluss eines Studiums in zwei Unterrichtsfächern nachweisen kann. Der Kläger hat zwar während seines Studiums in 31 Fächern, darunter auch in Physik, Prüfungen abgelegt. Hierbei handelte es sich aber nicht um die Abschlussprüfung eines Studiums der Physik. Der Kläger selbst trägt vor, dass er Physik kein Staatsexamen abgelegt habe. Die nunmehr vorgetragene spätere Berufstätigkeit auch als Physiklehrer in Russland, die allerdings in seinem Arbeitsbuch nicht verzeichnet ist und die der Kläger in seinem im Verwaltungsverfahren vorgelegten Lebenslauf noch nicht erwähnt hat, ersetzt nicht den Studienabschluss im Fach Physik. Seine Diplomprüfung kann auch nicht als Lehramtsprüfung in diesem Fach anerkannt werden aus den nachstehenden zum Hilfsantrag ausgeführten Gründen (s. 2.). Nichts anderes galt nach der zum Zeitpunkt des Antrags des Klägers sowie des Bescheiderlasses maßgeblichen Rechtslage. Auch danach war die Klage mit ihrem Hauptantrag unbegründet und hatte der Kläger keinen Anspruch auf Anerkennung seiner Diplomprüfung als Lehramtsbefähigung. Gemäß § 20 Abs. 4 des Lehrerausbildungsgesetzes vom 02.07.2002, zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.04.2009 (LABG a.F.), der zum 01.10.2011 außer Kraft getreten ist (§ 20 Abs. 1 Satz 4 LABG vom 12.05.2009), und § 44 der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen (Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung - OVP) vom 11.11.2003 (OVP a.F.), der zum 31.07.2011 außer Kraft getreten ist (§ 51 Abs. 2 OVP vom 10.04.2011), konnte eine außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen erworbene Lehramtsbefähigung als Befähigung zu einem entsprechenden Lehramt im Sinne des Gesetzes anerkannt werden; die Anerkennung konnte im Einzelfall davon abhängig gemacht werden, dass der anzuerkennende Abschluss den Anforderungen des angestrebten Lehramts entsprach. Auch diesbezüglich waren zwei Unterrichtsfächer maßgeblich, so dass es für eine Anerkennung des Diploms ebenfalls an einem nachgewiesenen Abschluss eines Studiums in zwei Unterrichtsfächern fehlte. 2. Die Klage ist auch mit dem Hilfsantrag unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung seiner Diplomprüfung als Lehramtsprüfung mit dem Fach Physik bzw. als gleichwertig geeignet hinsichtlich des Zugangs für den Vorbereitungsdienst für ein Lehramt. Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 LABG vom 12.05.2009, der zum 01.10.2011 in Kraft getreten ist (s. § 20 Abs. 1 Satz 2 LABG), kann die Bezirksregierung Detmold als zuständige Behörde (§ 2 Abs. 2 b der Verordnung zur Übertragung der Befugnis zur Anerkennung von Lehramtsbefähigungen, Lehramtsprüfungen und Hochschulabschlussprüfungen auf die Bezirksregierungen) eine außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen abgelegte Lehramtsprüfung (Erste Staatsprüfung oder lehramtsspezifische Hochschulabschlussprüfung) hinsichtlich des Zugangs zu einem entsprechenden Vorbereitungsdienst nach § 5 LABG als gleichwertig geeignet anerkennen. Der Zugang zum Vorbereitungsdienst setzt außerhalb des Anwendungsbereichs des § 14 Abs. 1 LABG einen für das jeweilige Lehramt vorgesehenen Abschluss eines Bachelorstudiums und einen Abschluss als „Master of Education“ voraus, §§ 9, 10 LABG. Bereits das Bachelorstudium enthält lehramtsspezifische Elemente; das Masterstudium bereitet gezielt auf ein Lehramt vor, es umfasst bildungswissenschaftliche, fachwissenschaftliche und fachdidaktische Studien, § 11 Abs. 2 LABG. Das Studium orientiert sich an der Entwicklung der grundlegenden beruflichen Kompetenzen für Unterricht und Erziehung, Beurteilung, Diagnostik, Beratung, Kooperation und Schulentwicklung; die Kompetenzen werden in einem systematischen Aufbau erworben, §§ 11 Abs. 3, 2 Abs. 2 LABG. Dabei umfasst das Studium für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen das Studium von zwei Unterrichtsfächern einschließlich der Fachdidaktik, § 11 Abs. 5 Nr. 3 LABG. Weitere fachliche Voraussetzungen sind in der Verordnung über den Zugang zum nordrhein-westfälischen Vorbereitungsdienst für Lehrämter an Schulen und Voraussetzungen bundesweiter Mobilität (Lehramtszugangsverordnung - LZV) vom 18.06.2009, GV.NRW. S. 344, festgelegt. Nach § 4 LZV erfordert das Studium für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen das Studium insbesondere von jeweils Fachwissenschaft und Fachdidaktik in zwei Unterrichtsfächern, denen jeweils 100 Leistungspunkte zugeordnet sind. Als den genannten Voraussetzungen gleichwertig geeignet muss die außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen abgelegte Lehramtsprüfung anzusehen sein. Dem entspricht auch die Begründung des Entwurfs des Gesetzes zur Reform der Lehrerausbildung der Landesregierung zu § 14 LBAG, LT-Drs. 14/7961, S. 36. Dort wird ausgeführt, dass der Abschluss als Master of Education für ein Lehramt nicht mehr im Wege einer Anerkennung durch das Land erworben werden könne und es auch keine Teil-Anerkennung mehr gebe; dennoch müsse Absolventen lehramtsspezifischer Studiengänge u.a. aus dem Ausland die Möglichkeit erhalten bleiben, am nordrhein-westfälischen Vorbereitungsdienst teilzunehmen. Dazu bedürfe es der Zuordnung nordrhein-westfälischer Lehrämter und Fächer sowie der Prüfung der Ausbildungsmöglichkeiten in entsprechenden Fächern. Die gleichwertige Eignung seines Studiums des Faches Physik im Rahmen seines Mathematikdiplomstudiums mit den genannten Voraussetzungen hat der Kläger nicht dargelegt und nachgewiesen. Zwar hat der Kläger in seiner nicht belegten Auflistung der Studien- und Prüfungsinhalte für das Fach Physik nicht weiter konkretisiert „didaktische und methodische Aspekte des Faches“ genannt und für das Fach „theoretische Mechanik“ unter der Überschrift „Fachdidaktik“ Stichworte wie Erziehungs- und Bildungsaufgaben, Elemente der Planung von Physikunterricht, Kriterien zur Analyse von Unterrichtsbeobachtungen, Arten der Leistungskontrolle aufgeführt. Danach lässt sich nicht erkennen, dass der Kläger im Studium dieser beiden Fächer, die dem beide Fach Physik zugeordnet werden können, in einem systematischen Aufbau die geforderten grundlegenden beruflichen Kompetenzen für Unterricht und Erziehung, Beurteilung, Diagnostik, Beratung, Kooperation und Schulentwicklung erworben hat. Eine in diesem Sinne lehramtsspezifische Hochschulausbildung und Hochschulabschlussprüfung in diesen beiden Fächern, die zudem nur 2 von 30 (Vor-)Prüfungsfächern im Rahmen des Mathematikstudiums des Klägers waren, kann nicht angenommen werden. Die weiteren Fächer „Automatisierte Steuerungssysteme“ und „Ergänzungskapitel der gegenwärtigen Wissenschaft“ lassen sich zwar nach den nicht belegten Angaben des Klägers zu den Studieninhalten fachwissenschaftlich dem Fach Physik zuordnen. Eine lehramtsspezifische Ausbildung erfolgte hier jedoch nicht. Nach Angaben des Klägers lag im Fach „Automatisierte Steuerungssysteme“ das Schwergewicht auf technischen oder theoretischen Aspekten der Physik, Fachdidaktik hat er hier nicht als Unterrichtsinhalt benannt. Im Fach „Ergänzungskapitel der gegenwärtigen Wissenschaft“ war Fachdidaktik ausweislich der Auflistung des Klägers kein wesentlicher Unterrichtsinhalt. Auch die vom Kläger vorgelegte Bescheinigung der Universität Kemerowo vom 13.01.2010 spricht nicht für eine lehramtsspezifische Ausrichtung des Physikstudiums. Denn nach dieser Bescheinigung hatte die „Methodik und Didaktik des Physikunterrichts“ mit 34 Unterrichtsstunden von insgesamt 531 dort ausgewiesenen Unterrichtsstunden nur einen untergeordneten Anteil an der Ausbildung. Zudem kann an der nach § 4 LZV auch hinsichtlich der Fachdidaktik geforderten Gleichgewichtigkeit der beiden Unterrichtsfächer gezweifelt werden, da gegenüber den 34 Unterrichtsstunden in „Methodik und Didaktik des Physikunterrichts“ der Kläger 68 Unterrichtsstunden für die „Methodik des Mathematikunterrichts“ absolviert hat ausweislich der Bescheinigung der Universität Kemerowo vom 07.04.2009. Der Kläger hatte auch keinen Anspruch auf Anerkennung des Fachs Physik als Prüfungsteil im Rahmen einer Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt nach den zum Zeitpunkt der Antragstellung und bis zum 30.09.2011 geltenden Rechtsvorschriften. Gemäß § 20 Abs. 2 LABG a.F., der zum 01.10.2011 außer Kraft getreten ist (§ 20 Abs. 1 Satz 4 LABG vom 12.05.2009), und § 50 Abs. 1 der Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen (Lehramtsprüfungsordnung - LPO-) vom 27.03.2003, zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.06.2006, gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 LZV zum 30.09.2011 außer Kraft getreten, konnten für ein Lehramt geeignete Prüfungen als Erste Staatsprüfungen für ein entsprechendes Lehramt oder als Prüfungsteil im Rahmen einer Ersten Staatsprüfung oder als Erweiterungsprüfung anerkannt werden. Dabei musste die zur Anerkennung gestellte Prüfung mit der jeweils angestrebten (nordrhein-westfälischen) Lehramtsprüfung gleichwertig sein. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 26.05.2000 - 19 A 1731/98 -. Für die Annahme einer entsprechenden Gleichwertigkeit war nach der Rechtsprechung des OVG NRW erforderlich, dass die anzuerkennende Prüfung und das angestrebte Lehramt ein wesentliches Maß an Übereinstimmung aufwiesen, vgl. OVG NRW, a.a.O. und Beschluss vom 03.12.2002 - 19 E 777/02-. Wie dargelegt, lässt sich bereits nicht feststellen, dass der Kläger im Fach Physik ein für ein Lehramt geeignetes Studium absolviert und eine für ein Lehramt geeignete Prüfung abgelegt hat. Zudem fehlte es auch an der Gleichwertigkeit der Prüfung nach diesen Grundsätzen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen – ERVVO VG/FG - vom 1. Dezember 2010 (GV. NRW. S. 647) bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte dreifach eingereicht werden. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.