Urteil
18 K 7036/10.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2012:0120.18K7036.10A.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. T a t b e s t a n d : Die 1987 geborene Klägerin ist irakische Staatsangehörige, reiste auf dem Landweg am 26.09.2010 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte einen Asylantrag. Bei ihrer Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) gab sie im Wesentlichen an: Sie sei Kurdin yezidischer Religionszugehörigkeit und habe in der Siedlung Sharia, Kreis Semel in der Provinz Dohuk gewohnt. Im Irak lebe bis auf die Schwester, die mit ihr nach Deutschland gekommen sei, ihre gesamte Familie. Ihr Vater betreibe dort u.a. mit mehreren Traktoren Landwirtschaft. Sie und ihre Schwester seien wegen ihrer Ehemänner nach Deutschland gekommen. Die Lage der Yeziden sei aber auch sehr schlecht, es gebe ständig Explosionen. Einer ihrer yezidischen Kommilitonen, der ihr Nachbar gewesen sei, habe kurz vor ihrer eigenen Ausreise einen Anruf erhalten und sei danach verschwunden. Einige Tage danach habe man ihn zerstückelt aufgefunden. Die Täter würden unter Kommilitonen vermutet. Nach dieser Tat seien laut telefonischer Auskunft ihrer Mutter aus Angst viele Leute ausgereist. Sie habe während ihres Studiums nicht gewagt, an Ausflügen der Universität teilzunehmen. Kommilitonen hätten ihr deutlich gesagt, sie solle zum Islam übertreten. Sonstige Probleme habe sie nicht gehabt. Mit Bescheid vom 08.11.2010 lehnte das Bundesamt den Asylantrag der Klägerin ab, stellte fest, dass weder die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG noch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen und forderte sie unter Androhung der Abschiebung in den Irak auf, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen. Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 7 - 15 der Gerichtsakte Bezug genommen. Am 18.11.2010 hat die Klägerin Klage erhoben, zu deren Begründung sie auf ihre Anhörung beim Bundesamt Bezug nimmt und weiter ausführt: Dessen ablehnendem Bescheid sei nicht zu entnehmen, dass es sich mit ihrem konkreten Vortrag auseinandersetze und vor welchem Hintergrund es davon ausgehe, dass Yeziden keiner Gruppenverfolgung mehr unterlägen. Die Klägerin regt die Einholung von sachverständigen Stellungnahmen durch amnesty international und das deutsche Orientinstitut dazu an, dass im Zusammenhang mit der Problematik der Yeziden im Irak eine individuelle Verfolgung nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne. Sie verweist auf zwei näher bezeichnete Entscheidungen der Verwaltungsgerichte Hamburg und Ansbach. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamts vom 08.11.2010 zu verpflichten, die Klägerin als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Klägerin die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG erfüllt, hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie nimmt Bezug auf den angefochtenen Bescheid des Bundesamts. Die Klägerin ist zur mündlichen Verhandlung persönlich erschienen und vom Gericht angehört worden. Diesbezüglich wird auf das Terminsprotokoll verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamts ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte noch auf die Feststellung, dass in ihrer Person die Voraussetzungen für die Abschiebungsverbote des § 60 Abs. 1 bis 7 Aufenthaltsgesetz vorliegen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird gemäß § 77 Abs. 2 Asylverfahrensgesetz auf die zutreffende Begründung des ablehnenden Bescheids des Bundesamts vom 08.11.2010 Bezug genommen. Entgegen der Ansicht der Klägerin wird in diesem Bescheid ihr konkretes Vorbringen gewürdigt und im Einzelnen dargelegt, weshalb die Yeziden im Nordirak keiner Gruppenverfolgung unterliegen. Eine Gruppenverfolgung von Yeziden im Irak kann weder landesweit noch regional mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden. Dies gilt auch und gerade mit Blick auf das Erfordernis der Verfolgungsdichte. Vgl. OVG Saarland, Urteile vom 16.12.2011 - 3 A 175/11 - und vom 16.09.2011 - 3 A 446/09 -, beide bei juris; VG München, Urteil vom 18.04.2011 - M 16 K 10.30501 -, juris. Eine Gruppenverfolgung von Yeziden besteht selbst im an die Heimatprovinz der Klägerin angrenzenden Scheichan, der überwiegend nicht auf dem Territorium der drei autonom verwalteten kurdischen Provinzen liegt, nicht. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28.03.2011 - 9 A 2563/10.A -, juris und vom 22.11.2010 - 9 A 3287/07.A -; VG Köln, Urteile vom 16.12.2011 - 18 K 2808/10.A und 18 K 4361/10.A -, NRWE. Auch laut Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl und Migration: Lage der Religionsgemeinschaften in ausgewählten islamischen Ländern, August 2011, S. 30 unten, S. 32, sind die drei Provinzen, die unter der Verwaltung der kurdischen Regionalregierung stehen, relativ ruhig und gab es dort kaum Anzeichen von Diskriminierung religiöser und ethnischer Minderheiten. Aus der von der Klägerin benannten Rechtsprechung folgt nichts anderes. Die Urteile des VG Ansbach und des VG Hamburg sind nicht veröffentlicht; sollte die Klägerin das Urteil des VG Hamburg vom 25.08.2010 zum Aktenzeichen 8 A 397/09 (veröffentlicht in juris) meinen, ergibt sich nichts anderes, weil es sich auf Yeziden aus der Stadt Mosul bezieht. An diesem Ergebnis ändern auch die laut im Internet veröffentlichten Berichten, Gesellschaft für bedrohte Völker, Pressemitteilung "Pogrome von radikalen Islamisten gegen Christen und Yeziden in Irakisch-Kurdistan", http://www.gfbv.de/pressemit.php?id=2958; Evangelische Allianz in Deutschland, "Irak:`Endspiel´ für Christen nähert sich", http://www.ead.de /nachrichten/nachrichten/einzelansicht/article/irak-endspiel-fuer ...; Kurdnet "More liquor stores torched in Duhok", Iraqi Kurdistan, 5.12.2011, http://www.ekurd.net/mismas/articles/misc2011/12/state 5643.htm ; Ishtar Broadcasting Corporation "News: Statement of the POA on the recent events in province of Dohuk", http://www.ishtartv.com/ en/viewarticle,35737.html; Wikipedia "Dohuk riots", http://en.wikipedia.org/ wiki/2011_Dohuk_riots, erfolgten Angriffe von Islamisten, die in Städten und Ortschaften der autonom regierten kurdischen Provinz Dohuk am 02.12.2011 und in den Folgetagen, teilweise auch in der Provinz Sulaimaniyah, gegen yezidische und christliche Einrichtungen gerichtet waren, nichts. Denn aus diesen erschreckenden Vorfällen können keine verlässlichen Schlüsse gezogen werden, inwieweit sich solche oder ähnliche Angriffe wiederholen. Hinzu kommt, dass die am 02.12.2011 insgesamt 37 verletzten Personen überwiegend nicht Zivilisten, sondern Polizisten gewesen sein sollen und am 03.12.2011 sich religiöse Führer der Kurdistan Muslim Scientists Union und der Christen mit Vertretern des Ministeriums für Stiftungen und religiöse Angelegenheiten trafen, um zu Ruhe und Frieden aufzurufen. Die Kammer sieht auch vor dem Hintergrund der u.a. gegen Yeziden gerichteten Angriffe in der Provinz Dohuk in den ersten Dezembertagen dieses Jahres angesichts des unsubstantiierten Vortrags der Klägerin keinen Anlass, von der Klägerin angeregte Gutachten einzuholen, zumal diese sich auf eine individuelle Verfolgung beziehen sollen. Eine solche darzulegen, ist Sache der Klägerin selbst. Die im streitbefangenen Bescheid enthaltene Abschiebungsandrohung bezüglich des Irak ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83b Abs. 1 AsylVfG.