Urteil
8 A 397/09
VG Hamburg 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHH:2010:0825.8A397.09.0A
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Leitsätze
Die aus der Stadt Mosul stammenden Jesiden sind einer Gruppenverfolgung ausgesetzt. Indem ursprünglich für die staatliche Gruppenverfolgung entwickelten Grundsätze prinzipiell auch auf die private Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure übertragen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 - 10 C 11/08 - InfAuslR 2009, 315), kann es zu einer entsprechend territorial kleinteiligen Feststellung einer Gruppenverfolgung kommen. Die vom erkennenden Gericht vorzunehmende wertende Betrachtung im Sinne der Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung erstreckt sich deshalb vorliegend lediglich auf die Stadt Mosul, nicht auf die gesamte Provinz Ninive, deren Hauptstadt Mosul ist, und insbesondere nicht auf die Gebiete, in denen Jesiden vornehmlich leben. Der Ort der innerstaatlichen Fluchtalternative muss erreichbar sein und dort jedenfalls das Existenzminimum gewährleistet sein.(Rn.15)
(Rn.20)
(Rn.21)
Tenor
Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Der Bescheid vom 21. September 2009 wird aufgehoben, soweit er entgegensteht.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die aus der Stadt Mosul stammenden Jesiden sind einer Gruppenverfolgung ausgesetzt. Indem ursprünglich für die staatliche Gruppenverfolgung entwickelten Grundsätze prinzipiell auch auf die private Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure übertragen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 - 10 C 11/08 - InfAuslR 2009, 315), kann es zu einer entsprechend territorial kleinteiligen Feststellung einer Gruppenverfolgung kommen. Die vom erkennenden Gericht vorzunehmende wertende Betrachtung im Sinne der Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung erstreckt sich deshalb vorliegend lediglich auf die Stadt Mosul, nicht auf die gesamte Provinz Ninive, deren Hauptstadt Mosul ist, und insbesondere nicht auf die Gebiete, in denen Jesiden vornehmlich leben. Der Ort der innerstaatlichen Fluchtalternative muss erreichbar sein und dort jedenfalls das Existenzminimum gewährleistet sein.(Rn.15) (Rn.20) (Rn.21) Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Der Bescheid vom 21. September 2009 wird aufgehoben, soweit er entgegensteht. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage, über die gemäß § 87a Abs. 2, Abs. 3 VwGO im Einverständnis der Berichterstatter anstelle der Kammer entscheidet, hat bereits im Hauptantrag Erfolg. I. 1. Die zulässige Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist gemäß § 113 Abs. 5 VwGO auch begründet. Die Versagung der Flüchtlingseigenschaft durch Bescheid vom 21. September 2009 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger kann die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG beanspruchen. Danach wird dem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylVfG ist, d. h. in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, den Bedrohungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Ausschlussgründe nach § 60 Abs. 8 AufenthG. Letzteres kommt hier nicht näher in Betracht. Der Kläger ist im Irak als dem Land seiner Staatsangehörigkeit den Bedrohungen des § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, wegen seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Eine Verfolgung in diesem Sinne kann ausgehen von dem Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die vorgenannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten (§ 60 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 1 AufenthG), es sei denn es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 60 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 2 AufenthG). Leben oder Freiheit des Klägers sind im Irak wegen seiner Religion bedroht (a) durch nichtstaatliche Akteure (b) ohne innerstaatliche Fluchtalternative (c). a) Leben oder Freiheit des Klägers sind wegen seiner Zugehörigkeit zur jesidischen Religionsgemeinschaft bedroht. Zwar dürften nicht alle Jesiden aus allen Teilen des Irak einer für die Annahme einer Gruppenverfolgung hinreichenden Verfolgungsdichte ausgesetzt sein (VGH Mannheim, Urteil vom 16. November 2006 – A 2 S 1150/04 –; OVG Saarlouis, Beschluss vom 5. März 2007 – 3 A 12/07 –; OVG Lüneburg, Urteil vom 19. März 2007 – 9 LB 373/06 –; VG Augsburg, Beschluss vom 23. März 2010 – Au 5 K 10.30056 –; VG Ansbach, Urteil vom 6. Mai 2010 – AN 14 K 09.30383 –; VG Karlsruhe, Urteil vom 9. Juni 2010 – A 10 K 3473/09 –; vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 14. Dezember 2006 – 1 LB 67/05 – alle juris; wohl a. A. UNHCR-Position vom 26. September 2007 zum Schutzbedarf irakischer Asylsuchender und zu den Möglichkeiten der Rückkehr irakischer Staatsangehöriger in Sicherheit und Würde). Doch sind die aus der Stadt Mosul stammenden Jesiden einer Gruppenverfolgung ausgesetzt, so dass die Zugehörigkeit zur jesidischen Gemeinschaft in Mosul die Regelvermutung einer Verfolgung auslöst. Dabei ist das Gericht aufgrund des in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindrucks davon überzeugt, dass der Kläger entsprechend seinem Vortrag der jesidischen Religionsgemeinschaft angehört. Fragen nach Sitten und Gebräuchen der Jesiden hat der Kläger zutreffend beantworten können. Auch stammt der Kläger nach dem Eindruck des Gerichts aus der Stadt Mosul, wie auch die Beklagte in der angefochtenen Entscheidung nicht in Zweifel gezogen hat. Der Kläger hat substantiiert, detailreich und auch im Übrigen glaubhaft vorgetragen, als Tischlermeister/Zimmermann in verschiedenen Teilen der Stadt Aufträge für Türen, Fenster und Schränke übernommen und ausgeführt zu haben. Die Glaubhaftigkeit der Schilderung eines konkreten Fluchtanlasses und einer anlassbezogenen Einzelverfolgung können dahinstehen. In rechtlicher Hinsicht stützt sich das Gericht auf nachstehende höchstrichterliche Maßstäbe (BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 – 10 C 11/08 – InfAuslR 2009, 315): „Die Gefahr eigener Verfolgung für einen Ausländer, der die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG begehrt, kann sich nicht nur aus gegen ihn selbst gerichteten Maßnahmen ergeben (anlassgeprägte Einzelverfolgung), sondern auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen, wenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet (Gefahr der Gruppenverfolgung). […] Die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung setzt – abgesehen von den Fällen eines (staatlichen) Verfolgungsprogramms (vgl. hierzu Urteil vom 5. Juli 1994 – BVerwG 9 C 158.94 – BVerwGE 96, 200 ) – ferner eine bestimmte 'Verfolgungsdichte' voraus, welche die 'Regelvermutung' eigener Verfolgung rechtfertigt (vgl. Urteil vom 18. Juli 2006 a.a.O. Rn. 20). Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht.“ Indem ursprünglich für die staatliche Gruppenverfolgung entwickelten Grundsätze prinzipiell auch auf die private Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure übertragen werden (vgl. BVerwG, a.a.O.), kann es zu einer entsprechend territorial kleinteiligen Feststellung einer Gruppenverfolgung kommen. Die vom erkennenden Gericht vorzunehmende wertende Betrachtung im Sinne der Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung erstreckt sich deshalb vorliegend lediglich auf die Stadt Mosul, nicht auf die gesamte Provinz Ninive, deren Hauptstadt Mosul ist, und insbesondere nicht auf die Gebiete, in denen Jesiden vornehmlich leben. In wertender Betrachtung liegen die Voraussetzungen einer Gruppenverfolgung für die in der Stadt Mosul verbliebenen Jesiden vor. In tatsächlicher Hinsicht geht das Gericht davon aus, dass eine unmittelbare Diskriminierung oder Verfolgung religiöser oder ethnischer Minderheiten durch staatliche Behörden zwar nicht in systematischem, aber doch in signifikantem Umfang stattfindet (Bericht des Auswärtigen Amtes vom 11. April 2010 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, S. 18). Seitens nichtstaatlicher Akteure ereignen sich konfessionell motivierte Verbrechen wie Ermordungen, Folter und Entführungen von Angehörigen der jeweils anderen Glaubensrichtung landesweit (Lagebericht, S. 18). Dieses allgemeine Risiko für Bewohner des Irak verdichtet sich für Jesiden in der Stadt Mosul zu einer Flüchtlingsschutz erfordernden Gefahr. Zum einen sind Jesiden als Angehörige einer nicht-muslimischen religiösen Gruppe seit 2003 zunehmend unter Druck geraten und zur Zielscheibe konfessioneller Gewalt geworden (Schweizerisches Bundesamt für Migration, Focus Irak, Situation der Jeziden in Ninawa und im Gebiet der Kurdischen Regionalregierung vom 9. April 2008, S. 6) und in der Realität landesweit einem spezifischen Verfolgungs- und Vertreibungsdruck ausgesetzt (Lagebericht, S. 6). Im Jahr 2008 lebten schätzungsweise 550.000 Jesiden im Irak, davon etwa 90 % der Jesiden auf zentralirakischem Gebiet und rund 10 % in der autonomen Region Kurdistan Irak (Schweizerisches Bundesamt für Migration, Focus Irak, Situation der Jeziden in Ninawa und im Gebiet der Kurdischen Regionalregierung (KRG) vom 9. April 2008, S. 4). Die Hauptsiedlungsgebiete sind Jabal Sinjar/Shengal (45 % aller irakischen Jesiden), der Distrikt Sheikhan sowie rund um Bashiqa und Bahzani bei Mosul (35 %) in der Provinz Ninive. Im Distrikt Sinjar machten die Jesiden mit 75 % die Mehrheit der Bevölkerung aus. Im Jahr 2007 sollen rund 70.000 Jesiden den Irak verlassen haben sollen. Heute dürften noch 200.000 Jesiden im Irak leben (Lagebericht, S. 26). Allein am 15. August 2007 starben infolge des schwersten Sprengstoffanschlags seit 2003 über 400 Jesiden in der Provinz Ninive. Bis in die jüngste Zeit werden Gewalttaten gegen Jesiden gemeldet (Lagebericht, S. 26). Zum anderen ist gerade in der Provinz Ninive, deren Hauptstadt Mosul ist, die Lage durch eine hohe Gewaltbereitschaft zwischen ethnischen und religiösen Gruppen gekennzeichnet (Lagebericht, S. 18). Die Situation der Jesiden in der Provinz Ninive hat sich aufgrund der prekären Sicherheitslage infolge terroristischer Aktivitäten und der ethnisch-religiösen Spannungen verschlechtert (Schweizerisches Bundesamt für Migration, Focus Irak, Situation der Jeziden in Ninawa und im Gebiet der Kurdischen Regionalregierung (KRG) vom 9. April 2008, S. 7). Für die Provinzhauptstadt Mosul ist die Lage weiter zugespitzt. Die Stadt Mosul wird bereits im Allgemeinen als „äußerst gefährlich“ hervorgehoben (vgl. Lagebericht, S. 13). Darüber hinaus geht jedoch die spezifische, an die bloße Religionszugehörigkeit anknüpfende, Bedrohung der Jesiden an diesem Ort: Für Jesiden handelt es sich bei der Stadt um ein „no-go-area“; trotz der mittlerweile extrem geringen Zahl Jesiden, die in der Stadt Mosul lebt oder sich dort zeitweise aufhält, werden noch immer Übergriffe auf und Morde an Jesiden in der Stadt Mosul bekannt (Stellungnahme des Europäischen Zentrums für Kurdische Studien vom 17. Februar 2010 gegenüber dem VG München, S. 5). In qualitativer und quantitativer Hinsicht ist die Gefährdungsdichte für die Annahme einer Gruppenverfolgung der Jesiden in der Stadt Mosul hinreichend. Es sind Anschläge mit tödlichem Ausgang bekannt geworden (Stellungnahme des Europäischen Zentrums für Kurdische Studien vom 17. Februar 2010 gegenüber dem VG München, S. 5), die an Zahl deshalb zu einer beachtlichen Verfolgungsdichte führen, weil die Jesiden in der Stadt an sich eine praktisch nicht mehr wahrnehmbare Minderheit bilden. In der Stadt Mosul gibt es für Jesiden nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne Weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit allein aufgrund ihrer Gruppenzugehörigkeit, sobald ihre Zugehörigkeit zur jesidischen Religionsgemeinschaft bekannt wird. b) Die Verfolgung des Klägers geht von nichtstaatlichen Akteuren i.S.d. § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG aus. Danach kann Verfolgung auch von einem nichtstaatlichen Akteur ausgehen, sofern der Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Dabei ist gemäß der § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG ergänzend anwendbaren Vorschrift des Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 2004/83/EG generell Schutz gewährleistet, wenn die vorgenannten Akteure geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung oder den ernsthaften Schaden zu behindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, und wenn der Betroffene Zugang zu diesem Schutz hat. Der irakische Staat kann seine Bürger bereits im Allgemeinen nicht wirksam vor extremistischer Gewalt schützen und eine Verfolgung behindern. Nach dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes hat sich die Sicherheitslage im Irak zwar erheblich verbessert, ist aber im weltweiten Vergleich immer noch verheerend. Gegenwärtig sind die irakischen Sicherheitskräfte noch nicht in der Lage, landesweit den Schutz der Bürger zu garantieren. Gerade die Provinzhauptstadt Mosul wird als „äußerst gefährlich“ hervorgehoben (vgl. Lagebericht, S. 13). In den Gebieten, in denen insbesondere islamistische Gruppierungen Terrorakte begehen, werden auch religiöse Minderheiten (insbesondere, aber nicht nur Christen und Jesiden) Opfer von Anschlägen und massiver Diskriminierung durch Islamisten, die der irakische Zentralstaat nicht verhindern kann (Lagebericht, S. 24). c) Es besteht keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 60 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 2 AufenthG. Die innerstaatliche Fluchtalternative muss dabei dem unionsrechtlichen Maßstab des Artikel 8 Abs. 1 der Richtlinie 2004/83/EG, auf den § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG ergänzend verweist, genügen. Danach können die Mitgliedstaaten bei der Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz feststellen, dass ein Antragsteller keinen internationalen Schutz benötigt, sofern in einem Teil des Herkunftslandes keine begründete Furch vor Verfolgung bzw. keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht und von dem Antragsteller vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich in diesem Landesteil aufhält. Dabei muss nach der höchstrichterlichen mitgliedstaatlichen Rechtsprechung (BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2008 – 10 C 11/07 – BVerwGE 131, 186) der Ort des internen Schutzes erreichbar und dort jedenfalls das Existenzminimum gewährleistet sein. Der Kläger kann in Würdigung der besonderen Umstände des Einzelfalles nach diesen Maßstäben keinen internen Schutz erlangen. Der Kläger hat insbesondere keine erkennbaren Bezüge zu den Hauptsiedlungsgebieten der Jesiden in dem gegebenenfalls dort ansässige Jesiden vor Verfolgung sicher sind. Die Perspektiven in der Provinz Ninive fehlen insbesondere für junge Jesiden (Schweizerisches Bundesamt für Migration, Focus Irak, Situation der Jeziden in Ninawa und im Gebiet der Kurdischen Regionalregierung vom 9. April 2008, S. 4). Über eine gesicherte Existenz – mit der gegebenenfalls für Jesiden etwa im Distrikt Sheikhan ein Auskommen möglich ist – verfügt der Kläger nicht. Interner Schutz kann durch den Kläger auch in der nördlich angrenzenden Region Kurdistan-Irak nicht gefunden werden. Nach dem Lagebericht (S. 27) sind die Behörden der als Fluchtziel bisher bevorzugten Provinzen im Nordirak mit der Versorgung der Flüchtlinge überfordert und die Versorgung der Binnenvertriebenen mit Nahrungsmitteln problematisch. Hinzu kommt, dass der Zugang zu und die legale Niederlassung in den unter kurdischer Verwaltung stehenden Provinzen im Nordirak insbesondere für irakische Staatsangehörige aus dem Zentral- oder Südirak weiterhin mit erheblichen Problem verbunden ist und vielen dieser Personen wird aus politischen oder demografischen Gründen oder aufgrund von Sicherheitsbedenken die Einreise oder Niederlassung verweigert wird (UNHCR-Position zum Schutzbedarf irakischer Asylsuchender und zu den Möglichkeiten der Rückkehr irakischer Staatsangehöriger in Sicherheit und Würde vom 22. Mai 2009, S. 4). Dabei kann nicht davon ausgegangen werden, dass Angehörige der religiösen Minderheit der Jesiden – auch insoweit sie ethnisch als Kurden gesehen werden – in jedem Fall Aufnahme finden. Auch besteht eine anhaltend schwierige wirtschaftliche und gesellschaftliche Lage der Jesiden in ihrem Siedlungsgebiet im Nordirak (Lagebericht, S. 26). 2. Die zulässige Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO gegen die Abschiebungsandrohung ist gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO auch begründet. Die Androhung der Abschiebung durch das Bundesamt im Bescheid vom 21. September 2009 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Da dem Kläger nach den vorstehenden Ausführungen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist, findet sie in der Ermächtigung des § 34 Abs. 1 AsylVfG, § 59 AufenthG keine Grundlage. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 83b AsylVfG, § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Der Kläger begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise subsidiären Schutz und wendet sich gegen die Abschiebungsandrohung. Nach eigenen Angaben ist der Kläger 1986 geboren, irakischer Staatsangehöriger, Kurde und Jeside aus der Stadt Mosul in der Provinz Ninive im nördlichen Zentralirak. Die Beklagte lehnte mit angefochtenem Bescheid vom 21. September 2009 den Asylantrag des Klägers ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen und drohte die Abschiebung in den Irak ab. Die für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderliche Verfolgungsdichte lasse sich für Jesiden aus dem Irak derzeit nicht mehr feststellen. Die individuelle Verfolgungsbetroffenheit habe der Kläger nicht glaubhaft machen können. Die allgemeine Sicherheitslage habe sich verbessert. Mit der am 13. Oktober 2009 erhobenen Klage trägt der Kläger vor, es fänden fast täglich brutale Übergriffe und Attentate in der Provinz Ninive auf Jesiden statt. Es liege eine gezielte Verfolgung der Jesiden vor, die weit über die allgemein problematische Sicherheitslage hinausgehe, von der alle Bewohner des Iraks betroffen seien. Der Kläger nimmt Bezug auf die UNHCR-Position vom 26. September 2007 zum Schutzbedarf irakischer Asylsuchender und zu den Möglichkeiten der Rückkehr irakischer Staatsangehöriger in Sicherheit und Würde. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verpflichten ihm unter Aufhebung des Bescheides vom 21. September 2009 die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass für den Kläger im Hinblick auf den Irak die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2, Abs. 3, Abs. 7 Satz 2 AufenthG vorliegen und den Bescheid vom 21. September 2009 aufzuheben, soweit er entgegensteht, höchsthilfsweise die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass für den Kläger im Hinblick auf den Irak die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen und den Bescheid vom 21. September 2009 aufzuheben, soweit er entgegensteht. Aus dem schriftsätzlichen Vorbringen der Beklagten ergibt sich der Antrag, die Klage abzuweisen. Beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung sind gemacht worden die Asylakten. Darauf sowie auf die Schriftsätze und das Protokoll der mündlichen Verhandlung, wird für die Einzelheiten Bezug genommen, letztes insbesondere für die Angaben des persönlich angehörten Klägers.