Beschluss
2 L 1316/11
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2011:1014.2L1316.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der sinngemäße Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 2 K 5032/11 gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 26.01.2011 (Az. 000-00000-00-00) in der Fassung der ersten Nachtragsgenehmigung vom 08.04.2011 (Az. 000-00000-00-00) sowie der zweiten Nachtragsgenehmigung vom 17.08.2011 (Az. 000-00000-00-00) anzuordnen, wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.750,- Euro festgesetzt. 1 Gründe 2 Der zulässige Eilantrag hat keinen Erfolg. 3 Die im Verfahren nach §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Ausnutzung der ihr erteilten Baugenehmigung und dem Interesse der Antragstellerin, die Errichtung und Nutzung des genehmigten Vorhabens entgegen § 212a Abs. 1 BauGB vorerst zu verhindern, fällt zum Nachteil der Antragstellerin aus. Denn die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Discounters (Lidl) in der Fassung der beiden Nachtragsbaugenehmigungen verletzt die Antragstellerin mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht in ihren Rechten als Miteigentümerin des Grundstücks I. Straße 0 in X. (Gemarkung E. , Flur 00, Flurstück 00). 4 I. 5 Die Baugenehmigung entspricht hinsichtlich der inhaltlichen Bestimmtheit nicht den Anforderungen von § 37 Abs. 1 VwVfG NRW, gleichwohl verletzt sie keine Nachbarrechte der Antragstellerin. 6 Zur inhaltlichen Bestimmtheit einer Baugenehmigung gehört, dass sie Inhalt, Reichweite und Umfang der genehmigten Nutzung eindeutig erkennen lässt, damit der Bauherr die Bandbreite der für ihn legalen Nutzungen und Drittbetroffene das Maß der für sie aus der Baugenehmigung erwachsenden Betroffenheit zweifelsfrei feststellen können. Diese Forderung hat insbesondere bei gewerblichen Anlagen besondere Bedeutung, hier ist die konkrete Ausgestaltung des Betriebs in der Baugenehmigung hinreichend deutlich festzulegen. Heranzuziehen für die Beurteilung der Bestimmtheit gemäß § 37 Abs. 1 VwVfG NRW ist der Bauschein selbst, wobei die mit Zugehörigkeitsvermerk versehenen Bauvorlagen bei der Ermittlung des objektiven Erklärungsinhalts der Baugenehmigung heranzuziehen sind. 7 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20.09.2007 - 10 A 4372/05 -, BRS 71 Nr. 152; VG Köln, Urteil vom 07.07.2010 - 23 K 5924/08 -, juris. 8 Ist die Baugenehmigung hinsichtlich nachbarrechtsrelevanter Maßnahmen unbestimmt und infolgedessen die Verletzung von Nachbarrechten bei der Ausführung des Vorhabens nicht auszuschließen, führt bereits dies zum Erfolg des die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage begehrenden Nachbareilantrags. 9 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30.05.2005 - 10 A 2017/03 -, BRS 69 Nr. 163; VG Köln, Urteil vom 07.07.2010 - 23 K 5924/08 -, juris. 10 Im vorliegenden Fall ist die Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 26.01.2011 in der Fassung der ersten Nachtragsgenehmigung vom 08.04.2011 sowie der zweiten Nachtragsgenehmigung vom 17.08.2011 inhaltlich nicht hinreichend bestimmt, jedoch kann ungeachtet dessen die Verletzung von Nachbarrechten bei der Ausführung des Vorhabens ausgeschlossen werden. 11 Die Unbestimmtheit des Umfangs der genehmigten Nutzung ergibt sich daraus, dass die zulässigen Betriebs- sowie die Anlieferungszeiten des Lidl-Discounters in der Baugenehmigung widersprüchlich geregelt sind. Im Bauschein zur Baugenehmigung vom 26.01.2011 findet sich die fälschlicherweise als "Auflage" bezeichnete ausdrückliche Inhaltsbestimmung, dass die Betriebszeit werktags von 7 bis 20 Uhr dauere und Warenanlieferung nur im Zeitraum von 6 bis 20 Uhr zulässig sei (Bl. 141 der Beiakte 1 zu 2 K 1754/11). In der ebenfalls mit Zugehörigkeitsvermerk (Grünstempel) versehenen Betriebsbeschreibung zu dieser Baugenehmigung dagegen ist sowohl die Betriebszeit, als auch die Anlieferungszeit bis 22 Uhr ausgedehnt. Zwar gilt bei einem Widerspruch zwischen Bauschein und Bauvorlagen, dass die im Bauschein getroffene Regelung maßgebend ist, 12 OVG NRW, Urteil vom 06.10.1982 - 11 A 1018/80 -, BRS 39 Nr. 152, 13 doch ist die Angabe des Anlieferungsverkehrs durch Lkw bis 22 Uhr sogar mit einem individuellen Grünstifteintrag im bestätigenden Sinne abgehakt (Bl. 163 der Beiakte 1 zu 2 K 1754/11). In einem solchen Fall ist eine die Bestimmtheit der Regelung in Frage stellende Widersprüchlichkeit nicht zu leugnen. Der Widerspruch wird auch nicht durch die zweite Nachtragsbaugenehmigung vom 17.08.2011 ausgeräumt. In deren Bauschein wird ausgeführt, dass u.a. die "Auflagen" der Baugenehmigung vom 26.01.2011 Bestandteil der Nachtragsbaugenehmigung seien. Beigefügt ist jedoch wiederum eine Betriebsbeschreibung mit Zugehörigkeitsvermerk, welche Betriebs- und Anlieferungszeiten bis 22 Uhr ausweist (Bl. 97 der Beiakte 2 zu 2 K 1754/11). Diese Diskrepanz wiegt im Hinblick auf § 37 Abs. 1 VwVfG NRW umso schwerer, weil im einschlägigen schallschutztechnischen Gutachten der TÜV Rheinland Energie und Umwelt GmbH vom 20.05.2011 (TÜV-Bericht Nr.: 000/00000000/00) die Bewegungen von Kunden-Pkw für den Lidl-Discounter nur bis 20 Uhr in den Blick genommen wurden (Bl. 159 der Beiakte 2 zu 2 K 1754/11), obschon dieses Gutachten ausdrücklich zur Grundlage der Baugenehmigung in der Fassung vom 17.08.2011 erhoben wurde. 14 Dass aus dieser Unbestimmtheit gleichwohl nicht eine Nachbarrechtsverletzung folgt, ergibt sich aus den unten (vgl. III.) ausgeführten bauplanungsrechtlichen Erwägungen. 15 II. 16 Ein nachbarrechtsrelevanter Verstoß gegen bauordnungsrechtliche Vorschriften ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Antragstellerin ist auch nicht unmittelbare Grundstücksnachbarin zum Vorhabengrundstück (Gemarkung E. , Flur 00, Flurstücke 000, 000). Unabhängig davon scheidet ein Verstoß gegen § 51 Abs. 7 BauO NRW offensichtlich aus. Die genehmigten 82 Pkw-Stellplätze liegen in einer Entfernung von mindestens 50 m zur Grundstücksgrenze der Antragstellerin. 17 III. 18 Die angefochtene Baugenehmigung der Antragsgegnerin begegnet unter bauplanungsrechtlichen Gesichtspunkten keinen Bedenken. Einen Gebietserhaltungsan-spruch hat die Antragstellerin nicht. Die genehmigte Nutzung führt auch nicht zu für die Antragstellerin unzumutbaren Lärmimmissionen. 19 1. 20 Das Vorhaben ist gemäß § 29 Abs. 1 BauGB planungsrechtlich nach § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilen. Der Antragstellerin ist darin zuzustimmen, dass eine Genehmigungserteilung auf Grundlage von § 33 Abs. 1 BauGB nicht in Betracht kommt. Nach dieser Vorschrift kann ein Vorhaben unter weiteren Voraussetzungen in einem Gebiet zugelassen werden, für das bisher nur ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist. Die Genehmigungserteilung auf der Grundlage eines bisher noch nicht in Kraft getretenen Bebauungsplans ist nach dem Willen des Gesetzgebers zulässig, da das Planaufstellungsverfahren als notwendige Durchgangsstation zu einem wirksamen Bebauungsplan gemäß § 10 BauGB notwendigerweise von gewisser Dauer ist. 21 BVerwG, Urteil vom 01.08.2002 - 4 C 5.01 -, BVerwGE 117, 25. 22 Zwar ist vorliegend der Satzungsbeschluss über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 00 (Arbeitstitel: E. -A.---straße ) der Stadt X. am 21.07.2011 erfolgt, doch ist der Bebauungsplan bis heute nicht im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB bekannt gemacht. Organisatorische Hindernisse, die einer Bekanntmachung entgegenstehen, hat die Antragsgegnerin nicht vorgetragen. In einer solchen Situation ist typischerweise für die Anwendung von § 33 Abs. 1 BauGB kein Raum, macht der Satzungsgeber doch durch die Genehmigungserteilung trotz Absehens von dem Formalakt der Bekanntmachung einen unzulässigen dysfunktionalen Gebrauch von § 33 Abs. 1 BauGB. 23 Vgl. BVerwG, Urteil vom 01.08.2002 - 4 C 5.01 -, BVerwGE 117, 25. 24 Entgegen der Ansicht der Antragstellerin liegt das Baugrundstück jedoch nicht in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil. Die bisher unbebauten Flurstücke 000 und 000 befinden sich östlich der sich im Osten an die I. Straße anschließenden Wohnhausbebauung. Diese Wohnhäuser östlich der I. Straße, zu denen das im äußersten Nord-Osten gelegene der Antragstellerin zählt, bilden in der Tat eine gewachsene Siedlungsstruktur im Anschluss an die westlich der I. Straße vorgefundene, durch einen Bebauungsplan als reines Wohngebiet (WR) festgesetzte Wohnbebauung. Die Kammer hat nach dem vorliegenden, den Baugenehmigungsakten zugehörigen Kartenmaterial keinen Zweifel daran, dass das Baugrundstück für den Lidl-Discounter nicht mehr am Bebauungszusammenhang der Wohnsiedlung der Antragstellerin teilnimmt. 25 Mangels einschlägiger Privilegierung bestimmt sich die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens daher als sogenanntes sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB. Obwohl es als solches mit überwiegender Wahrscheinlichkeit objektiv-rechtlich nach § 35 Abs. 2 und 3 BauGB nicht genehmigungsfähig ist, sind Rechte der Antragstellerin nicht verletzt. Denn das Vorhaben ruft gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervor. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB hat drittschützende Wirkung, denn mit dem Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen wird auf § 3 Abs. 1 BImSchG verwiesen, der wiederum die Nachbarschaft zu dem geschützten Personenkreis zählt. Konkretisiert wird das Maß des immissionsschutzrechtlich Zumutbaren dabei durch die auf Grundlage von § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG erlassene TA Lärm (Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz - Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm), die als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift und gleichsam geschriebener Sachverstand Beachtung einfordert. Die für die Zumutbarkeitsbeurteilung relevanten Immissionsrichtwerte ergeben sich aus der örtlichen Situation sowohl von Immissionsquelle, als auch von Immissionsort. Der Immissionsort, d.h. das Wohnhaus der Antragstellerin, liegt in einem faktischen reinen Wohngebiet im Sinne des § 3 BauNVO, für das grundsätzlich Immissionsrichtwerte für den Beurteilungspegel gemäß Ziffer 6.1 e) TA Lärm von tags 50 dB(A) und nachts 35 dB(A) gelten. Für das im Außenbereich gelegene Baugrundstück ist allenfalls der Schutzmaßstab eines Mischgebiets gemäß § 6 BauNVO anzulegen, i.e. gemäß Ziffer 6.1 c) TA Lärm Immissionsrichtwerte von tags 60 dB(A) und nachts 45 dB(A). 26 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 09.09.1998 - 7 B 1591/98 -, NRWE; Beschluss vom 03.09.1999 - 10 B 1283/99 -, NVwZ 1999, 1360. 27 Da das Wohngebiet und der Außenbereich Gebiete unterschiedlicher Schutzwürdigkeit sind, sind nach Ziffer 6.7 TA Lärm die für das Wohngebiet geltenden Immissionsrichtwerte auf einen geeigneten Zwischenwert der für die aneinandergrenzenden Gebietskategorien geltenden Werte zu erhöhen. Dies entspricht der sogenannten "Mittelwertrechtsprechung" des Bundesverwaltungsgerichts, mit welcher die Schutzwürdigkeit eines Grundstücks in der auch hier gegebenen Grenzlage abgebildet wird. 28 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.11.2008 - 4 B 58.08 -, juris, m. Anm. Gatz , jurisPR-BVerwG 1/2009 Anm. 2. 29 Der Schutzmaßstab des Grundstücks der Antragstellerin ist gemäß diesem Grundsatz auf denjenigen eines allgemeinen Wohngebiets (WA) abzusenken, mit einzuhaltenden Immissionsrichtwerten gemäß Ziffer 6.1 d) TA Lärm von tags 55 dB(A) und nachts 40 dB(A). 30 2. 31 Gemessen hieran sind unzumutbare Lärmeinwirkungen für die Antragstellerin offensichtlich ausgeschlossen. 32 Dies ergibt sich ohne Weiteres aus dem schallschutztechnischen Gutachten der TÜV Rheinland Energie und Umwelt GmbH vom 20.05.2011 (TÜV-Bericht Nr.: 000/00000000/00), das die Kammer den Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin bereits am 06.10.2011 per Fax übermittelt hat. Die seitens der Antragstellerin gerügte fehlende Aussagekraft des Gutachtens vom 24.03.2010 sowie der schalltechnischen Stellungnahme vom 23.08.2010 (TÜV-Bericht Nr.: 000/00000000/00) - gleiches gilt für das weitere Gutachten vom 20.05.2011 (TÜV-Bericht Nr.: 000/00000000/00) - ist irrelevant, denn diese Gutachten haben ausschließlich die Aufgabe, die zulässigen Emissionskontingente im Sinne von Emissionsbegrenzungen für zukünftige Nutzungen zu bestimmen; Aussagekraft für konkrete Vorhaben messen sie sich nicht zu (vgl. Bl. 181 der Beiakte 1 zu 2 K 1754/11). 33 Das hier allein einschlägige Gutachten vom 20.05.2011 (TÜV-Bericht Nr.: 000/00000000/00) prognostiziert für das Grundstück der Antragstellerin (Immissionsorte 1 und 2) in nachvollziehbarer und plausibler Weise einen Beurteilungspegel von tags 42 dB(A) und nachts 29 dB(A). Im Abgleich mit den sich aus dem Rahmenschallgutachten vom 20.05.2011 (TÜV-Bericht Nr.: 000/00000000/00) ergebenden einzuhaltenden Immissionswerten (tags 49,4 bzw. 48,1 dB(A) und nachts 32,8 bzw. 31,9 dB(A)) stellt das Gutachten eine deutliche Unterschreitung fest. Da das dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 00 zugehörige Rahmenschallgutachten vom 20.05.2011 jedoch mangels Anwendbarkeit von § 33 Abs. 1 BauGB für die Beurteilung des streitgegenständlichen Vorhabens keine Aussagekraft hat, bleibt es bei einer Gegenüberstellung der prognostizierten Beurteilungspegel von tags 42 dB(A) und nachts 29 dB(A) mit den Immissionsrichtwerten von tags 55 dB(A) und nachts 40 dB(A). Für den Tageszeitraum von 6 bis 22 Uhr ergibt dies eine Unterschreitung der Richtwerte um 13 dB(A). In Anbetracht der Tatsache, dass eine Verdoppelung der Schallenergie jeweils zu einer Erhöhung um 3 dB(A) führt, 34 vgl. Kuschnerus , Der sachgerechte Bebauungsplan, 4. Aufl. 2010, Rn. 437, 35 und daher erst eine um das 16-fache höhere Immission die Richtwertgrenze von 55 dB(A) erreichen würde, ist für die Annahme einer unzumutbaren Lärmbeeinträchtigung der Antragstellerin durch das genehmigte Vorhaben schlechterdings kein Raum. 36 Dies gilt ungeachtet der durch die Antragstellerin vorgetragenen Rügen. So ist zwar richtig, dass sämtliche Schallgutachten den Pkw-Kundenverkehr lediglich im Zeitraum bis 20 Uhr berücksichtigt haben, wenngleich sich die Betriebszeit möglicherweise (vgl. oben I.) bis 22 Uhr erstreckt. Für den in Blick genommenen Zeitraum von 7 bis 20 Uhr legt das vorhabenbezogene Schallgutachten vom 20.05.2011 Zu- und Abfahrten von 870 Kunden-Pkw zugrunde, was 1740 einzelnen Pkw-Bewegungen entspricht (vgl. Bl. 159 der Beiakte 2 zu 2 K 1754/11). Diese Annahme ist realistisch, was sich aus einem Vergleich mit der auch dem Schallgutachten zugrundegelegten sogenannten Parkplatzlärmstudie des Bayerischen Landesamts für Umwelt (6. Aufl. 2007) ergibt. Für einen nach der Verkaufsfläche (rund 800 m²) mit dem hier streitgegenständlichen Lidl vergleichbaren kleinstädtischen Discounter kommt diese Studie im Zeitraum von 6 bis 22 Uhr zu einem Wert von gut 2000 Bewegungen (vgl. S. 34, Tab. 8 Teil 2 der Parkplatzlärmstudie). Selbst bei überschlägiger Addition von zwei weiteren Stunden Betriebszeit im Zeitraum von 20 bis 22 Uhr für den streitgegenständlichen Lidl-Discounter wäre der zusätzliche Kundenverkehr nicht geeignet, zu einer signifikanten Erhöhung des Beurteilungspegels beizutragen. Eine Pegelerhöhung um 13 dB(A) ist schlechthin ausgeschlossen. Auch die Bewegungshäufigkeit, die im konkreten Fall mit einem Parkvorgang pro Stunde und Stellplatz angesetzt wurde, ist vergleichbar und somit realistisch (vgl. S. 35 der Parkplatzlärmstudie). 37 Das Schallgutachten geht hinsichtlich der Verkehrsführung des Zu- und Abgangsverkehrs davon aus, dass dieser überwiegend über die Bundesstraße 56 (A.---straße ) und den neu zu errichtenden Kreisverkehr fließen wird, und die I. Straße im Einmündungsbereich der Verbindungsstraße zur B 56 daher nicht von einer signifikanten Erhöhung der Verkehrsmenge betroffen sein wird (vgl. Ziffer 7.4 TA Lärm). Diese Annahme ist angesichts der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse realistisch. Die Befürchtung der Antragstellerin, dass der Kundenverkehr in nennenswertem Umfang nicht über die B 56, sondern über die südlich verlaufende L. Straße und sodann die I. Straße fließen wird, liegt gerade nicht nahe. Bereits jetzt sind die L. Straße und die I. Straße im hier relevanten Bereich (beginnend südlich an der Einmündung der L. Straße in die B 56, endend nördlich noch einige Meter hinter dem Grundstück der Antragsteller im Verfahren 2 L 1335/11 und 2 L 1349/11 " L1. 00") als Tempo-30-Zone mitsamt "punktuellen baulichen Maßnahmen" ausgestaltet (vgl. S. 5 der Begründung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 00, Bl. 133 der Gerichtsakte 2 L 1316/11). Es ist nicht zu erwarten, dass entgegen der Annahme der Schallimmissionsprognose vom 20.05.2011 mehr als nur unwesentlicher Anliegerverkehr aus dem Bereich der I. Straße selbst die Zufahrt über den westlichen Straßenverlauf wählen wird. 38 Sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache - wie hier - eindeutig negativ zu beurteilen, ist für eine weitere Abwägung der betroffenen Interessen von Antragstellerin und Beigeladener vor dem Hintergrund des gesetzgeberisch durch § 212a Abs. 1 BauGB angeordneten Wegfalls der aufschiebenden Wirkung der Nachbaranfechtungsklage kein Raum. Insbesondere gilt dies für die seitens der Antragstellerin vorgetragenen Gesichtspunkte, die noch nicht einmal im Ansatz nachbarschützende Relevanz haben. 39 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt, denn sie hat keinen eigenen Antrag gestellt und sich damit im Falle des Unterliegens gemäß § 154 Abs. 3 VwGO auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt. 40 Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Antragstellerin ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG). Das Gericht orientiert sich in ständiger Rechtsprechung an den Ziffern 7. a) und 12. a) des Streitwertkataloges der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17.09.2003 (BauR 2003, 1883). Das Gericht hat den für Nachbarstreitverfahren üblichen Streitwert der Hauptsache wegen der Vorläufigkeit des Verfahrens halbiert.