Beschluss
2 L 1316/11
VG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die aufschiebende Wirkung der Nachbaranfechtungsklage bleibt zu verweigern, wenn die Erfolgsaussichten der Klage gering sind und ein sofortiger Vollzug nicht zu unvertretbaren Nachteilen des Nachbarn führt.
• Eine Baugenehmigung muss nach § 37 Abs.1 VwVfG NRW ausreichend bestimmt sein; Unbestimmtheiten können Nachbarrechte verletzungsrelevant sein, sind aber nicht automatisch klagebegründend.
• Für die planungsrechtliche Beurteilung eines Vorhabens in der Außenbereichs-/Grenzlage ist § 35 BauGB heranzuziehen; schädliche Umwelteinwirkungen i.S.v. § 35 Abs.3 Satz1 Nr.3 BauGB sind anhand der TA Lärm zu beurteilen.
Entscheidungsgründe
Aufschiebende Wirkung der Nachbaranfechtungsklage bei Discountern und Lärmschutz: Ablehnung • Die aufschiebende Wirkung der Nachbaranfechtungsklage bleibt zu verweigern, wenn die Erfolgsaussichten der Klage gering sind und ein sofortiger Vollzug nicht zu unvertretbaren Nachteilen des Nachbarn führt. • Eine Baugenehmigung muss nach § 37 Abs.1 VwVfG NRW ausreichend bestimmt sein; Unbestimmtheiten können Nachbarrechte verletzungsrelevant sein, sind aber nicht automatisch klagebegründend. • Für die planungsrechtliche Beurteilung eines Vorhabens in der Außenbereichs-/Grenzlage ist § 35 BauGB heranzuziehen; schädliche Umwelteinwirkungen i.S.v. § 35 Abs.3 Satz1 Nr.3 BauGB sind anhand der TA Lärm zu beurteilen. Die Antragstellerin, Eigentümerin eines benachbarten Wohngrundstücks, begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Anfechtungsklage gegen die Baugenehmigung für einen Lidl-Discounter der Beigeladenen. Die Gemeinde erteilte die Baugenehmigung am 26.01.2011 und zwei Nachtragsgenehmigungen am 08.04.2011 und 17.08.2011. Streitpunkte sind unklare Regelungen zu Betriebs- und Anlieferungszeiten in der Genehmigung sowie mögliche Lärm- und Verkehrsbelastungen für das Wohnhaus der Antragstellerin. Die Antragstellerin rügt insbesondere fehlende Bestimmtheit der Genehmigung und unzumutbare Lärmimmissionen. Die Behörde legte schallschutztechnische Gutachten (TÜV) vor, welche prognostizierte Immissionspegel enthalten. Das Gericht prüfte im Eilverfahren die Wahrscheinlichkeit einer Verletzung von Nachbarrechten und die planungsrechtliche Zulässigkeit nach § 35 BauGB. • Abwägung nach §§ 80a Abs.3, 80 Abs.5 VwGO: das Interesse der Beigeladenen an sofortiger Ausnutzung der Genehmigung überwiegt, weil die Antragstellerin mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht verletzt wird. • Bestimmtheitsprüfung (§ 37 Abs.1 VwVfG NRW): Die Genehmigung ist in Bezug auf Betriebs- und Anlieferungszeiten widersprüchlich (Bauschein vs. Betriebsbeschreibung), damit inhaltlich nicht hinreichend bestimmt; dieser Mangel reicht jedoch nicht zwangsläufig zur Annahme einer Nachbarrechtsverletzung. • Bauordnungsrechtliche Nachbarrechte: Kein Anhalt für Verstöße gegen bauordnungsrechtliche Vorschriften, kein unmittelbarer Grundstücksnachbar, Abstände der Stellplätze betragen mindestens 50 m, daher kein Verstoß gegen § 51 Abs.7 BauO NRW. • Bauplanungsrechtliche Bewertung (§§ 29, 33, 35 BauGB): Das Vorhaben ist nach § 35 Abs.2 BauGB zu beurteilen; ein Vorhaben nach § 33 Abs.1 BauGB kommt nicht in Betracht, weil der vorhabenbezogene Bebauungsplan noch nicht bekannt gemacht war. • Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen (§ 35 Abs.3 Satz1 Nr.3 BauGB und TA Lärm): Die maßgeblichen Immissionsrichtwerte wurden nach TA Lärm und der Mittelwertrechtsprechung unter Berücksichtigung der Grenzlage festgelegt (tags 55 dB(A), nachts 40 dB(A)). • Schallgutachten (TÜV vom 20.05.2011): Prognostizierte Beurteilungspegel beim Wohnhaus der Antragstellerin betragen tags 42 dB(A) und nachts 29 dB(A), damit deutlich unter den zulässigen Richtwerten. Selbst eine Ausdehnung der Betriebszeit bis 22 Uhr führt nicht zu einer signifikanten Pegelerhöhung. • Verkehrsverteilung: Annahme, dass Hauptverkehr über B56 und neuen Kreisverkehr läuft, ist realistisch; erhebliche Verlagerung über die I.-Straße ist nicht zu erwarten. • Rechtsfolge im Eilverfahren: Bei offensichtlich geringen Erfolgsaussichten der Hauptsache ist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ausgeschlossen, zumal § 212a Abs.1 BauGB die aufschiebende Wirkung der Nachbaranfechtungsklage grundsätzlich hat entfallen lassen. Der Eilantrag wird abgelehnt; die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage wird nicht angeordnet. Zwar ist die Baugenehmigung inhaltlich nicht vollständig bestimmt wegen widersprüchlicher Angaben zu Betriebs- und Anlieferungszeiten, doch überwiegt in der Abwägung das Interesse an der Vollziehung, weil die Antragstellerin mit hoher Wahrscheinlichkeit in ihren Nachbarrechten nicht verletzt wird. Bauordnungsrechtliche Verstöße sind nicht ersichtlich und die schallschutztechnischen Prognosen zeigen deutliche Unterschreitungen der nach TA Lärm maßgeblichen Immissionsrichtwerte, sodass unzumutbare Lärmbeeinträchtigungen ausgeschlossen sind. Daher bestehen die Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage nicht in hinreichendem Maße, weshalb der Antrag kostenpflichtig abgewiesen wird und die Antragstellerin die Verfahrenskosten zu tragen hat.