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Urteil

14 K 5159/09

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2011:1004.14K5159.09.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Die Kläger sind Mitglieder der Erbengemeinschaft nach Herrn L. C. und Eigentümer einer Fischzuchtteichanlage sowie Betreiber einer Wehranlage in der Sülz im Gebiet der Stadt Rösrath. Neben der Wehranlage an der Sülz befinden sich folgende Anlagen im Eigentum der Kläger: Obergraben (Zulaufkanal) 3 Fischteiche Turbinenhaus mit alter Turbine und Entlastungswehr Untergraben (Ablaufkanal) Einleitstelle in die Sülz Das am Wehr ausgeleitete Wasser durchfließt den Obergraben, wird am Turbinenhaus in den Untergraben abgeleitet und mündet anschließend in die Sülz. Die Speisung der Fischteiche erfolgt über den Obergraben. Das dort genutzte Wasser wird nach Durchströmen der Fischteiche dem Untergraben zugeleitet. Aus dem Obergraben wird ebenfalls Wasser über eine Rohrleitung für das Grabensystem des im Eigentum der Stadt Rösrath befindlichen Hauses F. abgezweigt. Zwischen der Stadt Rösrath und den Klägern besteht eine vertragliche Vereinbarung über die Abnahme von Wasser für das Haus F. , wobei keine festen Wassermengen festgelegt sind. Mit Bescheid vom 05.07.1976 erteilte der Landrat des Rheinisch-Bergischen Kreises Herrn L. C. die widerrufliche, befristete Erlaubnis, Wasser aus der Sülz in einer Menge bis 835 l/s zu entnehmen und zum Betrieb einer Fischteichanlage zu gebrauchen. Bei einem Ortstermin am 11.02.1998 wurde seitens Behördenvertretern festgestellt, dass die Fischteichanlage offensichtlich bereits seit Jahren nur noch extensiv genutzt werde. Einer der drei Teiche war trockengefallen, ein weiterer war in erheblichem Umfang verlandet und wies starke Züge eines Naturteiches auf. Lediglich der dritte Teich erschien bewirtschaftet. Mit Schreiben vom 30.06.2000 beantragten die Kläger die Erweiterung und Änderung der wasserrechtlichen Erlaubnis vom 05.07.1976 auf eine Entnahmemenge bis zu 1.170 l/s. Zur Begründung gaben sie an, dass zusätzlich zum Betrieb der Fischzuchtanlage der Bau einer Turbinenanlage zur Wasserkraftnutzung geplant sei. Zur Nutzung der Turbinenanlage sei eine Wassermenge von 1.000 l/s erforderlich. Die Fischzucht erfordere unter Berücksichtigung der Größe und des mittleren Wasserstandes der Fischteiche sowie des Sauerstoffgehaltes der Sülz eine Durchsatzmenge von rund 110 l/s für einen 2-fachen Wasseraustausch pro Tag. Weiterhin sei die Wassermenge erforderlich, die aus dem Obergraben abgeleitet und vom Grabensystem des Hauses F. dem Untergraben zugeführt werde. Diese betrage schätzungsweise maximal 60 l/s. Unter dem 17.10.2000 übersandte die Bezirksregierung Köln (im Folgenden: BezR) den Klägern den Entwurf eines Teilwiderrufs der wasserrechtlichen Erlaubnis vom 05.07.1976, zu dem die Kläger mit Schreiben vom 22.12.2000 Stellung nahmen. Mit Bescheid vom 07.03.2001 änderte die BezR die wasserrechtliche Erlaubnis vom 05.07.1976 dahingehend, dass die Entnahmemenge aus der Sülz für den Betrieb der Fischteichanlage und die Wasserabgabe an das Haus F. zukünftig 170 l/s betrage. Zur Begründung führte sie aus, dass in Fällen mehrjähriger extensiver Gewässernutzung, deren tatsächlicher Umfang hinter den ursprünglich angenommenen Wasserbedarfsmengen zurückbleibe, davon auszugehen sei, dass das Recht der Gewässerbenutzung für den Rechteinhaber nicht mehr im erteilten Umfang notwendig sei. Die Behörden seien dann im Rahmen des gesetzlichen Bewirtschaftungsauftrages gehalten, von einzelnen Gewässerbenutzungen nicht mehr benötigte Wassermengen wieder uneingeschränkt der Allgemeinheit verfügbar zu machen und so für eine zweckmäßige und sparsame Ausnutzung des Wasserschatzes zu sorgen. Das öffentliche Interesse an einer ordnungsgemäßen Wasserwirtschaft überwiege das private Interesse an der Aufrechterhaltung eines für den Bedarf der Kläger überdimensionierten Wasserrechts. Der Teilwiderruf treffe die Kläger auch nicht unverhältnismäßig, da der bisherige Benutzungszweck, nämlich der Betrieb der Teichanlagen, dadurch nicht eingeschränkt werde. Der dem Teilwiderruf zugrunde gelegte Wasserbedarf für einen gesicherten Betrieb der Teiche beruhe ausschließlich auf den Bedarfsberechnungen der Kläger. Den hiergegen unter dem 26.03.2001 eingelegten Widerspruch begründeten die Kläger im Wesentlichen wie folgt: Der Teilwiderruf sei bereits formell rechtswidrig, da die Sachverhaltsschilderung die Zusendung des Entwurfs des Teilwiderrufs und die erfolgte Stellungnahme der Kläger nicht enthalte. Die materielle Rechtswidrigkeit ergebe sich schon daraus, dass der Text des Teilwiderrufs trotz der vorgebrachten Stellungnahme mit dem Entwurfstext übereinstimme, was ein gewichtiges Indiz für einen Ermessensausfall darstelle. Im Übrigen lägen die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Widerruf nicht vor. Weder die frühere Nutzung zum Zwecke der Fischzucht noch der geplante Betrieb einer Turbine zur Energiegewinnung führten zu einer Beeinträchtigung des Allgemeinwohls. Vielmehr liege die umweltfreundliche Energiegewinnung ausdrücklich im Interesse des Gesetzgebers. Auch habe sich der Zweck der Benutzung nicht geändert, da der Betrieb der Turbine lediglich beabsichtigt, aber noch nicht in die Praxis umgesetzt sei. Der im Teilwiderruf genannte Belang der zweckmäßigen und sparsamen Ausnutzung des Wasserschatzes sei nicht einschlägig. Es hätte der Darlegung einer tatsächlich vorhandenen Mangelsituation bedurft. Das der Sülz entnommene Wasser werde ihr aber unreduziert und unbelastet über die Einleitstelle zurückgeführt. Die beantragte wasserrechtliche Erlaubnis führe auch nicht zu einer Gefährdung des öffentlichen Interesses. Die bisherige wasserrechtliche Erlaubnis bestehe unbeanstandet sei 1976. Eine Erhöhung der Wassermenge auf 1.170 l/s stelle lediglich eine unwesentliche Erhöhung dar. Auch der Widerrufsgrund des Gemeinwohls sei nicht anwendbar. Greifbare Nachteile für die Allgemeinheit, die durch die beantragte wasserrechtliche Erlaubnis entstehen könnten, würden im Teilwiderruf nicht genannt. Der hinsichtlich der Fischzucht genannte Wert von 110 l/s sei nicht nachvollziehbar. Der Wasserbedarf sei vielmehr in erheblichem Umfang von der jeweils gezüchteten Fischart abhängig, da beispielsweise Forellen einen sehr hohen Sauerstoffgehalt im Wasser benötigten. Über die im wasserrechtlichen Antrag enthaltene Turbinennutzung sei unzulässiger Weise nicht mitentschieden worden. Die Turbine sei Bestandteil der von den Klägern betriebenen Anlage, die nicht künstlich getrennt werden könne. Der Teilwiderruf - ohne positive Bescheidung des Antrags auf Wasserkraftnutzung - stelle insoweit einen unzulässigen Eingriff in die bestehende wasserrechtliche Rechtsposition dar. Ferner seien die Belange der Kläger, des Denkmalschutzes und Landschaftsschutzes höher zu bewerten. Infolge des geringen Wasserdurchsatzes sei eine qualifizierte Fischzucht nicht mehr durchführbar. Auch sei das denkmalgeschützte Haus F. gefährdet. Das Gebäude sei auf Eichenstämmen gegründet, die zu ihrer Erhaltung einer ständigen Benetzung durch Wasser benötigten. Ein Trockenfallen der Eichenträger führe zwangsläufig dazu, dass die Standfestigkeit des Gebäudes nicht mehr gewährleistet sei. Die Reduzierung der Ausleitungsmenge stelle einen Eingriff im Sinne des § 8 BNatSchG dar. Der Mühlengraben sowie Abschnitte der Sülz erfüllten im Umkreis der Wehranlage als naturraumtypische Oberflächengewässer sehr spezifische Funktionen zur Aufrechterhaltung des Naturhaushaltes an diesem Standort. Die Verringerung der Wasserzufuhr auf 1/8 der bisherigen Wassermenge würde sowohl die Strömungsverhältnisse ändern als auch die grundlegende Wasserversorgung der vorhandenen Vegetation einschränken. Schließlich erweise sich der Teilwiderruf auch als unverhältnismäßig. Die Anordnung von Auflagen - als milderes Mittel - werde im Rahmen des Teilwiderrufs offenbar überhaupt nicht in Erwägung gezogen. Mit Widerspruchsbescheid vom 28.06.2001 wies die BezR den Widerspruch der Kläger zurück. Im Rahmen der hiergegen erhobenen Klage (14 K 5616/01) wies das Gericht in der mündlichen Verhandlung darauf hin, dass im Rahmen der Ermessensausübung das öffentliche Interesse am Erhalt des denkmalgeschützten Hauses F. sowie des ebenfalls als Denkmal eingetragenen Wassergrabens der Kläger hätte berücksichtigt werden müssen. Die BezR hob den Widerspruchsbescheid daraufhin auf. Unter dem 25.10.2001 informierte die Stadt Rösrath die Kläger darüber, dass die Wehranlage/Wassergraben in die Denkmalliste der Stadt Rösrath eingetragen worden sei, da es sich bei dem Objekt um ein Denkmal im Sinne des § 2 DSchG NRW handele. Mit Schreiben vom 31.08.2005 teilte die Stadt Rösrath der BezR mit, dass nach zwischenzeitlich durchgeführten hydraulischen Berechnungen davon auszugehen sei, dass eine Wassermenge von 60 l/s zur Versorgung der Gräfte ausreiche. Mit weiterem Schreiben vom 02.03.2006 erneuerte die Stadt Rösrath ihre Einschätzung und fügte hinzu, dass diese Menge zurzeit nicht vollständig ausgeschöpft werde. Mit Widerspruchsbescheid vom 14.07.2009 wies die BezR den Widerspruch der Kläger vom 26.03.2001 zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass mit dem Teilwiderruf angesichts der von den Klägern nicht benötigten Wassermengen dem Gebot der sparsamen Nutzung der Wasserressourcen Rechnung getragen werde. Die Reduzierung der zulässigen Entnahmemenge stelle das mildeste und geeignetste Mittel dar, da die Erlaubnis dem Grunde nach erhalten bleibe und damit eine Neuerteilung nicht erforderlich sei. Überdies entstehe den Klägern auch kein Schaden, da der für den Betrieb der Fischteiche notwendige Umfang der Gewässerbenutzung weiterhin gegeben sei. Die beabsichtigte Nutzung einer Turbine zur Energiegewinnung würde zu Recht in einem getrennten Verfahren geprüft und bearbeitet. Dabei handele es sich um eine neue, den Umfang der bisherigen Nutzung wesentlich übersteigende Gewässerbenutzung, für die nach ständiger Verwaltungspraxis grundsätzlich eine eigene, befristete wasserrechtliche Benutzungsbefugnis zu erteilen sei. Zudem sei der Antrag vom 30.06.2000 insoweit bestandskräftig abgelehnt worden und nicht Gegenstand des Widerspruchsverfahrens. Das der Sülz über den Obergraben entzogene Wasser werde dem Mutterbett der Sülz nach Durchlaufen der Benutzungs- und Grabenanlagen erst nach einiger Entfernung wieder zugeführt. In der Regel bedeute jede Wasserentnahme eine Belastung des Ökosystems Fließgewässer und insbesondere eine Belastung des Mutterbettes der Ausleitungsstrecke. Durch streckenweise, ausleitungsbedingte Wasserarmut könnten ganze Fließgewässersysteme für Fließgewässerorganismen abgeschnitten werden, so dass es langfristig zu Verschiebungen im Artenspektrum, bis zur ökologischen Verarmung des Gewässers kommen könne. Daher sei eine Nutzung des allgemeinen Wasserschatzes nur in der Menge für einen bestimmten, klar umrissenen Zweck erlaubt, die auf der einen Seite für die Bewirtschaftung notwendig, auf der anderen Seite aber auch ausreichend sei. Die für den Betrieb der Fischteiche berücksichtigte Menge von 110 l/s gebe bereits den von den Klägern angegebenen Höchstwert wieder. Auch die für die Abgabe an das Haus F. bestimmten 60 l/s entsprächen den Angaben der Kläger. Diese Bedarfsangaben würden auch durch die Stadt Rösrath als Eigentümerin und Nutzerin des Hauses F. bestätigt. Die Stadt Rösrath sei darüber hinaus als privilegierte Bauordnungsbehörde sowie untere Denkmalschutzbehörde auch für den Schutz und Erhalt des Denkmals Haus F. zuständig und fachlich sowohl in denkmalrechtlicher als auch baufachlicher Sicht qualifiziert. Auch bei der derzeit geringeren Wasserentnahme sei die Gräfte ausreichend mit Wasser gefüllt, so dass ein Trockenfallen der Pfahlgründung nicht zu befürchten stehe. Darüber hinaus werde auch das auf den Dachflächen des Hauses F. auftreffende Niederschlagswasser in den Graben geleitet. Außerdem seien die Kläger aufgrund der privatrechtlichen Vereinbarung mit der Stadt Rösrath verpflichtet, eine "ausreichende", also das Trockenfallen verhindernde Wassermenge zum Haus F. abzuleiten. Sollte zukünftig eine Wasserführung von 60 l/s nicht ausreichen, müsste im Zweifel kurzzeitig die Bewässerung der Fischteiche zugunsten des Hauses F. reduziert werden. Auch die Erhaltung des Grabensystems sei nicht gefährdet. Es obliege den Betreibern der Gewässerbenutzungsanlagen diese durch ordnungsgemäße Unterhaltung und bauliche Gestaltung funktionsfähig zu erhalten. Ab dem ehemaligen Turbinenhaus werde aus der Benutzungsanlage Obergraben ein Oberflächengewässer, da hier der Venauer Bach mit einem eigenen Einzugsgebiet einmünde. Zur schadlosen Abführung von Wasserzuflüssen aus den Einzugsgebieten des Venauer Baches und des Untergrabens sei die Erhaltung dieses Teils des historischen Grabensystems erforderlich. Die Reduzierung der Entnahmemenge aus der Sülz werde zukünftig wesentlich dazu beitragen, den schadlosen Wasserabfluss im Untergrabensystem zu gewährleisten und dadurch voraussichtlich die Ursache für Vernässungsschäden und Hochwasserproblemen bei Anliegern des Untergrabens beheben. Zwar könne es durch die Veränderung der derzeitigen Abflussverhältnisse im Obergraben bei der dort ansässigen Flora und Fauna zu Artenverschiebungen kommen. Dies sei jedoch unbeachtlich, da es sich bei dem Standort Obergraben um eine Benutzungsanlage für die Gewässerbenutzung "Fischteichbetrieb" handele. Der Graben sei gegenüber dem Lebensraum Fließgewässer Sülz als ökologisch nachrangig zu betrachten. Zwar werde sich auch der Grundwasserspiegel in diesem Bereich geringfügig absenken. Jedoch werde sich diese Veränderung in einem Rahmen halten, der auch saisonalen Schwankungen entspreche. Schließlich ließe sich eine bedarfsgerechte Anpassung nicht mit Auflagen oder zusätzlichen Benutzungsbedingungen erreichen. Hiergegen haben die Kläger am 13.08.2009 Klage erhoben, mit der sie im Wesentlichen geltend machen, dass die BezR weder die öffentlichen Belange des Denkmalschutzes noch die Belange der möglichen Wasserkraftnutzung durch die Kläger qualifiziert berücksichtigt habe. Die BezR habe eine technisch ausgereifte und wirtschaftlich tragfähige Wasserkraftnutzung sowohl im Jahr 2000 abgelehnt als auch in der Folgezeit immer wieder deutlich gemacht, dass für sie eine Schleifung des Wehres der Kläger das wahre Ziel sei. Die BezR vernachlässige, dass es sich im Bereich der Wehranlage der Kläger um ein kulturhistorisch wertvolles Gelände und Ensemble handele, dass in Kombination mit dem Haus F. für sich genommen einen im öffentlichen Interesse stehenden Erhaltungswert habe. Die Reduzierung der Wassermenge auf 170 l/s würde nicht nur den Bestand des Hauses F. in Frage stellen, sondern auch dieses Ensemble von Wehr, Obergraben und Gräfte Haus F. vernichten und damit ein wichtiges Kulturgut beseitigen. Bei den Bedarfsangaben der Kläger für das Haus F. von 60 l/s handele es sich um gegriffene Werte. Es gebe derzeit keine verbindliche Aussage, die eine Festlegung der Bedarfsmenge in dieser Höhe rechtfertigen würde. Die Angaben der Stadt Rösrath seien nur auf das Betreiben der BezR zurückzuführen und würden durch keinerlei fachlich fundiertes Grundlagenwissen gestützt. Bisher gebe es keine verlässlichen Untersuchungen über die Grundwasserstände im näheren Umfeld der Gräfte des Hauses F. , so dass die genannte Bedarfsmenge von 60 l/s ein rein spekulativer Wert sei. Darüber hinaus werde die Denkmaleigenschaft sowohl des Hauses F. als auch des Wehres und des Obergrabens überhaupt nicht in die Betrachtung und Abwägung einbezogen. Auch fehlten Auseinandersetzungen dazu, wie die Denkmalschutzeigenschaft des Wehres und des Obergrabens in der Zusammenschau mit dem Haus F. zu erhalten seien. Die Kläger beantragen, den Änderungsbescheid der BezR vom 07.03.2001 zur wasserrechtlichen Erlaubnis vom 05.07.1976 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.07.2009 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, und wiederholt im Wesentlichen die Gründe des Widerspruchsbescheids der BezR vom 14.07.2009. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden und des vorhergehenden Gerichtsverfahrens (14 K 5616/01) sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht hat das Rubrum von Amts wegen geändert. Beklagter des vorliegenden Rechtsstreits ist seit dem 01.01.2011 das Land Nordrhein-Westfalen als Rechtsträger nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO und nicht mehr die Bezirksregierung Köln als Behörde nach § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, § 5 Abs. 2 AGVwGO. Der Landesgesetzgeber hat die letztgenannte Vorschrift mit Wirkung vom 01.01.2011 ersatzlos aufgehoben. Dadurch ist ein gesetzlicher Beklagtenwechsel eingetreten. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der BezR vom 07.03.2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.07.2009 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der angegriffene Bescheid begegnet zunächst in formeller Hinsicht keinen rechtlichen Bedenken. Die BezR war als Obere Wasserbehörde gemäß Ziffer 20.1.1.2 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des technischen Umweltschutzes vom 14.06.1994 i.V.m. § 140 Abs. 2 LWG NRW für den Widerruf der wasserrechtlichen Erlaubnis zuständig. Rechtsgrundlage für den Widerruf der wasserrechtlichen Erlaubnis war in dem für die vorliegende Anfechtungsklage maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides § 7 Abs. 1 Satz 1 WHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.08.2002 (im Folgenden: WHG) i.V.m. § 25 Abs. 2 Satz 2 LWG NRW i.V.m. § 49 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG NRW. Danach darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden, wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 WHG gewährt die Erlaubnis die widerrufliche Befugnis, ein Gewässer zu einem bestimmten Zwecke zu benutzen. Die zuständige Behörde ist daher in den durch das Willkürverbot gezogenen Grenzen berechtigt, sie nach pflichtgemäßem Ermessen jederzeit zu widerrufen. So Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 17.12.1976 - XI A 843/75 -, ZfW 1978, 247 (249). Dabei ist anerkannt, dass der Widerruf einer wasserrechtlichen Erlaubnis jedenfalls dann zulässig ist, wenn einer der für die Bewilligung geltenden Widerrufstatbestände des § 12 Abs. 2 WHG vorliegt. Denn es kann nicht angenommen werden, dass die Erlaubnis in diesen Fällen bestandskräftiger sein sollte als die Bewilligung, die eine stärkere Rechtsposition vermittelt. Breuer, Öffentliches und privates Wasserrecht, 3. Auflage 2004, Rn. 653; Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Auflage 2007, § 7 Rn. 25; VG Köln, Urteil vom 23.07.1976 - 6 K 591/76 -, ZfW Sonderheft 1976 II Nr. 2; BezG Dresden, Beschluss vom 06.03.1992 - II S 50/92 -, ZfW 1993, 170 (171); Knopp, in: Sieder/Zeitler/Dahme, WHG, § 7 Rn. 14. Die BezR beruft sich bei ihrem teilweisen Widerruf der wasserrechtlichen Erlaubnis darauf, dass die klägerische Gewässerbenutzung über einen mehrjährigen Zeitraum im Umfang deutlich hinter den ursprünglich genehmigten Wasserbedarfsmengen zurückbleibt und diese für die Kläger nicht mehr in vollem Umfang erforderlich sind. Dieser Widerrufsgrund findet eine gesetzliche Grundlage in § 12 Abs. 2 Nr. 1, 3. Alt. WHG. Danach kann die Bewilligung ohne Entschädigung ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn der Unternehmer die Benutzung drei Jahre ununterbrochen ihrem Umfang nach erheblich unterschritten hat. Dem vergleichbar formuliert § 15 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2, 1. Halbsatz WHG, dass alte Rechte und alte Befugnisse ohne Entschädigung widerrufen werden können, soweit die Benutzung im bisher zulässigen Umfang für den Unternehmer nicht mehr erforderlich ist. Dies gilt nach Halbsatz 2 der Vorschrift insbesondere, wenn der zulässige Umfang drei Jahre lang erheblich unterschritten wurde. Diese für alte Rechte und alte Befugnisse geltende Regelung geht damit weiter als § 12 Abs. 2 Nr. 1, 3. Alt. WHG, weil es auf eine tatsächlich geringere Nutzung nicht ankommt, vgl. Dahme, in: Sieder/Zeitler/ders., WHG, § 15 Rn. 29; Breuer, a.a.O., Rn. 324, und kommt daher als Widerrufsgrund außerhalb der abschließend aufgezählten Widerrufsgründe des § 12 Abs. 2 WHG für den Widerruf einer Bewilligung nicht in Betracht. Davon abgesehen ist aber der Bestandsschutz alter Rechte und alter Befugnisse mit der Einführung des § 15 Abs. 4 Satz 2 WHG demjenigen der Bewilligung nach § 12 Abs. 2 WHG angenähert worden, Breuer, a.a.O., Rn. 309; Czychowski/Reinhardt, a.a.O., § 15 Rn. 13, und geht damit insgesamt weiter als die Rechtsposition des Inhabers einer wasserrechtlichen Erlaubnis, welche als schwächste wasserrechtliche Gestattung grundsätzlich ein schutzwürdiges Interesse am Bestand der Erlaubnis nicht vermittelt. Vgl. Knopp, in: Sieder/Zeitler/Dahme, WHG, § 7 Rn. 13, Für die hier in Rede stehende wasserrechtliche Erlaubnis gilt demnach, dass ein Widerruf auch dann zulässig ist, wenn die Gewässerbenutzung im bisher erlaubten Umfang für die Kläger nicht mehr erforderlich ist. Dies ist hier insoweit der Fall, als die wasserrechtliche Erlaubnis den Klägern die Entnahme einer 170 l/s übersteigenden Wassermenge gestattet. Denn die Kläger benötigen den ursprünglich erlaubten Umfang der Wasserentnahme nicht mehr. Den tatsächlichen Umfang der benötigten Wassermengen haben die Kläger in ihrem Antrag vom 30.06.2000 selbst angegeben. Danach erfordert die Fischzucht unter Ausnutzung der drei Fischteiche eine Wassermenge von rund 110 l/s. Diesen Wert haben die Kläger durch die Ingenieurgesellschaft Wetzel und Partner unter Berücksichtigung der Teichvolumina, des Sauerstoffgehaltes der Sülz sowie der Erforderlichkeit eines zweifachen Wasseraustausches pro Tag errechnen lassen und zum Gegenstand ihres Antrags gemacht. Damit blieben die Kläger bewusst unter der bisher erlaubten Wasserentnahmemenge für die Nutzung zum Betrieb einer Fischteichanlage, die sie eingangs ihres Antrags ausdrücklich aufführen. Die von den Klägern selbst angegebenen Werte durften auch zur Bedarfsfestlegung seitens der BezR herangezogen werden. Insbesondere steht die gleichzeitig beantragte Wasserkraftnutzung nicht in einem derart unauflösbaren Zusammenhang mit der Fischteichnutzung, dass die Zugrundelegung der genannten Wassermengen unzulässig wäre. Zum einen begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, die begehrte Erlaubnis zur Wasserkraftnutzung einem gesonderten Antragsverfahren zuzuordnen. Die Wasserkraftnutzung stellt eine völlig andere, von der bisherigen Erlaubnis nicht erfasste Gewässerbenutzung dar. Bereits die Aufspaltung der benötigten Wassermengen im Antrag vom 30.06.2000 verdeutlicht, dass Wasserkraftnutzung und Fischzucht sowie die Speisung der Gräfte des Hauses F. nicht in Abhängigkeit zueinander stehende Nutzungen darstellen, sondern vielmehr nebeneinander erfolgende Nutzungen bilden. So würde nach den Plänen der Kläger weder das für die Fischzucht noch das für die Speisung der Gräfte benötigte Wasser zur Wasserkraftnutzung eingesetzt werden. Zum anderen ist weder ersichtlich noch vorgetragen, dass die Kläger die Fischzucht bei gleichzeitiger Wasserkraftnutzung nur noch eingeschränkt hätten betreiben wollen. Im Gegenteil spricht ihr Antrag dafür, dass die Fischzucht gegenüber dem zum Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Zustand sogar noch erweitert werden soll. So soll der trockengefallene Teich ausgekoffert und wieder in Betrieb genommen werden. Auch die beiden übrigen Teiche sollen sukzessive ausgekoffert und damit eine intensivere Nutzung ermöglicht werden. Insgesamt verdeutlichen die Kläger damit, dass in Zukunft für den über den damaligen Umfang hinausgehenden Betrieb der Fischteichanlage mit drei Teichen eine Wassermenge von 110 l/s erforderlich, aber auch ausreichend ist. Die darüber hinausgehende Wassermenge - ausgenommen die für die Speisung der Gräfte des Hauses F. benötigte Wassermenge - beschreiben die Kläger selbst als ungenutzt. Für die neben der Fischzucht weitere Nutzung der Abgabe von Wasser an das Grabensystem des Hauses F. benötigen die Kläger nach eigenen Angaben schätzungsweise maximal 60 l/s. Dabei machen die Kläger keine näheren Angaben, wie dieser Wert zustande gekommen ist. Vielmehr ergibt sich aus der Formulierung "schätzungsweise", dass dieser Wert nicht das Ergebnis exakter Berechnungen seitens der Kläger ist, sondern auf einer Schätzung beruht, wobei die Schätzparameter nicht mitgeteilt werden. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Kläger aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung mit der Stadt Rösrath zur Ableitung der für die Gräfte erforderlichen Wassermenge verpflichtet sind, worauf die Kläger in ihrem Antrag ausdrücklich hinweisen. Es lag damit im wohlverstandenen Interesse der Kläger, die für ihre eigenen - tatsächlich ausgeführten und zukünftig beabsichtigten - Wassernutzungen benötigten Wassermengen nicht durch eine zu niedrig angesetzte Abgabemenge an das Haus F. zu schmälern, zumal exakte Messungen von ihrer Seite nicht durchgeführt worden sind. Insofern kann die genannte Wassermenge von 60 l/s als das Ergebnis einer großzügigen Schätzung angesehen werden, wofür auch die Formulierung "max." spricht. Dessen ungeachtet durfte die BezR bei Entscheidung über den Widerspruch an der geschätzten Wassermenge von 60 l/s festhalten. Denn nach dem Hinweis der Kammer in der mündlichen Verhandlung vom 16.07.2004 und der Aufhebung des Widerspruchbescheids durch die BezR hat die Stadt Rösrath die genannten Wassermengen als ausreichend bewertet. Laut ihrem Schreiben vom 31.08.2005 an die BezR beruht diese Bewertung auf eigenen hydraulischen Berechnungen darüber, welche Wassermengen über den vorhandenen Zulauf über den Mühlengraben in die Gräfte des Hauses F. fließen. Entgegen ersten anderslautenden Vermutungen werde die in Aussicht gestellte Wassermenge von 60 l/s zur Versorgung der Gräfte als ausreichend angesehen. Dieses Ergebnis sei auch mit der Unteren Wasserbehörde besprochen worden. Mit Schreiben vom 02.03.2006 hat die Stadt Rösrath das Ergebnis nochmals wiederholt und hinzugefügt, dass die maximale Menge von 60 l/s derzeit nicht vollständig ausgeschöpft werde. Die Kammer hat keinen Anlass, an der Richtigkeit der Angaben der Stadt Rösrath zu zweifeln. Die Stadt Rösrath ist als Eigentümerin und Nutzerin des Hauses F. , als Untere Bauaufsichtsbehörde (§§ 61 Abs. 1 Nr. 3 lit. a), 62 BauO NRW) und als Untere Denkmalbehörde (§§ 20 Abs. 1, 21 Abs. 1, 2 DSchG NRW) für den Schutz und Erhalt des Hauses F. zuständig. Angesichts dieser Aufgabe und des Umstandes, dass mit einer unzureichenden Wasserversorgung der Gräfte die Gefahr einer Schädigung der Holzpfähle einhergeht, kommt der Bewertung der Stadt Rösrath besonderes Gewicht zu. Dass die Stadt Rösrath ihre Stellungnahme auf unsicherer Grundlage abgegeben hätte, ist demgegenüber nicht ersichtlich. Dagegen spricht auch nicht, dass es an der Angabe einer konkreten Wasserbedarfsmenge für den Erhalt der Funktion der Gräfte fehlt. Denn die Stadt Rösrath hatte sich aus Anlass des Teilwiderrufs der wasserrechtlichen Erlaubnis der Kläger nur mit der Frage zu beschäftigen, ob die in Aussicht gestellte Wassermenge von 60 l/s ausreicht. Soweit sie dabei nach eigenen Berechnungen und unter Einbeziehung der Unteren Wasserbehörde zu dem Ergebnis kommt, dass die angegebene Menge ausreiche, ist dies aus Sicht der Kammer nicht zu beanstanden. Aus diesem Grund war auch eine weitere Sachaufklärung von Amts wegen nicht geboten. Die Kläger haben außerdem die Gewässerbenutzung ihrem Umfang nach drei Jahre ununterbrochen erheblich unterschritten, § 12 Abs. 2 Nr. 1, 3. Alt. WHG analog. Maßgeblich kann dabei nicht die am Wehr in den Obergraben ausgeleitete Wassermenge sein, sondern nur die tatsächlich für die mit der Ausleitung bezweckte Nutzung des Wassers zur Fischzucht eingesetzten Wassermenge. Denn von einer Ausübung der Benutzung kann nur die Rede sein, wenn die Gewässerbenutzung zu dem mit der Gestattung bestimmten Zweck erfolgt. Eine vom Gestattungszweck in wesentlicher Hinsicht abweichende Nutzung des Gewässers oder eine Benutzung, die nicht zu einem bestimmten Zweck, sondern nur um ihrer selbst willen ausgeübt wird, stellen demgegenüber keine Ausübung der Benutzung dar. Vgl. zur insoweit übertragbaren Rechtslage nach § 15 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 WHG: BVerwG, Beschluss vom 29.11.1993 - 7 B 114/93 -, ZfW 1994, 394 ff. Aus dem im Februar 1998 festgestellten Zustand der Fischteiche und den Angaben der Kläger in ihrem Antrag vom 30.06.2000 ergibt sich, dass tatsächlich nur ein Bruchteil der erlaubten 835 l/s zur Fischzucht benutzt wird. Zum Zeitpunkt des Ausgangsbescheids vom 07.03.2001 - mithin mehr als 3 Jahre nach den Feststellungen im Februar 1998 - beschränkte sich die Fischzucht auf den Betrieb eines Fischteiches. Soweit die Kläger in ihrem Antrag vom 30.06.2000 110 l/s für den Betrieb von drei Fischteichen für ausreichend erachten, ist davon auszugehen, dass die seinerzeit genutzte Wassermenge noch deutlich dahinter zurückblieb und damit die erlaubten 835 l/s erheblich unterschreitet. Der Teilwiderruf der wasserrechtlichen Erlaubnis lässt auch Ermessensfehler nicht erkennen. Die gerichtliche Prüfung ist gemäß § 114 Satz 1 VwGO darauf beschränkt, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten worden sind oder ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde. Die BezR hat von der Ermächtigung zum Widerruf der wasserrechtlichen Erlaubnis in zweckentsprechender Weise Gebrauch gemacht. Sinn und Zweck des hier herangezogenen Widerrufsgrundes ist die uneingeschränkte Verfügbarmachung des Wasserschatzes für die Allgemeinheit, an dem ein für den Privaten nutzlos gewordenes Recht besteht. Ein konkretes öffentliches Interesse am Widerruf ist für die Anwendung des Widerrufsgrundes nicht erforderlich; es genügt die Absicht, die allgemeine öffentlich-rechtliche Benutzungsordnung für das betreffende Gewässer wiederherzustellen. Vgl. zur vergleichbaren Rechtslage nach § 15 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 WHG sowie zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 WHG: BVerwG, Beschluss vom 29.11.1993 - 7 B 114/93 -, ZfW 1994, 394 ff. Die BezR hat die wasserrechtliche Erlaubnis mit dem Ziel der Wiederherstellung der alten Benutzungsordnung widerrufen. Hierzu hat sie im Widerspruchsbescheid dargelegt, dass in regelmäßigen Abständen überprüft werde, ob eine erteilte wasserrechtliche Erlaubnis vom Rechtsinhaber zweckentsprechend benötigt werde. Gegebenenfalls würde die Erlaubnis dem tatsächlichen Betriebsbedarf angepasst. Dies geschehe vor dem Hintergrund, dem eigentlichen Gewässer die von einzelnen Wasserrechtsinhabern entnommenen, jedoch nicht benötigten Wassermengen wieder zur Stärkung seiner ökologischen Funktion als Lebensraum Fließgewässer zukommen zu lassen. Damit würden die nicht benötigten Wassermengen wieder uneingeschränkt der Allgemeinheit zugänglich gemacht und dem Gebot der sparsamen Nutzung der Wasserressourcen Rechnung getragen. Die BezR hat auch die gesetzlichen Grenzen des Ermessens nicht überschritten. Der Teilwiderruf erweist sich insbesondere nicht als unverhältnismäßig. Er beschränkt sich auf die Wassermenge, die die Kläger für den zukünftigen Betrieb der Fischzucht und zur Erfüllung ihrer privatrechtlichen Vereinbarung gegenüber Haus F. nicht benötigen und überschreitet damit nicht die Grenze der Erforderlichkeit. Die wasserrechtliche Erlaubnis umfasst nach dem Teilwiderruf sogar eine größere Entnahmemenge, als diejenige, die zum Zeitpunkt des Widerrufs und den Jahren davor tatsächlich genutzt worden ist. Der teilweise Entzug der wasserrechtlichen Erlaubnis beeinträchtigt die privaten Interessen der Kläger auch nicht unangemessen. Grundsätzlich hat die zuständige Behörde bei ihrer Widerrufsentscheidung die öffentlichen Interessen an der Aufhebung des Wasserrechts gegenüber dem privaten Interesse des Inhabers des Rechts an dessen Aufrechterhaltung abzuwägen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23.07.1986 - 20 A 196/85 -, UA S. 7; Urteil vom 17.09.1992 - 20 A 3166/91 -, UA S. 12. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass das private Interesse der Kläger am Fortbestand der wasserrechtlichen Erlaubnis schon bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des hier einschlägigen Widerrufsgrundes Bedeutung erlangt und ihm daher im Rahmen der Interessenabwägung nur noch ein deutlich gemindertes Gewicht zukommen kann. Vgl. Breuer, a.a.O., Rn. 335. Gründe, warum dem privaten Interesse der Kläger an der unverminderten Aufrechterhaltung der wasserrechtlichen Erlaubnis ein relevantes Gewicht zukommen könnte, sind nicht ersichtlich. Insbesondere war im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides nicht ersichtlich, dass die Kläger in absehbarer Zeit die Ausweitung ihrer Fischzucht in der Weise beabsichtigen, dass - unter Berücksichtigung der Abführungsmenge an die Gräfte des Hauses F. - wieder die ursprünglich erlaubte maximale Entnahmemenge von 835 l/s erforderlich sein würde. Vielmehr ist nach dem oben Gesagten schon der im Antrag der Kläger vom Juni 2000 angegebene Wert von 110 l/s bereits auf einen beabsichtigten, über den zum Zeitpunkt der Antragstellung hinausgehenden Umfang der Fischzucht bezogen. Das Interesse der Kläger am Erhalt der Denkmaleigenschaft der in ihrem Eigentum stehenden Anlagen Wehr und Wassergraben wurde von der BezR in ihrer Widerspruchsentscheidung gesehen und in nicht zu beanstandender Weise als gewahrt angesehen. Dass das Wehr und der Obergraben in ihrem Bestand gefährdet wären, ist nicht ersichtlich und auch von den Klägern wird nicht behauptet, dass diese Anlagen durch die Verringerung der Ausleitungsmenge trockenfallen oder infolge geringerer Wasserführung ihre denkmalprägenden Eigenschaften verlieren könnten. Ab dem ehemaligen Turbinenhaus wird aus dem Obergraben ein Oberflächengewässer, da an dieser Stelle der Venauer Bach mit eigenem Einzugsgebiet mündet. Ab dieser Stelle bis zur Mündung in die Sülz ist der Aggerverband gewässerunterhaltungspflichtig und zum Erhalt dieses Teils des Grabensystems verpflichtet. Anhaltspunkte dafür, dass die Reduzierung der Ausleitungsmenge am Wehr zu einer Gefährdung des Bestands des übrigen Grabensystems führen würde, sind ebenfalls weder ersichtlich noch vorgetragen. Die Kläger können sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die BezR die öffentlichen Belange des Denkmalschutzes bezüglich Haus F. und die Belange des Landschaftsschutzes nicht ausreichend berücksichtigt habe. Die Kläger haben im Rahmen der Ausübung der Befugnis zum Widerruf Anspruch allein auf ermessensfehlerfreie Berücksichtigung ihrer eigenen Belange. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16.07.2007 - 20 A 143/06 -, juris Rn. 15. Allgemeine denkmalschutzrechtliche Belange sowie Gesichtspunkte des Landschaftsschutzes sind der Rechtssphäre der Kläger nicht zugeordnet. Im Übrigen hat die BezR sowohl die Belange des Denkmalschutzes als auch des Landschaftsschutzes bei der Widerspruchsentscheidung abwägend berücksichtigt. Eine Gefährdung des Denkmals Haus F. hat sie in nicht zu beanstandender Weise verneint. Dabei stützt sie sich maßgeblich auf die Einschätzung der Stadt Rösrath als Eigentümerin, Untere Bauaufsichtsbehörde und Untere Denkmalbehörde. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die obigen Ausführungen verwiesen, wonach Anhaltspunkte, die zu Zweifeln an der Bewertung der Stadt Rösrath Anlass geben würden, nicht bestehen. Bezüglich der geltend gemachten landschaftsschutzrechtlichen Belange hat die BezR die Möglichkeit von Artenverschiebungen im Obergraben erkannt. Soweit sie dabei diesen Aspekt als unbeachtlich für das Ergebnis der Widerrufsentscheidung ansieht, stellt dies keinen Ermessensfehler dar. Die Entscheidung, die ökologische Bedeutung des Fließgewässers Sülz stärker zu gewichten als diejenige des künstlich angelegten Obergrabens ist in den durch § 114 VwGO gezogenen Grenzen vom Gericht nicht zu beanstanden. Es ist anerkannt, dass die größtmögliche Belassung des Wassers in seinem ursprünglichen (natürlichen) Bachbett unter anderem ein umweltrechtlich erstrebenswerter Zustand ist und dass es der Wasserbehörde als der für die Verwaltung des öffentlichen Wasserschatzes zuständigen Stelle obliegt zu beurteilen, wo, auf welche Weise und in welchem Maße dieser Zustand verwirklicht werden soll. So VG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 24.05.2007 - 4 K 638/06 -, juris Rn. 40. Vgl. Breuer, a.a.O., Rn. 333 f. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.