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Urteil

4 K 638/06

VG FREIBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Wasserrecht kann nach § 15 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 WHG entschädigungslos widerrufen werden, wenn seine Nutzung im bisherigen Umfang für den Inhaber nicht mehr erforderlich ist, insbesondere bei dreijähriger erheblicher Unterschreitung. • Eine dauerhafte Zweckänderung der Nutzung rechtfertigt ein Widerrufsverhältnis nach § 15 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 WHG. • Bei der Ermessensausübung ist das private Interesse an einem alten Wasserrecht bei langjähriger Nichtnutzung deutlich gemindert; die Behörde darf dem konkreten, im öffentlichen Interesse liegenden Vorhaben Dritter Vorrang einräumen. • Ein Widerruf kann erfolgen, ohne dass ein gesondert nachweisbares, erhebliches öffentliches Interesse darzulegen ist, wenn die Voraussetzungen des § 15 Abs. 4 Satz 2 WHG vorliegen; ökologische und energiewirtschaftliche Belange können die Entscheidung tragen. • Die Begrenzung eines verbleibenden Restwassers zur Aufrechterhaltung eines bloßen Schaubetriebs ist eine ermessensfehlerfreie Ausgestaltung des Widerrufs. • Die Anordnung von Rückbaumaßnahmen und die Erhebung einer Verwaltungsgebühr sind zulässig, wenn die Rechtsgrundlagen (§§ 22, 76 WG; LGebG) und die Veranlassung durch den Betroffenen gegeben sind.
Entscheidungsgründe
Teilwiderruf eines alten Wasserrechts wegen langjähriger Nichtnutzung und Zweckänderung • Ein Wasserrecht kann nach § 15 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 WHG entschädigungslos widerrufen werden, wenn seine Nutzung im bisherigen Umfang für den Inhaber nicht mehr erforderlich ist, insbesondere bei dreijähriger erheblicher Unterschreitung. • Eine dauerhafte Zweckänderung der Nutzung rechtfertigt ein Widerrufsverhältnis nach § 15 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 WHG. • Bei der Ermessensausübung ist das private Interesse an einem alten Wasserrecht bei langjähriger Nichtnutzung deutlich gemindert; die Behörde darf dem konkreten, im öffentlichen Interesse liegenden Vorhaben Dritter Vorrang einräumen. • Ein Widerruf kann erfolgen, ohne dass ein gesondert nachweisbares, erhebliches öffentliches Interesse darzulegen ist, wenn die Voraussetzungen des § 15 Abs. 4 Satz 2 WHG vorliegen; ökologische und energiewirtschaftliche Belange können die Entscheidung tragen. • Die Begrenzung eines verbleibenden Restwassers zur Aufrechterhaltung eines bloßen Schaubetriebs ist eine ermessensfehlerfreie Ausgestaltung des Widerrufs. • Die Anordnung von Rückbaumaßnahmen und die Erhebung einer Verwaltungsgebühr sind zulässig, wenn die Rechtsgrundlagen (§§ 22, 76 WG; LGebG) und die Veranlassung durch den Betroffenen gegeben sind. Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks mit einem alten Wasserrecht zur Entnahme von 240 l/s aus dem H. Bach zum Betrieb einer Kundenmühle. Tatsächlich wurde das Wasserrecht seit 1975 nur noch in geringem Umfang zum Betrieb eines Schaurads genutzt. Die Beigeladene plante eine Wasserkraftanlage oberhalb, die bei Nutzung des Wassers eine erhebliche Einschränkung des Wasserrechts des Klägers zur Folge hätte. Das Landratsamt forderte den Kläger mehrfach auf, die beabsichtigte Reaktivierung des Wasserrechts zu konkretisieren; Fristen verliefen ohne schlüssige Planungen oder Anträge. Daraufhin widerrief das Landratsamt mit Bescheid vom 13.07.2005 das Wasserrecht teilweise und begrenzte die Entnahme auf 15 l/s; ein Widerruf wurde entschädigungslos erklärt und Rückbaumaßnahmen vorbehalten. Das Regierungspräsidium bestätigte den Widerspruchsbescheid, der Kläger klagte gegen beide Bescheide. • Zulässigkeit: Die Klage ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet; die Bescheide sind rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 VwGO). • Formelle Begründung: Die Behörden haben ausreichend die maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen dargelegt; eine nachträgliche Begründung war gegeben und genügt den Vorgaben des LVwVfG. • Tatbestandsmäßigkeit (§ 15 Abs. 4 Satz 2 WHG): Die Voraussetzungen der Nr. 2 sind erfüllt, weil die zulässige Wassermenge seit mehr als drei Jahrzehnten erheblich unterschritten wird, sodass die Nutzung im bisherigen Umfang als nicht mehr erforderlich gilt. • Zweckänderung: Der Kläger hat die ursprüngliche gewerbliche Nutzung auf einen reinen Schausbetrieb geändert; dies erfüllt Nr. 3 und rechtfertigt ebenfalls einen Widerruf. • Ermessen: Das Ermessen wurde nicht fehlerhaft ausgeübt. Das private Interesse des Klägers ist nach langjähriger Nichtnutzung deutlich gemindert; es lagen keine Anhaltspunkte für eine absehbare Wiederaufnahme der vollen Nutzung vor. • Öffentliches Interesse: Die Förderung einer emissionsfreien regenerativen Energieerzeugung sowie ökologische Erwägungen (Wiedereinleitung in den natürlichen Bachlauf) sprechen für die Entscheidung; das konkrete Vorhaben der Beigeladenen war ferner absehbar und dringlich. • Teilbelassung von 15 l/s: Angemessen, da dies den Weiterbetrieb des Schaurads ermöglicht; die Behörde sicherte eine Nachprüfung und ggf. Erhöhung zu, falls dies nicht ausreiche. • Rückbauanordnung und Gebühr: Rückbaupflicht stützt sich auf §§ 22, 76 WG; die Verwaltungsgebühr ist nach LGebG und wegen der vom Kläger veranlassten Verwaltungsaufwendungen gerechtfertigt. Die Klage wird abgewiesen. Das Landratsamt durfte nach § 15 Abs. 4 Satz 2 Nrn. 2 und 3 WHG das Wasserrecht des Klägers teilweise widerrufen und die Entnahme auf 15 l/s begrenzen, weil die Nutzung seit Jahrzehnten erheblich unterschritten und der ursprüngliche Nutzungszweck grundlegend geändert war. Die Ermessensausübung der Behörde war nicht zu beanstanden; öffentliche Interessen an erneuerbarer Energie und ökologischer Gewässerordnung rechtfertigten die Entscheidung zusätzlich. Die Verpflichtung zum Rückbau sowie die Verwaltungsgebühr sind rechtmäßig. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger, die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.