OffeneUrteileSuche
Urteil

19 K 1191/10

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2011:0829.19K1191.10.00
3mal zitiert
1Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Der im Jahr 1932 geborene Kläger ist Versorgungsempfänger des beklagten Landes; sein Beihilfebemessungssatz beträgt 70 %. 3 Unter dem 10. September 2009 beantragte der Kläger unter anderem die beihilferechtliche Anerkennung der Aufwendungen für einen stationären Aufenthalt seiner Ehefrau in einer Privatklinik (Helios Privatkliniken GmbH - Betriebsstätte Siegburg -) in Höhe von insgesamt 5.465,60 EUR. 4 Mit Beihilfebescheid vom 22. September 2009 wurden die Aufwendungen lediglich in Höhe von 4.338,41 EUR als beihilfefähig anerkannt. Zur Begründung wurde unter anderem auf die fehlende Zulassung der Privatklinik nach § 108 SGB V hingewiesen. Eine Vergleichsberechnung mit einer Maximalversorgung durch die auf dem gleichen Gelände betriebene Klinik mit Zulassung nach § 108 SGB V (Helios Klinikum Siegburg) ergebe, dass lediglich Aufwendungen in Höhe von 4.338, 41 EUR beihilfefähig seien. 5 Der Kläger hat unter dem 26. Oktober 2009 Widerspruch erhoben und zur Begründung unter anderem ausgeführt, es habe sich um eine Notfallversorgung gehandelt. Die geltend gemachten Aufwendungen seien notwendig und angemessen, sie wären auch in einer anderen Klinik angefallen. Eine vorherige Vergleichsberechnung sei dem Kläger nicht zumutbar gewesen. 6 Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid des beklagten Landes vom 11. Februar 2010 zurückgewiesen. Darüber hinaus wurde ein Betrag i.H.v. 86,76 EUR zurückgefordert. Die Rückforderung wurde damit begründet, dass versehentlich im Beihilfebescheid vom 22. September 2009 ein Zuschlag für einen Arzt im Praktikum berücksichtigt und die Eigenbeteiligung nicht abgesetzt worden sei. 7 Der Kläger hat am 26. Februar 2010 Klage erhoben. Er macht geltend, der von der Privatklinik in Rechnung gestellte Betrag sei in keiner Weise überzogen. Es handele sich um notwendige Aufwendungen in angemessenem Umfang. Die Behandlung sei umgehend erforderlich gewesen, der Hausarzt habe die Ehefrau des Klägers in dieses Krankenhaus überwiesen. Die Behandlung in einer anderen Klinik wäre nicht rechtzeitig gewesen. Die Aufwendungen wären ebenso in einer anderen Klinik entstanden. 8 Der Kläger beantragt, 9 das beklagte Land unter teilweiser Aufhebung des Beihilfefestsetzungsbescheides vom 22. September 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Februar 2010 zu verpflichten, dem Kläger eine weitere Beihilfe in Höhe von 789,- EUR zu gewähren. 10 Das beklagte Land beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Zur Begründung wiederholt und vertieft das beklagte Land die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden. Ergänzend führt das beklagte Land aus, die nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 BVO vorzunehmende Vergleichsberechnung könne anstelle mit einer Universitätsklinik auch mit einer weiteren Klinik des Trägers der Privatklinik erfolgen, sofern diese sich auf dem Grundstück der Privatklinik oder in unmittelbarer Nähe dazu befinde und über eine Zulassung nach § 108 SGB V verfüge (VV 9a.6 zu § 4 Abs. 1 Nr. 2 BVO). Eine Notfallbehandlung der Ehefrau des Klägers sei auch im Helios Klinikum Siegburg möglich gewesen. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang ergänzend Bezug genommen. 14 Entscheidungsgründe 15 Die zulässige Klage ist unbegründet. 16 Der Beihilfebescheid vom 22. September 2009 sowie der Widerspruchsbescheid vom 11. Februar 2010 sind im angefochtenen Umfang rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Gewährung einer weiteren Beihilfe zu den Aufwendungen für die stationäre Behandlung seiner Ehefrau in der Zeit vom 25. August bis 31. August 2009. 17 Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (BVO) vom 27. März 1975 (GV.NRW S. 332) - hier anzuwenden in der im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen maßgebenden Fassung vom 27. Juni 2008 (GV.NRW. S. 530) - sind in den dort genannten Fällen die notwendigen Aufwendungen im angemessenen Umfang beihilfefähig. 18 Gemäß § 4 Abs. 1 Ziffer 2 letzter Absatz BVO sind Aufwendungen für Behandlungen in Krankenhäusern, die nicht nach § 108 SGB V zugelassen sind (Privatkliniken), nur insoweit als angemessen i. S. d. § 3 Abs. 1 BVO anzuerkennen, als sie den Kosten entsprechen, die die dem Behandlungsort nächstgelegene Klinik der Maximalversorgung (Universitätsklinik nach § 108 SGB V) berechnen würde. 19 Ziffer 9a.6 der Verwaltungsverordnung zu § 4 Abs. 1 Nr. 2 BVO NRW bestimmt, dass die Vergleichsberechnung anstelle mit einer Universitätsklinik auch mit einer weiteren Klinik des Trägers der Privatklinik erfolgen kann, sofern diese sich auf dem Grundstück der Privatklinik oder in unmittelbarer Nähe dazu befindet und über eine Zulassung nach § 108 SGB V verfügt. 20 Daran hat sich das beklagte Land hier in rechtlich nicht zu beanstandender Weise orientiert. Es wurde eine Vergleichsberechnung der geltend gemachten Kosten der von der Ehefrau des Klägers aufgesuchten Helios Privatkliniken GmbH - Betriebsstätte Siegburg - mit den Kosten einer Maximalversorgung durch die auf dem gleichen Gelände betriebene Helios Klinikum Siegburg, einer vom gleichen Träger betriebenen Klinik mit Zulassung nach § 108 SGB V, vorgenommen. Beide Kliniken befinden sich auf dem gleichen Grundstück Ringstraße 49 in Siegburg. Die durchgeführte Vergleichsberechnung ist schlüssig und nachvollziehbar. Aus ihr ergibt sich der von der Rechnung der Privatklinik in Abzug gebrachte Differenzbetrag. 21 Substantiierte Einwände gegeben die Vergleichsberechnung werden nicht erhoben. Der pauschale Einwand, die Aufwendungen wären ebenso in einer anderen Klinik entstanden, ist damit widerlegt. Es liegen auch keinerlei Anhaltspunkte für die nicht weiter konkretisierte Behauptung vor, die Behandlung wäre - wegen Eilbedürftigkeit oder aus anderen Gründen - nur in der Privatklinik möglich gewesen, denn das Helios Klinikum Siegburg mit der Zulassung nach § 108 SGB V ist ein Akutkrankenhaus und befindet sich in unmittelbarer Nähe. Allein der Umstand, dass der Hausarzt die Überweisung in die Privatklinik veranlasst hat, begründet keine Beihilfefähigkeit der dadurch entstandenen Mehrkosten. 22 Soweit mit dem Widerspruchsbescheid der Beihilfebescheid vom 22. September 2009 in Höhe von 86,76 EUR aufgehoben wurde, geht die Kammer zu Gunsten des Klägers davon aus, dass neben der mit dem Klageantrag formulierten Verpflichtung des beklagten Landes auch die isolierte Anfechtung der erstmaligen und selbständigen Beschwer im Widerspruchsbescheid intendiert ist. Der so verstandene Antrag hat aber in der Sache ebenfalls keinen Erfolg. Der Aufhebungsbescheid findet seine Rechtsgrundlage in § 48 Abs. 1 VwVfG NRW und ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Beihilfebescheid vom 22. September 2009 ist in Höhe des Rückforderungsbetrages von 86,76 EUR überhöht und damit rechtswidrig, da u. a. versehentlich ein Zuschlag für einen Arzt im Praktikum berücksichtigt wurde und die Eigenbeteiligung nach § 4 Nr. 2 lit. b BVO nicht abgesetzt wurde. Der Kläger hat dies nicht in Abrede gestellt und dem Aufhebungsbescheid auch sonst nichts entgegengesetzt. Die Kammer sieht insoweit von einer weiteren Darstellung ab und folgt der Begründung des Widerspruchsbescheides, § 117 Abs. 5 VwGO. 23 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO. 24 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 Abs. 1 und 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.